5.2015 das Krankenhaus Politik Große Koalition verfehlt eigene Ziele deutlich DKG zum Referentenentwurf der Krankenhausreform „A nspruch und Wirklichkeit klaffen bei dem vorgelegten teilweise abgeschafft werden soll. „Zudem werden neue Kür Reformkonzept noch weit auseinander. Das erklärte zungen in die Vereinbarungen der Landesbasisfallwerte einge Ziel der Reform war, dass die Krankenhäuser auch in Zukunft bracht. Weiter werden die Abschläge auf die Vergütung von eine hohe medizinische Qualität bieten können sowie sicher zusätzlichen Leistungen für das einzelne Krankenhaus so und gut erreichbar sind“, erklärte DKG-Präsident Thomas hoch angesetzt, dass es unattraktiv ist, überhaupt zusätzliche Reumann zu dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf Leistungen zu erbringen. Der medizinische Fortschritt, die für das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG). „Qualität, Si Lasten der demographischen Entwicklung und die rasante Zu cherheit und Erreichbarkeit kann es nur geben, wenn in den nahme von Demenzerkrankungen können so nicht finanziert Krankenhäusern genügend gut ausgebildete Ärzte und Pflege werden.“ „Qualität, Sicherheit und Hygiene brauchen eine gute Bau kräfte tagtäglich daran arbeiten können und ihre Gehälter auch finanziert werden. Außerdem müssen die Krankenhäuser bau substanz und moderne medizinische Geräte“, so Reumann. lich und mit ihrer Ausstattung auf dem neuesten Stand sein, Die Investitionskosten müssten ohne Wenn und Aber finanziert um die steigenden Anforderungen an Qualität und Hygiene werden. Dafür gebe es im Reformentwurf bisher keinerlei An erfüllen zu können. An der Reform gibt es noch massiven Än satz. „Wenn Bund und Länder gemeinsam an einer Kranken derungsbedarf, ehe sie für die Krankenhäuser akzeptabel ist“, hausreform arbeiten, sitzen alle für die Investitionsfinanzie rung der Krankenhäuser Verantwortlichen am Tisch, und ich betonte Reumann. „Inakzeptabel sind die neu vorgesehenen Kürzungen bei erwarte von ihnen ein solides Konzept. Herausgekommen ist der ohnehin unzureichenden Krankenhausvergütung“, erklär bisher allerdings nichts. Das ist mehr als enttäuschend“, be u te der DKG-Präsident. „Die Regelfinanzierung muss sicher kräftigte Reumann. stellen, dass die Tarifsteigerungen für die 1,2 Millionen Beschäftigten von den Krankenhäusern bezahlt werden kön nen. Das – und nicht auch noch Ver schlechterungen – muss die Reform leisten.“ Stattdessen soll der Versor gungszuschlag von 0,8 Prozent ab 2017 ersatzlos wegfallen, und von den ohne hin schon zu niedrigen Krankenhaus preisen sollen auch noch Produktivi tätssteigerungen, vermutete Fehlbele gungen und ambulantes Potenzial abgezogen werden. Punktuelle Verbes serungen bei der Finanzierung der be sonderen Aufgaben von Zentren, bei Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse oder Sicherstellungszuschläge heilen diese Verschlechterungen nicht. „Eines der Kernelemente der Re form, die Abkehr von der Systematik, dass der Preis für alle Krankenhäuser abgesenkt wird, wenn die Zahl der Pa tienten in einzelnen Krankenhäusern steigt, erweist sich bei genauerem Hin sehen als Mogel packung“, monierte Reumann. Die Politik habe diese Syste „Die Reform hilft nicht dabei, die Lohnerhöhungen des Personals, die ambulante Notfallversorgung matik zwar als großen Fehler des Fi oder die Investitionen zu finanzieren. Stattdessen soll es zusätzliche Dokumentationen und Konnanzierungssystems erkannt, reagiere trollen geben. Die Zeit für mehr Bürokratie fehlt den Ärzten und Pflegekräften dann am Patientenaber nur halbherzig, weil die doppelte bett und trägt ganz sicher nicht dazu bei, die medizinische Versorgung zu sichern.“ DKG-Präsident Degression erst ab 2017 und auch nur Thomas Reumann Foto: Mihatsch 417 Politik Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser Die Krankenhäuser unterstützen die Qualitätsoffensive der Re form. Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Kranken häuser. Die Berücksichtigung von Qualitätskriterien bei der Krankenhausplanung ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der Instrumente. Auch wollen die Krankenhäuser die Quali tätstransparenz für die Patienten erhöhen. Zu warnen ist aber vor den Qualitätsabschlägen. Erfolgsabhängige Vergütungsab schläge gibt es in keinem Bereich der Medizin in Deutschland. Die Koalition sollte die sachlich fundierte Ablehnung aller Ver bände des Gesundheitswesens einschließlich der Krankenkas sen ernst nehmen. „Die Politik sollte aufhören, Probleme zu lösen, die keine sind, und sich den Problemen zuwenden, die uns unter den Nägeln brennen“, fasste Reumann die erste Reaktion auf den 122 Seiten umfassenden Referentenentwurf des KHSG zusammen. Zentrale Inhalte des Referentenentwurfs zum Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) Der Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 28. April 2015 vorgelegt. Der Gesetzentwurf mit dem vollständigen Namen „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Struk turgesetz – KHSG)“ setzt die im Dezember 2014 von der BundLänder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform beschlossenen Eckpunkte im Wesentlichen um. Die im Eckpunktepapier ge nannten Reformvorhaben zu den Hochschulambulanzen, zu Hochkostenfällen, zum Zweitmeinungsverfahren, zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und zur Koope rationsverpflichtung in der ambulanten Notfallversorgung werden im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz umgesetzt. Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung Angleichung der Landesbasisfallwerte/Bundesbasisfallwert Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Band breite von 3,52 Prozent mit einer unteren Korridorgrenze von – 1,02 Prozent und einer oberen Korridorgrenze von + 2,5 Prozent. Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors an die Korridoruntergrenze in 2016. Ein Fehlschätzungsaus gleich soll nicht mehr zur Unter- oder Überschreitung der Korridorgrenzen führen können. Angleichung der Landes basisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenz phase von sechs Jahren. Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze. Ab dem Jahr 2020: – „Stärkung der Bedeutung der landesbezogenen Verhand lungen“: Nachgehende Ermittlung des Bundesbasisfall wertes auf Basis der verhandelten Landesbasisfallwerte 418 das Krankenhaus 5.2015 ohne automatische Erhöhung um die Obergrenze. Die erhöhende Berücksichtigung der Obergrenze erfolgt nur in dem Maße, wie diese auf der Landesebene berücksich tigt wurde. – Automatisches Schiedsstellenverfahren, wenn nach Ab lauf der gesetzlichen Frist (30. November) kein Landesba sisfallwert vereinbart wurde. Entscheidung der Schieds stelle innerhalb der gesetzlichen 6-Wochen-Frist. – Veröffentlichung des Berechnungsergebnisses zum Bun desbasisfallwert durch das InEK bis zum 15. März. – Vereinbarung eines Differenzbetrags zu den Korridor grenzen auf der Landesebene bis zum 30. April, soweit der vereinbarte Landesbasisfallwert außerhalb der Korri dorgrenzen liegt. Steuerung der Leistungsentwicklung Verlagerung der Berücksichtigung der Leistungsentwick lung von der Landesebene auf die Ortsebene ab 2017: – Bis 2016 bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag bestehen. Für Mehrleistungen der Jahre 2015 und 2016 gilt der dreijährige Mehrleistungsabschlag über 2017 hinaus. Mehrleistungen ab 2017 unterliegen dem neuen Abschlag. – Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfall wert mit Wirkung für 2017 (gilt nicht für NUBs und Erlösentwicklungen in Nicht-DRG-Bereichen). Berück sichtigung von Mehrleistungen nur in den Budgetver handlungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. – Vereinbarung der Mindesthöhe eines 5-jährigen Fixkos tendegressionsabschlages auf der Landesebene. Die Ver tragspartner vor Ort sollen höhere Abschläge und Gel tungsdauern festlegen können (unter anderem für Leis tungen mit höherem Fixkostenanteil). – Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistun gen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungs relationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, ist der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus nachzuweisen. – Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag auf der Bundesebene und der Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses für den Nachweis von Leistungs verlagerungen zwischen Krankenhäusern. – Verpflichtung der Vertragspartner auf der Bundesebene, bis zum 31. Mai 2016 für Leistungen mit Anhaltspunkten für im erhöhten Maße „wirtschaftlich begründete“ Fall zahlsteigerungen die Bewertungsrelationen abzusenken bzw. abzustaffeln. Bei Nichteinigung