Große Koalition verfehlt eigene Ziele deutlich

5.2015 das
Krankenhaus
Politik
Große Koalition verfehlt eigene
Ziele deutlich
DKG zum Referentenentwurf der Krankenhausreform
„A
nspruch und Wirklichkeit klaffen bei dem vorgelegten teilweise abgeschafft werden soll. „Zudem werden neue Kür­
Reformkonzept noch weit auseinander. Das erklärte zungen in die Vereinbarungen der Landesbasisfallwerte einge­
Ziel der Reform war, dass die Krankenhäuser auch in Zukunft bracht. Weiter werden die Abschläge auf die Vergütung von
eine hohe medizinische Qualität bieten können sowie sicher zusätzlichen Leistungen für das einzelne Krankenhaus so
und gut erreichbar sind“, erklärte DKG-Präsident Thomas hoch angesetzt, dass es unattraktiv ist, überhaupt zusätzliche
Reumann zu dem Ende April vorgelegten Referentenentwurf Leistungen zu erbringen. Der medizinische Fortschritt, die
für das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG). „Qualität, Si­ ­Lasten der demographischen Entwicklung und die rasante Zu­
cherheit und Erreichbarkeit kann es nur geben, wenn in den nahme von Demenzerkrankungen können so nicht finanziert
Krankenhäusern genügend gut ausgebildete Ärzte und Pflege­ werden.“
„Qualität, Sicherheit und Hygiene brauchen eine gute Bau­
kräfte tagtäglich daran arbeiten können und ihre Gehälter auch
finanziert werden. Außerdem müssen die Krankenhäuser bau­ substanz und moderne medizinische Geräte“, so Reumann.
lich und mit ihrer Ausstattung auf dem neuesten Stand sein, Die Investitionskosten müssten ohne Wenn und Aber finanziert
um die steigenden Anforderungen an Qualität und Hygiene werden. Dafür gebe es im Reformentwurf bisher keinerlei An­
erfüllen zu können. An der Reform gibt es noch massiven Än­ satz. „Wenn Bund und Länder gemeinsam an einer Kranken­
derungsbedarf, ehe sie für die Krankenhäuser akzeptabel ist“, hausreform arbeiten, sitzen alle für die Investitionsfinanzie­
rung der Krankenhäuser Verantwortlichen am Tisch, und ich
betonte Reumann.
„Inakzeptabel sind die neu vorgesehenen Kürzungen bei erwarte von ihnen ein solides Konzept. Herausgekommen ist
der ohnehin unzureichenden Krankenhausvergütung“, erklär­ bisher allerdings nichts. Das ist mehr als enttäuschend“, be­
u
te der DKG-Präsident. „Die Regelfinanzierung muss sicher­ kräftigte Reumann.
stellen, dass die Tarifsteigerungen für
die 1,2 Millionen Beschäftigten von den
Krankenhäusern bezahlt werden kön­
nen. Das – und nicht auch noch Ver­
schlechterungen – muss die Reform
leisten.“ Stattdessen soll der Versor­
gungszuschlag von 0,8 Prozent ab 2017
ersatzlos wegfallen, und von den ohne­
hin schon zu niedrigen Krankenhaus­
preisen sollen auch noch Produktivi­
tätssteigerungen, vermutete Fehlbele­
gungen und ambulantes Potenzial
­abgezogen werden. Punktuelle Verbes­
serungen bei der Finanzierung der be­
sonderen Aufgaben von Zentren, bei
Mehrkosten durch G-BA-Beschlüsse
oder Sicherstellungszuschläge heilen
diese Verschlechterungen nicht.
„Eines der Kernelemente der Re­
form, die Abkehr von der Systematik,
dass der Preis für alle Krankenhäuser
abgesenkt wird, wenn die Zahl der Pa­
tienten in einzelnen Krankenhäusern
steigt, erweist sich bei genauerem Hin­
sehen als Mogel­
packung“, monierte
Reumann. Die Politik habe diese Syste­
„Die Reform hilft nicht dabei, die Lohnerhöhungen des Personals, die ambulante Notfallversorgung
matik zwar als großen Fehler des Fi­
oder die Investitionen zu finanzieren. Stattdessen soll es zusätzliche Dokumentationen und Konnanzierungssystems erkannt, reagiere trollen geben. Die Zeit für mehr Bürokratie fehlt den Ärzten und Pflegekräften dann am Patientenaber nur halbherzig, weil die doppelte bett und trägt ganz sicher nicht dazu bei, die medizinische Versorgung zu sichern.“ DKG-Präsident
Degression erst ab 2017 und auch nur Thomas Reumann
Foto: Mihatsch
417
Politik
Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Krankenhäuser
Die Krankenhäuser unterstützen die Qualitätsoffensive der Re­
form. Qualität ist seit jeher die Kernkompetenz der Kranken­
häuser. Die Berücksichtigung von Qualitätskriterien bei der
Krankenhausplanung ist eine sinnvolle Weiterentwicklung der
Instrumente. Auch wollen die Krankenhäuser die Quali­
tätstransparenz für die Patienten erhöhen. Zu warnen ist aber
vor den Qualitätsabschlägen. Erfolgsabhängige Vergütungsab­
schläge gibt es in keinem Bereich der Medizin in Deutschland.
