MERKBLATT Elternzeit Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Evtl. Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. 1. Anspruch auf Elternzeit Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auf die Zeit bis zum achten Lebensjahr übertragen werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können 24 Monate zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Sie können Elternzeit allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil nehmen und sie auf bis zu zwei Zeitabschnitte (für Geburten ab 1. Juli 2015: drei Zeitabschnitte) verteilen. Insgesamt ist sie jedoch auf drei Jahre pro Kind und Elternteil begrenzt. Voraussetzungen des Rechts auf Elternzeit Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Geltend machen können sie die Elternzeit u.a. zur Betreuung ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils), eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils oder einer Schwester, eines Bruders, einer Nichte, eines Neffens oder eines Enkelkindes bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern. Für den Anspruch auf Elternzeit müssen zudem die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein: Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats. Die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss zudem spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Das Verlangen der Elternzeit muss mit einer Erklärung verbunden werden, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird. 2. Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Elternteil kann seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen, soweit diese 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Möchte ein Elternteil während der Elternzeit seine Arbeitszeit reduzieren, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei Teilzeitbeschäftigte als volle Arbeitnehmer zu rechnen sind (Personen in der Berufsausbildung bleiben für die Berechnung der Arbeitnehmer außer Betracht), das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 2 der Anspruch wurde dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt (gilt für Geburten bis zum 30. Juni 2015) oder der Anspruch wurde dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag bzw. dem vollendeten achten Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitgeteilt (gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015). Ist der Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann er die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen, z.B. aus daraus resultierendem Beschäftigungsmangel, schriftlich ablehnen. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und dritem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags bzw. in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, so gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt. 3. Kündigungsschutz Der besondere Kündigungsschutz nach Bundeselterngeld- und –Elternszeitgesetz beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist und endet mit Ablauf der Elternzeit. In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beantragen. 4. Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich? Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d.h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt wird. Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 gilt: Eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres möglich. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt: Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten ist möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Jedoch kann der dritte Zeitabschnitt vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, sofern er vollumfänglich zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner: Simon Alex Telefon: 0 49 21 89 01-83 Fax: 0 49 21 89 01-66, E-Mail: [email protected] 3
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