soll automatisch die Schiedsstelle angerufen werden. Für die so abgesenkten bzw. abgestaffelten Leistungen sind keine zusätzlichen Verhandlungen über die Höhe und Geltungsdauer des u Fixkostendegressionsabschlages vorgesehen. Neue DKG-Broschüren Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (Hrsg.) 7. Auflage, 2015, 78 Seiten, kart. ISBN: 978-3-945251-17-1 Preise: 1–49 Expl.: € 6,90 je Expl. | 50–99 Expl.: € 6,50 je Expl. | 100–249 Expl.: € 6,20 je Expl. | ab 250 Expl.: € 5,90 je Expl. Da seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahre 2012 nicht nur das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, sondern insbesondere eine Vielzahl relevanter Entscheidungen zur Aufklärung ergangen sind, soll mit dieser Auflage ein umfassender Überblick über die aktuelle Aufklärungsrechtsprechung gegeben werden. Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung – Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (Hrsg.) 5. Auflage, 2015, 128 Seiten, kart. ISBN: 978-3-945251-16-4 Preis: € 14,80 Die Rechtsprechung zur Haftung aufgrund von Dokumentationsmangel zu Lasten sowohl der Krankenhausträger als auch der Ärzte und Pflegekräfte hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Neben der Vertiefung und Aktualisierung der bereits in der Vorauflage angesprochenen Themenbereiche enthält die Broschüre u.a. Hinweise zum im Frühjahr 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz sowie zu den Auswirkungen des durch das Beitragsschuldengesetz geänderten § 17c KHG. Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (Hrsg.) 10. Auflage, 2015, 64 Seiten, kart. ISBN: 978-3-945251-30-0 Preis: € 16,90 Die Beratungs- und Formulierungshilfe „Chefarztvertrag“ unterstützt den Krankenhausträger bei der Erstellung eines Dienstvertrages, ggf. ergänzt um eine Nebentätigkeitserlaubnis, sowie eines Nutzungsvertrages mit dem leitenden Arzt (Chefarzt). Grund für die Aktualisierung der DKG-Broschüre war die anhaltende Diskussion in Politik und Presse zur Zulässigkeit von Zielvereinbarungen zwischen Chefärzten und Krankenhausträgern vor dem Hintergrund des § 136a SGB V. Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach § 115 b SGB V Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (Hrsg.) 19. Auflage, 2015, 420 Seiten, kart. inkl. CD-ROM ISBN: 978-3-945251-31-7 Preis: € 32,90 Die Neuauflage der DKG-Broschüre beinhaltet den Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) in der überarbeiteten Fassung vom 08.04.2014 inklusive der zum 01.01.2015 aktualisierten Umsetzungshinweise. Zudem enthält die Broschüre den aktuellen Katalog ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Leistungen (Stand: 19.01.2015) zusammen mit erläuternden Hinweisen. Fax-Bestellung: 0211 – 17 92 35-20 Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen ISBN: 978-3-945251-17-1 Preise: 1–49 Expl.: € 6,90 je Expl. 50–99 Expl.: € 6,50 je Expl. 100–249 Expl.: € 6,20 je Expl. ab 250 Expl.: € 5,90 je Expl. Name, Vorname Anzahl Firma/Abteilung Straße/Nr. Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung ISBN: 978-3-945251-16-4 Preis: 14,80 € Anzahl Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag ISBN: 978-3-945251-30-0 Preis: 16,90 € Anzahl Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach § 115 b SGB V ISBN: 978-3-945251-31-7 Preis: 32,90 € Anzahl PLZ/Ort E-Mail Datum/Unterschrift Alle Preise verstehen sich inkl. 7% MwSt. zzgl. Versandkosten. Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH · Postfach 110 741 · 40507 Düsseldorf · E-Mail: [email protected] · Internet: www.DKVG.de das Krankenhaus 5.2015 Politik Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens 28. April 2015: Veröffentlichung des Referentenentwurfs 18. Mai 2015: Verbändeanhörung im BMG 10. oder 17. Juni 2015: Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch das Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundes rat 24. Juni 2015: Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundes rates 10. Juli 2015: 1. Durchgang Bundesrat (Beschluss einer Stel lungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesre gierung) Herbst 2015: Beratungen des Gesetzes im Bundestag und Bun desrat und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Inkrafttreten: 1. Januar 2016; einzelne Teile des Gesetzes (un ter anderem