das Krankenhaus 05/2015: Politik

5.2015
das
Krankenhaus
Politik
Große Koalition verfehlt eigene
Ziele deutlich
DKG zum Referentenentwurf der Krankenhausreform
„A
nspruch und Wirklichkeit klaffen bei dem vorgelegten teilweise abgeschafft werden soll. „Zudem werden neue KürReformkonzept noch weit auseinander. Das erklärte zungen in die Vereinbarungen der Landesbasisfallwerte eingeZiel der Reform war, dass die Krankenhäuser auch in Zukunft bracht. Weiter werden die Abschläge auf die Vergütung von
eine hohe medizinische Qualität bieten können sowie sicher zusätzlichen Leistungen für das einzelne Krankenhaus so
und gut erreichbar sind“, erklärte DKG-Präsident Thomas hoch angesetzt, dass es unattraktiv ist, überhaupt zusätzliche
Reumann zu dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf Leistungen zu erbringen. Der medizinische Fortschritt, die
für das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG). „Qualität, Si- Lasten der demographischen Entwicklung und die rasante Zucherheit und Erreichbarkeit kann es nur geben, wenn in den nahme von Demenzerkrankungen können so nicht finanziert
Krankenhäusern genügend gut ausgebildete Ärzte und Pflege- werden.“
„Qualität, Sicherheit und Hygiene brauchen eine gute Baukräfte tagtäglich daran arbeiten können und ihre Gehälter auch
finanziert werden. Außerdem müssen die Krankenhäuser bau- substanz und moderne medizinische Geräte“, so Reumann.
lich und mit ihrer Ausstattung auf dem neuesten Stand sein, Die Investitionskosten müssten ohne Wenn und Aber finanziert
um die steigenden Anforderungen an Qualität und Hygiene werden. Dafür gebe es im Reformentwurf bisher keinerlei Anerfüllen zu können. An der Reform gibt es noch massiven Än- satz. „Wenn Bund und Länder gemeinsam an einer Krankenderungsbedarf, ehe sie für die Krankenhäuser akzeptabel ist“, hausreform arbeiten, sitzen alle für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser Verantwortlichen am Tisch, und ich
betonte Reumann.
„Inakzeptabel sind die neu vorgesehenen Kürzungen bei erwarte von ihnen ein solides Konzept. Herausgekommen ist
der ohnehin unzureichenden Krankenhausvergütung“, erklär- bisher allerdings nichts. Das ist mehr als enttäuschend“, beX
te der DKG-Präsident. „Die Regelfinanzierung muss sicher- kräftigte Reumann.
stellen, dass die Tarifsteigerungen für
die 1,2 Millionen Beschäftigten von den
Krankenhäusern bezahlt werden können. Das – und nicht auch noch Verschlechterungen – muss die Reform
leisten.“ Stattdessen soll der Versorgungszuschlag von 0,8 Prozent ab 2017
ersatzlos wegfallen, und von den ohnehin schon zu niedrigen Krankenhauspreisen sollen auch noch Produktivitätssteigerungen, vermutete Fehlbelegungen und ambulantes Potenzial
abgezogen werden. Punktuelle Verbesserungen bei der Finanzierung der besonderen Aufgaben von Zentren, bei
Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse
oder Sicherstellungszuschläge heilen
diese Verschlechterungen nicht.
