5.2015 das Krankenhaus Politik Große Koalition verfehlt eigene Ziele deutlich DKG zum Referentenentwurf der Krankenhausreform „A nspruch und Wirklichkeit klaffen bei dem vorgelegten teilweise abgeschafft werden soll. „Zudem werden neue KürReformkonzept noch weit auseinander. Das erklärte zungen in die Vereinbarungen der Landesbasisfallwerte eingeZiel der Reform war, dass die Krankenhäuser auch in Zukunft bracht. Weiter werden die Abschläge auf die Vergütung von eine hohe medizinische Qualität bieten können sowie sicher zusätzlichen Leistungen für das einzelne Krankenhaus so und gut erreichbar sind“, erklärte DKG-Präsident Thomas hoch angesetzt, dass es unattraktiv ist, überhaupt zusätzliche Reumann zu dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf Leistungen zu erbringen. Der medizinische Fortschritt, die für das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG). „Qualität, Si- Lasten der demographischen Entwicklung und die rasante Zucherheit und Erreichbarkeit kann es nur geben, wenn in den nahme von Demenzerkrankungen können so nicht finanziert Krankenhäusern genügend gut ausgebildete Ärzte und Pflege- werden.“ „Qualität, Sicherheit und Hygiene brauchen eine gute Baukräfte tagtäglich daran arbeiten können und ihre Gehälter auch finanziert werden. Außerdem müssen die Krankenhäuser bau- substanz und moderne medizinische Geräte“, so Reumann. lich und mit ihrer Ausstattung auf dem neuesten Stand sein, Die Investitionskosten müssten ohne Wenn und Aber finanziert um die steigenden Anforderungen an Qualität und Hygiene werden. Dafür gebe es im Reformentwurf bisher keinerlei Anerfüllen zu können. An der Reform gibt es noch massiven Än- satz. „Wenn Bund und Länder gemeinsam an einer Krankenderungsbedarf, ehe sie für die Krankenhäuser akzeptabel ist“, hausreform arbeiten, sitzen alle für die Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser Verantwortlichen am Tisch, und ich betonte Reumann. „Inakzeptabel sind die neu vorgesehenen Kürzungen bei erwarte von ihnen ein solides Konzept. Herausgekommen ist der ohnehin unzureichenden Krankenhausvergütung“, erklär- bisher allerdings nichts. Das ist mehr als enttäuschend“, beX te der DKG-Präsident. „Die Regelfinanzierung muss sicher- kräftigte Reumann. stellen, dass die Tarifsteigerungen für die 1,2 Millionen Beschäftigten von den Krankenhäusern bezahlt werden können. Das – und nicht auch noch Verschlechterungen – muss die Reform leisten.“ Stattdessen soll der Versorgungszuschlag von 0,8 Prozent ab 2017 ersatzlos wegfallen, und von den ohnehin schon zu niedrigen Krankenhauspreisen sollen auch noch Produktivitätssteigerungen, vermutete Fehlbelegungen und ambulantes Potenzial abgezogen werden. Punktuelle Verbesserungen bei der Finanzierung der besonderen Aufgaben von Zentren, bei Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse oder Sicherstellungszuschläge heilen diese Verschlechterungen nicht. „Eines der Kernelemente der Reform, die Abkehr von der Systematik, dass der Preis für alle Krankenhäuser abgesenkt wird, wenn die Zahl der Patienten in einzelnen Krankenhäusern steigt, erweist sich bei genauerem Hinsehen als Mogelpackung“, monierte Reumann. Die Politik habe diese Syste„Die Reform hilft nicht dabei, die Lohnerhöhungen des Personals, die ambulante Notfallversorgung matik zwar als großen Fehler des Fioder die Investitionen zu finanzieren. Stattdessen soll es zusätzliche Dokumentationen und Konnanzierungssystems erkannt, reagiere trollen geben. Die Zeit für mehr Bürokratie fehlt den Ärzten und Pflegekräften dann am Patientenaber nur halbherzig, weil die doppelte bett und trägt ganz sicher nicht dazu bei, die medizinische Versorgung zu sichern.“ DKG-Präsident Degression erst ab 2017 und auch nur Thomas Reumann Foto: Mihatsch 417 Politik Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser Die Krankenhäuser unterstützen die Qualitätsoffensive der Reform. Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser. Die Berücksichtigung von Qualitätskriterien bei der Krankenhausplanung ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der Instrumente. Auch wollen die Krankenhäuser die Qualitätstransparenz für die Patienten erhöhen. Zu warnen ist aber vor den Qualitätsabschlägen. Erfolgsabhängige Vergütungsabschläge gibt es in keinem Bereich der Medizin in Deutschland. Die Koalition sollte die sachlich fundierte Ablehnung aller Verbände des Gesundheitswesens einschließlich der Krankenkassen ernst nehmen. „Die Politik sollte aufhören, Probleme zu lösen, die keine sind, und sich den Problemen zuwenden, die uns unter den Nägeln brennen“, fasste Reumann die erste Reaktion auf den 122 Seiten umfassenden Referentenentwurf des KHSG zusammen. das Krankenhaus 5.2015 ohne automatische Erhöhung um die Obergrenze. Die erhöhende Berücksichtigung der Obergrenze erfolgt nur in dem Maße, wie diese auf der Landesebene berücksichtigt wurde. – Automatisches Schiedsstellenverfahren, wenn nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30. November) kein Landesbasisfallwert vereinbart wurde. Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb der gesetzlichen 6-Wochen-Frist. – Veröffentlichung des Berechnungsergebnisses zum Bundesbasisfallwert durch das InEK bis zum 15. März. – Vereinbarung eines Differenzbetrags zu den Korridorgrenzen auf der Landesebene bis zum 30. April, soweit der vereinbarte Landesbasisfallwert außerhalb der Korridorgrenzen liegt. Steuerung der Leistungsentwicklung Verlagerung der Berücksichtigung der Leistungsentwick- Zentrale Inhalte des Referentenentwurfs zum Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) Der Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 28. April 2015 vorgelegt. Der Gesetzentwurf mit dem vollständigen Namen „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG)“ setzt die im Dezember 2014 von der BundLänder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform beschlossenen Eckpunkte im Wesentlichen um. Die im Eckpunktepapier genannten Reformvorhaben zu den Hochschulambulanzen, zu Hochkostenfällen, zum Zweitmeinungsverfahren, zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und zur Kooperationsverpflichtung in der ambulanten Notfallversorgung werden im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz umgesetzt. Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung Angleichung der Landesbasisfallwerte/Bundesbasisfallwert Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Bandbreite von 3,52 Prozent mit einer unteren Korridorgrenze von – 1,02 Prozent und einer oberen Korridorgrenze von + 2,5 Prozent. Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors an die Korridoruntergrenze in 2016. Ein Fehlschätzungsausgleich soll nicht mehr zur Unter- oder Überschreitung der Korridorgrenzen führen können. Angleichung der Landesbasisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenzphase von sechs Jahren. Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze. Ab dem Jahr 2020: – „Stärkung der Bedeutung der landesbezogenen Verhandlungen“: Nachgehende Ermittlung des Bundesbasisfallwertes auf Basis der verhandelten Landesbasisfallwerte 418 lung von der Landesebene auf die Ortsebene ab 2017: – Bis 2016 bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag bestehen. Für Mehrleistungen der Jahre 2015 und 2016 gilt der dreijährige Mehrleistungsabschlag über 2017 hinaus. Mehrleistungen ab 2017 unterliegen dem neuen Abschlag. – Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfallwert mit Wirkung für 2017 (gilt nicht für NUBs und Erlösentwicklungen in Nicht-DRG-Bereichen). Berücksichtigung von Mehrleistungen nur in den Budgetverhandlungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. – Vereinbarung der Mindesthöhe eines 5-jährigen Fixkostendegressionsabschlages auf der Landesebene. Die Vertragspartner vor Ort sollen höhere Abschläge und Geltungsdauern festlegen können (unter anderem für Leistungen mit höherem Fixkostenanteil). – Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, ist der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus nachzuweisen. – Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag auf der Bundesebene und der Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses für den Nachweis von Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern. – Verpflichtung der Vertragspartner auf der Bundesebene, bis zum 31. Mai 2016 für Leistungen mit Anhaltspunkten für im erhöhten Maße „wirtschaftlich begründete“ Fallzahlsteigerungen die Bewertungsrelationen abzusenken bzw. abzustaffeln. Bei Nichteinigung soll automatisch die Schiedsstelle angerufen werden. Für die so abgesenkten bzw. abgestaffelten Leistungen sind keine zusätzlichen Verhandlungen über die Höhe und Geltungsdauer des X Fixkostendegressionsabschlages vorgesehen. das Krankenhaus Politik 5.2015 Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens 28. April 2015: Veröffentlichung des Referentenentwurfs 18. Mai 2015: Verbändeanhörung im BMG 10. oder 17. Juni 2015: Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch das Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundesrat 24. Juni 2015: Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundesrates 