BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER – – Optimierung der Dauer zwischen Entlassung des Patienten und Codierfreigabe: Akzeptabel. Erreichung des Abteilungsziels und des Gesamtziels des Klinikums: Diese Zielvereinbarungselemente sind in dieser Form nicht bewertbar, da sie zu allgemein gehalten sind. Falls hiermit das Erreichen bestimmter Fallzahlen, CMI-Werte, Relativgewichte oder Berechnungstage gemeint sind, sind sie abzulehnen, da sie der Intention des § 136 a SGB V widersprechen. Zielvereinbarung 066 Inhalt der Zielvereinbarung: Bonuszahlung für: – Erreichung des Zieljahresumsatzes oder Verbesserung des Deckungsbeitrages für den Verantwortungsbereich – Fachliche Entwicklungsziele, Qualifizierungs- und Fortbildungsziele, Führungskompetenzen, Sozialkompetenzen, Teamfähigkeit Bewertung: – Erreichung des Zieljahresumsatzes oder Verbesserung des Deckungsbeitrages: Bedingt akzeptabel und zwar nur insoweit, wie der leitende Krankenhausarzt den von seiner Abteilung erzielten Beitrag zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis des Krankenhauses dadurch positiv gestalten kann, dass die in seiner Abteilung indizierten Maßnahmen unter Beachtung der „Faustregel“ (siehe Ziffer 4.3) wirtschaftlich und effektiv umgesetzt werden. – Fachliche Entwicklungsziele, Qualifizierungs- und Fortbildungsziele, Führungskompetenzen, Sozialkompetenzen, Teamfähigkeit etc.: Diese Zielvereinbarungselemente können nicht bewertet werden, da sie nicht hinreichend konkretisiert sind. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Canagliflozin/Metformin Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um die Wirkstoffkombination Canagliflozin/Metformin zu ergänzen. Der Beschluss trat am 5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/ 2168/. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de. Bekanntmachungen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Obinutuzumab Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Obinutuzumab zu ergänzen. Der Beschluss trat am 5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/infor mationen/beschluesse/2167/. A 548 Empagliflozin Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Empagliflozin zu ergänzen. Der Beschluss trat am 5. Februar 2015 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/2169/. Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittelinfoservice.de. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 112 | Heft 12 | 20. März 2015
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