Wichtige Information für Mitarbeiter/innen in Elternzeit Sie haben

Wichtige Information für Mitarbeiter/innen
in Elternzeit
Sie haben sich für eine betriebliche Altersversorgung über die Sparkassen Pensionskasse AG entschieden. Eine guter Schritt,
denn eine zusätzliche Altersvorsorge ist
unverzichtbar.
Aber was passiert, wenn Sie in Elternzeit gehen und die Beitragszahlung zum Pensionskassen-Vertrag unterbrechen wollen?
Ganz einfach! Bitte informieren Sie uns darüber, dass Sie für die Dauer der Elternzeit
keine Beiträge zahlen möchten.
Nutzen Sie dazu entweder das
Formular „Mitteilung zur Änderung der
Teilversicherung“, das Sie sich unter
www.s-pension.de/formulare runterladen
können oder wenden Sie sich mit Ihrem
Anliegen an unser Service-Team.
Wenn vor der Elternzeit eine Berufsunfähigkeitszusatzversorgung bestand, ist bei
der Wiederinkraftsetzung eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich. In diesem Fall
empfehlen wir das Gespräch mit dem Kundenberater.
Sie haben noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen haben, hilft Ihnen
auch gerne unser Service-Team weiter.
Sparkassen Pensionskasse AG
Deisenhofener Straße 63
81539 München
Telefon: 089 2160 9797
E-Mail: [email protected]
Selbstverständlich können Eltern während
der Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten und
weiter Beiträge an die Sparkassen Pensionskasse zahlen. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in dieser Teilzeit-Phase auch geringere Beiträge zahlen möchte, sollte er das
der Pensionskasse mitteilen.
Die Sparkassen Pensionskasse AG hat ihre
Produkte so gestaltet, dass Sie Ihren
Vertrag flexibel an verschiedene Lebens- und
Berufsphasen anpassen können. Damit ist
auch der Schritt zurück – also die Reaktivierung Ihres Pensionskassen-Vertrages nach
Ende der Elternzeit – ganz einfach.
Dazu nutzen Sie das Formular „Wiederinkraftsetzung“. Auch dieses finden Sie auf
unserer Internetseite.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Beitragszahlung zu den ursprünglichen Vertragskonditionen nur dann fortsetzen können, wenn
Sie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Sparkassen
Pensionskasse über Ihren Wunsch informieren und die Beitragszahlung wieder
aufnehmen.
Merkblatt „Elternzeit“
Mai 2015