10. Juli 2015: 1. Durchgang Bundesrat (Beschluss einer Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesregierung) Herbst 2015: Beratungen des Gesetzes im Bundestag und Bundesrat und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Inkrafttreten: 1. Januar 2016; einzelne Teile des Gesetzes (unter anderem Pflegestellenförderprogramm, Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors, Strukturfonds) sollen bereits zum Zeitpunkt der 2. und 3. Lesung im Bundestag in Kraft treten. Die Geschäftsstelle der DKG wird eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf erstellen. Zur Beratung und Beschlussfassung der Stellungnahme hat die DKG für den 12. Mai 2015 eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen. Am 22. Mai 2015 führt die DKG in Berlin eine Informationsveranstaltung zum Krankenhaus-Strukturgesetz durch. – In den Landesbasisfallwertverhandlungen sind bei der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven neben der Produktivität auch die Fehlbelegung und das Verlagerungspotenzial von stationär nach ambulant zu berücksichtigen. über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen. Explizite Geltung auch für die Umsetzung der NeonatologieRichtlinie für Mehrkosten, die nach der 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Bundestag entstehen. Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheitlichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte. Im Konfliktfall soll die Schiedsstelle entscheiden. Die Zuschläge unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Land. DRG-Kalkulation Repräsentativität der Kalkulationsgrundlage für DRG-Katalog, PEPP-Katalog und Investitionsbewertungsrelationen: – Beauftragung des InEK durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene, ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulationsgrundlage und Maßnahmen für dessen Umsetzung zu erarbeiten. – Vereinbarung des Konzepts bis zum 31. Dezember 2016. – Gesetzliche Ermächtigung der Selbstverwaltungspartner, geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen. Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen: – Vereinbarung eines Konzepts für eine sachgerechte Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbesondere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten) durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene bis zum 30. Juni 2016 mit Unterstützung durch das InEK. – Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr 2016. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird auf die DRG- und PEPP-Entgeltkataloge sowie auf die PEPPAbrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG-Abrechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden. Refinanzierung G-BA-Beschlüsse Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten, die aus Beschlüssen des G-BA resultieren und bisher nicht über die DRGKalkulation oder im Landesbasisfallwert berücksichtigt sind, 420 Orientierungswert Weiterentwicklung des Orientierungswertes, Prüfung der vollen Anwendung des weiterentwickelten Orientierungswertes für 2018. Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel, falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswertes liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im Rahmen der 1/3-Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert (ab 2016). Sicherstellungszuschlag Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen bis zum 31. März 2016 durch den G-BA mit Konkretisierungen – zur Erreichbarkeit (Minutenwerte), – zum „geringen Versorgungsbedarf“ und – zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind. Länder können Abweichendes vereinbaren. Gewährung des Sicherstellungszuschlages nur, wenn ein notwendiges Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat. Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung der Sicherstellungszuschläge beim Landesbasisfallwert. Ausnahme: Mehrkosten aufgrund abweichender Regelungen durch die Länder. Diese Absenkung soll ggf. erst nach der Angleichung an die untere Korridorgrenze erfolgen. 