Kurz informiert ▶▶Ordnungsgeld Wenn der Sachverständige sich zu viel Zeit lässt ... | Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. | Das OLG Koblenz (20.1.14, 3 W 695/13, Abruf-Nr. 141194) hat die Anforderungen an die Fristsetzung konkretisiert. § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO verlangt, dass das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies soll wiederum erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Der Bevollmächtigte sollte jeweils zeitnah nach dem Gutachtenauftrag und dem Ablauf einer angemessenen Bearbeitungsfrist auf solche Fristsetzungen achten. Lange Verfahrensverzögerungen haben nämlich den Nachteil, dass sich die Beteiligten immer wieder neu einarbeiten müssen. MERKE | Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen nach § 839a BGB neben dem das Beschleunigungsgebot verletzenden Gericht nach § 839 BGB. IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 141194 Hier haftet der Sachverständige für Schäden ▶▶Kostenerstattung Nicht immer genügt die einfache Glaubhaftmachung | Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden. | PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Diese Ansicht vertrat das OLG Köln (18.12.13, 2 Ws 686/13, Abruf-Nr. 140869) in einem Verfahren in dem 6.591,85 EUR für 43.000 Blatt Kopien zur Festsetzung angemeldet wurden. Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben oder anderweitig für den Urkundsbeamten ohne Weiteres ersichtlich sind, muss der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Gläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Zulässige Beweismittel sind alle üblichen Beweismittel, sofern sie präsent sind, sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. MERKE | Fehlen dem Anwalt greifbare Belege, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrags, in dem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das wird zwar in der Regel, muss allerdings nicht stets hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. 5-2014PROZESSRECHT AKTIV IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 140869 Anwaltliche Versicherung 77
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