Berlin kompakt Ausgabe 6/2015 ( PDF , 68 KB ) Hinweis

NR. 6 // 11. Mai 2015
KrankenhausStrukturgesetz
28.04.2015
Referentenentwurf
18.05.2015
Verbändeanhörung
10.06.2015
Kabinettsbeschluss
24.06.2015
Beratung im
Gesundheitsausschuss
des Bundesrates
10.07.2015
1. Durchgang Bundesrat
01.01.2016
Inkrafttreten
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Referentenentwurf
KrankenhausStrukturgesetz
Referentenentwurf zum Krankenhaus-Strukturgesetz liegt vor
In der vergangenen Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG) an die Verbände zur Stellungnahme versandt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt das BMG im Wesentlichen die Vorgaben aus
dem Eckpunkte-Papier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform vom
Dezember 2014 um. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Qualität wird Planungs- und Finanzierungselement
 Zukünftig soll eine qualitativ hochwertige sowie patientengerechte Versorgung als
weiteres Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt werden. Dazu wird der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, Indikatoren zur Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität zu entwickeln. Diese sollen als Kriterien und Grundlage für
Planungsentscheidungen der Länder dienen. Die Länder können jedoch von den bundesweiten Qualitätsindikatoren abweichen, dazu bedarf es eigener landesrechtlicher
Regelungen. Eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses kann damit in Zukunft rechtliche Konsequenzen für den
Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben.
 Auch bei der Krankenhausvergütung sollen künftig Qualitätsaspekte eine wichtige
Rolle spielen. Dazu soll der G-BA geeignete Leistungen und Leistungsbereiche auswählen, die sich für Qualitätszuschläge und Qualitätsabschläge für Leistungen eignen.
 Ab dem Jahr 2017 sollen befristete Qualitätsverträge erprobt werden, also Verträge,
die Krankenkassen und Kliniken direkt miteinander abschließen. Es ist die Aufgabe des
G-BA, vier planbare Leistungen für diese Erprobung vorzugeben.
 Daneben soll die Regelung zu Mindestmengen rechtssicher ausgestaltet werden.
Krankenhäuser, die Leistungen erbringen, ohne die festgelegte Mindestmenge zu erreichen, sollen in Zukunft keine Vergütung mehr erhalten.
 Um die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des G-BA und der Länder sowie die
Richtigkeit der Dokumentation zu überprüfen, kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zukünftig unangemeldete Kontrollen in den Krankenhäusern
durchführen.
 Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen
verbessert werden, indem gesetzliche Vorgaben für eine bessere Patientenorientierung der Berichte festgelegt werden.
Die BARMER GEK unterstützt den Gedanken einer stärkeren Qualitätsorientierung in der
Krankenhausversorgung. Es ist richtig, dass Qualitätsaspekte bereits im Rahmen der
Krankenhausplanung Berücksichtigung finden.
Grundsätzlich sollten die Länder aber verpflichtet werden, die Qualitätsvorgaben des
G-BA in ihre Krankenhausplanung aufzunehmen. Immerhin regelt der Referentenentwurf, dass für ein Abweichen von den festgelegten Qualitätsindikatoren eine landesrechtliche Regelung notwendig ist.
Vergütungszuschläge können ein Mittel sein, die Qualität der Versorgung zu verbessern.
Leistungsabschläge sind hingegen kritisch zu bewerten, da Leistungen mit schlechter
Qualität grundsätzlich nicht vergütet werden sollten. Ein Krankenhaus mit anhaltend
schlechter Qualität sollte von der Leistungserbringung ausgeschlossen werden.
BARMER GEK
Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
[email protected], Tel. 030-25331-443012
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NR. 6 // 11. Mai 2015
Neuregelungen bei der Krankenhausfinanzierung
 Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Bildung eines Strukturfonds zur
Umwandlung von Kliniken und zum Abbau von Überkapazitäten. In diesem Fonds werden einmalig Mittel in Höhe von 500 Mio. Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Projekte werden nur finanziert, wenn die Länder
den gleichen Betrag leisten, womit ein maximales Volumen in Höhe von 1 Mrd. Euro
für Umstrukturierungsmaßnahmen bereitgestellt wird.
