sonstige Ansprüche wegen Geld(-"forderung") Arrest, §§ 916 ff ZPO Einsweilige Verfügung Dinglicher Arrest, § 917 ZPO Einstweiliger Rechtsschutz Persönlicher Arrest, § 918 ZPO (subsidiär!) Voraussetzungen: Sicherungsverfügung, § 935 ZPO Regelungsverfügung, § 940 ZPO Leistungsverfügung, §§ 935, 940 ZPO analog 1. Arrestanspruch (Begründetheit) 2. Arrestgrund Voraussetzungen Unterschiedliche Zielrichtung beachten! (h.M.: besondere Zulässigkeitsvoraussetzung) 1. Verfügungsanspruch 2. Verfügungsgrund gesichert wird die Zwangsvollstreckung als solche, nicht der Arrestanspruch Entscheidung ergeht durch BEschluss ("... wird als unzulässig/unbegründet zurückgewiesen.") oder Endurteil (wenn Gefahr besteht, dass die Verwirklichung der Rechte wesentlich erschwert oder vereitelt wird) Rubrum: " Antragsteller/Antragsgegner": nicht Urteil, sondern "Arrestbefehl" Löschungssumme, § 923 ZPO Arrestvorschriften nach § 936 ZPO teilweise anwendbar Rechtsbehelf: Widerspruch nach § 924 ZPO keine Zustellung erforderlich, aber Vollziehungsfrist von 1 Monat (§929 ZPO) beachten Aufhebung mangels Klage zur Hauptsache (§ 926 ZPO) Aufhebungsverfahren Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO) Verfahren ist gegenüber § 767 ZPO spezieller 1. RG: Vollziehung muss ausgeschlossen sein 2. a.A.: Vollzug begonnen, Vollziehung unverzüglich fortgesetzt 3. h.M.: Antragstellung auf Vollziehung reicht aus Darlegungs- und Beweislast (Glaubhaftmachung) M.M.: Antragssteller trifft die Last, das Fehlen von Einwendungen darzulegen h.M.: im Fall einer mündlichen Verhandlung gilt allgm. D.- u. B-last ohne mündliche Verhandlung trifft Antragsteller auch die Last, das Fehlen von Einwendungen darzulegen, soweit dem Vortrag Hinweise zu entnehmen sind, wonach dem A.Gegner möglicherweise Einwendungen zustehen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO 1. unberechtigte Vollziehung der angeordneten Massnahme 2. Vollziehungsschaden 3. mit der Vollziehung muss begonnen worden sein 4. Verschuldnesunabhängig Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) Vollziehungsfrist bei Unterlassen M.M.: § 929 II ZPO nicht anwendbar h.M.: Zustellung im Parteibetrieb erforderlich vermittelnde M.: jedes dem Arrestbefehl folgende Schreiben, das auf den Willen des Antragstellers hindeutet, dass dieser auf die Erfüllung der e.V. besteht, reicht aus.
© Copyright 2024 ExpyDoc