„Eines der Kernelemente der Reform, die Abkehr von der Systematik,
dass der Preis für alle Krankenhäuser
abgesenkt wird, wenn die Zahl der Patienten in einzelnen Krankenhäusern
steigt, erweist sich bei genauerem Hinsehen als Mogelpackung“, monierte
Reumann. Die Politik habe diese Syste„Die Reform hilft nicht dabei, die Lohnerhöhungen des Personals, die ambulante Notfallversorgung
matik zwar als großen Fehler des Fioder die Investitionen zu finanzieren. Stattdessen soll es zusätzliche Dokumentationen und Konnanzierungssystems erkannt, reagiere trollen geben. Die Zeit für mehr Bürokratie fehlt den Ärzten und Pflegekräften dann am Patientenaber nur halbherzig, weil die doppelte bett und trägt ganz sicher nicht dazu bei, die medizinische Versorgung zu sichern.“ DKG-Präsident
Degression erst ab 2017 und auch nur Thomas Reumann
Foto: Mihatsch
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Politik
Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser
Die Krankenhäuser unterstützen die Qualitätsoffensive der Reform. Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser. Die Berücksichtigung von Qualitätskriterien bei der
Krankenhausplanung ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der
Instrumente. Auch wollen die Krankenhäuser die Qualitätstransparenz für die Patienten erhöhen. Zu warnen ist aber
vor den Qualitätsabschlägen. Erfolgsabhängige Vergütungsabschläge gibt es in keinem Bereich der Medizin in Deutschland.
Die Koalition sollte die sachlich fundierte Ablehnung aller Verbände des Gesundheitswesens einschließlich der Krankenkassen ernst nehmen. „Die Politik sollte aufhören, Probleme zu
lösen, die keine sind, und sich den Problemen zuwenden, die
uns unter den Nägeln brennen“, fasste Reumann die erste
Reaktion auf den 122 Seiten umfassenden Referentenentwurf
des KHSG zusammen.
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ohne automatische Erhöhung um die Obergrenze. Die
erhöhende Berücksichtigung der Obergrenze erfolgt nur
in dem Maße, wie diese auf der Landesebene berücksichtigt wurde.
– Automatisches Schiedsstellenverfahren, wenn nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30. November) kein Landesbasisfallwert vereinbart wurde. Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb der gesetzlichen 6-Wochen-Frist.
– Veröffentlichung des Berechnungsergebnisses zum Bundesbasisfallwert durch das InEK bis zum 15. März.
– Vereinbarung eines Differenzbetrags zu den Korridorgrenzen auf der Landesebene bis zum 30. April, soweit
der vereinbarte Landesbasisfallwert außerhalb der Korridorgrenzen liegt.
Steuerung der Leistungsentwicklung
„ Verlagerung der Berücksichtigung der Leistungsentwick-
Zentrale Inhalte des Referentenentwurfs
zum Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)
Der Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes
wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 28. April
2015 vorgelegt. Der Gesetzentwurf mit dem vollständigen
Namen „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der
Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG)“ setzt die im Dezember 2014 von der BundLänder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform beschlossenen
Eckpunkte im Wesentlichen um. Die im Eckpunktepapier genannten Reformvorhaben zu den Hochschulambulanzen, zu
Hochkostenfällen, zum Zweitmeinungsverfahren, zu neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und zur Kooperationsverpflichtung in der ambulanten Notfallversorgung
werden im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
umgesetzt.
Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung
Angleichung der Landesbasisfallwerte/Bundesbasisfallwert
„ Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Bandbreite von 3,52 Prozent mit einer unteren Korridorgrenze
von – 1,02 Prozent und einer oberen Korridorgrenze von
+ 2,5 Prozent.
„ Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors
an die Korridoruntergrenze in 2016. Ein Fehlschätzungsausgleich soll nicht mehr zur Unter- oder Überschreitung der
Korridorgrenzen führen können. Angleichung der Landesbasisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenzphase von sechs Jahren.
„ Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der
Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze.
„ Ab dem Jahr 2020:
– „Stärkung der Bedeutung der landesbezogenen Verhandlungen“: Nachgehende Ermittlung des Bundesbasisfallwertes auf Basis der verhandelten Landesbasisfallwerte
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lung von der Landesebene auf die Ortsebene ab 2017:
– Bis 2016 bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von
0,8 Prozent sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag
bestehen. Für Mehrleistungen der Jahre 2015 und 2016
gilt der dreijährige Mehrleistungsabschlag über 2017
hinaus. Mehrleistungen ab 2017 unterliegen dem neuen
Abschlag.
– Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfallwert mit Wirkung für 2017 (gilt nicht für NUBs und
Erlösentwicklungen in Nicht-DRG-Bereichen). Berücksichtigung von Mehrleistungen nur in den Budgetverhandlungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses.
– Vereinbarung der Mindesthöhe eines 5-jährigen Fixkostendegressionsabschlages auf der Landesebene. Die Vertragspartner vor Ort sollen höhere Abschläge und Geltungsdauern festlegen können (unter anderem für Leistungen mit höherem Fixkostenanteil).
– Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht
zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt,
ist der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe
anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen
Krankenhäusern sind vom Krankenhaus nachzuweisen.
– Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare
Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag auf der
Bundesebene und der Definition des Einzugsgebiets
eines Krankenhauses für den Nachweis von Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern.
– Verpflichtung der Vertragspartner auf der Bundesebene,
bis zum 31. Mai 2016 für Leistungen mit Anhaltspunkten
für im erhöhten Maße „wirtschaftlich begründete“ Fallzahlsteigerungen die Bewertungsrelationen abzusenken
bzw. abzustaffeln. Bei Nichteinigung soll automatisch die
Schiedsstelle angerufen werden. Für die so abgesenkten
bzw. abgestaffelten Leistungen sind keine zusätzlichen
Verhandlungen über die Höhe und Geltungsdauer des
X
Fixkostendegressionsabschlages vorgesehen.
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Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
28. April 2015: Veröffentlichung des Referentenentwurfs
18. Mai 2015: Verbändeanhörung im BMG
10. oder 17. Juni 2015: Verabschiedung des Gesetzentwurfes
durch das Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundesrat
24. Juni 2015: Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundesrates
10. Juli 2015: 1. Durchgang Bundesrat (Beschluss einer Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung)
Herbst 2015: Beratungen des Gesetzes im Bundestag und Bundesrat und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Inkrafttreten: 1. Januar 2016; einzelne Teile des Gesetzes (unter anderem Pflegestellenförderprogramm, Verengung des
Bundesbasisfallwertkorridors, Strukturfonds) sollen bereits
zum Zeitpunkt der 2. und 3. Lesung im Bundestag in Kraft
treten.
Die Geschäftsstelle der DKG wird eine Stellungnahme zu
dem Referentenentwurf erstellen. Zur Beratung und Beschlussfassung der Stellungnahme hat die DKG für den
12. Mai 2015 eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes
einberufen. Am 22. Mai 2015 führt die DKG in Berlin eine Informationsveranstaltung zum Krankenhaus-Strukturgesetz
durch.
– In den Landesbasisfallwertverhandlungen sind bei der
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven neben
der Produktivität auch die Fehlbelegung und das Verlagerungspotenzial von stationär nach ambulant zu berücksichtigen.
über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage
bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen.
„ Explizite Geltung auch für die Umsetzung der NeonatologieRichtlinie für Mehrkosten, die nach der 2. und 3. Lesung des
Gesetzes im Bundestag entstehen.
„ Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheitlichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung
der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte. Im Konfliktfall
soll die Schiedsstelle entscheiden. Die Zuschläge unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Land.
DRG-Kalkulation
„ Repräsentativität der Kalkulationsgrundlage für DRG-Katalog, PEPP-Katalog und Investitionsbewertungsrelationen:
– Beauftragung des InEK durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene, ein praktikables Konzept für
eine repräsentative Kalkulationsgrundlage und Maßnahmen für dessen Umsetzung zu erarbeiten.
– Vereinbarung des Konzepts bis zum 31. Dezember
2016.
– Gesetzliche Ermächtigung der Selbstverwaltungspartner,
geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur
Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen.
„ Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen:
– Vereinbarung eines Konzepts für eine sachgerechte Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbesondere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten)
durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene bis zum 30. Juni 2016 mit Unterstützung durch das
InEK.
– Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr
2016.
„ Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird
auf die DRG- und PEPP-Entgeltkataloge sowie auf die PEPPAbrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG-Abrechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle
als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden.
Refinanzierung G-BA-Beschlüsse
„ Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten, die aus Beschlüssen des G-BA resultieren und bisher nicht über die DRGKalkulation oder im Landesbasisfallwert berücksichtigt sind,
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Orientierungswert
„ Weiterentwicklung des Orientierungswertes, Prüfung der
vollen Anwendung des weiterentwickelten Orientierungswertes für 2018.
„ Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel,
falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswertes
liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im
Rahmen der 1/3-Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert (ab 2016).
Sicherstellungszuschlag
„ Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen bis zum 31. März 2016
durch den G-BA mit Konkretisierungen
– zur Erreichbarkeit (Minutenwerte),
– zum „geringen Versorgungsbedarf“ und
– zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der
Bevölkerung notwendig sind.
„ Länder können Abweichendes vereinbaren.
„ Gewährung des Sicherstellungszuschlages nur, wenn ein
notwendiges Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat.
„ Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung der Sicherstellungszuschläge beim Landesbasisfallwert. Ausnahme:
Mehrkosten aufgrund abweichender Regelungen durch die
Länder. Diese Absenkung soll ggf. erst nach der Angleichung an die untere Korridorgrenze erfolgen.
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„ Verhandlungen über die Höhe auf Ortsebene (Konfliktfalllösungsmechanismus: Schiedsstelle).
Notfallversorgung
Stationär:
„ Festlegung eines gestuften Systems der vorgehaltenen Notfallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je
Stufe) unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Indikatoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016 (gilt
auch für den BPflV-Bereich).
„ Vereinbarung unterschiedlicher Zu- oder Abschläge für die
vereinbarten Notfallstufen auf der Grundlage der Vorhaltekosten bis zum 30. Juni 2017 durch die Vertragspartner auf
der Bundesebene mit Unterstützung durch das InEK (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle).
„ Erhöhende Berücksichtigung der Notfallabschläge und absenkende Berücksichtigung der Notfallzuschläge bei den
Landesbasisfallwertverhandlungen. Ggf. kann dies zu einem
Unterschreiten der unteren Korridorgrenze führen.
Ambulant:
„ Kürzung des Investitionskostenabschlags auf 5 Prozent; Gesamtvergütung wird entsprechend angehoben.
Politik
Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen. Auch palliative Versorgungsstrukturen sollen Fördergegenstand sein.
„ Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit Verteilung auf die Länder
nach dem Königsteiner Schlüssel.
„ Beteiligung des Investitionsfonds an den jeweiligen Maßnahmen zu maximal 50 Prozent. Nicht verausgabte Mittel
können von den anderen Ländern abgerufen werden.
„ Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der Anträge und Zuweisung der Mittel durch das BVA.
„ Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV
und BMG.
„ Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit
den Krankenkassenverbänden auf der Landesebene. Die
Länder können weitere Institutionen mit einbeziehen.
„ Bereitstellung der Fondsgelder nur unter der Voraussetzung, dass die Länder den in gleicher Höhe entsprechenden
Förderbetrag leisten.
„ Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durchschnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre
2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Krankenhausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel
für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhöhen.
„ Überprüfung der Auswirkungen des Fonds und der Notwendigkeit einer Fortsetzung Ende 2018.
Zentren
Personal/Pflegestellenförderprogramm
„ Weiterentwicklung und Konkretisierung des Zentrumsbegriffs sowie der Voraussetzungen für die besondere Vergütung.
„ Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung
des Landesbasisfallwertes im Falle einer krankenhausplanerischen Übertragung besonderer Aufgaben von Zentren,
die nicht bereits mit den DRG-Fallpauschalen vergütet werden.
Klinische Sektionen
„ Einführung einer Finanzierungsregelung für die durchschnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchgeführte Sektionen.