Fördervoraussetzung ist zudem, dass die Länder den Durchschnitt ihrer Ausgaben für
die Krankenhausfinanzierung der Jahre 2012 bis 2014 beibehalten. Die Mittel zur
Finanzierung des Strukturfonds müssen zusätzlich aufgebracht werden.
 Daneben enthält der Referentenentwurf zahlreiche Ansätze zur Verbesserung der
Einnahmesituation der Krankenhäuser, wobei die entstehenden Kosten von den
gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind. So wird die Möglichkeit zur Vereinbarung
von befristeten krankenhausindividuellen Zuschlägen geschaffen, die die zusätzlich
aufgewendeten personellen und sachlichen Mittel aus G-BA-Beschlüssen ausgleichen
sollen.
 Der vor zwei Jahren als Nothilfe für die rund 2000 Krankenhäuser eingeführte Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden Entgelte wird bis Ende
2016 beibehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch am dreijährig wirkenden Mehrleistungsabschlag festgehalten, um unbegründete Ausweitungen der Leistungsmenge
im Krankenhaus zu verringern.
 Ab dem Jahr 2017 werden die mengenbezogenen Kostenvorteile von Mehrleistungen
nicht mehr auf Landesebene (im Landesbasisfallwert) sondern bei den Budgetverhandlungen auf Krankenhausebene berücksichtigt. Damit dabei Kostensteigerungen
vermieden werden, wird ein so genannter Fixkostendegressionsabschlag für die Dauer
von fünf Jahren eingeführt. Dieser soll den Anteil der fixen Kosten zusätzlicher Leistungen berücksichtigen und ist von den Vertragsparteien auf Landesebene jährlich zu
vereinbaren.
Die Einrichtung eines Strukturfonds kann zur Verbesserung der Versorgungsstruktur
beitragen. Als einziger Reformansatz für die Investitionsfinanzierung ist dieser allerdings
nicht ausreichend. Aus Sicht der BARMER GEK ist eine verbindliche und bundeseinheitliche Investitionsquote für die Länder notwendig, damit das Investitionsdefizit nicht
weiter anwächst und notwendige Investitionen nicht durch die von den Krankenkassen
bereitgestellten Betriebsmittel refinanziert werden.
Einen Automatismus zur Gewährung von zusätzlichen Mitteln, welche durch G-BABeschlüsse verursacht wurden, lehnt die BARMER GEK ab. Sachgerecht wäre es, vor der
Inkraftsetzung jeder G-BA-Richtlinie zu prüfen, ob neue Anforderungen zu relevanten
Mehrkosten führen und diese in der Richtlinie festzulegen.
Die Mengenberücksichtigung sollte weiter auf der Landesebene verbleiben, statt auf die
Krankenhausebene verlagert zu werden. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Höhe des
auf Landesebene zu vereinbarenden Fixkostendegressionsabschlags auf mindestens
25 Prozent festgesetzt werden.
BARMER GEK
Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
[email protected], Tel. 030-25331-443012
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Weitere Regelungen
 Ebenfalls im Referentenentwurf vorgesehen ist ein neues Pflegestellen-Förderprogramm. Um die „Pflege am Bett“ zu stärken, sollen die Krankenhäuser in den Jahren 2016 bis 2018 zusätzlich insgesamt 660 Mio. Euro für die Einstellung von Pflegekräften erhalten. Zehn Prozent der Kosten müssen von den Krankenhäusern getragen
werden. Der 1.1. 2015 wird als Stichtag für die Feststellung des Personalbestands
festgelegt. Der Entwurf regelt auch, dass die Neueinstellungen verpflichtend in der
unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden müssen, sonst werden die
Krankenhäuser zur Rückzahlung verpflichtet.
