Zulassung der Berufung §§ 124, 124a A. Sachentscheidungsvoraussetzungen § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG I. Statthaftigkeit § 124 I Hs. 1, 124a IV 1 VwGO keine Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Gegen Endurteile (§ 124 I) Wenn die Berufung durch das VG nicht zugelassen wurde (§ 124a IV 1 VwGO) II. Zuständiges Gericht Über Antrag entscheidet OVG (in Bayern VGH München) § 124a V 1 VwGO III. Antrag und Begründung Antrag (§ 124a IV 2): Antrag ist beim VG einzulegen (judex a quo) Einlegung bei VGH wahrt nicht die Antragsfrist! beachte: auch hier gilt bereits § 67 Abs. 4 VwGO Begründung (§ 124a IV 5): sofern nicht bereits mit Antrag IV. Antrags‐ und Begründungsfrist verbunden beim VGH einzureichen (judex ad quem) Antrag (§ 124a IV 1): innerhalb eines Monats nach Zustellung Begründung ( 124a IV 4): innerhalb von zwei Monaten V. Rechtsmittelberechtigung Alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 124 I VwGO) VII. Beteiligten‐, Prozess‐ und Postulationsfähigkeit §§ 61, 62 VwGO beachte: § 67 IV VwGO (Vertretungszwang) VI. Beschwer Rechtsmittelführer muss durch Urteil belastet sein Für Kläger und Beklagten gilt formelle Beschwer: Urteil bleibt hinter jeweiligem Antrag zurück Ansonsten materielle Beschwer B. Begründetheit Ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO muss vorliegen ( § 124a V 2 VwGO) Nr. 1: Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Nr. 2: besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten Nr. 3: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache Nr. 4: Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts Nr. 5: Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 124a V 5)
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