Kurz informiert PAK tums und des Aktenzeichens zu benennen. Ist im Einzelfall die Identität nicht zweifelhaft, kann ein Element aber auch ganz entfallen oder – wie im Fall des BGH – falsch bezeichnet sein. PRAXISHINWEIS | Sie können Regress vermeiden, indem Sie Ihr Personal anweisen, einer Rechtsmittelschrift stets eine Kopie der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Dies gilt auch in Beschwerdeverfahren von einiger Bedeutung. So vermeiden Sie Regress ▶▶Fristenkontrolle Maßstab der Wiedereinsetzung | Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell voraus, dass eine Eingangsbestätigung eingeholt wird, bevor die Frist gestrichen wird. | Ordnet ein Rechtsanwalt an, eine Eingangsbestätigung einzuholen, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, rechtfertigen Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, es nicht, ihm Wiedereinsetzung zu versagen (BGH 6.5.15, VII ZB 19/14, Abruf-Nr. 144911). Im konkreten Fall war eine Rechtsmittelbegründung verloren gegangen. Das wurde erst auf Hinweis des Gerichts bemerkt, weil entgegen der Anordnung des Anwalts beim Rechtsmittelgericht nicht nachgefragt wurde, ob der Schriftsatz eingegangen ist. IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 144911 MERKE | Ist ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, muss nicht glaubhaft gemacht werden, wo und wie das Schriftstücke verloren wurde. Für eine Wiedereinsetzung genügt es, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGHZ 23, 291). ▶▶Akteneinsicht Informationen über Prozess zwischen Haupt- und Subunternehmer | Der Bauherr hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten des Rechtsstreits zwischen Haupt- und Subunternehmer. | PDF erstellt für Gast am 23.04.2016 Ein Bauherr hatte im Vorfeld einer Prozesses mit dem Hauptunternehmer Akteneinsicht beantragt. Dem hat das OLG Oldenburg entsprochen (23.1.15, 4 AR 1/15, Abruf-Nr. 144912). Der Bauherr wollte klären, ob die Mängel, die er dem Hauptunternehmer entgegenhält, mit denjenigen identisch sind, die dieser im Vorprozess dem Subunternehmer entgegengehalten hat. MERKE | Anspruchsgrundlage ist § 299 Abs. 2 ZPO. Solche Anträge bescheiden der Direktor oder Präsident des Gerichts als Justizverwaltungsakt. In einer Reihe von LG darf dies auch der Vorsitzende der Kammer. Dann muss genau zwischen § 299 Abs. 1 und 2 ZPO unterschieden werden. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Verweigerung einer Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. 08-2015PROZESSRECHT AKTIV IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 144912 Achtung beim Rechtsmittel 132
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