Vorname / Nachname: Privatadresse: Telefon: mobil: Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Geburten ab 01.07.2015 1,2,3,4 Datum: Sehr geehrte Damen und Herren, aus Anlass der Geburt meines Kindes am (Vorname, Nachname) (bzw. voraussichtlicher Geburtstermin ist am: ) erkläre ich 5 dass ich, 6 die Mutter (ggf. im Anschluss an die Mutterschutzfrist ) der Vater bzw. der andere Elternteil Elternzeit ohne Beschäftigung vom: bis Elternzeitunschädliche Teilzeit vom: bis mit % der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 7 an folgenden Wochentagen in Anspruch nehmen möchte. Ich bestätige, dass ich mit meinem Kind in einem Haushalt lebe und es selbst betreue und erziehe. Eine Geburtsurkunde zur Berechnung der Fristen liegt Ihnen bereits vor. füge ich bei. reiche ich unverzüglich nach der Geburt her. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs 2 S.1 BEEG). Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich eingereicht werden (§16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Falls der Vater ab Geburt Elternzeit nehmen möchte, muss er den Antrag daher bereits vor der Geburt des Kindes stellen. Die Bearbeitung ist aber erst möglich, sobald die Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich eingereicht werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). Die Stufenlaufzeit innerhalb der Entgeltgruppe ruht, wenn während der Elternzeit keine Beschäftigung erfolgt. Wie sich elternzeitunschädliche Teilzeit oder eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit aus familiären Gründen jeweils auf Ihre Rentenpunkte auswirkt, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Gratishotline 0800 1000 4800 und, bezüglich der Zusatzversorgung, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) unter Telefon: 0721 / 155-0. Falls Sie eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, ruht diese, solange während der Elternzeit kein Entgelt gezahlt wird. Eine freiwillige Fortführung mit eigenen Beiträgen ist jedoch möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu direkt an die VBL, Telefon: 0721 / 155-0. Bitte je Elternteil einen gesonderten Antrag ausfüllen. § 6 Mutterschutzgesetz Maximal 75 % der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (30 Wochenstunden) und nicht weniger als 38 % der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (15 Wochenstunden). Druckvorlagen - Erklärung-Elternzeit-ab VII-2015 - Stand: 22-12-2015 Kß/Or
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