Die Koalition sollte die sachlich fundierte Ablehnung aller Ver­
bände des Gesundheitswesens einschließlich der Krankenkas­
sen ernst nehmen. „Die Politik sollte aufhören, Probleme zu
lösen, die keine sind, und sich den Problemen zuwenden, die
uns unter den Nägeln brennen“, fasste Reumann die erste
­Reaktion auf den 122 Seiten umfassenden Referentenentwurf
des KHSG zusammen.
Zentrale Inhalte des Referentenentwurfs
zum Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)
Der Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes
wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 28. April
2015 vorgelegt. Der Gesetzentwurf mit dem vollständigen
­Namen „Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der
Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Struk­
turgesetz – KHSG)“ setzt die im Dezember 2014 von der BundLänder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform beschlossenen
Eckpunkte im Wesentlichen um. Die im Eckpunktepapier ge­
nannten Reformvorhaben zu den Hochschulambulanzen, zu
Hochkostenfällen, zum Zweitmeinungsverfahren, zu neuen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und zur Koope­
rationsverpflichtung in der ambulanten Notfallversorgung
werden im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
umgesetzt.
Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung
Angleichung der Landesbasisfallwerte/Bundesbasisfallwert
„„Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Band­
breite von 3,52 Prozent mit einer unteren Korridorgrenze
von – 1,02 Prozent und einer oberen Korridorgrenze von
+ 2,5 Prozent.
„„Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors
an die Korridoruntergrenze in 2016. Ein Fehlschätzungsaus­
gleich soll nicht mehr zur Unter- oder Überschreitung der
Korridorgrenzen führen können. Angleichung der Landes­
basisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenz­
phase von sechs Jahren.
„„Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der
Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze.
„„Ab dem Jahr 2020:
– „Stärkung der Bedeutung der landesbezogenen Verhand­
lungen“: Nachgehende Ermittlung des Bundesbasisfall­
wertes auf Basis der verhandelten Landesbasisfallwerte
418
das
Krankenhaus 5.2015
ohne automatische Erhöhung um die Obergrenze. Die
erhöhende Berücksichtigung der Obergrenze erfolgt nur
in dem Maße, wie diese auf der Landesebene berücksich­
tigt wurde.
– Automatisches Schiedsstellenverfahren, wenn nach Ab­
lauf der gesetzlichen Frist (30. November) kein Landesba­
sisfallwert vereinbart wurde. Entscheidung der Schieds­
stelle innerhalb der gesetzlichen 6-Wochen-Frist.
– Veröffentlichung des Berechnungsergebnisses zum Bun­
desbasisfallwert durch das InEK bis zum 15. März.
– Vereinbarung eines Differenzbetrags zu den Korridor­
grenzen auf der Landesebene bis zum 30. April, soweit
der vereinbarte Landesbasisfallwert außerhalb der Korri­
dorgrenzen liegt.
Steuerung der Leistungsentwicklung
„„Verlagerung der Berücksichtigung der Leistungsentwick­
lung von der Landesebene auf die Ortsebene ab 2017:
– Bis 2016 bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von
0,8 Prozent sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag
bestehen. Für Mehrleistungen der Jahre 2015 und 2016
gilt der dreijährige Mehrleistungsabschlag über 2017
­hinaus. Mehrleistungen ab 2017 unterliegen dem neuen
Abschlag.
– Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfall­
wert mit Wirkung für 2017 (gilt nicht für NUBs und
Erlös­entwicklungen in Nicht-DRG-Bereichen). Berück­
sichtigung von Mehrleistungen nur in den Budgetver­
handlungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses.
– Vereinbarung der Mindesthöhe eines 5-jährigen Fixkos­
tendegressionsabschlages auf der Landesebene. Die Ver­
tragspartner vor Ort sollen höhere Abschläge und Gel­
tungsdauern festlegen können (unter anderem für Leis­
tungen mit höherem Fixkostenanteil).
– Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistun­
gen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht
zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungs­
relationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt,
ist der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe
anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen
­
Krankenhäusern sind vom Krankenhaus nachzuweisen.
– Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare
Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag auf der
Bundesebene und der Definition des Einzugsgebiets
eines Krankenhauses für den Nachweis von Leistungs­
verlagerungen zwischen Krankenhäusern.
