I. Einfache Streitgenossenschaft 1. Überblick über die

KLK FFM /Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
I. Einfache Streitgenossenschaft
1.
Überblick über die Anwendungsfälle:
a. Rechtsgemeinschaft (§ 59 1.Alt ZPO) hinsichtlich
des materiellen Rechts um das gestritten wird (z.B.
Gesamtschuld)
b. Derselbe tatsächliche oder rechtliche Grund (§
59 2. Alt ZPO), z.B. aus demselben gemeinschaftlichen
Vertrag oder einer gemeinschaftlich begangenen
unerlaubten Handlung
c. Gleichartigkeit (§ 60 ZPO), z.B. Klage des
Vermieters gegen mehrere Mieter aus demselben
Anlass, Klage mehrere Geschädigter aus einem
Verkehrsunfall
2.
Rechtsfolgen / Klausurbehandlung:
a. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft greift
die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO nicht ein, so dass
Säumnis bei dem nicht erschienenen Streitgenossen
eintreten kann, §§ 59 und 60 ZPO: Prozessökonomie
II. Notwendige Streitgenossenschaft
1.
Überblick über die Anwendungsfälle:
1
KLK FFM /Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
Insbesondere: Notwendige gemeinschaftliche Klage:
der im 1. Staatsexamen relevanteste Fall ist die
gemeinschaftliche
Inanspruchnahme
von
Miteigentümern auf der Beklagtenseite, die wegen
§ 747 S.2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen können.
Zudem:
 §
743 II BGB: Gebrauchsbefugnis der
Mitrechtsinhaber
(z.B.
Mitinhaber
eines
Schutzrechts)
 § 1011 BGB: Ansprüche aus Miteigentum
 § 326 ZPO: Vorerbe und Nacherbe sind notwendige
Streitgenossen.
 § 327 ZPO: Erbe und Testamentsvollstrecker sind
notwendige Streitgenossen.
 §§ 2339 und 2342 BGB: Anfechtungsklage der
Miterben bei Gründen für Erbunwürdigkeit.
2.
Rechtsfolgen / Klausurbehandlung:
a. Vertretungsfiktion gemäß § 62 ZPO. In der
Klausur i.d.R. nur bedeutsam bei
 Fehlen eines der Streitgenossen: Prüfung dann bei
§§ 330, 331 ZPO (vgl. ThP § 62, RN 20).
 Fristversäumung
durch
(nur)
einen
der
Streitgenossen (vgl. ThP § 62, RN 19): Prüfung
dann bei §§ 339, 517, 520 II 2 ZPO.
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