Pflegestellenförderprogramm, Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors, Strukturfonds) sollen bereits zum Zeitpunkt der 2. und 3. Lesung im Bundestag in Kraft treten. Die Geschäftsstelle der DKG wird eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf erstellen. Zur Beratung und Be schlussfassung der Stellungnahme hat die DKG für den 12. Mai 2015 eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen. Am 22. Mai 2015 führt die DKG in Berlin eine In formationsveranstaltung zum Krankenhaus-Strukturgesetz durch. – In den Landesbasisfallwertverhandlungen sind bei der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven neben der Produktivität auch die Fehlbelegung und das Verlage rungspotenzial von stationär nach ambulant zu berück sichtigen. über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen. Explizite Geltung auch für die Umsetzung der NeonatologieRichtlinie für Mehrkosten, die nach der 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Bundestag entstehen. Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheit lichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte. Im Konfliktfall soll die Schiedsstelle entscheiden. Die Zuschläge unterlie gen der Genehmigungspflicht durch das Land. DRG-Kalkulation Repräsentativität der Kalkulationsgrundlage für DRG-Kata log, PEPP-Katalog und Investitionsbewertungsrelationen: – Beauftragung des InEK durch die Selbstverwaltungspart ner auf der Bundesebene, ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulationsgrundlage und Maßnah men für dessen Umsetzung zu erarbeiten. – Vereinbarung des Konzepts bis zum 31. Dezember 2016. – Gesetzliche Ermächtigung der Selbstverwaltungspartner, geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen. Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen: – Vereinbarung eines Konzepts für eine sachgerechte Kor rektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbeson dere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten) durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebe ne bis zum 30. Juni 2016 mit Unterstützung durch das InEK. –Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr 2016. Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird auf die DRG- und PEPP-Entgeltkataloge sowie auf die PEPPAbrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG-Ab rechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden. Refinanzierung G-BA-Beschlüsse Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten, die aus Beschlüs sen des G-BA resultieren und bisher nicht über die DRGKalkulation oder im Landesbasisfallwert berücksichtigt sind, 420 Orientierungswert Weiterentwicklung des Orientierungswertes, Prüfung der vollen Anwendung des weiterentwickelten Orientierungs wertes für 2018. Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel, falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswertes liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im Rahmen der 1/3-Differenz zwischen Grundlohnrate und Ori entierungswert (ab 2016). Sicherstellungszuschlag Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Gewäh rung von Sicherstellungszuschlägen bis zum 31. März 2016 durch den G-BA mit Konkretisierungen – zur Erreichbarkeit (Minutenwerte), – zum „geringen Versorgungsbedarf“ und – zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind. Länder können Abweichendes vereinbaren. Gewährung des Sicherstellungszuschlages nur, wenn ein notwendiges Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat. Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung der Sicher stellungszuschläge beim Landesbasisfallwert. Ausnahme: Mehrkosten aufgrund abweichender Regelungen durch die Länder. Diese Absenkung soll ggf. erst nach der Anglei chung an die untere Korridorgrenze erfolgen. 