5.2015 das Krankenhaus Verhandlungen über die Höhe auf Ortsebene (Konfliktfalllösungsmechanismus: Schiedsstelle). Notfallversorgung Stationär: Festlegung eines gestuften Systems der vorgehaltenen Notfallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je Stufe) unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Indikatoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016 (gilt auch für den BPflV-Bereich). Vereinbarung unterschiedlicher Zu- oder Abschläge für die vereinbarten Notfallstufen auf der Grundlage der Vorhaltekosten bis zum 30. Juni 2017 durch die Vertragspartner auf der Bundesebene mit Unterstützung durch das InEK (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle). Erhöhende Berücksichtigung der Notfallabschläge und absenkende Berücksichtigung der Notfallzuschläge bei den Landesbasisfallwertverhandlungen. Ggf. kann dies zu einem Unterschreiten der unteren Korridorgrenze führen. Ambulant: Kürzung des Investitionskostenabschlags auf 5 Prozent; Gesamtvergütung wird entsprechend angehoben. Politik Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen. Auch palliative Versorgungsstrukturen sollen Fördergegenstand sein. Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. Beteiligung des Investitionsfonds an den jeweiligen Maßnahmen zu maximal 50 Prozent. Nicht verausgabte Mittel können von den anderen Ländern abgerufen werden. Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der Anträge und Zuweisung der Mittel durch das BVA. Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV und BMG. Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden auf der Landesebene. Die Länder können weitere Institutionen mit einbeziehen. Bereitstellung der Fondsgelder nur unter der Voraussetzung, dass die Länder den in gleicher Höhe entsprechenden Förderbetrag leisten. Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durchschnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Krankenhausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhöhen. Überprüfung der Auswirkungen des Fonds und der Notwendigkeit einer Fortsetzung Ende 2018. Zentren Personal/Pflegestellenförderprogramm Weiterentwicklung und Konkretisierung des Zentrumsbegriffs sowie der Voraussetzungen für die besondere Vergütung. Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes im Falle einer krankenhausplanerischen Übertragung besonderer Aufgaben von Zentren, die nicht bereits mit den DRG-Fallpauschalen vergütet werden. Klinische Sektionen Einführung einer Finanzierungsregelung für die durchschnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchgeführte Sektionen. Finanzierung erfolgt über einen Qualitätszuschlag, der für alle voll- und teilstationären Fälle eines Krankenhauses in Rechnung zu stellen ist. Der Zuschlag soll nicht absenkend auf den Landesbasisfallwert wirken. Vereinbarung der Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner auf der Bundesebene. Investitionsfinanzierung Einrichtung eines Strukturfonds auf der Bundesebene zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen und zur Förderung des Abbaus von Überkapazitäten, zur Konzentration von Krankenhausstandorten und zur Umwandlung von Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stärkung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von 660 Mio. € über drei Jahre. Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten. Keine Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen. Nachweis der Mittelverwendung über Testate von Wirtschaftsprüfern. Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit nach dem Auslaufen des Programms. Einrichtung einer beim BMG angesiedelten Expertenkommission zur Prüfung (bis Ende 2017), ob ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte sachgerecht abgebildet werden. Falls erforderlich: Erarbeitung von Vorschlägen, wie eine sachgerechte Abbildung des Pflegebedarfs im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann (inklusive finanzielle Auswirkungen). Erarbeitung eines Vorschlages zur Sicherstellung, dass die Mittel auf Hausebene auch ab dem 4. Jahr zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden. Personal und Psych-PV: Die explizite Verpflichtung zum Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten PsychX PV-Stellen soll erweitert werden. 421 das Krankenhaus Politik Qualität Qualität in der Krankenhausplanung Verpflichtung des G-BA, bis zum 31. Dezember 2016 erste Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln, die geeignet sind, rechtssichere Kriterien und Grundlagen für Planungsentscheidungen der Länder zu sein („planungsrelevante Indikatoren“). Übermittlung der Indikatoren an die Länder als Empfehlung einer qualitätsgesicherten Krankenhausplanung und an das Qualitätsinstitut. Die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind Bestandteil des Krankenhausplans. Die Geltung der Indikatoren kann durch Landesrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Weitere Qualitätsanforderungen können zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. Verpflichtung des G-BA, den Ländern regelmäßig einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Bewertungskriterien zur Verfügung zu stellen. Schaffung der rechtlichen Grundlagen, dass eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben kann. Die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Kassenseite wird erleichtert, indem das Erfordernis für die Landesverbände und Ersatzkassen zur Herstellung des Benehmens mit den betroffenen Krankenkassen entfällt. 