Elterninformation - aeskulapschule.de

Pressemitteilung
DKG zum geplanten Versorgungsstärkungsgesetz
Positive Ansätze
Berlin, 15. Oktober 2014 – „Das Versorgungsstärkungsgesetz beinhaltet
eine Vielzahl grundsätzlich positiver Ansätze für die Weiterentwicklung der
sektorübergreifenden ambulanten Versorgung. Allerdings nutzt es die
bestehenden Potentiale nicht konsequent“, erklärte Georg Baum,
Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), mit
Blick auf den bisher bekannt gewordenen Gesetzentwurf.
Zwar würden die Krankenhäuser als die primären Anlaufstellen bei
ambulanten
Notfällen
anerkannt,
gleichwohl
bliebe
der
Sicherstellungsauftrag unverständlicherweise bei den Kassenärztlichen
Vereinigungen, zeigte Baum auf. Dies habe zur Folge, dass die
Krankenhäuser bei den Festlegungen zu Einzelheiten der Leistungen und
deren Vergütung weiterhin nicht beteiligt würden. Baum: „Angesichts von
fünf Millionen ambulanten Notfallleistungsfällen in den Krankenhäusern
wäre eine sektorübergreifende Festlegung der Regelungen zum
ambulanten Notdienst mehr als geboten.“
Ausdrücklich begrüßte der DKG-Hauptgeschäftsführer die neu
vorgesehenen
ambulanten
Verordnungsmöglichkeiten
der
Krankenhausärzte bei Krankenhausentlassungen: „Damit haben die
Kliniken bessere Instrumente beim Entlassmanagement.“ Auch seien die
Krankenhäuser grundsätzlich bereit, an der zeitnahen Sicherstellung der
ambulanten fachärztlichen Versorgung mitzuwirken. Patienten, die nicht
rechtzeitig fachärztliche Termine bei niedergelassenen Ärzten erhalten,
sollten allerdings das Recht zur Selbstbeschaffung der Leistungen in
Krankenhäusern erhalten. Baum kritisierte: „Dass eine Überweisung durch
die neu vorgesehenen Terminservicestellen zu Krankenhausärzten nach
vier Wochen zugemuteter Wartezeit immer noch von einer
Eilbedürftigkeitsprüfung durch die Mitarbeiter der Servicestellen abhängig
sein soll, baut Hürden auf und wird dem Anspruch der Versicherten auf
rechtzeitigen und freien Zugang zu medizinischer Versorgung nicht
PRESSESTELLE
www.dkgev.de
www.facebook.com/dkgev
www.twitter.com/dkgev
www.dkgev.de/rss2.php
www.youtube.com/user/dkgev
Moritz Quiske (Ltg.)
Telefon +49 30 39801-1020
Holger Mages
Telefon +49 30 39801-1022
Dagmar Vohburger
Telefon +49 30 39801-1023
SEKRETARIAT
Stephanie Gervers
Telefon +49 30 39801–1021
Fax
+49 30 39801–3021
E-Mail [email protected]
Wegelystraße 3
10623 Berlin
2
gerecht. Nicht akzeptabel ist, dass die Festlegung von wichtigen
Regelungen – einschließlich des Umfangs der ambulanten Krankenhausleistungen unter Ausschluss der Krankenhäuser – dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zugeordnet wird. Der richtige Ort für diese
Festlegungen wären dreiseitige Verträge oder der Gemeinsame
Bundesausschuss.“
Einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von fachärztlichen ambulanten
Versorgungsproblemen sieht der DKG-Hauptgeschäftsführer in der
offensiveren Nutzung der ambulanten-spezialfachärztlichen Versorgung
gemäß §116 b SGB V. „Dazu müssten aber die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der vom G-BA festzulegenden
Leistungen aufgehoben werden. Zu begrüßen ist allerdings, dass bei der
Umstellung auf die neuen 116b-Leistungsfestlegungen Krankenhäuser mit
„Altverträgen“ keine komplette Neuzulassung zur Erbringung der
spezialisierten ambulanten Leistungen z. B. bei Krebs durchlaufen müssen. Dies hätte die Terminfindung Schwerkranker noch weiter erschwert“,
sagte Baum.
Zum Anspruch der Patienten auf eine Zweitmeinung bei geplanten
Eingriffen würden sich die Krankenhäuser bekennen. Zu Recht würde
darauf hingewiesen, dass dabei Kenntnisse benötigt werden, die
insbesondere im Krankenhaus vorhanden seien. Umso unverständlicher
sei für Baum die Einordnung der Zweitmeinung in das KV-System. Die
gutachterliche Tätigkeit der Krankenhäuser müsse direkt mit den
zuständigen Kassen abrechenbar sein, mahnte er.
Der DKG-Hauptgeschäftsführer würdigte die Verbesserungen für die
ambulanten Institutsleistungen der Universitätsklinken, insbesondere die
gesetzliche Absenkung des Investitionskostenabschlages. Baum:
„Gerechtfertigt wäre allerdings dessen vollständige Abschaffung bei allen
ambulanten Krankenhausleistungen einschließlich der ambulanten
Notfallleistungen. Bekanntlich decken die Investitionsleistungen der
Länder nur absolut unzureichend den stationären Investitionsbedarf und
werden für ambulante Kapazitäten nicht gewährt.“
Mit dem Ausschluss von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
bei Regressforderungen infolge geburtlicher Behandlungsunfälle würde
eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, die zur Minderung der
3
Haftpflichtlasten auch bei den Geburten in den Krankenhäusern gelten
müsse, machte Baum deutlich.
Aus Sicht der Krankenhäuser baue die Einführung eines obligatorischen
Nutzeneinschätzungsverfahrens durch den G-BA beim Einsatz von
Medizinprodukten (z. B. Implantate) eine neue Hürde für den Zugang von
Innovationen in die Versorgung auf, sagte Baum und wies darauf hin,
dass die Möglichkeiten der Krankenkassen, Nutzenbewertungsverfahren
im G-BA auf der Grundlage des bestehenden Rechts zu beantragen,
ausreichten. Er warnte: „Automatische Nutzenbewertungen, die die
Krankenhäuser in die Pflicht zu Nachweisen nehmen, die eigentlich nur
die Hersteller führen können und die die Anwendungen nur unter
aufwendigen und kostenintensiven Studienbedingungen erlauben, würden
sich erschwerend auf die Innovationsfähigkeit des Systems auswirken“.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in
Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder – 16 Landesverbände und 12
Spitzenverbände – in der Bundes- und EU-Politik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben
wahr. Die 2.017 Krankenhäuser versorgen jährlich 18,6 Millionen stationäre Patienten und rund 18
Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,1 Millionen Mitarbeitern. Bei 86,8 Milliarden Euro
Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen
Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen.