zulassung der revision kann nachgeholt werden Schwierige und

Kurz informiert
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▶▶Berichtigung
Zulassung der Revision kann nachgeholt werden
| Eine im Berufungsurteil übersehene Zulassung der Revision kann gemäß
§ 319 ZPO im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. |
Bindende Wirkung hat ein solcher Berichtigungsbeschluss nach dem BGH
(10.2.15, XI ZR 187/13, Abruf-Nr. 175363) aber nur, wenn das Berufungsgericht
die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne Weiteres
deutlich sein, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter
beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei
seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt. Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann,
ist dementsprechend keine „offenbare“ Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO.
MERKE | Ist nicht auszuschließen, dass Gründe für eine Zulassung der Revision
vorliegen, sollte diese „beantragt“ werden, auch wenn hierüber von Amts wegen zu
entscheiden ist. Dies mindert die Gefahr, dass eine solche Entscheidung übersehen
wird. Bei einer Beschwer über 20.000 EUR bleibt sonst nur die Nichtzulassungsbeschwerde, während darunter der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist.
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Abruf-Nr. 175363
„Antrag“ stellen
▶▶Prozesskostenhilfe
Schwierige und ungeklärte Rechtsfragen
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
| Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden. |
Das BVerfG (4.5.15, 1 BvR 2096/13, Abruf-Nr. 144764) setzt seine Bemühungen
gegen einen „kurzen Prozess“ in PKH-Fällen fort. Ein Rechtsschutzbegehren
hat danach i.d.R. hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in
der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt. PKH braucht aber nicht schon gewährt zu werden, wenn
die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich
geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägigen Gesetze
oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Legt ein Fachgericht § 114 S. 1 ZPO jedoch dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte
Rechtsfragen im PKH-Verfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt
es die Bedeutung der im GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Liegt ein Fall
vor, in dem Berufung oder Revision zuzulassen wäre, ist stets PKH zu gewähren.
MERKE | Der Bevollmächtigte der bedürftigen Partei sollte darstellen, dass die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder einfach noch ober- und höchstrichterlich geklärt ist und/oder dass erhebliche Zweifel an einer einfachen Sicht bestehen.
Hierzu kann er auf Literatur oder abweichende Instanzentscheidungen verweisen.
07-2015PROZESSRECHT
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