„ Finanzierung erfolgt über einen Qualitätszuschlag, der für
alle voll- und teilstationären Fälle eines Krankenhauses in
Rechnung zu stellen ist. Der Zuschlag soll nicht absenkend
auf den Landesbasisfallwert wirken.
„ Vereinbarung der Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner auf der Bundesebene.
Investitionsfinanzierung
„ Einrichtung eines Strukturfonds auf der Bundesebene zur
Verbesserung der Versorgungsstrukturen und zur Förderung des Abbaus von Überkapazitäten, zur Konzentration
von Krankenhausstandorten und zur Umwandlung von
„ Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stärkung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von
660 Mio. € über drei Jahre.
„ Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von
10 Prozent der Personalkosten.
„ Keine Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen.
„ Nachweis der Mittelverwendung über Testate von Wirtschaftsprüfern.
„ Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit
nach dem Auslaufen des Programms.
„ Einrichtung einer beim BMG angesiedelten Expertenkommission zur Prüfung (bis Ende 2017), ob ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf
im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte
sachgerecht abgebildet werden.
„ Falls erforderlich: Erarbeitung von Vorschlägen, wie eine
sachgerechte Abbildung des Pflegebedarfs im DRG-System
oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann
(inklusive finanzielle Auswirkungen).
„ Erarbeitung eines Vorschlages zur Sicherstellung, dass die
Mittel auf Hausebene auch ab dem 4. Jahr zur Finanzierung
von Pflegepersonal verwendet werden.
„ Personal und Psych-PV: Die explizite Verpflichtung zum
Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten PsychX
PV-Stellen soll erweitert werden.
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Krankenhaus
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Qualität
Qualität in der Krankenhausplanung
„ Verpflichtung des G-BA, bis zum 31. Dezember 2016 erste
Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln, die geeignet sind, rechtssichere Kriterien und Grundlagen für Planungsentscheidungen der
Länder zu sein („planungsrelevante Indikatoren“).
„ Übermittlung der Indikatoren an die Länder als Empfehlung einer qualitätsgesicherten Krankenhausplanung und
an das Qualitätsinstitut.
„ Die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren sind Bestandteil des Krankenhausplans. Die Geltung der Indikatoren kann durch Landesrecht
ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Weitere Qualitätsanforderungen können zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
„ Verpflichtung des G-BA, den Ländern regelmäßig einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Bewertungskriterien zur
Verfügung zu stellen.
„ Schaffung der rechtlichen Grundlagen, dass eine nicht oder
nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung
eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die
Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben kann.
„ Die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Kassenseite wird erleichtert, indem das Erfordernis für die Landesverbände und Ersatzkassen zur Herstellung des Benehmens mit den betroffenen Krankenkassen entfällt.
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bis zum 31. Dezember 2016. Für diese Leistungen soll der
G-BA regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich
gute und unzureichende Qualität zur Verfügung stellen, auf
deren Grundlage Zu- und Abschläge festgelegt werden (gilt
auch für den BPflV-Bereich).
„ Information der Länder über Zu- und Abschläge zur krankenhausplanerischen Nutzung.
„ Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der
Qualitätszu- und -abschläge auf Bundesebene (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle).
„ Etablierung eines gestuften Verfahrens bei Qualitätsmängeln mit obligatorischer und rückwirkender Erhebung des
Abschlages bei unzureichender Qualität, wenn Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres behoben wurden.
Qualitätsverträge
„ Ermöglichung der Erprobung von zeitlich befristeten Qualitätsverträgen („Selektivverträge“) für vier vom G-BA bis zum
31. Juli 2016 festzulegende planbare Leistungen bzw. Leistungsbereiche mit Anreizen für die Einhaltung besonderer
Qualitätsmaßstäbe und ohne Anspruch auf Abschluss eines
Qualitätsvertrags.
„ Vereinbarung der verbindlichen Rahmenvorgaben für die
abzuschließenden Qualitätsverträge zwischen GKV-SV und
DKG bis zum 31. Dezember 2016 (Schiedsstellenfähigkeit,
Anrufungsrecht des BMG).
