Kurz informiert PAK ▶▶Prozesskostenhilfe Kleine formale Fehler können die Erfolgsaussicht begründen | Verursacht der Kläger, dass der Beklagte fehlerhaft vertreten wird (hier: Mutter vertritt ein minderjähriges Kind allein statt gemeinsam mit dem Vater), wird die Klage unzulässig. Der von Amts wegen zu berücksichtigende Mangel bewirkt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten. Dies ist unabhängig von der Frage, ob die materiellen Einwendungen des Beklagten gegen die Klageforderung erfolgversprechend sind. | Im Fall des OLG wurde ein 13-jähriger und damit minderjähriger Junge w egen einer unerlaubten Handlung in Anspruch genommen. In der Klageschrift war die Vertretung – auf die es nach § 51 Abs. 1 ZPO ankommt – entgegen § 629 BGB auf die Mutter beschränkt. Auch wenn zu erwarten war, dass der Kläger diesen Mangel – spätestens auf einen notwendigen Hinweis nach § 139 ZPO – noch behebt, konnte dem Beklagten dennoch PKH bewilligt werden. Denn es kam nach Ansicht des OLG Karlsruhe (23.3.15, 9 W 6/15, Abruf-Nr. 145413) nicht auf eine Zukunftsprognose an, sondern allein auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung in dem Zeitpunkt, als über das PKH-Gesuch entschieden wurde. MERKE | Die Frage der Partei- (oder wie hier) Prozessfähigkeit nach § 56 ZPO ist von Amts wegen zu prüfen. Die unzureichende Parteivertretung muss also nicht von der Partei gerügt werden. IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 145413 Keine Parteirüge notwendig ▶▶Zustellung Heilungsmöglichkeiten bei Mängeln gehen sehr weit | Wird an eine prozessunfähige Person unwirksam zugestellt (§ 170 Abs. 1 S. 2 ZPO), kann dies gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht. | PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Stellt der Gläubiger einen Mahnbescheid zu, will er regelmäßig auch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. Geschieht dies, kurz bevor die Verjährungsfrist abläuft, ist der Anspruchsteller regelmäßig darauf angewiesen, § 167 ZPO anzuwenden. Danach wirkt die Hemmung b ereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und nicht erst mit dessen Zustellung, wenn der Antrag vor Fristablauf gestellt, jedoch danach zugestellt wurde. Der BGH (12.3.15, III ZR 207/14, Abruf-Nr. 176262) hat nun festgelegt, dass auch die nur geheilte Zustellung an § 167 ZPO teilnimmt. MERKE | Die Streitfrage, ob eine fehlerhafte Zustellung an die prozessunfähige Partei überhaupt durch tatsächlichen Zugang geheilt werden kann, hat der BGH damit zugleich bejaht. Die abweichende Kommentarliteratur ist damit für die Praxis überholt. 10-2015PROZESSRECHT AKTIV IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 176262 BGH entscheidet Streitfrage 168
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