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Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
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05.08.2015
Von: Rolf Winkel
Rechtsratgeber
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit: Meistens
Die meisten Eltern haben die freie Wahl, ob sie die Elternzeit als Teilzeit oder Auszeit nehmen. Auch eine
Kombination von einigen Monaten Auszeit und späterer Teilzeitbeschäftigung ist möglich. Gegebenenfalls
kann später ein weiterer Teil der Elternzeit erneut als Auszeit genommen werden. Zulässig ist eine
Teilzeitarbeit während der Elternzeit allerdings nur, wenn der Arbeitsumfang die Grenze von 30
Wochenarbeitsstunden nicht überschreitet.
Die Teilzeitarbeit kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit aufgenommen werden.
Dafür ist allerdings die Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers erforderlich. Natürlich steht es Eltern
auch frei, mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Doch dann greifen die Regelungen zur
Elternzeit nicht mehr. Zudem besteht dann auch in keinem Fall mehr Anspruch auf Elterngeld.
Gegenüber ihrem eigenen Arbeitgeber haben erziehende Elternteile einen Rechtsanspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen (wobei Auszubildende nicht
mitgerechnet werden).
Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als sechs Monate.
Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang
zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Zudem dürfen der Verkürzung der Arbeitszeit keine
dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wichtig: Elternzeit, auch in der Teilzeit-Variante, können
beide Eltern auch gleichzeitig nehmen. Sie können also zum Beispiel beide wöchentlich 20 oder 30 Stunden
erwerbstätig sein und sich die Kinderbetreuung teilen.
Der Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz muss schriftlich
gestellt werden – und zwar in der Regel sieben Wochen vor der beabsichtigten Arbeitszeitverkürzung. Im
(formlosen) Antrag an den Arbeitgeber sollten Eltern festlegen, wann sie mit der Teilzeitarbeit beginnen, wie
viele Stunden sie in der Woche arbeiten möchten – und zu welchen Zeiten. Beispielsweise könnte ein
Elternteil für die ersten vier Monate nach der Geburt Elternzeit als Auszeit nehmen und danach wieder in
Teilzeit in den Job einsteigen. Vor dem Hintergrund des neuen ElterngeldPlus wäre diese Variante sehr
günstig. Denn dann könnten die restlichen acht Elterngeld-Monate in 16 Monate ElterngeldPlus umgewandelt
werden.
Wenn der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb
von vier Wochen nach der Antragstellung tun – und zwar mit schriftlicher Begründung. Dafür braucht er aber
ausgesprochen gute Gründe. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch
junger Eltern ablehnen. „Betriebliche Gründe“ – wie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – reichen
dafür nicht. Diese müssen zudem „dringend“ sein. Dies regelt § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG. „Dringende
betriebliche Gründe“ erkennen die Arbeitsgerichte jedoch nur selten an. Das Argument „Teilzeit passt nicht
in das Arbeitszeitmodell unserer Firma“ zieht nicht, befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer
Entscheidung vom 9. Mai 2006 (Az.: 9 AZR 278/05). Arbeitgeber könnten von einer jungen Mutter nicht
verlangen, dass sie sich „wie jeder andere Arbeitnehmer in ein vorgegebenes Arbeitszeitmodell einfügen
müsste“. Außerdem urteilten die obersten Arbeitsrichter: Wenn der Arbeitnehmer „wegen seiner familiären
Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen (ist), so gebührt seinen Interessen
regelmäßig der Vorrang“.
Eltern können einen Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit zwar bis sieben Wochen vor deren geplanten
Beginn aufschieben. Doch dies in nicht in jedem Fall ratsam. Hat der Arbeitgeber nämlich erst einmal eine
Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt, gilt dies als anerkennenswerter Grund zur Ablehnung des
Teilzeitwunsches. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. April 2005 (Az.: 9 AZR 233/04).
Arbeitsgericht kann entscheiden
Wenn der Arbeitgeber gegenüber jungen Eltern den Wunsch nach Teilzeit ablehnt, sollten diese sich zunächst
an ihren Betriebsrat wenden. Dieser wird sich dann der Sache annehmen. Bringt auch das nichts, so kann der
Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen. Dieses muss dann darüber entscheiden, ob die vom Arbeitgeber
angeführten Gründe gegen eine Teilzeittätigkeit „dringend“ sind.
Fehlende Reaktion gilt als Genehmigung
Reagiert ein Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen auf den Teilzeit-Antrag der Arbeitnehmerin bzw.
des Arbeitnehmers, so gibt es nach dem neuen Gesetzestand vom 1. Juli 2015 eine deutliche Verbesserung:
Wenn eine Antwort des Chefs oder der Personalabteilung ausbleibt, zählt das nun nämlich automatisch als
Genehmigung des Teilzeitantrags.“ Dann gilt die „Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt“, heißt es hierzu in § 15 des Bundeselterngeld- und
-zeitgesetzes.
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