Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen

 Öffentliches Recht – Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 1 Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen Klagearten: Anfechtungsklage Verpflichtungsklage allg. Leistungsklage allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungs-­
klage § 113 I 4 VwGO VA, der sich nach Klageerhebung erledigt hat;; analog anwendbar auf Erledigung vor Klageerhebung sowie auf Verpflichtungsklage (str. Abgrenzung zu § 43 VwGO) Statthaftigkeit ⇒ Klageart richtet sich nach Klagebegehren, vgl. § 88 VwGO § 42 I 1.HS VwGO Aufhebung eines noch nicht erledigten, belastenden VA (beachte § 79 VwGO) § 42 I 2.HS VwGO Antrag auf begünstigenden VA muss vorher bei Behörde gestellt worden sein a) Versagungsgegenklage b) Untätigkeitsklage, § 75 vorausgesetzt in §§ 43 II, 111, 113 IV Klagebegehren auf Vornahme (oder Unterlassen) eines schlicht-­hoheitlichen Handelns gerichtet § 43 VwGO Klagebegehren ger. auf: a) Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses ⇒ beachte Subsidiarität gem. § 43 II b) Nichtigkeit eines VA Klagebefugnis § 42 II VwGO Verletzung eigener Rechte durch den Erlass des VA muss möglich erscheinen. Unprobl. bei Adressat eines belastenden VA (Art. 2 I GG), probl. regelmäßig im Dreipersonenverhältnis ⇒ Schutznormtheorie § 42 II VwGO Anspruch auf VA muss mgl. erscheinen, zumindest Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung h.M.: § 42 II VwGO analog a.A.: allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ausreichend § 43 I VwGO berechtigtes Feststellungsinteresse str. ob daneben § 42 II Anwendung findet. Nach Rspr. (+), da sonst Popularklagen drohen. Zu bejahen bei Nichtigkeitsfeststellungs-­
klage. § 42 II VwGO umgestellte Anfechtungs-­ bzw. Verpflichtungsklage;; zusätzlich § 113 I S.4 ⇒ bes. Feststellungsinteresse a) Wiederholungsgefahr b) Rehabilitationsinteresse c) Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung) d) schwerer GR-­Eingriff Vorverfahren (soweit statthaft! beachte für NRW: § 110 JustizG;; für Nds: § 80 JustizG) §§ 68 ff. VwGO für Versagungsgegenklage (-­) nach § 68 II erforderlich (Ausn.: § 54 II BeamtStG;; § 126 II BBG) (-­) jedenfalls bei Erledigung nach Klageerhebung (+), ansonsten nach h.M. (-­) Frist § 74 VwGO § 74 II bei Versagungsgegenklage § 75 bei Untätigkeitsklage (Ausn.: § 54 II BeamtStG;; § 126 II BBG) (-­), aber Rechtsinstitut der (-­), aber Rechtsinstitut der § 74 unstreitig bei Erledigung Verwirkung Verwirkung nach Klageerhebung, str. bei Erledigung vor Klageerhebung nach h.M.: (-­) _________________________________________________________________________________ www.schloemer-­sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer © RA Dr. Uwe Schlömer Oktober 16