– Verpflichtung der Vertragspartner auf der Bundesebene,
bis zum 31. Mai 2016 für Leistungen mit Anhaltspunkten
für im erhöhten Maße „wirtschaftlich begründete“ Fall­
zahlsteigerungen die Bewertungsrelationen abzusenken
bzw. abzustaffeln. Bei Nichteinigung soll automatisch die
Schiedsstelle angerufen werden. Für die so abgesenkten
bzw. abgestaffelten Leistungen sind keine zusätzlichen
Verhandlungen über die Höhe und Geltungsdauer des
u
Fixkostendegressionsabschlages vorgesehen.
Neue DKG-Broschüren
Deutsche Krankenhaus
Verlagsgesellschaft mbH
Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten
über vorgesehene ärztliche Maßnahmen
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (Hrsg.)
7. Auflage, 2015, 78 Seiten, kart.
ISBN: 978-3-945251-17-1
Preise: 1–49 Expl.: € 6,90 je Expl. | 50–99 Expl.: € 6,50 je Expl. | 100–249 Expl.: € 6,20 je Expl. | ab 250 Expl.: € 5,90 je Expl.
Da seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahre 2012 nicht nur das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, sondern
insbesondere eine Vielzahl relevanter Entscheidungen zur Aufklärung ergangen sind, soll mit dieser Auflage ein umfassender
Überblick über die aktuelle Aufklärungsrechtsprechung gegeben werden.
Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung
– Hinweise zur Durchführung, Archivierung und zum Datenschutz
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (Hrsg.)
5. Auflage, 2015, 128 Seiten, kart.
ISBN: 978-3-945251-16-4
Preis: € 14,80
Die Rechtsprechung zur Haftung aufgrund von Dokumentationsmangel zu Lasten sowohl der Krankenhausträger als auch
der Ärzte und Pflegekräfte hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Neben der Vertiefung und Aktualisierung der
bereits in der Vorauflage angesprochenen Themenbereiche enthält die Broschüre u.a. Hinweise zum im Frühjahr 2013 in Kraft
getretenen Patientenrechtegesetz sowie zu den Auswirkungen des durch das Beitragsschuldengesetz geänderten § 17c KHG.
Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (Hrsg.)
10. Auflage, 2015, 64 Seiten, kart.
ISBN: 978-3-945251-30-0
Preis: € 16,90
Die Beratungs- und Formulierungshilfe „Chefarztvertrag“ unterstützt den Krankenhausträger bei der Erstellung eines
Dienstvertrages, ggf. ergänzt um eine Nebentätigkeitserlaubnis, sowie eines Nutzungsvertrages mit dem leitenden Arzt
(Chefarzt). Grund für die Aktualisierung der DKG-Broschüre war die anhaltende Diskussion in Politik und Presse zur Zulässigkeit
von Zielvereinbarungen zwischen Chefärzten und Krankenhausträgern vor dem Hintergrund des § 136a SGB V.
Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach § 115 b SGB V
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (Hrsg.)
19. Auflage, 2015, 420 Seiten, kart. inkl. CD-ROM
ISBN: 978-3-945251-31-7
Preis: € 32,90
Die Neuauflage der DKG-Broschüre beinhaltet den Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) in der überarbeiteten
Fassung vom 08.04.2014 inklusive der zum 01.01.2015 aktualisierten Umsetzungshinweise. Zudem enthält die Broschüre
den aktuellen Katalog ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Leistungen (Stand: 19.01.2015) zusammen
mit erläuternden Hinweisen.
Fax-Bestellung: 0211 – 17 92 35-20
Empfehlungen zur Aufklärung von Krankenhauspatienten
über vorgesehene ärztliche Maßnahmen
ISBN: 978-3-945251-17-1
Preise: 1–49 Expl.: € 6,90 je Expl.
50–99 Expl.: € 6,50 je Expl.
100–249 Expl.: € 6,20 je Expl. ab 250 Expl.: € 5,90 je Expl.
Name, Vorname
Anzahl
Firma/Abteilung
Straße/Nr.
Die Dokumentation der Krankenhausbehandlung
ISBN: 978-3-945251-16-4
Preis: 14,80 €
Anzahl
Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag
ISBN: 978-3-945251-30-0
Preis: 16,90 €
Anzahl
Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe
im Krankenhaus nach § 115 b SGB V
ISBN: 978-3-945251-31-7
Preis: 32,90 €
Anzahl
PLZ/Ort
E-Mail
Datum/Unterschrift
Alle Preise verstehen sich inkl. 7% MwSt. zzgl. Versandkosten.
Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH · Postfach 110 741 · 40507 Düsseldorf · E-Mail: [email protected] · Internet: www.DKVG.de
das
Krankenhaus 5.2015
Politik
Voraussichtlicher Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
28. April 2015: Veröffentlichung des Referentenentwurfs
18. Mai 2015: Verbändeanhörung im BMG
10. oder 17. Juni 2015: Verabschiedung des Gesetzentwurfes
durch das Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundes­
rat
24. Juni 2015: Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundes­
rates
10. Juli 2015: 1. Durchgang Bundesrat (Beschluss einer Stel­
lungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundesre­
gierung)
Herbst 2015: Beratungen des Gesetzes im Bundestag und Bun­
desrat und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Inkrafttreten: 1. Januar 2016; einzelne Teile des Gesetzes (un­
ter anderem Pflegestellenförderprogramm, Verengung des
Bundesbasisfallwertkorridors, Strukturfonds) sollen bereits
zum Zeitpunkt der 2. und 3. Lesung im Bundestag in Kraft
treten.
Die Geschäftsstelle der DKG wird eine Stellungnahme zu
dem Referentenentwurf erstellen. Zur Beratung und Be­
schlussfassung der Stellungnahme hat die DKG für den
12. Mai 2015 eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes
einberufen. Am 22. Mai 2015 führt die DKG in Berlin eine In­
formationsveranstaltung zum Krankenhaus-Strukturgesetz
durch.
– In den Landesbasisfallwertverhandlungen sind bei der
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven neben
der Produktivität auch die Fehlbelegung und das Verlage­
rungspotenzial von stationär nach ambulant zu berück­
sichtigen.
über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage
bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen.
„„Explizite Geltung auch für die Umsetzung der NeonatologieRichtlinie für Mehrkosten, die nach der 2. und 3. Lesung des
Gesetzes im Bundestag entstehen.
„„Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheit­
lichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung
der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte. Im Konfliktfall
soll die Schiedsstelle entscheiden. Die Zuschläge unterlie­
gen der Genehmigungspflicht durch das Land.
DRG-Kalkulation
„„Repräsentativität der Kalkulationsgrundlage für DRG-Kata­
log, PEPP-Katalog und Investitionsbewertungsrelationen:
– Beauftragung des InEK durch die Selbstverwaltungspart­
ner auf der Bundesebene, ein praktikables Konzept für
eine repräsentative Kalkulationsgrundlage und Maßnah­
men für dessen Umsetzung zu erarbeiten.
– Vereinbarung des Konzepts bis zum 31. Dezember
2016.
– Gesetzliche Ermächtigung der Selbstverwaltungspartner,
geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur
Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen.
„„Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen:
– Vereinbarung eines Konzepts für eine sachgerechte Kor­
rektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbeson­
dere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten)
durch die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebe­
ne bis zum 30. Juni 2016 mit Unterstützung durch das
InEK.
–Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr
2016.
„„Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird
auf die DRG- und PEPP-Entgeltkataloge sowie auf die PEPPAbrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG-Ab­
rechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle
als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden.
Refinanzierung G-BA-Beschlüsse
„„Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten, die aus Beschlüs­
sen des G-BA resultieren und bisher nicht über die DRGKalkulation oder im Landesbasisfallwert berücksichtigt sind,
420
Orientierungswert
„„Weiterentwicklung des Orientierungswertes, Prüfung der
vollen Anwendung des weiterentwickelten Orientierungs­
wertes für 2018.
„„Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel,
falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswertes
liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im
Rahmen der 1/3-Differenz zwischen Grundlohnrate und Ori­
entierungswert (ab 2016).
Sicherstellungszuschlag
„„Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Gewäh­
rung von Sicherstellungszuschlägen bis zum 31. März 2016
durch den G-BA mit Konkretisierungen
– zur Erreichbarkeit (Minutenwerte),
– zum „geringen Versorgungsbedarf“ und
– zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der
Bevölkerung notwendig sind.
„„Länder können Abweichendes vereinbaren.
„„Gewährung des Sicherstellungszuschlages nur, wenn ein
notwendiges Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat.
„„Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung der Sicher­
stellungszuschläge beim Landesbasisfallwert. Ausnahme:
Mehrkosten aufgrund abweichender Regelungen durch die
Länder. Diese Absenkung soll ggf. erst nach der Anglei­
chung an die untere Korridorgrenze erfolgen.
5.2015 das
Krankenhaus
„„Verhandlungen über die Höhe auf Ortsebene (Konfliktfalllö­
sungsmechanismus: Schiedsstelle).
Notfallversorgung
Stationär:
„„Festlegung eines gestuften Systems der vorgehaltenen Not­
fallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je
Stufe) unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Indi­
katoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016 (gilt
auch für den BPflV-Bereich).
„„Vereinbarung unterschiedlicher Zu- oder Abschläge für die
vereinbarten Notfallstufen auf der Grundlage der Vorhalte­
kosten bis zum 30. Juni 2017 durch die Vertragspartner auf
der Bundesebene mit Unterstützung durch das InEK (Kon­
fliktlösung: Bundesschiedsstelle).
