Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/Cxy 05.08.2015 Von: Rolf Winkel Rechtsratgeber Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit: Meistens Die meisten Eltern haben die freie Wahl, ob sie die Elternzeit als Teilzeit oder Auszeit nehmen. Auch eine Kombination von einigen Monaten Auszeit und späterer Teilzeitbeschäftigung ist möglich. Gegebenenfalls kann später ein weiterer Teil der Elternzeit erneut als Auszeit genommen werden. Zulässig ist eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit allerdings nur, wenn der Arbeitsumfang die Grenze von 30 Wochenarbeitsstunden nicht überschreitet. Die Teilzeitarbeit kann auch bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit aufgenommen werden. Dafür ist allerdings die Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers erforderlich. Natürlich steht es Eltern auch frei, mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Doch dann greifen die Regelungen zur Elternzeit nicht mehr. Zudem besteht dann auch in keinem Fall mehr Anspruch auf Elterngeld. Gegenüber ihrem eigenen Arbeitgeber haben erziehende Elternteile einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/innen (wobei Auszubildende nicht mitgerechnet werden). Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als sechs Monate. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Zudem dürfen der Verkürzung der Arbeitszeit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Wichtig: Elternzeit, auch in der Teilzeit-Variante, können beide Eltern auch gleichzeitig nehmen. Sie können also zum Beispiel beide wöchentlich 20 oder 30 Stunden erwerbstätig sein und sich die Kinderbetreuung teilen. Der Antrag auf Arbeitszeitverkürzung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz muss schriftlich gestellt werden – und zwar in der Regel sieben Wochen vor der beabsichtigten Arbeitszeitverkürzung. Im (formlosen) Antrag an den Arbeitgeber sollten Eltern festlegen, wann sie mit der Teilzeitarbeit beginnen, wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten möchten – und zu welchen Zeiten. Beispielsweise könnte ein Elternteil für die ersten vier Monate nach der Geburt Elternzeit als Auszeit nehmen und danach wieder in Teilzeit in den Job einsteigen. Vor dem Hintergrund des neuen ElterngeldPlus wäre diese Variante sehr günstig. Denn dann könnten die restlichen acht Elterngeld-Monate in 16 Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden. Wenn der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung tun – und zwar mit schriftlicher Begründung. Dafür braucht er aber ausgesprochen gute Gründe. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch junger Eltern ablehnen. „Betriebliche Gründe“ – wie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – reichen dafür nicht. Diese müssen zudem „dringend“ sein. Dies regelt § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG. „Dringende betriebliche Gründe“ erkennen die Arbeitsgerichte jedoch nur selten an. Das Argument „Teilzeit passt nicht in das Arbeitszeitmodell unserer Firma“ zieht nicht, befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 9. Mai 2006 (Az.: 9 AZR 278/05). Arbeitgeber könnten von einer jungen Mutter nicht verlangen, dass sie sich „wie jeder andere Arbeitnehmer in ein vorgegebenes Arbeitszeitmodell einfügen müsste“. Außerdem urteilten die obersten Arbeitsrichter: Wenn der Arbeitnehmer „wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen (ist), so gebührt seinen Interessen regelmäßig der Vorrang“. Eltern können einen Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit zwar bis sieben Wochen vor deren geplanten Beginn aufschieben. Doch dies in nicht in jedem Fall ratsam. Hat der Arbeitgeber nämlich erst einmal eine Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt, gilt dies als anerkennenswerter Grund zur Ablehnung des Teilzeitwunsches. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. April 2005 (Az.: 9 AZR 233/04). Arbeitsgericht kann entscheiden Wenn der Arbeitgeber gegenüber jungen Eltern den Wunsch nach Teilzeit ablehnt, sollten diese sich zunächst an ihren Betriebsrat wenden. Dieser wird sich dann der Sache annehmen. Bringt auch das nichts, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen. Dieses muss dann darüber entscheiden, ob die vom Arbeitgeber angeführten Gründe gegen eine Teilzeittätigkeit „dringend“ sind. Fehlende Reaktion gilt als Genehmigung Reagiert ein Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen auf den Teilzeit-Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, so gibt es nach dem neuen Gesetzestand vom 1. Juli 2015 eine deutliche Verbesserung: Wenn eine Antwort des Chefs oder der Personalabteilung ausbleibt, zählt das nun nämlich automatisch als Genehmigung des Teilzeitantrags.“ Dann gilt die „Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt“, heißt es hierzu in § 15 des Bundeselterngeld- und -zeitgesetzes. © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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