Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER
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Optimierung der Dauer zwischen Entlassung des Patienten
und Codierfreigabe: Akzeptabel.
Erreichung des Abteilungsziels und des Gesamtziels des Klinikums: Diese Zielvereinbarungselemente sind in dieser Form
nicht bewertbar, da sie zu allgemein gehalten sind. Falls hiermit das Erreichen bestimmter Fallzahlen, CMI-Werte, Relativgewichte oder Berechnungstage gemeint sind, sind sie abzulehnen, da sie der Intention des § 136 a SGB V widersprechen.
Zielvereinbarung 066
Inhalt der Zielvereinbarung:
Bonuszahlung für:
– Erreichung des Zieljahresumsatzes oder Verbesserung des Deckungsbeitrages für den Verantwortungsbereich
– Fachliche Entwicklungsziele, Qualifizierungs- und Fortbildungsziele, Führungskompetenzen, Sozialkompetenzen,
Teamfähigkeit
Bewertung:
– Erreichung des Zieljahresumsatzes oder Verbesserung des Deckungsbeitrages: Bedingt akzeptabel und zwar nur insoweit,
wie der leitende Krankenhausarzt den von seiner Abteilung erzielten Beitrag zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis des
Krankenhauses dadurch positiv gestalten kann, dass die in seiner Abteilung indizierten Maßnahmen unter Beachtung der
„Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) wirtschaftlich und effektiv umgesetzt werden.
– Fachliche Entwicklungsziele, Qualifizierungs- und Fortbildungsziele, Führungskompetenzen, Sozialkompetenzen, Teamfähigkeit etc.: Diese Zielvereinbarungselemente können nicht
bewertet werden, da sie nicht hinreichend konkretisiert sind.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden
Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Canagliflozin/Metformin
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden
Fassung in Anlage XII um die Wirkstoffkombination Canagliflozin/Metformin zu ergänzen. Der Beschluss trat am
5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA
abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/
2168/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden
Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de.
Bekanntmachungen
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
KASSENÄRZTLICHE
BUNDESVEREINIGUNG
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung
von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Obinutuzumab
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Obinutuzumab zu ergänzen. Der Beschluss trat am 5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf
der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/infor
mationen/beschluesse/2167/.
A 548
Empagliflozin
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
(Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Empagliflozin zu ergänzen.
Der Beschluss trat am 5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf der
Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informa
tionen/beschluesse/2169/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden
Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 12 | 20. März 2015