Öffentliches Recht – Übersicht Fortsetzungsfeststellungsklage__________Seite 1 von 1 Die Fortsetzungsfeststellungsklage A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart (richtet sich nach Begehren, vgl. § 88 VwGO) 1. Liegt ein VA gem. § 35 VwVfG vor? 2. Ist Erledigung eingetreten? 3. Ist Erledigung nach Klageerhebung eingetreten? => § 113 I 4 VwGO direkt 4. Ist Erledigung vor Klageerhebung eingetreten? => str. ob § 113 I 4 VwGO analog oder § 43 VwGO direkt II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog III. Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO 1. Ist Vorverfahren unstatthaft (z.B. wg. § 68 I 2 VwGO)? 2. Ist Vorverfahren statthaft: => Erledigung nach Klageerhebung: Vorverfahren durchzuführen => Erledigung vor Klageerhebung: Vorverfahren nach h.M. entbehrlich IV. Frist, § 74 VwGO analog => Erledigung nach Klageerhebung: Frist einzuhalten => Erledigung vor Klageerhebung: Nach h.M. keine Frist einzuhalten V. Fortsetzungsfeststellungsinteresse 4 Fallgruppen anerkannt 1. Konkrete Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse (nach diskriminierendem Eingriff) 3. Schwerwiegender Grundrechtseingriff 4. Präjudizinteresse für Amtshaftung (nicht anerkannt bei Erledigung vor Klageerhebung) VI. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis, § 78 VwGO analog VII. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (z.B. §§ 61, 62 VwGO) C. Begründetheit Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, § 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungssituation). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte (Verpflichtungssituation, gebundene Entscheidung). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Versagungsbescheid rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (Verpflichtungssituation, Ermessen). ____________________________________________________________________________ www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14
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