5.2015 bis zum 31. Dezember 2016. Für diese Leistungen soll der G-BA regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage Zu- und Abschläge festgelegt werden (gilt auch für den BPflV-Bereich). Information der Länder über Zu- und Abschläge zur krankenhausplanerischen Nutzung. Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der Qualitätszu- und -abschläge auf Bundesebene (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle). Etablierung eines gestuften Verfahrens bei Qualitätsmängeln mit obligatorischer und rückwirkender Erhebung des Abschlages bei unzureichender Qualität, wenn Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres behoben wurden. Qualitätsverträge Ermöglichung der Erprobung von zeitlich befristeten Qualitätsverträgen („Selektivverträge“) für vier vom G-BA bis zum 31. Juli 2016 festzulegende planbare Leistungen bzw. Leistungsbereiche mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsmaßstäbe und ohne Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags. Vereinbarung der verbindlichen Rahmenvorgaben für die abzuschließenden Qualitätsverträge zwischen GKV-SV und DKG bis zum 31. Dezember 2016 (Schiedsstellenfähigkeit, Anrufungsrecht des BMG). Qualitätsberichte Allgemeinverständlicher Berichtsteil mit besonders patien- Mindestmengen Rechtssichere Ausgestaltung der Mindestmengenregelungen, insbesondere durch: – Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Flexibilisierung der Mindestmengenregelung und zur Vermeidung von Härtefällen (bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der Mindestmenge) durch den G-BA unter Beibehaltung der Ausnahmebefugnisse der Länder. – Konkretisierung der für die Erreichung der Mindestmenge anrechenbaren Leistungen. – Klarstellung, dass bei der Leistungserbringung trotz Unterschreitens einer Mindestmenge die Leistung von den Krankenkassen nicht bezahlt wird. – Einführung einer möglichst zeitnahen Begleitevaluation und einer darauf aufbauenden Anpassung der Mindestmengen. – Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eingeführt werden. Qualitätszu- und -abschläge Entwicklung eines Katalogs von geeigneten Leistungen, Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren durch den G-BA 422 tenrelevanten Informationen (Patientensicherheit, Risikound Fehlermanagement, Arzneimittelsicherheit, Hygienestandards, Personalausstattung in den Fachabteilungen). Veröffentlichungspflicht für Krankenhäuser (Internet). Beibehaltung der Krankenhausvergleichsportale der Kassen. MDK-Kontrollen Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung von Qualitätsvorgaben des G-BA. Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass der G-BA neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbesserung auch Sanktionen wie zum Beispiel Vergütungsabschläge, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde vorsehen kann. Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die externe stationäre Qualitätssicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemeldete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen. Die Ergebnisse sollen den Ländern zeitnah zugehen, bei akuten Qualitätsmängeln soll eine umgehende X Übermittlung erfolgen. Politik Landesschlichtungsausschüsse Klarstellung, dass die Landesschlichtungsausschüsse ihre Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes treffen. Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsausschusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson bestellen können. Chefarztverträge Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind. „Mogelpackung statt echter Hilfe“ Erste Reaktionen auf den Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes „Maßlos enttäuscht sind die Krankenhäuser in Niedersachsen vom veröffentlichten Referentenentwurf zum Krankenhaus-Strukturgesetz. Statt versprochener Verbesserungen werden die zentralen Probleme der Krankenhäuser nicht gelöst, sondern an einigen Stellen sogar verstärkt. Man bekommt den Eindruck, dass die politischen Entscheidungsträger uns bisher nicht wirklich zugehört haben, und das, obwohl wir nun schon seit zwei Jahren mit unserer Kampagne 2/DRITTEL auf den dringenden Handlungsbedarf aufmerksam machen.