Antrag auf Elternzeit - Schulamt Ingolstadt

Hinweis
Absender: Schul- bzw. Schulamtsstempel
nach Art. 16 Abs. 2 des Bayer. Datenschutzgesetzes:
Die Angaben sind erforderlich, um zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Genehmigung der Elternzeit
vorliegen. Rechtsgrundlage sind §§ 12 ff. der UrlV i.
d. Fassung vom 01.04.2009 (GVBl S. 79) bzw. §§ 15
ff. BEEG.
Regierung von Oberbayern
- Sachgebiet 43 80534 München
Antrag auf Elternzeit
nach § 12 ff Urlaubsverordnung (UrlV) bzw. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Lehrkräfte
- heilpädagogische Mitarbeiter
- sonstiges pädagogisches Personal
Anlage(n):
Kopie Geburtsurkunde
Teilzeitantrag
Zustimmung zu Ziffer 2
Bescheinigung über Frühgeburt
1. Persönliche Angaben
Name, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers
Lehrkraft im
Beamtenverhältnis
Amtsbezeichnung
Lehrkraft auf
Arbeitsvertrag
Heilpädagogische
Mitarbeiter
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
VIVA-Personalnummer
Sonstiges pädagogisches
Personal
Dienststelle
2. Ich beantrage für das Kind
Name, Vorname
Geburtsdatum
Elternzeit
im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung (§ 4 Abs. 1 BayMuttSchV/§ 6 Abs. 1 MuSchG)
im Anschluss an die derzeitige Elternzeit
ab dem Tag der Geburt (nur bei Beurlaubten)
für die Partnermonate vom
bis
43-456-I/01.14 – P -
bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres meines Kindes
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres meines Kindes
bis 31.07.20
(Schuljahresende)
bis zum Schulhalbjahr 20
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Bitte beachten Sie, dass die Elternzeit grundsätzlich nur auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden kann; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern möglich (§ 13 Abs. 1 UrlV/§ 16
Abs. 1 BEEG). Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes
übertragbar.
Ich möchte einen Anteil von bis zu 12 Monaten auf einen späteren Zeitraum vor Vollendung des 8. Lebensjahres
meines Kindes übertragen.
Handelt es sich um das leibliche Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils?
Nein
Ja
(falls ja, bitte die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils beilegen).
3. Während der Elternzeit werde ich
nicht erwerbstätig sein
voraussichtlich ab
beim Freistaat Bayern eine Teilzeitbeschäftigung bis zu der in §12 Abs. 5
UrlV/§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG genannten Höchstgrenze der regelmäßigen Arbeitszeit beginnen. Ein entsprechender Teilzeitantrag liegt bei bzw. wird spätestens sechs Monate vor dem geplanten Dienstantritt gestellt.
Hinweis für Beamte:
Beamten in der Elternzeit ist die Aufnahme in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehegatten grundsätzlich nicht
möglich. Nach Art. 99 BayBG haben Beamte in der Elternzeit daher einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Das verbleibende Krankheitsrisiko muss
durch eine private Versicherung abgedeckt werden. Von den hierfür anfallenden Beiträgen können bis zu 30 € monatlich erstattet
werden, wenn die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung vor Beginn der Elternzeit nicht überschritten wurde. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Beitrag nach Satz 1 auf 80 Euro. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend. § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch dem Elternteil zu, bei dem das Kind im
Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Entsprechende Anträge finden Sie im Internet unter
www.lff.bayern.de/formularcenter/besoldung/index.aspx oder bekommen Sie direkt über Ihre zuständige Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen.
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