„„Erhöhende Berücksichtigung der Notfallabschläge und ab­
senkende Berücksichtigung der Notfallzuschläge bei den
Landesbasisfallwertverhandlungen. Ggf. kann dies zu einem
Unterschreiten der unteren Korridorgrenze führen.
Ambulant:
„„Kürzung des Investitionskostenabschlags auf 5 Prozent; Ge­
samtvergütung wird entsprechend angehoben.
Zentren
Politik
Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungs­
einrichtungen. Auch palliative Versorgungsstrukturen sol­
len Fördergegenstand sein.
„„Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. € aus der Liquiditäts­
reserve des Gesundheitsfonds mit Verteilung auf die Länder
nach dem Königsteiner Schlüssel.
„„Beteiligung des Investitionsfonds an den jeweiligen Maß­
nahmen zu maximal 50 Prozent. Nicht verausgabte Mittel
können von den anderen Ländern abgerufen werden.
„„Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der An­
träge und Zuweisung der Mittel durch das BVA.
„„Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV
und BMG.
„„Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit
den Krankenkassenverbänden auf der Landesebene. Die
Länder können weitere Institutionen mit einbeziehen.
„„Bereitstellung der Fondsgelder nur unter der Vorausset­
zung, dass die Länder den in gleicher Höhe entsprechenden
Förderbetrag leisten.
„„Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durch­
schnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre
2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Kranken­
hausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel
für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhö­
hen.
„„Überprüfung der Auswirkungen des Fonds und der Notwen­
digkeit einer Fortsetzung Ende 2018.
Personal/Pflegestellenförderprogramm
„„Weiterentwicklung und Konkretisierung des Zentrumsbe­
griffs sowie der Voraussetzungen für die besondere Vergü­
tung.
„„Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung
des Landesbasisfallwertes im Falle einer krankenhausplane­
rischen Übertragung besonderer Aufgaben von Zentren,
die nicht bereits mit den DRG-Fallpauschalen vergütet wer­
den.
Klinische Sektionen
„„Einführung einer Finanzierungsregelung für die durch­
schnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchge­
führte Sektionen.
„„Finanzierung erfolgt über einen Qualitätszuschlag, der für
alle voll- und teilstationären Fälle eines Krankenhauses in
Rechnung zu stellen ist. Der Zuschlag soll nicht absenkend
auf den Landesbasisfallwert wirken.
„„Vereinbarung der Rahmenbedingungen durch die Vertrags­
partner auf der Bundesebene.
Investitionsfinanzierung
„„Einrichtung eines Strukturfonds auf der Bundesebene zur
Verbesserung der Versorgungsstrukturen und zur Förde­
rung des Abbaus von Überkapazitäten, zur Konzentration
von Krankenhausstandorten und zur Umwandlung von
„„Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stär­
kung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von
660 Mio. € über drei Jahre.
„„Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von
10 Prozent der Personalkosten.
„„Keine Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen.
„„Nachweis der Mittelverwendung über Testate von Wirt­
schaftsprüfern.
„„Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit
nach dem Auslaufen des Programms.
„„Einrichtung einer beim BMG angesiedelten Expertenkom­
mission zur Prüfung (bis Ende 2017), ob ein erhöhter Pfle­
gebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Pa­
tientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf
im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte
sachgerecht abgebildet werden.
„„Falls erforderlich: Erarbeitung von Vorschlägen, wie eine
sachgerechte Abbildung des Pflegebedarfs im DRG-System
oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann
(inklusive finanzielle Auswirkungen).
„„Erarbeitung eines Vorschlages zur Sicherstellung, dass die
Mittel auf Hausebene auch ab dem 4. Jahr zur Finanzierung
von Pflegepersonal verwendet werden.
„„Personal und Psych-PV: Die explizite Verpflichtung zum
Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten Psychu
PV-Stellen soll erweitert werden.
421
das
Krankenhaus 5.2015
Politik
Qualität
Qualität in der Krankenhausplanung
„„Verpflichtung des G-BA, bis zum 31. Dezember 2016 erste
Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnis­
qualität zu entwickeln, die geeignet sind, rechtssichere Kri­
terien und Grundlagen für Planungsentscheidungen der
Länder zu sein („planungsrelevante Indikatoren“).
„„Übermittlung der Indikatoren an die Länder als Empfeh­
lung einer qualitätsgesicherten Krankenhausplanung und
an das Qualitätsinstitut.
„„Die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren sind Bestandteil des Krankenhaus­
plans. Die Geltung der Indikatoren kann durch Landesrecht
ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt wer­
den. Weitere Qualitätsanforderungen können zum Gegen­
stand der Krankenhausplanung gemacht werden.
„„Verpflichtung des G-BA, den Ländern regelmäßig einrich­
tungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrele­
vanten Qualitätsindikatoren sowie Bewertungskriterien zur
Verfügung zu stellen.
