Wichtige Information für Mitarbeiter/innen in Elternzeit Sie haben sich für eine betriebliche Altersversorgung über die Sparkassen Pensionskasse AG entschieden. Eine guter Schritt, denn eine zusätzliche Altersvorsorge ist unverzichtbar. Aber was passiert, wenn Sie in Elternzeit gehen und die Beitragszahlung zum Pensionskassen-Vertrag unterbrechen wollen? Ganz einfach! Bitte informieren Sie uns darüber, dass Sie für die Dauer der Elternzeit keine Beiträge zahlen möchten. Nutzen Sie dazu entweder das Formular „Mitteilung zur Änderung der Teilversicherung“, das Sie sich unter www.s-pension.de/formulare runterladen können oder wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an unser Service-Team. Wenn vor der Elternzeit eine Berufsunfähigkeitszusatzversorgung bestand, ist bei der Wiederinkraftsetzung eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. In diesem Fall empfehlen wir das Gespräch mit dem Kundenberater. Sie haben noch Fragen? Sollten Sie noch Fragen haben, hilft Ihnen auch gerne unser Service-Team weiter. Sparkassen Pensionskasse AG Deisenhofener Straße 63 81539 München Telefon: 089 2160 9797 E-Mail: [email protected] Selbstverständlich können Eltern während der Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten und weiter Beiträge an die Sparkassen Pensionskasse zahlen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in dieser Teilzeit-Phase auch geringere Beiträge zahlen möchte, sollte er das der Pensionskasse mitteilen. Die Sparkassen Pensionskasse AG hat ihre Produkte so gestaltet, dass Sie Ihren Vertrag flexibel an verschiedene Lebens- und Berufsphasen anpassen können. Damit ist auch der Schritt zurück – also die Reaktivierung Ihres Pensionskassen-Vertrages nach Ende der Elternzeit – ganz einfach. Dazu nutzen Sie das Formular „Wiederinkraftsetzung“. Auch dieses finden Sie auf unserer Internetseite. Bitte beachten Sie, dass Sie die Beitragszahlung zu den ursprünglichen Vertragskonditionen nur dann fortsetzen können, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Sparkassen Pensionskasse über Ihren Wunsch informieren und die Beitragszahlung wieder aufnehmen. Merkblatt „Elternzeit“ Mai 2015
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