5.2015 das Krankenhaus Verhandlungen über die Höhe auf Ortsebene (Konfliktfalllö sungsmechanismus: Schiedsstelle). Notfallversorgung Stationär: Festlegung eines gestuften Systems der vorgehaltenen Not fallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je Stufe) unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Indi katoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016 (gilt auch für den BPflV-Bereich). Vereinbarung unterschiedlicher Zu- oder Abschläge für die vereinbarten Notfallstufen auf der Grundlage der Vorhalte kosten bis zum 30. Juni 2017 durch die Vertragspartner auf der Bundesebene mit Unterstützung durch das InEK (Kon fliktlösung: Bundesschiedsstelle). Erhöhende Berücksichtigung der Notfallabschläge und ab senkende Berücksichtigung der Notfallzuschläge bei den Landesbasisfallwertverhandlungen. Ggf. kann dies zu einem Unterschreiten der unteren Korridorgrenze führen. Ambulant: Kürzung des Investitionskostenabschlags auf 5 Prozent; Ge samtvergütung wird entsprechend angehoben. Zentren Politik Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungs einrichtungen. Auch palliative Versorgungsstrukturen sol len Fördergegenstand sein. Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. € aus der Liquiditäts reserve des Gesundheitsfonds mit Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. Beteiligung des Investitionsfonds an den jeweiligen Maß nahmen zu maximal 50 Prozent. Nicht verausgabte Mittel können von den anderen Ländern abgerufen werden. Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der An träge und Zuweisung der Mittel durch das BVA. Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV und BMG. Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden auf der Landesebene. Die Länder können weitere Institutionen mit einbeziehen. Bereitstellung der Fondsgelder nur unter der Vorausset zung, dass die Länder den in gleicher Höhe entsprechenden Förderbetrag leisten. Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durch schnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Kranken hausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhö hen. Überprüfung der Auswirkungen des Fonds und der Notwen digkeit einer Fortsetzung Ende 2018. Personal/Pflegestellenförderprogramm Weiterentwicklung und Konkretisierung des Zentrumsbe griffs sowie der Voraussetzungen für die besondere Vergü tung. Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes im Falle einer krankenhausplane rischen Übertragung besonderer Aufgaben von Zentren, die nicht bereits mit den DRG-Fallpauschalen vergütet wer den. Klinische Sektionen Einführung einer Finanzierungsregelung für die durch schnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchge führte Sektionen. Finanzierung erfolgt über einen Qualitätszuschlag, der für alle voll- und teilstationären Fälle eines Krankenhauses in Rechnung zu stellen ist. Der Zuschlag soll nicht absenkend auf den Landesbasisfallwert wirken. Vereinbarung der Rahmenbedingungen durch die Vertrags partner auf der Bundesebene. Investitionsfinanzierung Einrichtung eines Strukturfonds auf der Bundesebene zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen und zur Förde rung des Abbaus von Überkapazitäten, zur Konzentration von Krankenhausstandorten und zur Umwandlung von Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stär kung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von 660 Mio. € über drei Jahre. Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten. Keine Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen. Nachweis der Mittelverwendung über Testate von Wirt schaftsprüfern. Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit nach dem Auslaufen des Programms. Einrichtung einer beim BMG angesiedelten Expertenkom mission zur Prüfung (bis Ende 2017), ob ein erhöhter Pfle gebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Pa tientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte sachgerecht abgebildet werden. Falls erforderlich: Erarbeitung von Vorschlägen, wie eine sachgerechte Abbildung des Pflegebedarfs im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann (inklusive finanzielle Auswirkungen). Erarbeitung eines Vorschlages zur Sicherstellung, dass die Mittel auf Hausebene auch ab dem 4. Jahr zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden. Personal und Psych-PV: Die explizite Verpflichtung zum Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten Psychu PV-Stellen soll erweitert werden. 