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Finanzwissen für alle
Altersvorsorge: Klug handeln bei Finanzengpässen
Frankfurt, 6. Mai 2015. Haushaltslöcher sollten bei finanziellen Engpässen
oder Arbeitslosigkeit nicht mit der privaten Altersvorsorge gestopft werden.
Denn die Auflösung von Verträgen führt fast immer zu Verlusten. Darauf
weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften hin. Viel
klüger kann es sein, einen Vertrag zeitweise ruhen zu lassen.
Wer etwa einen Riester-Vertrag kündigt und sich vorzeitig auszahlen lässt,
muss die gesamte bisher erhaltene Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen zurückerstatten. Dabei lässt sich gerade das Riestern während einer
Arbeitslosigkeit gut anpassen: Sparraten lassen sich reduzieren oder sogar
ganz aussetzen.
Darüber müssen die Sparer ihren Anbieter, also die Bank, Fondsgesellschaft
oder Versicherung, lediglich informieren. Das angesparte Vermögen und die
bislang erhaltenen staatlichen Zulagen bleiben in beiden Fällen erhalten. Bei
einer Reduzierung der Sparrate werden die künftigen Zulagen lediglich anteilig gekürzt.
Riestern in der Elternzeit
Auch während der Elternzeit sollten Eltern das Sparen für die Altersvorsorge
nicht einstellen, auch wenn zunächst in vielen Fällen erst einmal ein Einkommen wegfällt. Denn eine Sonderregelung ermöglicht es, ab dem zweiten
Jahr der Elternzeit wenig einzuzahlen und dennoch die volle Förderung zu
kassieren.
In der bis zu dreijährigen Elternzeit muss derjenige Elternteil, der seinen Job
zeitweise an den Nagel hängt, im ersten Jahr noch den Mindesteigenbeitrag
einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Wie auch sonst beim RiesterVertrag orientiert sich dieser im ersten Jahr der Elternzeit am Vorjahreseinkommen. Das bedeutet: Auch wenn im ersten Jahr der Elternzeit keine Einkünfte vorliegen, müssen Riester-Sparer vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, um die vollen Zulagen zu erhalten. Bei Gutverdienern können das bis zu 2.100 Euro sein.
Ab dem zweiten Jahr muss aber nur noch der sogenannte Sockelbetrag von
60 Euro im Jahr eingezahlt werden. Und im ersten Jahr nach der Elternzeit
genügt auch bei wieder aufgenommener beruflicher Tätigkeit die Zahlung
des Sockelbetrags, um weiter in den Genuss der Zulagen zu kommen.
Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI unter
www.bvi.de/finanzwissen.
Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.