Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem

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Erklärung über die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für Geburten ab 01.07.2015 1,2,3,4
Datum:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Anlass der Geburt meines Kindes
am
(Vorname, Nachname)
(bzw. voraussichtlicher Geburtstermin ist am:
)
erkläre ich 5 dass ich,
6
 die Mutter (ggf. im Anschluss an die Mutterschutzfrist )
der Vater bzw. der andere Elternteil
Elternzeit ohne Beschäftigung
vom:
bis
Elternzeitunschädliche Teilzeit
vom:
bis
mit
%
der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 7 an folgenden Wochentagen
in Anspruch nehmen möchte.
Ich bestätige, dass ich mit meinem Kind in einem Haushalt lebe und es selbst betreue und erziehe.
Eine Geburtsurkunde zur Berechnung der Fristen
liegt Ihnen bereits vor.
füge ich bei.
reiche ich unverzüglich nach der Geburt her.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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7
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu
24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch
genommen werden (§ 15 Abs 2 S.1 BEEG).
Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 7 Wochen vor
Beginn der Elternzeit schriftlich eingereicht werden (§16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Falls der Vater ab Geburt Elternzeit
nehmen möchte, muss er den Antrag daher bereits vor der Geburt des Kindes stellen. Die Bearbeitung ist aber erst
möglich, sobald die Geburtsurkunde vorgelegt wurde.
Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss der
Antrag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich eingereicht werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG). 
Die Stufenlaufzeit innerhalb der Entgeltgruppe ruht, wenn während der Elternzeit keine Beschäftigung erfolgt.
Wie sich elternzeitunschädliche Teilzeit oder eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit aus familiären Gründen jeweils auf
Ihre Rentenpunkte auswirkt, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Gratishotline 0800 1000
4800 und, bezüglich der Zusatzversorgung, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) unter
Telefon: 0721 / 155-0.
Falls Sie eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, ruht diese, solange während der Elternzeit kein Entgelt gezahlt
wird. Eine freiwillige Fortführung mit eigenen Beiträgen ist jedoch möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu
direkt an die VBL, Telefon: 0721 / 155-0.
Bitte je Elternteil einen gesonderten Antrag ausfüllen.
§ 6 Mutterschutzgesetz
Maximal 75 % der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (30 Wochenstunden) und nicht weniger als 38 %
der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (15 Wochenstunden).
Druckvorlagen - Erklärung-Elternzeit-ab VII-2015 - Stand: 22-12-2015 Kß/Or