421 das Krankenhaus 5.2015 Politik Qualität Qualität in der Krankenhausplanung Verpflichtung des G-BA, bis zum 31. Dezember 2016 erste Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnis qualität zu entwickeln, die geeignet sind, rechtssichere Kri terien und Grundlagen für Planungsentscheidungen der Länder zu sein („planungsrelevante Indikatoren“). Übermittlung der Indikatoren an die Länder als Empfeh lung einer qualitätsgesicherten Krankenhausplanung und an das Qualitätsinstitut. Die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind Bestandteil des Krankenhaus plans. Die Geltung der Indikatoren kann durch Landesrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt wer den. Weitere Qualitätsanforderungen können zum Gegen stand der Krankenhausplanung gemacht werden. Verpflichtung des G-BA, den Ländern regelmäßig einrich tungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrele vanten Qualitätsindikatoren sowie Bewertungskriterien zur Verfügung zu stellen. Schaffung der rechtlichen Grundlagen, dass eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Kranken hausplan des Landes haben kann. Die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Kas senseite wird erleichtert, indem das Erfordernis für die Lan desverbände und Ersatzkassen zur Herstellung des Beneh mens mit den betroffenen Krankenkassen entfällt. Mindestmengen Rechtssichere Ausgestaltung der Mindestmengenregelun gen, insbesondere durch: – Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Flexibilisie rung der Mindestmengenregelung und zur Vermeidung von Härtefällen (bei nachgewiesener hoher Qualität un terhalb der Mindestmenge) durch den G-BA unter Beibe haltung der Ausnahmebefugnisse der Länder. – Konkretisierung der für die Erreichung der Mindestmen ge anrechenbaren Leistungen. – Klarstellung, dass bei der Leistungserbringung trotz Un terschreitens einer Mindestmenge die Leistung von den Krankenkassen nicht bezahlt wird. – Einführung einer möglichst zeitnahen Begleitevaluation und einer darauf aufbauenden Anpassung der Mindest mengen. – Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eingeführt werden. Qualitätszu- und -abschläge Entwicklung eines Katalogs von geeigneten Leistungen, Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren durch den G-BA 422 bis zum 31. Dezember 2016. Für diese Leistungen soll der G-BA regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage Zu- und Abschläge festgelegt werden (gilt auch für den BPflV-Bereich). Information der Länder über Zu- und Abschläge zur kran kenhausplanerischen Nutzung. Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der Qualitätszu- und -abschläge auf Bundesebene (Konfliktlö sung: Bundesschiedsstelle). Etablierung eines gestuften Verfahrens bei Qualitätsmän geln mit obligatorischer und rückwirkender Erhebung des Abschlages bei unzureichender Qualität, wenn Qualitäts mängel nicht innerhalb eines Jahres behoben wurden. Qualitätsverträge Ermöglichung der Erprobung von zeitlich befristeten Quali tätsverträgen („Selektivverträge“) für vier vom G-BA bis zum 31. Juli 2016 festzulegende planbare Leistungen bzw. Leis tungsbereiche mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsmaßstäbe und ohne Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags. Vereinbarung der verbindlichen Rahmenvorgaben für die abzuschließenden Qualitätsverträge zwischen GKV-SV und DKG bis zum 31. Dezember 2016 (Schiedsstellenfähigkeit, Anrufungsrecht des BMG). Qualitätsberichte Allgemeinverständlicher Berichtsteil mit besonders patien tenrelevanten Informationen (Patientensicherheit, Risikound Fehlermanagement, Arzneimittelsicherheit, Hygiene standards, Personalausstattung in den Fachabteilungen). Veröffentlichungspflicht für Krankenhäuser (Internet). Beibehaltung der Krankenhausvergleichsportale der Kassen. MDK-Kontrollen Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung von Qualitätsvorgaben des G-BA. Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass der G-BA neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbes serung auch Sanktionen wie zum Beispiel Vergütungsab schläge, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zustän digen Krankenhausplanungsbehörde vorsehen kann. Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die ex terne stationäre Qualitätssicherung durch den Medizini schen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemel dete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen. Die Ergebnisse sollen den Ländern zeitnah zu gehen, bei akuten Qualitätsmängeln soll eine umgehende u Übermittlung erfolgen. das Krankenhaus Kohlhammer Konferenz: Die neue MDK-Prüfvereinbarung im 6-Monats-Check am 25.6.2015 in Düsseldorf Das Ziel dieser Konferenz ist es, im fachlichen Austausch zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und MDK ein gemeinsames Resümee nach den ersten 6 Monaten der neuen Prüf vereinbarung zu ziehen und nach Lösungen für ein – trotz gegensätzlicher Interessenlagen – konstruktives Miteinander zu suchen. Ihr Nutzen: Nutzen Sie diese Konferenz, um gemeinsam mit Vertretern der Krankenkassen, des MDK und der Krankenhäuser die bisherigen Erfahrungen mit der neuen MDK-Prüfvereinbarung zu diskutieren. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Frage, wie eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren gelingen kann. Zielgruppe: Vertreter von Krankenhäusern und Krankenhausträgern, von Krankenkassen und Medizinischen Diensten der Krankenkassen sowie sonstige interessierte Personen aus dem Krankenhaus- und Gesundheitswesen Termin: Ort: Gebühr: Nr.: 25.6.2015, 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr, Düsseldorf, Lindner Hotel Airport 665,00 Euro zzgl. MwSt. 2672 Moderation Dr. med. Andreas Weigand Geschäftsführender Vorstand, Deutsches Krankenhausinstitut e.V., Geschäftsführer, Deutsches Krankenhausinstitut GmbH, Düsseldorf 9.30 – 9.35 Uhr Begrüßung 9.35 – 9.55 Uhr Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht der Krankenkassen Johannes Wolff, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin 9.55 – 10.15 Uhr Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht des MDK Dr. med. Annette Busley, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), Essen 10.15 – 10.35 Uhr Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht der Krankenhäuser Andreas Wagener, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin 10.45 – 11.05 Uhr Kaffeepause 11.05 – 11.35 Uhr Konzept und Arbeit des Schlichtungs-Ausschusses Bund gemäß § 17c Absatz 3 KHG (SABu) Dr. med. Christof Veit, IQTIG Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, Berlin, Vorsitzender des Schlichtungs-Ausschusses Bund 11.35 – 12.05 Uhr 6 Monate Landesschlichtungsausschüsse nach § 17c Absatz 4 KHG Thorsten Ganse, Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Düsseldorf 12.15 – 13.00 Uhr Neue Herausforderungen für die Zusammenarbeit aus Sicht einer Krankenkasse Dr. Simon Loeser, AOK Rheinland/Hamburg, Düsseldorf 13.00 – 14.00 Uhr Mittagspause 14.00 – 14.45 Uhr Wege zur besseren Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und MDK aus Sicht einer ehemaligen Medizincontrollerin NN 14.45 – 15.30 Uhr Wege zur guten Zusammenarbeit mit Krankenkassen und MDK aus Krankenhaussicht Dr. med. Sönke Siefert, Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift, Hamburg 15.30 – 15.50 Uhr Kaffeepause 15.50 – 16.35 Uhr Auseinandersetzung mit „Sahnehäubchen“ – kann eine konstruktive Gesprächsführung Gräben überspringen helfen? Wolf-Dietrich Groß, cmi Kommunikation und Medien GmbH, Berlin Das ausführliche Programm und Ihre Online-Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.dki.de. Kontakt: Deutsches Krankenhausinstitut GmbH Hansaallee 201 40549 Düsseldorf Tel.: (02 11) 4 70 51-16 E-Mail: [email protected] www.dki.de Politik Landesschlichtungsausschüsse Klarstellung, dass die Landesschlichtungsausschüsse ihre Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes treffen. Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsaus schusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson be stellen können. Chefarztverträge Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskom plexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind. n „Mogelpackung statt echter Hilfe“ Erste Reaktionen auf den Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes „Maßlos enttäuscht sind die Krankenhäuser in Niedersach sen vom veröffentlichten Referentenentwurf zum Kranken haus-Strukturgesetz. Statt versprochener Verbesserungen werden die zentralen Probleme der Krankenhäuser nicht gelöst, sondern an einigen Stellen sogar verstärkt. Man be kommt den Eindruck, dass die politischen Entscheidungs träger uns bisher nicht wirklich zugehört haben, und das, obwohl wir nun schon seit zwei Jahren mit unserer Kam pagne 2/DRITTEL auf den dringenden Handlungsbedarf aufmerksam machen.“ Dr. Gerhard Tepe, Vorsitzender der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG). „Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wird keiner einzigen Forderung gerecht, die die Krankenhäuser nunmehr seit Jahren an die Politik gestellt haben. Der Entwurf muss grundlegend nachgebessert werden, um überhaupt als ,Krankenhausreform‘ bezeichnet werden zu können.