speichern

Jetzt drucken
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
URL dieser Seite: https://igbce.de/-/CxC
13.07.2015
Von: Rolf Winkel
Rechtsratgeber
Nach der Elternzeit: Rückkehr in den Vollzeitjob
Wer vor der Elternzeit einen Vollzeitjob hatte, hat nach deren Ende das Recht, wieder in Vollzeit in den
Betrieb zurückzukommen. Der Anspruch besteht aber nur punktgenau. Wer in der Elternzeit seine Arbeitszeit
verkürzt hat, kann dagegen nicht in jedem Fall darauf pochen, nach dem Ende der Elternzeit weiterhin in
Teilzeit beschäftigt zu werden.
In der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben, sondern es „ruht“ nur. Nach dem Ende der
Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf – und zwar so wie es vorher im Arbeitsvertrag fixiert wurde.
Am ersten Arbeitstag nach dem Ende der Elternzeit, muss ein Arbeitnehmer also wieder am Arbeitsplatz
erscheinen und die ursprünglich vereinbarte Arbeit bzw. eine vergleichbare Arbeit wieder aufnehmen. Dafür
ist keine gesonderte Mitteilung erforderlich.
Ein generelles Recht auf eine Rückkehr in genau die Arbeit, die vorher ausgeübt wurde, gibt es nicht – es sei
denn die Arbeit wäre vorher bereits per Arbeitsvertrag so genau definiert worden, dass nur ein bestimmter
Arbeitsplatz in Frage kommt. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Rückkehrer aus der Elternzeit auf allen
Arbeitsplätzen einsetzen, die dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Die Rückkehransprüche nach der Elternzeit beziehen sich aber in jedem Fall auf die konkrete vorher
vereinbarte Arbeitszeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es in der Elternzeit eine
Teilzeitvereinbarung gab. Dies ist in § 15 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sogar
ausdrücklich geregelt. Danach hat ein Arbeitnehmer das Recht „zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor
Beginn der Elternzeit vereinbart war“. Diese Regelung gilt übrigens für Betriebe aller Größenordnung. Hier
gibt es keine Ausnahmen – und es spielt auch keine Rolle, ob die Elternzeit als Auszeit oder als Teilzeit
genommen wurde.
Im Grundsatz kann man also sagen: Es geht nach der Elternzeit im Job so weiter wie vor der Elternzeit.
Grundsätzlich gilt: Wer vor der Elternzeit einen Vollzeitjob hatte, kehrt wieder zu seiner
Vollzeitbeschäftigung zurück. Wer vorher einen Teilzeitjob hatte, kehrt automatisch wieder zu seiner
vorherigen Teilzeitbeschäftigung zurück.
Die skizzierten Ansprüche greifen in dem Moment, in dem die vereinbarte Elternzeit endet. Wer
beispielsweise bis zum 31. Dezember 2015 eine dreijährige Elternzeit vereinbart hat, muss ab Anfang 2016
wieder seine Arbeitskraft anbieten, möglichst für seinen „alten“ Job – in jedem Fall aber für die Arbeitszeit,
in der sie oder er vorher tätig war. Wer dann – ob mit oder ohne Ankündigung – die Rückkehr nochmals
aufschiebt, verliert damit sein gesetzliches Rückkehrrecht nach dem Elternzeitgesetz. Sicherlich kann
betrieblich auch etwas anderes geregelt werden. Dies muss dann aber klar und schriftlich vereinbart werden.
Tipp: In jedem Fall Elternzeit schriftlich vereinbaren
Das Elterngeldgesetz schreibt ohnehin eine schriftliche Beantragung der Elternzeit vor. Daran sollten sich
Eltern auch in kleinen Betrieben halten, wo vieles formlos läuft. Die Vereinbarung sollte man sich dann in
jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.
© 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt
IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
Königsworther Platz 6D-30167 Hannover
Telefon:&nbsp0511-7631-0Telefax:&nbsp0511-7000-891
E-Mail: [email protected]