KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa I. Einfache Streitgenossenschaft 1. Überblick über die Anwendungsfälle: a. Rechtsgemeinschaft (§ 59 1.Alt ZPO) hinsichtlich des materiellen Rechts um das gestritten wird (z.B. Gesamtschuld) b. Derselbe tatsächliche oder rechtliche Grund (§ 59 2. Alt ZPO), z.B. aus demselben gemeinschaftlichen Vertrag oder einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung c. Gleichartigkeit (§ 60 ZPO), z.B. Klage des Vermieters gegen mehrere Mieter aus demselben Anlass, Klage mehrere Geschädigter aus einem Verkehrsunfall 2. Rechtsfolgen / Klausurbehandlung: a. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft greift die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO nicht ein, so dass Säumnis bei dem nicht erschienenen Streitgenossen eintreten kann, §§ 59 und 60 ZPO: Prozessökonomie II. Notwendige Streitgenossenschaft 1. Überblick über die Anwendungsfälle: 1 KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Insbesondere: Notwendige gemeinschaftliche Klage: der im 1. Staatsexamen relevanteste Fall ist die gemeinschaftliche Inanspruchnahme von Miteigentümern auf der Beklagtenseite, die wegen § 747 S.2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können. Zudem: § 743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der Mitrechtsinhaber (z.B. Mitinhaber eines Schutzrechts) § 1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum § 326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige Streitgenossen. § 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind notwendige Streitgenossen. §§ 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit. 2. Rechtsfolgen / Klausurbehandlung: a. Vertretungsfiktion gemäß § 62 ZPO. In der Klausur i.d.R. nur bedeutsam bei Fehlen eines der Streitgenossen: Prüfung dann bei §§ 330, 331 ZPO (vgl. ThP § 62, RN 20). Fristversäumung durch (nur) einen der Streitgenossen (vgl. ThP § 62, RN 19): Prüfung dann bei §§ 339, 517, 520 II 2 ZPO. 2
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