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Verwaltungsrecht I
Wintersemester 2015/16
24. Vorlesung
Verwaltungsprozessrecht (4)
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
4. Februar 2016
Programm für heute
● Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage
4. Februar 2016
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Verpflichtungsklage
I. Sachentscheidungsvoraussetzungen (besondere)
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
2. Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO)
3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: Verpflichtungsklage, § 42 I VwGO
4. Klagebefugnis
5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
6. Richtiger Klagegegner
7. Klagefrist
8. Ordnungsgemäße Klageerhebung (Form)
9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
3. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
● § 42 I VwGO
○ Verpflichtung der Verwaltung
○ zum Erlass eines Verwaltungsaktes
○ nach Ablehnung oder Unterlassung
○ Verpflichtung durch Verwaltungsgericht
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
3. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
● § 42 I VwGO
○ Verpflichtung der Verwaltung
○ zum Erlass eines Verwaltungsaktes
VA gem. § 35 VwVfG
Rechtsschutz hinsichtlich eines Widerspruchsbescheids
▪ auf Erlass eines (neuen) Widerspruchsbescheids?
◦ Rechtsschutzbedürfnis?
- Möglichkeit isolierter Anfechtung, § 79 II VwGO
- Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten
VA (uU gem. § 75 VwGO als Untätigkeitsklage)
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
3. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
● § 42 I VwGO
Zwei Varianten: Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage
○ Versagungsgegenklage
(isolierte) Anfechtung der Ablehnung des Erlasses eines begehrten VA?
▪ Rechtsschutzbedürfnis (-)
▪ kassatorisches Element der Verpflichtungsklage
○ Untätigkeitsklage
gem. 75 VwGO ist Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw.
Ablehnungsbescheid entbehrlich, nicht aber der Antrag auf Erlass eines
VA bzw. Widerspruch)
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
3. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage
● § 42 I VwGO
Unterscheidung: Vornahmeklage und Bescheidungsklage
○ Vornahmeantrag: gerichtet auf Erlass eines bestimmten VA
setzt „Spruchreife“ voraus (§ 113 V 1 VwGO)
○ Bescheidungsantrag: gerichtet auf Bescheidung
„Spruchreife“ fehlt (§ 113 V 2 VwGO)
▪ Ermessenserwägungen
▪ Beurteilungsspielraum
▪ weitere Sachverhaltsermittlung
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Unterscheidung: Vornahmeklage und Bescheidungsklage
● Vornahmeantrag
Bescheidungsurteil: Antrag teilweise unbegründet
● Bescheidungsantrag in Vornahmeantrag enthalten?
Frage der Auslegung des Antrags
als „Minus“
keine Klageänderung
Möglichkeit einer ausdrücklichen Verbindung beider Anträge
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Abgrenzung zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
z.B. Wiederaufgreifen des Verfahren
● Wiederaufgreifen des Verfahrens iSv § 51 I VwVfG
Begehren gerichtet auf ...
▪Wiederaufgreifen und Erlass eines Zweitbescheides
(zwei Verpflichtungsklagen als Stufenklage)
oder
▪ nur Erlass eines Zweitbescheides
(Verpflichtungsklage!)
● Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§ 51 V iVm §§ 48,
49 VwVfG)
Begehren gerichtet auf Rücknahme bzw. Widerruf
(Verpflichtungsklage)
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
4. Klagebefugnis
§ 42 II VwGO: Geltendmachung möglicher Verletzung in eigenen öffentlichen
Rechten durch die Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsaktes
Anspruch: Geltendmachung der Möglichkeit eines Anspruchs auf Erlass des
begehrten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung
● Leistungsanspruch aus Grundrechten seltener
● aus dem einfachen Recht
uU grundrechtskonforme Auslegung
● aus Vertrag
● aus Verwaltungsakt/Zusicherung
● aus Unionsrecht
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
○ erforderlich gem. § 68 II, I VwGO
● seitens des Klägers ordnungsgemäße Durchführung (d.h. form- und fristgemäße
Einlegung) des Widerspruchsverfahrens
● erfolglos
Entbehrlichkeit des Widerspruchs/Widerspruchsbescheids nach § 75 S.
1 VwGO
○ Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens
● gem. § 68 I 2 Nr. 1, 2 VwGO
● gem. § 68 I 2 VwGO bei gesetzlicher Bestimmung
○ zB § 16 a HessAGVwGO, ggf. iVm Anlage
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
6. Richtiger Klagegegner
● § 78 I Nr. 1 VwGO: bei Unterlassungsklage der Rechtsträger
○ Nr. 2: im Landesrecht Behördenprinzip normiert?
● Versagungsgegenklage? ebenso!
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I. Zulässigkeit
7. Klagefrist
● § 74 II iVm I VwGO (Monatsfrist) bei Versagungsgegenklage
● keine Entscheidung über den Antrag/Widerspruch
○ frühester Zeitpunkt für die Klageerhebung gem. § 75 S. 2 VwGO
○ Fristende? Verwirkung (vgl. Jahresfrist des § 58 II VwGO)
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Verpflichtungsklage
II. Begründetheit
Die Klage (Vornahmeklage) ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des
Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und
Spruchreife besteht (§ 113 V 1 VwGO).
1. Rechtswidrigkeit des angegriffenen VA
2. dadurch Rechtsverletzung des Klägers
3. Spruchreife der Sache
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Verwaltungsprozessrecht (4)
I.
Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des begehrten VA
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestand
b) Rechtsfolge
II.
Dadurch Verletzung des Klägers in seinen öffentlichen Rechten
III. Spruchreife
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Alternative: Anspruchsaufbau
Gebundene Entscheidungen
I. Anspruchsgrundlage
II. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen
1. formelle seitens des Klägers
a) Antrag gestellt (falls erforderlich)
b) an zuständige Behörde
c) ...
2. materielle Voraussetzungen
a) Tatbestand
b) Feststellung, dass Entscheidung gebunden
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Alternative: Anspruchsaufbau
Entscheidung mit Spielraum der Verwaltung
Ermessen, Beurteilungsspielraum, noch Sachverhaltsermittlung
● Rechtswidrigkeitsaufbau ist sinnvoll: Der Anspruch auf Bescheidung
Fehler suchen
Rechtsverletzung:
◦ Anspruch?
◦ Durch die rechtswidrige Entscheidung wurde der
Anspruch des Klägers nicht erfüllt
● Anspruchsaufbau
Ablehnung des Antrags auf Erlass eines VA Rechtswidrigkeitsaufbau/Anspruchsaufbau
Unterlassen der Bescheidung eines Antrags Anspruchsaufbau
◦ materielle RWK liegt bereits in Unterlassen (wenn zureichender Grund für
Untätigkeitsklage)
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung
Der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung/sonst Entscheidung des Gerichts
maßgeblich ist die materielle Rechtslage
◦ Änderungen der Rechtslage
◦ für „Bestandsschutz“ von Ansprüchen
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Verwaltungsprozessrecht (4)
Literaturhinweise
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, § 15, S.279292 (Zulässigkeit), § 26, S. 437-446 (Begründetheit
Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen
Recht, 2009, § 23, S. 641-658
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