feststellungsklage im insolvenzrecht rechtsmittel darf nicht

Kurz informiert
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▶▶Beschwer
Feststellungsklage im Insolvenzrecht
| Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung nach
dem Betrag, der zum Zeitpunkt, zu dem die Berufung eingelegt wird, bei
der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war. |
Nach dem BGH (14.1.16, IX ZB 57/15, Abruf-Nr. 182685) ist also nicht auf den
Zeitpunkt abzustellen, zu dem Klage erhoben wird. Das hatte noch das Berufungsgericht für relevant erachtet. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels
ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem es eingelegt wird (BGH NJW-RR 09, 79).
Das ergibt sich aus § 4 ZPO. Damit ist auch für den Wert der Beschwer regelmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen.
PRAXISHINWEIS | Während im Laufe einer Instanz Wertschwankungen nach
§ 4 ZPO unbeachtlich bleiben, können diese zwischen den Instanzen nicht nur für
die Statthaftigkeit Relevanz entfalten, sondern auch für die anwaltlichen Gebühren. Nehmen Sie diese Frage daher stets in den Blick.
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Abruf-Nr. 182685
Beachten Sie etwaige
Wertschwankungen
▶▶EU-Recht
Rechtsmittel darf nicht willkürlich versagt werden
| Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung
bedürfende Frage des EU-Rechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in
einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der
Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ im Sinne von § 543 Abs. 2
S. 1 ZPO gegeben. |
Kommt ein Gericht der gesetzlichen Pflicht, ein Rechtsmittel zuzulassen,
nicht nach, verstößt es dagegen, den gesetzlichen Richter zu gewährleisten
(Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Voraussetzung: Die Entscheidung ist insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen, erweist sich damit als objektiv willkürlich und
erschwert den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar (BVerfG 8.10.15,
1 BvR 1320/14, Abruf-Nr. 146431). Dies gilt auch für die Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde zurückweist, ein
Rechtsmittel nicht zuzulassen.
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Abruf-Nr. 146431
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
PRAXISHINWEIS | Das EU-Recht hat maßgeblich die Schuldrechts- und die
ZPO-Reform bestimmt. Es beeinflusst die zentralen Gesetze immer wieder,
sodass vielfach eine Vorlage an den EuGH in Betracht gezogen werden muss.
Das sollten Sie gegebenenfalls aufarbeiten, um sich zumindest die Chance zu
erhalten, den Rechtsmittelweg kraft Zulassung zu sichern. Die Entscheidung des
BVerfG betraf zwar eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, gilt aber gleichermaßen überall dort, wo eine Rechtsmittelzulassung in Betracht kommt.
03-2016PROZESSRECHT
AKTIV
Hier liegt die Chance
für ein Rechtsmittel
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