nicht immer genügt die einfache Glaubhaftmachung Wenn

Kurz informiert
▶▶Ordnungsgeld
Wenn der Sachverständige sich zu viel Zeit lässt ...
| Gemäß § 411 Abs. 2 ZPO kann das Gericht gegen den Sachverständigen ein
Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Sachverständige die gemäß § 411 Abs. 1
ZPO gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens versäumt hat. |
Das OLG Koblenz (20.1.14, 3 W 695/13, Abruf-Nr. 141194) hat die Anforderungen
an die Fristsetzung konkretisiert. § 411 Abs. 2 S. 3 ZPO verlangt, dass das
Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Dies
soll wiederum erst nach Rückfrage beim Sachverständigen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis auf die Haftung für Schäden bei Verfahrensverzögerung. Der Bevollmächtigte sollte jeweils zeitnah nach dem Gutachtenauftrag
und dem Ablauf einer angemessenen Bearbeitungsfrist auf solche Fristsetzungen achten. Lange Verfahrensverzögerungen haben nämlich den Nachteil, dass sich die Beteiligten immer wieder neu einarbeiten müssen.
MERKE | Für Schäden durch eine leichtfertige, Nachteile für die Prozessbeteiligten billigend in Kauf nehmende Gutachtensverzögerung haftet der Sachverständige unter Umständen nach § 839a BGB neben dem das Beschleunigungsgebot
verletzenden Gericht nach § 839 BGB.
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Abruf-Nr. 141194
Hier haftet der
Sachverständige für
Schäden
▶▶Kostenerstattung
Nicht immer genügt die einfache Glaubhaftmachung
| Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten über die anwaltliche
Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden. |
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Diese Ansicht vertrat das OLG Köln (18.12.13, 2 Ws 686/13, Abruf-Nr. 140869) in
einem Verfahren in dem 6.591,85 EUR für 43.000 Blatt Kopien zur Festsetzung
angemeldet wurden. Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben oder anderweitig für
den Urkundsbeamten ohne Weiteres ersichtlich sind, muss der beigeordnete
oder bestellte Anwalt sie wie ein Gläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren
gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt,
wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier
verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt,
dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend
vorgetragen worden ist. Zulässige Beweismittel sind alle üblichen Beweismittel, sofern sie präsent sind, sowie die Versicherung an Eides statt und auch die
anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten
Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit.
MERKE | Fehlen dem Anwalt greifbare Belege, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrags, in dem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das
wird zwar in der Regel, muss allerdings nicht stets hinreichen, um den Ansatz als
glaubhaft ansehen zu können.
5-2014PROZESSRECHT
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