zusätzliche Kosten vermeiden manches sieht man nicht auf

Kurz informiert
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▶▶Verfahrenstrennung
Zusätzliche Kosten vermeiden
| Trennt das Gericht mehrere Verfahren nach § 145 ZPO, müssen die Parteien die dadurch entstehenden weiteren Gerichtskosten tragen. Dies gilt
auch, wenn es verfahrensfehlerhaft war, die Verfahren zu trennen. |
Das OLG Koblenz hat hierzu entschieden (1.9.15, 14 W 499/15, Abruf-Nr.
145403): Die in diesem Fall nach Nr. 1211 KVGKG zusätzlich zum Ausgangsverfahren auch im abgetrennten neuen Verfahren entstehenden 3,0­Gerichtsgebühren können nur niedergeschlagen werden, wenn ein offensichtlicher schwerer richterlicher Fehler vorliegt. Dies steht im Einklang mit
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH MDR 05, 956). Im konkreten
Fall wurde dies verneint.
PRAXISHINWEIS | Wägen Sie gut ab, ob Sie dagegen argumentieren, dass die
Verfahren getrennt werden und zusätzliche Kosten entstehen. Dies ist im Rahmen
der Anhörung geltend zu machen. Gegen den zusätzlichen Kostenansatz ist
zunächst die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Die Erinnerungsentscheidung kann dann mit der einfachen Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG angefochten
werden, soweit die Beschwer 200 EUR übersteigt. Das Verfahren ist mit Arbeit,
aber nicht mit einem Kostenrisiko verbunden, da es § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei bleibt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
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Abruf-Nr. 145403
So können Sie sich
gegen die zusätz­
lichen Kosten
wehren
▶▶Kostengrundentscheidung
Manches sieht man nicht auf den ersten Blick
| Wird eine sofortige Beschwerde zurückgenommen, ist auf Antrag des
­Beschwerdegegners über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 516
Abs. 3 ZPO analog zu entscheiden. |
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Die Regelungen über die Beschwerde in §§ 567 ff. ZPO kennen keine gesonderte Norm zur Kostenentscheidung, wenn die Beschwerde zurückgenommen
wird. Der BGH hat insoweit aber bereits 1951 entschieden, dass dann die entsprechende Norm im Berufungsrecht, nämlich § 516 Abs. 3 ZPO analog (­ damals
noch § 515 Abs. 3 ZPO a.F.), anzuwenden ist (BGH 15.11.51, IV ZB 42/51). Eine
solche Kostengrundentscheidung muss nach dem OLG Hamburg (6.5.15,
7 W 31/15, Abruf-Nr. 145404) auch ergehen, wenn sich im Beschwerdeverfahren
für den Beschwerdegegner bis zur Rücknahme der Beschwerde kein Prozessbevollmächtigter zur Akte legitimiert hat.
MERKE | Ob die Kosten des Gegners erstattungsfähig sind, setzt nicht voraus,
dass sich dieser im Beschwerdeverfahren bestellt und Stellung nimmt. Entscheidend ist, ob er für das Beschwerdeverfahren beauftragt wurde und hier mehr
getan hat, als nur Schriftsätze weiterzuleiten. Wird die Beschwerde inhaltlich
geprüft, danach aber kein Anlass gesehen, zu handeln, fällt die Verfahrensgebühr
für das Beschwerdeverfahren an. Ob die Voraussetzungen für die E
­ rstattung vorliegen, wird aber erst im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft.
10-2015PROZESSRECHT
AKTIV
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Abruf-Nr. 145404
Erstattungsfähigkeit
der Kosten
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