„„Schaffung der rechtlichen Grundlagen, dass eine nicht oder
nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung
eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die
Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Kranken­
hausplan des Landes haben kann.
„„Die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Kas­
senseite wird erleichtert, indem das Erfordernis für die Lan­
desverbände und Ersatzkassen zur Herstellung des Beneh­
mens mit den betroffenen Krankenkassen entfällt.
Mindestmengen
„„Rechtssichere Ausgestaltung der Mindestmengenregelun­
gen, insbesondere durch:
– Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Flexibilisie­
rung der Mindestmengenregelung und zur Vermeidung
von Härtefällen (bei nachgewiesener hoher Qualität un­
terhalb der Mindestmenge) durch den G-BA unter Beibe­
haltung der Ausnahmebefugnisse der Länder.
– Konkretisierung der für die Erreichung der Mindestmen­
ge anrechenbaren Leistungen.
– Klarstellung, dass bei der Leistungserbringung trotz Un­
terschreitens einer Mindestmenge die Leistung von den
Krankenkassen nicht bezahlt wird.
– Einführung einer möglichst zeitnahen Begleitevaluation
und einer darauf aufbauenden Anpassung der Mindest­
mengen.
– Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug
Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses
oder je Arzt und Standort eingeführt werden.
Qualitätszu- und -abschläge
„„Entwicklung eines Katalogs von geeigneten Leistungen,
Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren durch den G-BA
422
bis zum 31. Dezember 2016. Für diese Leistungen soll der
G-BA regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich
gute und unzureichende Qualität zur Verfügung stellen, auf
deren Grundlage Zu- und Abschläge festgelegt werden (gilt
auch für den BPflV-Bereich).
„„Information der Länder über Zu- und Abschläge zur kran­
kenhausplanerischen Nutzung.
„„Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der
Qualitätszu- und -abschläge auf Bundesebene (Konfliktlö­
sung: Bundesschiedsstelle).
„„Etablierung eines gestuften Verfahrens bei Qualitätsmän­
geln mit obligatorischer und rückwirkender Erhebung des
Abschlages bei unzureichender Qualität, wenn Qualitäts­
mängel nicht innerhalb eines Jahres behoben wurden.
Qualitätsverträge
„„Ermöglichung der Erprobung von zeitlich befristeten Quali­
tätsverträgen („Selektivverträge“) für vier vom G-BA bis zum
31. Juli 2016 festzulegende planbare Leistungen bzw. Leis­
tungsbereiche mit Anreizen für die Einhaltung besonderer
Qualitätsmaßstäbe und ohne Anspruch auf Abschluss eines
Qualitätsvertrags.
„„Vereinbarung der verbindlichen Rahmenvorgaben für die
abzuschließenden Qualitätsverträge zwischen GKV-SV und
DKG bis zum 31. Dezember 2016 (Schiedsstellenfähigkeit,
Anrufungsrecht des BMG).
Qualitätsberichte
„„Allgemeinverständlicher Berichtsteil mit besonders patien­
tenrelevanten Informationen (Patientensicherheit, Risikound Fehlermanagement, Arzneimittelsicherheit, Hygiene­
standards, Personalausstattung in den Fachabteilungen).
„„Veröffentlichungspflicht für Krankenhäuser (Internet).
„„Beibehaltung der Krankenhausvergleichsportale der Kassen.
MDK-Kontrollen
„„Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung
von Qualitätsvorgaben des G-BA.
„„Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass der G-BA
neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbes­
serung auch Sanktionen wie zum Beispiel Vergütungsab­
schläge, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für
die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zustän­
digen Krankenhausplanungsbehörde vorsehen kann.
„„Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des
G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die ex­
terne stationäre Qualitätssicherung durch den Medizini­
schen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
„„Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemel­
dete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet
sein müssen. Die Ergebnisse sollen den Ländern zeitnah zu­
gehen, bei akuten Qualitätsmängeln soll eine umgehende
u
Übermittlung erfolgen.
das
Krankenhaus Kohlhammer
Konferenz:
Die neue MDK-Prüfvereinbarung im 6-Monats-Check
am 25.6.2015 in Düsseldorf
Das Ziel dieser Konferenz ist es, im fachlichen
Austausch zwischen Krankenhäusern, Krankenkassen und MDK ein gemeinsames Resümee
nach den ersten 6 Monaten der neuen Prüf vereinbarung zu ziehen und nach Lösungen für
ein – trotz gegensätzlicher Interessenlagen –
konstruktives Miteinander zu suchen.
Ihr Nutzen:
Nutzen Sie diese Konferenz, um gemeinsam
mit Vertretern der Krankenkassen, des MDK
und der Krankenhäuser die bisherigen Erfahrungen mit der neuen MDK-Prüfvereinbarung
zu diskutieren. Ein besonderer Fokus liegt
dabei auf der Frage, wie eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Akteuren gelingen
kann.