“ Helge Engelke, Verbandsdirektor der NKG. „Was für eine Enttäuschung! Dass man alle gut begründeten Anliegen der Krankenhäuser beiseite wischt und die finan ziellen Kürzungen und den Wust aus realitätsfernen Bestra fungs- und überzogenen Kontrollvorschriften sogar noch erweitert, ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser und deren Mitarbeiter. Qualität braucht ausreichendes Personal und moderne Ausstattung. Mit keiner Silbe wird darauf ein gegangen, dass der medizinische Fortschritt, eine alternde Gesellschaft und steigende Ansprüche der Patienten zu einer erhöhten Nachfrage führen. Für all dies nimmt man die Krankenhäuser in finanzielle Haftung. Ich hoffe, das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter erwarten, dass man ihre jetzt schon drängenden Probleme ernst nimmt. Weitere Kürzungen und ein solches pauschales Misstrauen sind nicht hinnehm bar.“ BKG-Geschäftsführer Siegfried Hasenbein. „Dass gute Qualität besonders honoriert werden muss, ist begrüßenswert. Schlechte Leistungen jedoch weiter zuzu lassen und lediglich mit Abschlägen bei der Vergütung zu 424 das Krankenhaus 5.2015 versehen, ist keinesfalls im Sinne der Patienten. Jeder Euro muss für gute Qualität eingesetzt werden. Darauf haben die Beitragszahler einen Anspruch. Schlechte Versorgung in Kliniken gehört deshalb gar nicht bezahlt. Wenn solche Leis tungen weiter vergütet würden, droht die Etablierung eines Marktes mit Qualitätsproblemen. Leistungen von dauerhaft unzureichender Qualität sollten aus dem Versorgungsauf trag eines Krankenhauses ausgeschlossen werden.“ Holger Langkutsch, Verwaltungsratsvorsitzender der Barmer GEK. „Der geplante Einstieg in eine qualitätsorientierte Vergü tung durch Zu- und Abschläge ist für die Patienten und Bei tragszahler gut, und wir begrüßen das ausdrücklich. Für das Krankenhaus der Zukunft muss sich besonders gute Quali tät durch bessere Bezahlung ebenso lohnen, wie schlechte Qualität auch schlechter bezahlt werden muss.“ JohannMagnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzen der des GKV-Spitzenverbandes. „Das hätten sich Bund und Länder sparen sollen! Der Refe rentenentwurf für eine Krankenhausreform führt vor allem zur Kürzung von Mitteln, zu aus Misstrauen resultierender Kontrollitis, zu überbordender Bürokratie und Strafandro hungen. Vor allem aber bietet er – trotz besseren Wissens – keine Lösung für das, was die Krankenhäuser tatsächlich gefährdet: Die Schieflage der Krankenhausfinanzierung ins gesamt. Im Gerangel um die Investitionsfinanzierung der Kliniken zwischen Bund und Ländern drohen Einschrän kungen in der Behandlungsqualität, in der Patientenorien tierung und Zugangsqualität zur stationären Versorgung, deren Verbesserung gerade das Ziel der Reform sein sollte. Krankenhäuser und Beschäftigte in den Kliniken sind enttäuscht von diesem unausgewogenen Reformpaket.“ VKD-Präsident Dr. Josef Düllings „Hier gibt es nichts drumherum zu reden: Mit dem Referen tenentwurf für die Krankenhausreform ist die Politik auf dem völlig falschen Dampfer. Sie fährt damit in eine für die Krankenhäuser existenziell gefährliche Richtung.“ Wolfgang Gagzow, Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern „Am Anfang stehen die Versprechen der Politik, man wolle die Krankenhausversorgung sicher und zukunftsfest ma chen. Danach aber geht es konsequent in die entgegenge setzte Richtung. Der Referentenentwurf für eine Kranken hausreform strotzt vor Regelungen, die noch mehr Bürokra tie auslösen, die Kontrollen verschärfen und den Kranken häusern weitere Finanzmittel entziehen. Man könnte es ironisch Verschlimmbesserung nennen, wenn das Ganze nicht so gefährlich für die Zukunft der Krankenhäuser wäre. In den Häusern Brandenburgs herrschen Empörung und Entsetzen.“ Dr. Jens-Uwe Schreck, Geschäftsführer der Lan deskrankenhausgesellschaft Brandenburg „Der Gesetzentwurf einer Krankenhausreform ist eine Zu mutung für alle Krankenhäuser, ihre Mitarbeiter und ihre Patienten. Realitätsfern, überzogen und geprägt von einem tiefen Misstrauen gegenüber den Kliniken dieses Landes. Dr. Gösta Heelemann, Geschäftsführer der Landeskranken hausgesellschaft Sachsen-Anhalt n
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