Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/CxC 13.07.2015 Von: Rolf Winkel Rechtsratgeber Nach der Elternzeit: Rückkehr in den Vollzeitjob Wer vor der Elternzeit einen Vollzeitjob hatte, hat nach deren Ende das Recht, wieder in Vollzeit in den Betrieb zurückzukommen. Der Anspruch besteht aber nur punktgenau. Wer in der Elternzeit seine Arbeitszeit verkürzt hat, kann dagegen nicht in jedem Fall darauf pochen, nach dem Ende der Elternzeit weiterhin in Teilzeit beschäftigt zu werden. In der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben, sondern es „ruht“ nur. Nach dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf – und zwar so wie es vorher im Arbeitsvertrag fixiert wurde. Am ersten Arbeitstag nach dem Ende der Elternzeit, muss ein Arbeitnehmer also wieder am Arbeitsplatz erscheinen und die ursprünglich vereinbarte Arbeit bzw. eine vergleichbare Arbeit wieder aufnehmen. Dafür ist keine gesonderte Mitteilung erforderlich. Ein generelles Recht auf eine Rückkehr in genau die Arbeit, die vorher ausgeübt wurde, gibt es nicht – es sei denn die Arbeit wäre vorher bereits per Arbeitsvertrag so genau definiert worden, dass nur ein bestimmter Arbeitsplatz in Frage kommt. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Rückkehrer aus der Elternzeit auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, die dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Die Rückkehransprüche nach der Elternzeit beziehen sich aber in jedem Fall auf die konkrete vorher vereinbarte Arbeitszeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es in der Elternzeit eine Teilzeitvereinbarung gab. Dies ist in § 15 Abs. 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sogar ausdrücklich geregelt. Danach hat ein Arbeitnehmer das Recht „zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war“. Diese Regelung gilt übrigens für Betriebe aller Größenordnung. Hier gibt es keine Ausnahmen – und es spielt auch keine Rolle, ob die Elternzeit als Auszeit oder als Teilzeit genommen wurde. Im Grundsatz kann man also sagen: Es geht nach der Elternzeit im Job so weiter wie vor der Elternzeit. Grundsätzlich gilt: Wer vor der Elternzeit einen Vollzeitjob hatte, kehrt wieder zu seiner Vollzeitbeschäftigung zurück. Wer vorher einen Teilzeitjob hatte, kehrt automatisch wieder zu seiner vorherigen Teilzeitbeschäftigung zurück. Die skizzierten Ansprüche greifen in dem Moment, in dem die vereinbarte Elternzeit endet. Wer beispielsweise bis zum 31. Dezember 2015 eine dreijährige Elternzeit vereinbart hat, muss ab Anfang 2016 wieder seine Arbeitskraft anbieten, möglichst für seinen „alten“ Job – in jedem Fall aber für die Arbeitszeit, in der sie oder er vorher tätig war. Wer dann – ob mit oder ohne Ankündigung – die Rückkehr nochmals aufschiebt, verliert damit sein gesetzliches Rückkehrrecht nach dem Elternzeitgesetz. Sicherlich kann betrieblich auch etwas anderes geregelt werden. Dies muss dann aber klar und schriftlich vereinbart werden. Tipp: In jedem Fall Elternzeit schriftlich vereinbaren Das Elterngeldgesetz schreibt ohnehin eine schriftliche Beantragung der Elternzeit vor. Daran sollten sich Eltern auch in kleinen Betrieben halten, wo vieles formlos läuft. Die Vereinbarung sollte man sich dann in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen. © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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