Qualitätsberichte
„ Allgemeinverständlicher Berichtsteil mit besonders patien-
Mindestmengen
„ Rechtssichere Ausgestaltung der Mindestmengenregelungen, insbesondere durch:
– Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Flexibilisierung der Mindestmengenregelung und zur Vermeidung
von Härtefällen (bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der Mindestmenge) durch den G-BA unter Beibehaltung der Ausnahmebefugnisse der Länder.
– Konkretisierung der für die Erreichung der Mindestmenge anrechenbaren Leistungen.
– Klarstellung, dass bei der Leistungserbringung trotz Unterschreitens einer Mindestmenge die Leistung von den
Krankenkassen nicht bezahlt wird.
– Einführung einer möglichst zeitnahen Begleitevaluation
und einer darauf aufbauenden Anpassung der Mindestmengen.
– Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug
Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses
oder je Arzt und Standort eingeführt werden.
Qualitätszu- und -abschläge
„ Entwicklung eines Katalogs von geeigneten Leistungen,
Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren durch den G-BA
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tenrelevanten Informationen (Patientensicherheit, Risikound Fehlermanagement, Arzneimittelsicherheit, Hygienestandards, Personalausstattung in den Fachabteilungen).
„ Veröffentlichungspflicht für Krankenhäuser (Internet).
„ Beibehaltung der Krankenhausvergleichsportale der Kassen.
MDK-Kontrollen
„ Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung
von Qualitätsvorgaben des G-BA.
„ Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass der G-BA
neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbesserung auch Sanktionen wie zum Beispiel Vergütungsabschläge, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für
die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde vorsehen kann.
„ Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des
G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die externe stationäre Qualitätssicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
„ Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemeldete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet
sein müssen. Die Ergebnisse sollen den Ländern zeitnah zugehen, bei akuten Qualitätsmängeln soll eine umgehende
X
Übermittlung erfolgen.
Politik
Landesschlichtungsausschüsse
„ Klarstellung, dass die Landesschlichtungsausschüsse ihre
Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes treffen.
Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsausschusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson bestellen können.
Chefarztverträge
„ Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen
zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die
auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind. „
„Mogelpackung statt echter Hilfe“
Erste Reaktionen auf den Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes
„ „Maßlos enttäuscht sind die Krankenhäuser in Niedersachsen vom veröffentlichten Referentenentwurf zum Krankenhaus-Strukturgesetz. Statt versprochener Verbesserungen
werden die zentralen Probleme der Krankenhäuser nicht
gelöst, sondern an einigen Stellen sogar verstärkt. Man bekommt den Eindruck, dass die politischen Entscheidungsträger uns bisher nicht wirklich zugehört haben, und das,
obwohl wir nun schon seit zwei Jahren mit unserer Kampagne 2/DRITTEL auf den dringenden Handlungsbedarf
aufmerksam machen.“ Dr. Gerhard Tepe, Vorsitzender der
Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG).
„ „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wird keiner einzigen
Forderung gerecht, die die Krankenhäuser nunmehr seit
Jahren an die Politik gestellt haben. Der Entwurf muss
grundlegend nachgebessert werden, um überhaupt als
,Krankenhausreform‘ bezeichnet werden zu können.“ Helge
Engelke, Verbandsdirektor der NKG.
„ „Was für eine Enttäuschung! Dass man alle gut begründeten
Anliegen der Krankenhäuser beiseite wischt und die finanziellen Kürzungen und den Wust aus realitätsfernen Bestrafungs- und überzogenen Kontrollvorschriften sogar noch
erweitert, ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser und
deren Mitarbeiter. Qualität braucht ausreichendes Personal
und moderne Ausstattung. Mit keiner Silbe wird darauf eingegangen, dass der medizinische Fortschritt, eine alternde
Gesellschaft und steigende Ansprüche der Patienten zu
einer erhöhten Nachfrage führen. Für all dies nimmt man
die Krankenhäuser in finanzielle Haftung. Ich hoffe, das
letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Krankenhäuser
und ihre Mitarbeiter erwarten, dass man ihre jetzt schon
drängenden Probleme ernst nimmt. Weitere Kürzungen
und ein solches pauschales Misstrauen sind nicht hinnehmbar.“ BKG-Geschäftsführer Siegfried Hasenbein.
