Übersicht zur Klage nach § 771 ZPO

§ 771 ZPO / Übersicht S.1
§ 771 ZPO / Übersicht S.2
Übersicht zur Klage nach § 771 ZPO
I.
Begriff „Veräußerung hinderndes Recht“ kurz definieren. Auflistung bei ThP § 771, RN 15 ff.
Zulässigkeitsprüfung:
1. Statthaftigkeit: materielle Einwendungen eines
Dritten gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in bestimmten Gegenstand.
2. Örtliche Zuständigkeit: ausschließlich gemäß
§§ 771 I, 802 ZPO.
3. Sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 23 Nr.1, 71 I
GVG, §§ 5 1.Hs, 6 ZPO.
Streitwert nach § 6 ZPO: Höhe der titulierten Forderung des Beklagten und Wert der Sache: der
niedrigere Betrag zählt (vgl. ThP § 771, RN 25).
Keine ausschließliche Zuständigkeit.
Nr.2 ZPO (-). § 39 ZPO denkbar.
II. Begründetheit:
Dann i.d.R. Prüfungsaufbau:
1. Entstehung dieses Drittrechtes (teilweise unproblematisch).
2. Kein Untergang dieses Drittrechtes: meist Prüfung gutgläubigen Erwerbs.
3. Keine Einreden des Beklagten (vgl. etwa ThP
§ 771, RN 14):
a. Einrede nach § 9 AnfG: wichtig v.a. die sog.
Schenkungsanfechtung gemäß § 4 AnfG.
§ 40 II 1
b. Einrede des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242
BGB:
4. Rechtsschutzbedürfnis: nur bis zur Beendigung
der Zwangsvollstreckung.
Nach h.M. (vgl. ThP § 771, RN 14) gegeben im
Falle der Mithaftung des Klägers; Beispiele:
• wirksam vereinbarter oder gesetzlicher Schuldbeitritt (etwa §§ 25, 28 HGB),
• Haftung nach § 128 HGB (str. wegen § 129 IV
HGB) oder
• Bürgschaft für den Vollstreckungsschuldner.
andernfalls sog. verlängerte Drittwiderspruchsklage.
Anwaltsklausur: Anträge nach §§ 771 III
i.V.m. § 769, 770 ZPO!
§ 771 ZPO / Übersicht S.3
III. Kosten: grds. §§ 91, 92 ZPO.
Häufiger Streit um Klageveranlassung i.S.d. § 93
ZPO.
Hat der Kläger sein Recht vor Klageerhebung hinreichend nachgewiesen und angemessene Prüfungsfrist eingeräumt (ThP § 93, RN 6a)?
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO bzw. § 709 ZPO.
1. Zwar Gestaltungsurteil; wg. § 775 ZPO Sicherheitsleistung dennoch am Wert der Hauptsache
ausrichten (ThP § 771, RN 24; § 767, RN 30)!
2. Anwendung von § 709 S. 2 ZPO (nur) bzgl. der
Kosten möglich („soweit“)!
___________________