Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld Mannheim __________________________________________________________________________ Fortsetzungsfeststellungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO II. Zulässigkeit: 1. Statthaftigkeit: · § 113 I S. 4 VwGO direkt: o Die Regelung umfasst ihrem Wortlaut nach nur den Fall der Erledigung eines belastenden VA nach Erhebung der Anfechtungsklage o Erledigung: · Ein VA ist erledigt, wenn er keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wenn somit die mit einem VA verbundene, rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist · § 113 I S. 4 VwGO analog: (S) erweiterte FFkl o Erledigung eines hypothetischen VA nach Erhebung der Verpflichtungsklage § (P) Erledigung Þ abzustellen ist hier auf die Erledigung des hypothetischen VA o Erledigung des hypothetischen VA vor Erhebung der Verpflichtungsklage o Erledigung des VA vor Erhebung der Anfechtungsklage 2. (P) Klagebefugnis: § nach hM auch hier gem. § 42 II VwGO die Klagebefugnis erforderlich § nach aA ist diese nicht erforderlich, da eine Popularklage auch hinreichend über das Feststellungsinteresse ausgeschlossen werden kann 3. (P) Vorverfahren: § zu beachten ist die Regelungen des § 110 JustG NRW § soweit gem. § 110 JustG NRW noch ein Vorverfahren durchzuführen ist, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Konstellation 1: Þ Vorverfahren ist unstrittig erforderlich bei direkter Anwendung des § 113 I S. 4 VwGO, also bei Erledigung nach Erhebung der Anfechtungsklage, da hier die ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens Zulässigkeitsvoraussetzung ist RA Christian Pope Seite 2 Þ Vorverfahren ist ebenfalls unstrittig erforderlich, soweit sich der begehrte hypothetische VA nach Erhebung der Verpflichtungsklage erledigt hat Konstellation 2: (besonders klausurrelevant) Þ fraglich ist jedoch, ob das Vorverfahren auch bei Erledigung vor Klageerhebung innerhalb der Widerspruchsfrist erforderlich ist: eA.: Auch in diesem Fall ist das Vorverfahren durchzuführen Arg.: § Widerspruchsverfahren nimmt wichtige Rechtsschutzfunktion ein, da Behörde immer noch die Rechtswidrigkeit des VA feststellen könnte § Bei Ermessens- VA kann nur die Widerspruchsbehörde die Zweckmäßigkeit des VA überprüfen Rspr./ hM.: Vorverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich Arg.: § Der behördlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt keine derartige Verbindlichkeit zu, wie sie einer gerichtlichen Entscheidung zukommt Þ es fehlt gerade die Rechtskraftwirkung § Feststellung der Rechtswidrigkeit ist für Behörde eine wesensfremde Aufgabe Þ es gibt keinen Fortsetzungswiderspruch § Erweiterte FFkl ist eher mit der Feststellungsklage zu vergleichen, für die auch kein Vorverfahren erforderlich ist 4. (P) Klagefrist: § unstreitig muss im Falle der direkten Anwendung des § 113 I 4 die Klagefrist der Anfechtungsklage gem. § 74 VwGO eingehalten werden § gleiches gilt im Falle der Erledigung nach Erhebung der Verpflichtungsklage § problematisch stellt sich dagegen die Frage der Einhaltung der Klagefrist bei der Erledigung vor Klageerhebung dar eA.: Frist des § 74 I VwGO muss eingehalten werden Arg.: o FFkl ist prozessrechtlich als umgestellte Anfechtungsklage/ Verpflichtungsklage zu sehen aA.: § 74 VwGO gilt für die FFkl nicht, es gelten nur die Grundsätze der Verwirkung Arg.: o FFkl ist grds. als der Feststellungsklage näher anzusehen RA Christian Pope Seite 3 Zweck der Klagefrist, die Erreichung der Bestandkraft, kann nicht mehr verwirklicht werden o 5. (P) Fortsetzungsfeststellungsinteresse: § da der Bürger mit der FFkl ein bereits erledigtes Verhalten des Staates überprüfen lassen möchte, muss er ein (S) qualifiziertes Feststellungsinteresse geltend machen § anerkannte Fallgruppen sind: a) Konkrete Wiederholungsgefahr: o Kläger muss darlegen, dass es sich in absehbarer Zeit in einer vergleichbaren Situation befinden wird und die Behörde bereits angedeutet hat, ihn in diesem Falle in vergleichbarer Weise in Anspruch nehmen zu wollen b) Reha- Interesse: o Erforderlich ist hier eine diskriminierende Behandlung durch den Staat o Hierfür ist ein gewisser Öffentlichkeitsbezug erforderlich c) Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses: o Genügt nicht in allen Fällen der FFKL o Wird nur dann als ausreichend anerkannt, wenn die Erledigung des VA nach Klageerhebung eingetreten ist, da in diesen Fällen, dem Kläger die Ergebnisse des bereits begonnenen Rechtsstreits erhalten bleiben sollen (S) Fruchterhaltungsgedanke d) Schwerwiegender Grundrechtseingriff: o Immer noch streitig, ob als eigene Gruppe anzuerkennen Þ teilweise werde diese Aspekte im Rahmen des Reha- Interesses diskutiert o Darüber hinaus problematisch, wann ein derartiger Eingriff vorliegt RA Christian Pope
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