maßstab der Wiedereinsetzung informationen über Prozess

Kurz informiert
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tums und des Aktenzeichens zu benennen. Ist im Einzelfall die Identität nicht
zweifelhaft, kann ein Element aber auch ganz entfallen oder – wie im Fall des
BGH – falsch bezeichnet sein.
PRAXISHINWEIS | Sie können Regress vermeiden, indem Sie Ihr Personal anweisen, einer Rechtsmittelschrift stets eine Kopie der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Dies gilt auch in Beschwerdeverfahren von einiger Bedeutung.
So vermeiden Sie
Regress
▶▶Fristenkontrolle
Maßstab der Wiedereinsetzung
| Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer
Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell voraus, dass
eine Eingangsbestätigung eingeholt wird, bevor die Frist gestrichen wird. |
Ordnet ein Rechtsanwalt an, eine Eingangsbestätigung einzuholen, obwohl er
hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, rechtfertigen Fehler, die ihm hierbei
unterlaufen, es nicht, ihm Wiedereinsetzung zu versagen (BGH 6.5.15, VII ZB
19/14, Abruf-Nr. 144911). Im konkreten Fall war eine Rechtsmittelbegründung
verloren gegangen. Das wurde erst auf Hinweis des Gerichts bemerkt, weil
entgegen der Anordnung des Anwalts beim Rechtsmittelgericht nicht nachgefragt wurde, ob der Schriftsatz eingegangen ist.
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Abruf-Nr. 144911
MERKE | Ist ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, muss nicht
glaubhaft gemacht werden, wo und wie das Schriftstücke verloren wurde. Für
eine Wiedereinsetzung genügt es, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust
mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder
ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGHZ 23, 291).
▶▶Akteneinsicht
Informationen über Prozess zwischen Haupt- und Subunternehmer
| Der Bauherr hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten des Rechtsstreits zwischen Haupt- und Subunternehmer. |
PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
Ein Bauherr hatte im Vorfeld einer Prozesses mit dem Hauptunternehmer
Akteneinsicht beantragt. Dem hat das OLG Oldenburg entsprochen (23.1.15,
4 AR 1/15, Abruf-Nr. 144912). Der Bauherr wollte klären, ob die Mängel, die er
dem Hauptunternehmer entgegenhält, mit denjenigen identisch sind, die dieser im Vorprozess dem Subunternehmer entgegengehalten hat.
MERKE | Anspruchsgrundlage ist § 299 Abs. 2 ZPO. Solche Anträge bescheiden
der Direktor oder Präsident des Gerichts als Justizverwaltungsakt. In einer Reihe
von LG darf dies auch der Vorsitzende der Kammer. Dann muss genau zwischen
§ 299 Abs. 1 und 2 ZPO unterschieden werden. Das zulässige Rechtsmittel gegen
die Anordnung oder Verweigerung einer Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ist
gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
08-2015PROZESSRECHT
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Achtung beim
Rechtsmittel
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