Zielgruppe:
Vertreter von Krankenhäusern und Krankenhausträgern, von Krankenkassen und Medizinischen Diensten der Krankenkassen sowie
sonstige interessierte Personen aus dem
Krankenhaus- und Gesundheitswesen
Termin:
Ort:
Gebühr:
Nr.:
25.6.2015, 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr,
Düsseldorf, Lindner Hotel Airport
665,00 Euro zzgl. MwSt.
2672
Moderation
Dr. med. Andreas Weigand
Geschäftsführender Vorstand, Deutsches Krankenhausinstitut e.V.,
Geschäftsführer, Deutsches Krankenhausinstitut GmbH, Düsseldorf
9.30 – 9.35 Uhr
Begrüßung
9.35 – 9.55 Uhr
Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG
Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht der Krankenkassen
Johannes Wolff, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
9.55 – 10.15 Uhr
Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG
Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht des MDK
Dr. med. Annette Busley, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen e.V. (MDS), Essen
10.15 – 10.35 Uhr Die neue MDK-Prüfvereinbarung nach § 17c Abs. 2 KHG
Bewertung nach 6 Monaten aus Sicht der Krankenhäuser
Andreas Wagener, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
10.45 – 11.05 Uhr Kaffeepause
11.05 – 11.35 Uhr Konzept und Arbeit des Schlichtungs-Ausschusses Bund gemäß
§ 17c Absatz 3 KHG (SABu)
Dr. med. Christof Veit, IQTIG Institut für Qualitätssicherung und
Transparenz im Gesundheitswesen, Berlin, Vorsitzender des Schlichtungs-Ausschusses Bund
11.35 – 12.05 Uhr 6 Monate Landesschlichtungsausschüsse nach § 17c Absatz 4 KHG
Thorsten Ganse, Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V.,
Düsseldorf
12.15 – 13.00 Uhr Neue Herausforderungen für die Zusammenarbeit aus Sicht einer
Krankenkasse
Dr. Simon Loeser, AOK Rheinland/Hamburg, Düsseldorf
13.00 – 14.00 Uhr Mittagspause
14.00 – 14.45 Uhr Wege zur besseren Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und
MDK aus Sicht einer ehemaligen Medizincontrollerin
NN
14.45 – 15.30 Uhr Wege zur guten Zusammenarbeit mit Krankenkassen und MDK aus
Krankenhaussicht
Dr. med. Sönke Siefert, Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift,
Hamburg
15.30 – 15.50 Uhr Kaffeepause
15.50 – 16.35 Uhr Auseinandersetzung mit „Sahnehäubchen“ – kann eine konstruktive
Gesprächsführung Gräben überspringen helfen?
Wolf-Dietrich Groß, cmi Kommunikation und Medien GmbH, Berlin
Das ausführliche Programm und Ihre Online-Anmeldemöglichkeit finden Sie unter www.dki.de.
Kontakt:
Deutsches Krankenhausinstitut GmbH
Hansaallee 201
40549 Düsseldorf
Tel.: (02 11) 4 70 51-16
E-Mail: [email protected]
www.dki.de
Politik
Landesschlichtungsausschüsse
„„Klarstellung, dass die Landesschlichtungsausschüsse ihre
Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes treffen.
Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsaus­
schusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson be­
stellen können.
Chefarztverträge
„„Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen
zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die
auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskom­
plexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind. n
„Mogelpackung statt echter Hilfe“
Erste Reaktionen auf den Referentenentwurf des Krankenhaus-Strukturgesetzes
„„„Maßlos enttäuscht sind die Krankenhäuser in Niedersach­
sen vom veröffentlichten Referentenentwurf zum Kranken­
haus-Strukturgesetz. Statt versprochener Verbesserungen
werden die zentralen Probleme der Krankenhäuser nicht
gelöst, sondern an einigen Stellen sogar verstärkt. Man be­
kommt den Eindruck, dass die politischen Entscheidungs­
träger uns bisher nicht wirklich zugehört haben, und das,
obwohl wir nun schon seit zwei Jahren mit unserer Kam­
pagne 2/DRITTEL auf den dringenden Handlungsbedarf
aufmerksam machen.“ Dr. Gerhard Tepe, Vorsitzender der
Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft (NKG).
„„„Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wird keiner einzigen
Forderung gerecht, die die Krankenhäuser nunmehr seit
Jahren an die Politik gestellt haben. Der Entwurf muss
grundlegend nachgebessert werden, um überhaupt als
,Kran­kenhausreform‘ bezeichnet werden zu können.“ Helge
Engelke, Verbandsdirektor der NKG.
