Kurz informiert PAK ▶▶Berichtigung Zulassung der Revision kann nachgeholt werden | Eine im Berufungsurteil übersehene Zulassung der Revision kann gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. | Bindende Wirkung hat ein solcher Berichtigungsbeschluss nach dem BGH (10.2.15, XI ZR 187/13, Abruf-Nr. 175363) aber nur, wenn das Berufungsgericht die Revision bereits im Urteil zulassen wollte und der Ausspruch bloß versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muss selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seiner Verkündung zweifelsfrei ergibt. Ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist dementsprechend keine „offenbare“ Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO. MERKE | Ist nicht auszuschließen, dass Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen, sollte diese „beantragt“ werden, auch wenn hierüber von Amts wegen zu entscheiden ist. Dies mindert die Gefahr, dass eine solche Entscheidung übersehen wird. Bei einer Beschwer über 20.000 EUR bleibt sonst nur die Nichtzulassungsbeschwerde, während darunter der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist. IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 175363 „Antrag“ stellen ▶▶Prozesskostenhilfe Schwierige und ungeklärte Rechtsfragen PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 | Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist verletzt, wenn schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden. | Das BVerfG (4.5.15, 1 BvR 2096/13, Abruf-Nr. 144764) setzt seine Bemühungen gegen einen „kurzen Prozess“ in PKH-Fällen fort. Ein Rechtsschutzbegehren hat danach i.d.R. hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. PKH braucht aber nicht schon gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägigen Gesetze oder die durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Legt ein Fachgericht § 114 S. 1 ZPO jedoch dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt es die Bedeutung der im GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Liegt ein Fall vor, in dem Berufung oder Revision zuzulassen wäre, ist stets PKH zu gewähren. MERKE | Der Bevollmächtigte der bedürftigen Partei sollte darstellen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage weder einfach noch ober- und höchstrichterlich geklärt ist und/oder dass erhebliche Zweifel an einer einfachen Sicht bestehen. Hierzu kann er auf Literatur oder abweichende Instanzentscheidungen verweisen. 07-2015PROZESSRECHT AKTIV IHR PLUS IM NETZ pak.iww.de Abruf-Nr. 144764 Das sollten Sie darstellen 112
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