 Daneben wird gesetzlich klargestellt, dass Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen für
einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen in keinem Fall die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen beeinflussen sollen.
Dies hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten darzustellen. Finanzielle Anreize für Ärzte zur Verbesserung der Qualität sollen aber weiter erlaubt sein.
Aufgrund der Erfahrungen mit dem Pflegestellen-Förderprogramm von 2009 bis 2011 ist
sicherzustellen, dass nach Auslaufen des Programms ein neuerlicher Abbau von Pflegekräften verhindert wird. Es ist positiv, dass die Mittelverwendung durch eine Stichtagsregelung nachgewiesen werden muss. Bei der Umsetzung ist auf einen nachprüfbaren,
aufgabengerechten und dauerhaften Einsatz des Pflegepersonals zu achten.
Aktuelles zum Thema Pflege
Die vom Pflegebeauftragten der Bundesregierung geplante Abschaffung der Pflegenoten
wird nicht als Änderungsantrag in den aktuellen Gesetzgebungsprozess zum Präventionsgesetz einfließen. Ein entsprechender Antrag zur Änderung der Pflegetransparenzvereinbarung wurde von der SPD-Bundestagsfraktion in den Verhandlungen abgelehnt. Damit
bleibt es bis auf weiteres bei der Veröffentlichung von Pflegenoten. Die qualitative Weiterentwicklung der Pflegequalität könnte jedoch im parlamentarischen Verfahren zum Pflegestärkungsgesetz II im Herbst 2015 wieder auf der Agenda stehen.
Die Regierungsfraktionen haben hingegen einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem
die Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorbereitet werden soll. Der Antrag regelt
technische Details für den erforderlichen zeitlichen Vorlauf, den die Selbstverwaltung
benötigt, um die Anwendung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab 2017 zu gewährleisten. Eine entsprechende Anhörung zum Thema ist für den 20.5.2015 im Bundestag
geplant.
Schlechte Ergebnisse der Pflegequalität müssen deutlich in den Beurteilungen der
Pflegeeinrichtungen zu finden sein. Daher ist die qualitative Weiterentwicklung der Pflegetransparenzvereinbarungen richtig. Sie muss Aufgabe der Partner der Selbstverwaltung bleiben: Bestehende, strukturelle Blockademöglichkeiten sind jedoch zu beseitigen.
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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
21./22.05.2015
2./3. Lesung Bundestag
12.06.2015
2. Durchgang Bundesrat
Inkrafttreten am Tag nach
der Verkündung
Berichterstattergespräche zum GKV-VSG beendet
Bis spät in die Nacht zum Donnerstag vergangener Woche haben die Gesundheitsexperten
der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD und des BMG ihre Änderungswünsche
am Entwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes diskutiert. Dabei soll es zu einer
Einigung gekommen sein. In Kürze wird deshalb eine Fülle von Änderungsanträgen zum
Gesetzentwurf erwartet. Die Rede ist von deutlich über 100 Änderungen. Berlin kompakt
wird in Kürze darüber berichten.
Nachrichten aus Europa
Informeller Rat der EU-Gesundheitsminister
Die Schwerpunkte der zukünftigen europäischen Gesundheitspolitik waren Gegenstand
der Gespräche des Informellen Rates der EU-Gesundheitsminister Ende April in Riga. Die
Leiterin der deutschen Delegation, Annette Widmann-Mauz, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit, unterstrich, dass bei jedem Handeln auf europäischer Ebene zunächst geprüft werden müsse, ob die Ablösung nationaler Regelungen
geboten sei. Vorgaben für die Ausgestaltung der Gesundheitssysteme sollten nicht Aufgabe europäischer Gesundheitspolitik sein. Im Mittelpunkt europäischen Handelns sollten
Aktivitäten zum Schutz und zur Verbesserung der Gesundheit sowie zur Bekämpfung von
schweren grenzüberschreitenden Krankheiten stehen.
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Termine Gesetzgebung
Termine laufender Gesetzgebungsverfahren
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