„„„Was für eine Enttäuschung! Dass man alle gut begründeten
Anliegen der Krankenhäuser beiseite wischt und die finan­
ziellen Kürzungen und den Wust aus realitätsfernen Bestra­
fungs- und überzogenen Kontrollvorschriften sogar noch
erweitert, ist eine Zumutung für alle Krankenhäuser und
deren Mitarbeiter. Qualität braucht ausreichendes Personal
und moderne Ausstattung. Mit keiner Silbe wird darauf ein­
gegangen, dass der medizinische Fortschritt, eine alternde
Gesellschaft und steigende Ansprüche der Patienten zu
­einer erhöhten Nachfrage führen. Für all dies nimmt man
die Krankenhäuser in finanzielle Haftung. Ich hoffe, das
letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Krankenhäuser
und ihre Mitarbeiter erwarten, dass man ihre jetzt schon
drängenden Probleme ernst nimmt. Weitere Kürzungen
und ein solches pauschales Misstrauen sind nicht hinnehm­
bar.“ BKG-Geschäftsführer Siegfried Hasenbein.
„„„Dass gute Qualität besonders honoriert werden muss, ist
begrüßenswert. Schlechte Leistungen jedoch weiter zuzu­
lassen und lediglich mit Abschlägen bei der Vergütung zu
424
das
Krankenhaus 5.2015
versehen, ist keinesfalls im Sinne der Patienten. Jeder Euro
muss für gute Qualität eingesetzt werden. Darauf haben die
Beitragszahler einen Anspruch. Schlechte Versorgung in
Kliniken gehört deshalb gar nicht bezahlt. Wenn solche Leis­
tungen weiter vergütet würden, droht die Etablierung eines
Marktes mit Qualitätsproblemen. Leistungen von dauerhaft
unzureichender Qualität sollten aus dem Versorgungsauf­
trag eines Krankenhauses ausgeschlossen werden.“ Holger
Langkutsch, Verwaltungsratsvorsitzender der Barmer GEK.
„„„Der geplante Einstieg in eine qualitätsorientierte Vergü­
tung durch Zu- und Abschläge ist für die Patienten und Bei­
tragszahler gut, und wir begrüßen das ausdrücklich. Für das
Krankenhaus der Zukunft muss sich besonders gute Quali­
tät durch bessere Bezahlung ebenso lohnen, wie schlechte
Qualität auch schlechter bezahlt werden muss.“ JohannMagnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzen­
der des GKV-Spitzenverbandes.
„„„Das hätten sich Bund und Länder sparen sollen! Der Refe­
rentenentwurf für eine Krankenhausreform führt vor allem
zur Kürzung von Mitteln, zu aus Misstrauen resultierender
Kontrollitis, zu überbordender Bürokratie und Strafandro­
hungen. Vor allem aber bietet er – trotz besseren Wissens –
keine Lösung für das, was die Krankenhäuser tatsächlich
gefährdet: Die Schieflage der Krankenhausfinanzierung ins­
gesamt. Im Gerangel um die Investitionsfinanzierung der
Kliniken zwischen Bund und Ländern drohen Einschrän­
kungen in der Behandlungsqualität, in der Patientenorien­
tierung und Zugangsqualität zur stationären Versorgung,
deren Verbesserung gerade das Ziel der Reform sein sollte.
Krankenhäuser und Beschäftigte in den Kliniken sind
enttäuscht von diesem unausgewogenen Reformpaket.“
­
VKD-Präsident Dr. Josef Düllings
„„„Hier gibt es nichts drumherum zu reden: Mit dem Referen­
tenentwurf für die Krankenhausreform ist die Politik auf
dem völlig falschen Dampfer. Sie fährt damit in eine für die
Krankenhäuser existenziell gefährliche Richtung.“ Wolfgang Gagzow, Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern
„„„Am Anfang stehen die Versprechen der Politik, man wolle
die Krankenhausversorgung sicher und zukunftsfest ma­
chen. Danach aber geht es konsequent in die entgegenge­
setzte Richtung. Der Referentenentwurf für eine Kranken­
hausreform strotzt vor Regelungen, die noch mehr Bürokra­
tie auslösen, die Kontrollen verschärfen und den Kranken­
häusern weitere Finanzmittel entziehen. Man könnte es
ironisch Verschlimmbesserung nennen, wenn das Ganze
nicht so gefährlich für die Zukunft der Krankenhäuser wäre.
In den Häusern Brandenburgs herrschen Empörung und
Entsetzen.“ Dr. Jens-Uwe Schreck, Geschäftsführer der Lan­
deskrankenhausgesellschaft Brandenburg
„„„Der Gesetzentwurf einer Krankenhausreform ist eine Zu­
mutung für alle Krankenhäuser, ihre Mitarbeiter und ihre
Patienten. Realitätsfern, überzogen und geprägt von einem
tiefen Misstrauen gegenüber den Kliniken dieses Landes.
Dr. Gösta Heelemann, Geschäftsführer der Landeskranken­
hausgesellschaft Sachsen-Anhalt
n