Kleine formale fehler können die erfolgsaussicht begründen

Kurz informiert
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▶▶Prozesskostenhilfe
Kleine formale Fehler können die Erfolgsaussicht begründen
| Verursacht der Kläger, dass der Beklagte fehlerhaft vertreten wird (hier:
Mutter vertritt ein minderjähriges Kind allein statt gemeinsam mit dem
­Vater), wird die Klage unzulässig. Der von Amts wegen zu berücksichtigende Mangel bewirkt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten. Dies ist unabhängig von der Frage, ob die materiellen
Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung erfolgversprechend sind. |
Im Fall des OLG wurde ein 13-jähriger und damit minderjähriger Junge w
­ egen
einer unerlaubten Handlung in Anspruch genommen. In der Klageschrift war
die Vertretung – auf die es nach § 51 Abs. 1 ZPO ankommt – entgegen § 629
BGB auf die Mutter beschränkt. Auch wenn zu erwarten war, dass der Kläger
diesen Mangel – spätestens auf einen notwendigen Hinweis nach § 139 ZPO –
noch behebt, konnte dem Beklagten dennoch PKH bewilligt werden. Denn es
kam nach Ansicht des OLG Karlsruhe (23.3.15, 9 W 6/15, Abruf-Nr. 145413)
nicht auf eine Zukunftsprognose an, sondern allein auf die Erfolgsaussichten
der Rechtsverteidigung in dem Zeitpunkt, als über das PKH-Gesuch entschieden wurde.
MERKE | Die Frage der Partei- (oder wie hier) Prozessfähigkeit nach § 56 ZPO
ist von Amts wegen zu prüfen. Die unzureichende Parteivertretung muss also
nicht von der Partei gerügt werden.
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Abruf-Nr. 145413
Keine Parteirüge
notwendig
▶▶Zustellung
Heilungsmöglichkeiten bei Mängeln gehen sehr weit
| Wird an eine prozessunfähige Person unwirksam zugestellt (§ 170 Abs. 1
S. 2 ZPO), kann dies gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das
zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht. |
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Stellt der Gläubiger einen Mahnbescheid zu, will er regelmäßig auch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. Geschieht dies, kurz bevor die
Verjährungsfrist abläuft, ist der Anspruchsteller regelmäßig darauf angewiesen, § 167 ZPO anzuwenden. Danach wirkt die Hemmung b
­ ereits mit dem
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und nicht erst mit dessen Zustellung,
wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt, jedoch danach zugestellt wurde.
Der BGH (12.3.15, III ZR 207/14, Abruf-Nr. 176262) hat nun festgelegt, dass auch
die nur geheilte Zustellung an § 167 ZPO teilnimmt.
MERKE | Die Streitfrage, ob eine fehlerhafte Zustellung an die prozessunfähige
Partei überhaupt durch tatsächlichen Zugang geheilt werden kann, hat der BGH
damit zugleich bejaht. Die abweichende Kommentarliteratur ist damit für die
Praxis überholt.
10-2015PROZESSRECHT
AKTIV
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Abruf-Nr. 176262
BGH entscheidet
Streitfrage
168