GESUNDHEITSWESEN Was macht der G-BA? Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser © Zsolt Biczó / iStockphotoTM und -kassen in Deutschland. Dieser Ausschuss ist relativ unbekannt, hat aber viel Macht. D er G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung (einschließlich Arzneimittel) von der GKV für 70 Millionen Versicherte erstattet werden. Darüber hinaus beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Der G-BA ist ein neues Selbstverwaltungsgremium, das im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 eingerichtet wurde. Er ersetzt nicht weniger als fünf Vorgängergremien (Koordinierungsausschuss, Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie, Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus). Entscheidungsabläufe sollen so vereinfacht werden. Was in der Arzneimittelversorgung ausreichend (nicht gut!) und zweckmäßig ist, konkretisiert der G-BA in der Arzneimittelrichtlinie. Sie wird fortlaufend an den medizinischen Fortschritt angepasst, ist für Vertragsärzte verbindlich und umfasst insbesondere allgemeine Regeln für eine wirtschaftliche Verordnungsweise Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen Therapieempfehlungen Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können und eine Preisvergleichsliste für Ärzte. 64 Die rechtliche Legitimation des neuen Ausschusses ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) niedergelegt. Dort hat der Gesetzgeber auch den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt. Die von ihm beschlossenen Richtlinien werden jedoch erst nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger für alle Akteure der GKV bindend (untergesetzliche Normen). Mitunter liegen die Einschätzungen von Ministerium und Ausschuss so weit auseinander, dass eine gerichtliche Klärung notwendig wird, wie aktuell im Fall der Richtlinie zur enteralen Ernährung geschehen. Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden dem G-BA weitere wichtige Aufgaben übertragen. So mussten bis Mitte des Jahres erste Entscheidungen zu Schutzimpfungen getroffen werden, die künftig von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind. Auch wichtig zu wissen: Der G-BA muss die „Chronikerregelung” präzisieren. Nur chronisch Kranke, die sich therapiegerecht verhalten, können noch ihre Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen halbieren. Interesse geweckt? Wer mehr wissen möchte, findet ein großes Informationsangebot unter www.g-ba.de. Im Bereich Informationsarchiv können alle Arbeitsergebnisse des G-BA wie Beschlüsse und Richtlinien eingesehen werden. ● Literatur beim Autor Dr. Michael Binger Referatsleiter im Hessischen Sozialministerium E-Mail: [email protected] Die P·T·A in der Apotheke 36 (2007), Heft 10
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