Einstweiliger Rechtsschutz

sonstige Ansprüche
wegen Geld(-"forderung")
Arrest, §§ 916 ff ZPO
Einsweilige Verfügung
Dinglicher Arrest, § 917 ZPO
Einstweiliger
Rechtsschutz
Persönlicher Arrest, § 918 ZPO (subsidiär!)
Voraussetzungen:
Sicherungsverfügung, § 935 ZPO
Regelungsverfügung, § 940 ZPO
Leistungsverfügung, §§ 935, 940 ZPO analog
1. Arrestanspruch
(Begründetheit)
2. Arrestgrund
Voraussetzungen
Unterschiedliche Zielrichtung beachten!
(h.M.: besondere Zulässigkeitsvoraussetzung)
1. Verfügungsanspruch
2. Verfügungsgrund
gesichert wird die Zwangsvollstreckung als solche, nicht der Arrestanspruch
Entscheidung ergeht durch BEschluss ("... wird als unzulässig/unbegründet zurückgewiesen.") oder Endurteil
(wenn Gefahr besteht, dass die Verwirklichung der
Rechte wesentlich erschwert oder vereitelt wird)
Rubrum: " Antragsteller/Antragsgegner": nicht Urteil, sondern "Arrestbefehl"
Löschungssumme, § 923 ZPO
Arrestvorschriften nach § 936 ZPO teilweise anwendbar
Rechtsbehelf: Widerspruch nach § 924 ZPO
keine Zustellung erforderlich, aber Vollziehungsfrist von 1 Monat (§929 ZPO) beachten
Aufhebung mangels Klage zur Hauptsache (§ 926 ZPO)
Aufhebungsverfahren
Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO)
Verfahren ist gegenüber § 767 ZPO spezieller
1. RG: Vollziehung muss
ausgeschlossen sein
2. a.A.: Vollzug begonnen,
Vollziehung unverzüglich
fortgesetzt
3. h.M.: Antragstellung auf
Vollziehung reicht aus
Darlegungs- und Beweislast (Glaubhaftmachung)
M.M.: Antragssteller trifft die Last, das Fehlen von
Einwendungen darzulegen
h.M.: im Fall einer mündlichen Verhandlung gilt
allgm. D.- u. B-last
ohne mündliche Verhandlung trifft
Antragsteller auch die Last, das Fehlen von
Einwendungen darzulegen, soweit dem Vortrag
Hinweise zu entnehmen sind, wonach dem A.Gegner möglicherweise Einwendungen zustehen
Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO
1. unberechtigte Vollziehung der angeordneten Massnahme
2. Vollziehungsschaden
3. mit der Vollziehung muss begonnen worden sein
4. Verschuldnesunabhängig
Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO)
Vollziehungsfrist bei Unterlassen
M.M.: § 929 II ZPO nicht anwendbar
h.M.: Zustellung im Parteibetrieb erforderlich
vermittelnde M.: jedes dem Arrestbefehl
folgende Schreiben, das auf den Willen des
Antragstellers hindeutet, dass dieser auf die
Erfüllung der e.V. besteht, reicht aus.