Was macht der G-BA? - Die PTA in der Apotheke

GESUNDHEITSWESEN
Was macht der G-BA?
Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser
© Zsolt Biczó / iStockphotoTM
und -kassen in Deutschland. Dieser Ausschuss ist relativ unbekannt, hat aber viel Macht.
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er G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung (einschließlich Arzneimittel)
von der GKV für 70 Millionen Versicherte erstattet werden. Darüber hinaus beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Der
G-BA ist ein neues Selbstverwaltungsgremium, das im Zuge
des GKV-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 eingerichtet wurde. Er ersetzt nicht weniger als fünf Vorgängergremien (Koordinierungsausschuss, Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen, Bundesausschuss für Fragen der
Psychotherapie, Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus). Entscheidungsabläufe sollen so vereinfacht werden.
Was in der Arzneimittelversorgung ausreichend (nicht gut!)
und zweckmäßig ist, konkretisiert der G-BA in der Arzneimittelrichtlinie. Sie wird fortlaufend an den medizinischen
Fortschritt angepasst, ist für Vertragsärzte verbindlich und
umfasst insbesondere
allgemeine Regeln für eine wirtschaftliche Verordnungsweise
Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Therapieempfehlungen
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt
werden können und
eine Preisvergleichsliste für Ärzte.
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Die rechtliche Legitimation des neuen Ausschusses ist im
fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) niedergelegt.
Dort hat der Gesetzgeber auch den gesundheitspolitischen
Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt. Die von ihm beschlossenen Richtlinien
werden jedoch erst nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und nach Veröffentlichung
im Bundesanzeiger für alle Akteure der GKV bindend (untergesetzliche Normen). Mitunter liegen die Einschätzungen
von Ministerium und Ausschuss so weit auseinander, dass
eine gerichtliche Klärung notwendig wird, wie aktuell im Fall
der Richtlinie zur enteralen Ernährung geschehen.
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wurden dem G-BA weitere wichtige Aufgaben übertragen. So mussten bis Mitte des Jahres erste Entscheidungen zu Schutzimpfungen getroffen werden, die künftig
von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind.
Auch wichtig zu wissen: Der G-BA muss die „Chronikerregelung” präzisieren. Nur chronisch Kranke, die sich therapiegerecht verhalten, können noch ihre Zuzahlungsgrenze auf
ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen halbieren.
Interesse geweckt? Wer mehr wissen möchte, findet ein
großes Informationsangebot unter www.g-ba.de. Im Bereich Informationsarchiv können alle Arbeitsergebnisse des
G-BA wie Beschlüsse und Richtlinien eingesehen werden. ●
Literatur beim Autor
Dr. Michael Binger
Referatsleiter im Hessischen Sozialministerium
E-Mail: [email protected]
Die P·T·A in der Apotheke
36 (2007), Heft 10