NR. 6 // 11. Mai 2015 KrankenhausStrukturgesetz 28.04.2015 Referentenentwurf 18.05.2015 Verbändeanhörung 10.06.2015 Kabinettsbeschluss 24.06.2015 Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundesrates 10.07.2015 1. Durchgang Bundesrat 01.01.2016 Inkrafttreten Zum Download Referentenentwurf KrankenhausStrukturgesetz Referentenentwurf zum Krankenhaus-Strukturgesetz liegt vor In der vergangenen Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG) an die Verbände zur Stellungnahme versandt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt das BMG im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Eckpunkte-Papier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform vom Dezember 2014 um. Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Qualität wird Planungs- und Finanzierungselement Zukünftig soll eine qualitativ hochwertige sowie patientengerechte Versorgung als weiteres Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt werden. Dazu wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, Indikatoren zur Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität zu entwickeln. Diese sollen als Kriterien und Grundlage für Planungsentscheidungen der Länder dienen. Die Länder können jedoch von den bundesweiten Qualitätsindikatoren abweichen, dazu bedarf es eigener landesrechtlicher Regelungen. Eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses kann damit in Zukunft rechtliche Konsequenzen für den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben. Auch bei der Krankenhausvergütung sollen künftig Qualitätsaspekte eine wichtige Rolle spielen. Dazu soll der G-BA geeignete Leistungen und Leistungsbereiche auswählen, die sich für Qualitätszuschläge und Qualitätsabschläge für Leistungen eignen. Ab dem Jahr 2017 sollen befristete Qualitätsverträge erprobt werden, also Verträge, die Krankenkassen und Kliniken direkt miteinander abschließen. Es ist die Aufgabe des G-BA, vier planbare Leistungen für diese Erprobung vorzugeben. Daneben soll die Regelung zu Mindestmengen rechtssicher ausgestaltet werden. Krankenhäuser, die Leistungen erbringen, ohne die festgelegte Mindestmenge zu erreichen, sollen in Zukunft keine Vergütung mehr erhalten. Um die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des G-BA und der Länder sowie die Richtigkeit der Dokumentation zu überprüfen, kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zukünftig unangemeldete Kontrollen in den Krankenhäusern durchführen. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen verbessert werden, indem gesetzliche Vorgaben für eine bessere Patientenorientierung der Berichte festgelegt werden. Die BARMER GEK unterstützt den Gedanken einer stärkeren Qualitätsorientierung in der Krankenhausversorgung. Es ist richtig, dass Qualitätsaspekte bereits im Rahmen der Krankenhausplanung Berücksichtigung finden. Grundsätzlich sollten die Länder aber verpflichtet werden, die Qualitätsvorgaben des G-BA in ihre Krankenhausplanung aufzunehmen. Immerhin regelt der Referentenentwurf, dass für ein Abweichen von den festgelegten Qualitätsindikatoren eine landesrechtliche Regelung notwendig ist. Vergütungszuschläge können ein Mittel sein, die Qualität der Versorgung zu verbessern. Leistungsabschläge sind hingegen kritisch zu bewerten, da Leistungen mit schlechter Qualität grundsätzlich nicht vergütet werden sollten. Ein Krankenhaus mit anhaltend schlechter Qualität sollte von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected], Tel. 030-25331-443012 Seite 1 von 4 NR. 6 // 11. Mai 2015 Neuregelungen bei der Krankenhausfinanzierung Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Bildung eines Strukturfonds zur Umwandlung von Kliniken und zum Abbau von Überkapazitäten. In diesem Fonds werden einmalig Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Projekte werden nur finanziert, wenn die Länder den gleichen Betrag leisten, womit ein maximales Volumen in Höhe von 1 Mrd. Euro für Umstrukturierungsmaßnahmen bereitgestellt wird. Fördervoraussetzung ist zudem, dass die Länder den Durchschnitt ihrer Ausgaben für die Krankenhausfinanzierung der Jahre 2012 bis 2014 beibehalten. Die Mittel zur Finanzierung des Strukturfonds müssen zusätzlich aufgebracht werden. Daneben enthält der Referentenentwurf zahlreiche Ansätze zur Verbesserung der Einnahmesituation der Krankenhäuser, wobei die entstehenden Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind. So wird die Möglichkeit zur Vereinbarung von befristeten krankenhausindividuellen Zuschlägen geschaffen, die die zusätzlich aufgewendeten personellen und sachlichen Mittel aus G-BA-Beschlüssen ausgleichen sollen. Der vor zwei Jahren als Nothilfe für die rund 2000 Krankenhäuser eingeführte Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden Entgelte wird bis Ende 2016 beibehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch am dreijährig wirkenden Mehrleistungsabschlag festgehalten, um unbegründete Ausweitungen der Leistungsmenge im Krankenhaus zu verringern. Ab dem Jahr 2017 werden die mengenbezogenen Kostenvorteile von Mehrleistungen nicht mehr auf Landesebene (im Landesbasisfallwert) sondern bei den Budgetverhandlungen auf Krankenhausebene berücksichtigt. Damit dabei Kostensteigerungen vermieden werden, wird ein so genannter Fixkostendegressionsabschlag für die Dauer von fünf Jahren eingeführt. Dieser soll den Anteil der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen berücksichtigen und ist von den Vertragsparteien auf Landesebene jährlich zu vereinbaren. Die Einrichtung eines Strukturfonds kann zur Verbesserung der Versorgungsstruktur beitragen. Als einziger Reformansatz für die Investitionsfinanzierung ist dieser allerdings nicht ausreichend. Aus Sicht der BARMER GEK ist eine verbindliche und bundeseinheitliche Investitionsquote für die Länder notwendig, damit das Investitionsdefizit nicht weiter anwächst und notwendige Investitionen nicht durch die von den Krankenkassen bereitgestellten Betriebsmittel refinanziert werden. Einen Automatismus zur Gewährung von zusätzlichen Mitteln, welche durch G-BABeschlüsse verursacht wurden, lehnt die BARMER GEK ab. Sachgerecht wäre es, vor der Inkraftsetzung jeder G-BA-Richtlinie zu prüfen, ob neue Anforderungen zu relevanten Mehrkosten führen und diese in der Richtlinie festzulegen. Die Mengenberücksichtigung sollte weiter auf der Landesebene verbleiben, statt auf die Krankenhausebene verlagert zu werden. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Höhe des auf Landesebene zu vereinbarenden Fixkostendegressionsabschlags auf mindestens 25 Prozent festgesetzt werden. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected], Tel. 030-25331-443012 Seite 2 von 4 NR. 6 // 11. Mai 2015 Weitere Regelungen Ebenfalls im Referentenentwurf vorgesehen ist ein neues Pflegestellen-Förderprogramm. Um die „Pflege am Bett“ zu stärken, sollen die Krankenhäuser in den Jahren 2016 bis 2018 zusätzlich insgesamt 660 Mio. Euro für die Einstellung von Pflegekräften erhalten. Zehn Prozent der Kosten müssen von den Krankenhäusern getragen werden. Der 1.1. 2015 wird als Stichtag für die Feststellung des Personalbestands festgelegt. Der Entwurf regelt auch, dass die Neueinstellungen verpflichtend in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden müssen, sonst werden die Krankenhäuser zur Rückzahlung verpflichtet. Daneben wird gesetzlich klargestellt, dass Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen in keinem Fall die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen beeinflussen sollen. Dies hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten darzustellen. Finanzielle Anreize für Ärzte zur Verbesserung der Qualität sollen aber weiter erlaubt sein. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Pflegestellen-Förderprogramm von 2009 bis 2011 ist sicherzustellen, dass nach Auslaufen des Programms ein neuerlicher Abbau von Pflegekräften verhindert wird. Es ist positiv, dass die Mittelverwendung durch eine Stichtagsregelung nachgewiesen werden muss. Bei der Umsetzung ist auf einen nachprüfbaren, aufgabengerechten und dauerhaften Einsatz des Pflegepersonals zu achten. Aktuelles zum Thema Pflege Die vom Pflegebeauftragten der Bundesregierung geplante Abschaffung der Pflegenoten wird nicht als Änderungsantrag in den aktuellen Gesetzgebungsprozess zum Präventionsgesetz einfließen. Ein entsprechender Antrag zur Änderung der Pflegetransparenzvereinbarung wurde von der SPD-Bundestagsfraktion in den Verhandlungen abgelehnt. Damit bleibt es bis auf weiteres bei der Veröffentlichung von Pflegenoten. Die qualitative Weiterentwicklung der Pflegequalität könnte jedoch im parlamentarischen Verfahren zum Pflegestärkungsgesetz II im Herbst 2015 wieder auf der Agenda stehen. Die Regierungsfraktionen haben hingegen einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem die Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorbereitet werden soll. Der Antrag regelt technische Details für den erforderlichen zeitlichen Vorlauf, den die Selbstverwaltung benötigt, um die Anwendung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab 2017 zu gewährleisten. Eine entsprechende Anhörung zum Thema ist für den 20.5.2015 im Bundestag geplant. Schlechte Ergebnisse der Pflegequalität müssen deutlich in den Beurteilungen der Pflegeeinrichtungen zu finden sein. Daher ist die qualitative Weiterentwicklung der Pflegetransparenzvereinbarungen richtig. Sie muss Aufgabe der Partner der Selbstverwaltung bleiben: Bestehende, strukturelle Blockademöglichkeiten sind jedoch zu beseitigen. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected], Tel. 030-25331-443012 Seite 3 von 4 NR. 6 // 11. Mai 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 21./22.05.2015 2./3. Lesung Bundestag 12.06.2015 2. Durchgang Bundesrat Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung Berichterstattergespräche zum GKV-VSG beendet Bis spät in die Nacht zum Donnerstag vergangener Woche haben die Gesundheitsexperten der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD und des BMG ihre Änderungswünsche am Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes diskutiert. Dabei soll es zu einer Einigung gekommen sein. In Kürze wird deshalb eine Fülle von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf erwartet. Die Rede ist von deutlich über 100 Änderungen. Berlin kompakt wird in Kürze darüber berichten. Nachrichten aus Europa Informeller Rat der EU-Gesundheitsminister Die Schwerpunkte der zukünftigen europäischen Gesundheitspolitik waren Gegenstand der Gespräche des Informellen Rates der EU-Gesundheitsminister Ende April in Riga. Die Leiterin der deutschen Delegation, Annette Widmann-Mauz, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit, unterstrich, dass bei jedem Handeln auf europäischer Ebene zunächst geprüft werden müsse, ob die Ablösung nationaler Regelungen geboten sei. Vorgaben für die Ausgestaltung der Gesundheitssysteme sollten nicht Aufgabe europäischer Gesundheitspolitik sein. Im Mittelpunkt europäischen Handelns sollten Aktivitäten zum Schutz und zur Verbesserung der Gesundheit sowie zur Bekämpfung von schweren grenzüberschreitenden Krankheiten stehen. Zum Download Termine Gesetzgebung Termine laufender Gesetzgebungsverfahren BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected], Tel. 030-25331-443012 Seite 4 von 4
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