Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 26. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (6) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder 5. Februar 2016 Programm für heute ● Zulässigkeit und Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage ● ... der Unterlassungsklage 5. Februar 2016 2 Verwaltungsprozessrecht (6) Allgemeine Leistungsklage I. Sachentscheidungsvoraussetzungen (besondere) 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) 2. Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO) 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: allgemeine Leistungsklage 4. Klagebefugnis 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens 6. Richtiger Klagegegner 7. Klagefrist 8. Ordnungsgemäße Klageerhebung (Form) 9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 5. Februar 2016 3 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: allgemeine Leistungsklage ● Leistung wird begehrt ● Leistung= Tun, Dulden oder Unterlassen Unterscheidung Vornahmeklage oder Unterlassungsklage Vornahmeklage Begehrt wird … ● kein Verwaltungsakt, sondern ○ Realakte ○ Wissenserklärungen (Informationen) ○ andere öffentlich-rechtliche Willenserklärungen ○ uU Normgebung (Normerlassklage), sehr str. 5. Februar 2016 4 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: allgemeine Leistungsklage Unterlassungsklage Begehrt wird … ● ein Untätigbleiben ○ Dulden ○ Unterlassen 5. Februar 2016 5 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: allgemeine Leistungsklage Unterlassungsklage Unterscheidung allgemeine und vorbeugende Unterlassungsklage ● allgemeine: Beeinträchtigung ist schon eingetreten Gegenstand des Unterlassens: ● Realakte ● Wissensäußerungen (auch Warnungen) ● Willenserklärungen (einschl. Verwaltungsakte, vertragsgerichtete) ○ bei VA Problem des Rechtsschutzbedürfnisses ● untergesetzliche Rechtsnormen (str.) ○ Problem des Rechtsschutzbedürfnisses 5. Februar 2016 6 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 3. Statthafte Rechtsschutzform/Klageart: allgemeine Leistungsklage ● in VwGO nicht ausdrücklich geregelt ● lückenloser Rechtsschutz gem. § 40 I 1 VwGO, Art. 19 IV 1 GG ● keine Gestaltungsklage (darin wie Verpflichtungsklage) ● Vollstreckung gem. §§ 167 ff. VwGO i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ● Verhältnis zur allgemeinen Feststellungsklage ○ betrifft § 43 II VwGO auch Leistungsklage? 5. Februar 2016 7 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 4. Klagebefugnis ● analoge Anwendung des § 42 II VwGO ○ planwidrige Regelungslücke ○ vergleichbare Interessenlage ▪ Vermeidung von Popularklagen ▪ Verpflichtungsklage Unterfall allg. Leistungsklage 5. Februar 2016 8 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 5. Vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ● nach § 68 VwGO nicht erforderlich ● Ausnahmen: § 126 II BBG, § 54 II BeamtStG 5. Februar 2016 9 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 6. Richtiger Klagegegner ● § 78 VwGO bezieht sich nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ● Analogie? (-) ● Grundsatz: Träger von Rechten ○ rechtsfähige Personen (natürliche/juristische) ○ teilrechtsfähige Rechtssubjekte ○ Innenrechtsstreitigkeiten: Zuordnungssubjekt von Innenrechten/-pflichten 5. Februar 2016 10 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 7. Klagefrist ● § 74 VwGO gilt nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ● keine gesetzliche Fristbestimmung ● Grenze der Verwirkung 5. Februar 2016 11 Verwaltungsprozessrecht (6) I. Zulässigkeit 9. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ● Erfordernis qualifizierten Rechtsschutzes für Unterlassungsklagen ○ Normalfall nachträglichen Rechtsschutzes ○ Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes ● allgemeine Unterlassungsklage ○ andauernde Beeinträchtigung ○ Wiederholungsgefahr ● vorbeugende Unterlassungsklagen höhere Anforderungen ○ nachträglicher Rechtsschutz unzumutbar ▪ vollendete Tatsachen ▪ irreparable Schäden ○ uU sogar Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige vorbeugende Anordnung gem. § 123 I VwGO 5. Februar 2016 12 Verwaltungsprozessrecht (6) II. Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage Die Klage ist begründet, wenn der behauptete Anspruch auf die Leistung besteht. Bescheidungsurteil: Die Klage ist begründet, wenn ein Anspruch auf Bescheidung des Klägers besteht. oder: Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung/Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. 5. Februar 2016 13 Verwaltungsprozessrecht (5) Literaturhinweise Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2013, §§ 16, 17, 27, 28 Ehlers, in: Ehlers/Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 24, S. 659-671 5. Februar 2016 14
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