Schema Zulassung der Berufung

Zulassung der Berufung §§ 124, 124a
A. Sachentscheidungsvoraussetzungen
§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG
I. Statthaftigkeit § 124 I Hs. 1, 124a IV 1 VwGO  keine Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
 Gegen Endurteile (§ 124 I)
 Wenn die Berufung durch das VG nicht zugelassen wurde
(§ 124a IV 1 VwGO)
II. Zuständiges Gericht Über Antrag entscheidet OVG (in Bayern VGH München)
§ 124a V 1 VwGO
III. Antrag und Begründung 
Antrag (§ 124a IV 2): Antrag ist beim VG einzulegen (judex a
quo)
Einlegung bei VGH wahrt nicht die Antragsfrist!
beachte: auch hier gilt bereits § 67 Abs. 4 VwGO
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Begründung (§ 124a IV 5): sofern nicht bereits mit Antrag
IV. Antrags‐ und Begründungsfrist verbunden beim VGH einzureichen (judex ad quem)
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Antrag (§ 124a IV 1): innerhalb eines Monats nach Zustellung

Begründung ( 124a IV 4): innerhalb von zwei Monaten
V. Rechtsmittelberechtigung Alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 124 I VwGO)
VII. Beteiligten‐, Prozess‐ und Postulationsfähigkeit §§ 61, 62 VwGO
beachte: § 67 IV VwGO (Vertretungszwang)
VI. Beschwer Rechtsmittelführer muss durch Urteil belastet sein
 Für Kläger und Beklagten gilt formelle Beschwer: Urteil bleibt
hinter jeweiligem Antrag zurück
 Ansonsten materielle Beschwer
B. Begründetheit
Ein Zulassungsgrund nach § 124 II VwGO muss vorliegen ( § 124a V
2 VwGO)
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Nr. 1: Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Nr. 2: besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
Nr. 3: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Nr. 4: Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen
Gerichts
 Nr. 5: Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann
Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt
(§ 124a V 5)