„ „Dass gute Qualität besonders honoriert werden muss, ist
begrüßenswert. Schlechte Leistungen jedoch weiter zuzulassen und lediglich mit Abschlägen bei der Vergütung zu
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versehen, ist keinesfalls im Sinne der Patienten. Jeder Euro
muss für gute Qualität eingesetzt werden. Darauf haben die
Beitragszahler einen Anspruch. Schlechte Versorgung in
Kliniken gehört deshalb gar nicht bezahlt. Wenn solche Leistungen weiter vergütet würden, droht die Etablierung eines
Marktes mit Qualitätsproblemen. Leistungen von dauerhaft
unzureichender Qualität sollten aus dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ausgeschlossen werden.“ Holger
Langkutsch, Verwaltungsratsvorsitzender der Barmer GEK.
„ „Der geplante Einstieg in eine qualitätsorientierte Vergütung durch Zu- und Abschläge ist für die Patienten und Beitragszahler gut, und wir begrüßen das ausdrücklich. Für das
Krankenhaus der Zukunft muss sich besonders gute Qualität durch bessere Bezahlung ebenso lohnen, wie schlechte
Qualität auch schlechter bezahlt werden muss.“ JohannMagnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
„ „Das hätten sich Bund und Länder sparen sollen! Der Referentenentwurf für eine Krankenhausreform führt vor allem
zur Kürzung von Mitteln, zu aus Misstrauen resultierender
Kontrollitis, zu überbordender Bürokratie und Strafandrohungen. Vor allem aber bietet er – trotz besseren Wissens –
keine Lösung für das, was die Krankenhäuser tatsächlich
gefährdet: Die Schieflage der Krankenhausfinanzierung insgesamt. Im Gerangel um die Investitionsfinanzierung der
Kliniken zwischen Bund und Ländern drohen Einschränkungen in der Behandlungsqualität, in der Patientenorientierung und Zugangsqualität zur stationären Versorgung,
deren Verbesserung gerade das Ziel der Reform sein sollte.
Krankenhäuser und Beschäftigte in den Kliniken sind
enttäuscht von diesem unausgewogenen Reformpaket.“
VKD-Präsident Dr. Josef Düllings
„ „Hier gibt es nichts drumherum zu reden: Mit dem Referentenentwurf für die Krankenhausreform ist die Politik auf
dem völlig falschen Dampfer. Sie fährt damit in eine für die
Krankenhäuser existenziell gefährliche Richtung.“ Wolfgang Gagzow, Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern
„ „Am Anfang stehen die Versprechen der Politik, man wolle
die Krankenhausversorgung sicher und zukunftsfest machen. Danach aber geht es konsequent in die entgegengesetzte Richtung. Der Referentenentwurf für eine Krankenhausreform strotzt vor Regelungen, die noch mehr Bürokratie auslösen, die Kontrollen verschärfen und den Krankenhäusern weitere Finanzmittel entziehen. Man könnte es
ironisch Verschlimmbesserung nennen, wenn das Ganze
nicht so gefährlich für die Zukunft der Krankenhäuser wäre.
In den Häusern Brandenburgs herrschen Empörung und
Entsetzen.“ Dr. Jens-Uwe Schreck, Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg
„ „Der Gesetzentwurf einer Krankenhausreform ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser, ihre Mitarbeiter und ihre
Patienten. Realitätsfern, überzogen und geprägt von einem
tiefen Misstrauen gegenüber den Kliniken dieses Landes.
Dr. Gösta Heelemann, Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt
„