Abwägungsentscheidung bei der Anordnung Alternativen

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MERKE | Von einer Untersuchungspflicht sollte bei einer sachverständigen
Begutachtung einer Person stets ausgegangen werden, etwa also auch in Arzthaftungsprozessen oder sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Schädigung einer Person. Davon darf nur abgesehen werden, wenn ausgeschlossen
werden kann, dass hiervon Erkenntnisse zu erwarten sind.
Untersuchungspflicht = Regelfall
▶▶Urkundenvorlage
Abwägungsentscheidung bei der Anordnung
| Nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei,
die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen
vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht aber im Ermessen des Gerichts. |
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Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte
Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH
17.7.14, III ZR 514/13, Abruf-Nr. 142531). Im konkreten Fall hat der BGH eine
wegen der Verschwiegenheitspflicht des beklagten Notars gemäß § 18 BNotO
vom LG und OLG verweigerte Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO akzeptiert.
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Abruf-Nr. 142531
MERKE | Es obliegt den Bevollmächtigten, die Aspekte vorzutragen, die für und
gegen eine Anordnung sprechen und darauf zu achten, dass diese auch vollständig in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden. Die Nichtbefolgung einer
Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion belegt,
sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 S. 2 ZPO frei zu würdigen.
▶▶Gehörsrüge
Alternativen Unfallschilderungen muss nachgegangen werden
| Einer von einer Partei vorgetragenen alternativen Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten der Partei ausschließen oder in
günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, muss nachgegangen werden. |
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PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
Wird dem nicht Rechnung getragen, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor,
sodass ein darauf beruhendes Urteil aufgehoben werden muss (BGH 19.8.14,
VI ZR 308/13, Abruf-Nr. 151693). Der Bevollmächtigte muss insoweit berücksichtigen, dass er hilfsweise andere Szenarien darstellt – im Fall des BGH, dass
der Unfallgegner sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit genähert hat.
MERKE | Es ist zu beachten, dass den Fußgänger im Gegensatz zum Kraftfahrer
keine Gefährdungshaftung trifft. Sein Anspruch darf daher gemäß § 9 StVG, § 254
BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die „bloße Unterstellung der
wahrscheinlichsten Parameter“ kann ein Mitverschulden des Klägers nicht
gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach
dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.
02-2015PROZESSRECHT
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Beweislast beachten
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