“ Dr. Gerhard Tepe, Vorsitzender der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG). „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wird keiner einzigen Forderung gerecht, die die Krankenhäuser nunmehr seit Jahren an die Politik gestellt haben. Der Entwurf muss grundlegend nachgebessert werden, um überhaupt als ,Krankenhausreform‘ bezeichnet werden zu können.“ Helge Engelke, Verbandsdirektor der NKG. „Was für eine Enttäuschung! Dass man alle gut begründeten Anliegen der Krankenhäuser beiseite wischt und die finanziellen Kürzungen und den Wust aus realitätsfernen Bestrafungs- und überzogenen Kontrollvorschriften sogar noch erweitert, ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser und deren Mitarbeiter. Qualität braucht ausreichendes Personal und moderne Ausstattung. Mit keiner Silbe wird darauf eingegangen, dass der medizinische Fortschritt, eine alternde Gesellschaft und steigende Ansprüche der Patienten zu einer erhöhten Nachfrage führen. Für all dies nimmt man die Krankenhäuser in finanzielle Haftung. Ich hoffe, das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter erwarten, dass man ihre jetzt schon drängenden Probleme ernst nimmt. Weitere Kürzungen und ein solches pauschales Misstrauen sind nicht hinnehmbar.“ BKG-Geschäftsführer Siegfried Hasenbein. „Dass gute Qualität besonders honoriert werden muss, ist begrüßenswert. Schlechte Leistungen jedoch weiter zuzulassen und lediglich mit Abschlägen bei der Vergütung zu 424 das Krankenhaus 5.2015 versehen, ist keinesfalls im Sinne der Patienten. Jeder Euro muss für gute Qualität eingesetzt werden. Darauf haben die Beitragszahler einen Anspruch. Schlechte Versorgung in Kliniken gehört deshalb gar nicht bezahlt. Wenn solche Leistungen weiter vergütet würden, droht die Etablierung eines Marktes mit Qualitätsproblemen. Leistungen von dauerhaft unzureichender Qualität sollten aus dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ausgeschlossen werden.“ Holger Langkutsch, Verwaltungsratsvorsitzender der Barmer GEK. „Der geplante Einstieg in eine qualitätsorientierte Vergütung durch Zu- und Abschläge ist für die Patienten und Beitragszahler gut, und wir begrüßen das ausdrücklich. Für das Krankenhaus der Zukunft muss sich besonders gute Qualität durch bessere Bezahlung ebenso lohnen, wie schlechte Qualität auch schlechter bezahlt werden muss.“ JohannMagnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes. „Das hätten sich Bund und Länder sparen sollen! Der Referentenentwurf für eine Krankenhausreform führt vor allem zur Kürzung von Mitteln, zu aus Misstrauen resultierender Kontrollitis, zu überbordender Bürokratie und Strafandrohungen. Vor allem aber bietet er – trotz besseren Wissens – keine Lösung für das, was die Krankenhäuser tatsächlich gefährdet: Die Schieflage der Krankenhausfinanzierung insgesamt. Im Gerangel um die Investitionsfinanzierung der Kliniken zwischen Bund und Ländern drohen Einschränkungen in der Behandlungsqualität, in der Patientenorientierung und Zugangsqualität zur stationären Versorgung, deren Verbesserung gerade das Ziel der Reform sein sollte. Krankenhäuser und Beschäftigte in den Kliniken sind enttäuscht von diesem unausgewogenen Reformpaket.“ VKD-Präsident Dr. Josef Düllings „Hier gibt es nichts drumherum zu reden: Mit dem Referentenentwurf für die Krankenhausreform ist die Politik auf dem völlig falschen Dampfer. Sie fährt damit in eine für die Krankenhäuser existenziell gefährliche Richtung.“ Wolfgang Gagzow, Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern „Am Anfang stehen die Versprechen der Politik, man wolle die Krankenhausversorgung sicher und zukunftsfest machen. Danach aber geht es konsequent in die entgegengesetzte Richtung. Der Referentenentwurf für eine Krankenhausreform strotzt vor Regelungen, die noch mehr Bürokratie auslösen, die Kontrollen verschärfen und den Krankenhäusern weitere Finanzmittel entziehen. Man könnte es ironisch Verschlimmbesserung nennen, wenn das Ganze nicht so gefährlich für die Zukunft der Krankenhäuser wäre. In den Häusern Brandenburgs herrschen Empörung und Entsetzen.“ Dr. Jens-Uwe Schreck, Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg „Der Gesetzentwurf einer Krankenhausreform ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser, ihre Mitarbeiter und ihre Patienten. Realitätsfern, überzogen und geprägt von einem tiefen Misstrauen gegenüber den Kliniken dieses Landes. Dr. Gösta Heelemann, Geschäftsführer der Landeskrankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt
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