zwischenurteil hindert Kostenprivilegierung

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▶▶Kostenrecht
Zwischenurteil hindert Kostenprivilegierung
| Eine Reduzierung der Gerichtsgebühren erfolgt nach dem eindeutigen
Wortlaut von Nr. 1211 KVGKG nicht, wenn ein anderes als eines der in der
dortigen Nr. 2 genannten Urteile vorausgegangen ist. |
Endet das Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder
ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), ermäßigt sich im erstinstanzlichen Verfahren die Gebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG
von einer 3,0-Verfahrensgebühr auf eine 1,0-Verfahrengebühr. Gleiches gilt
nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG, wenn das Verfahren durch einen Vergleich endet.
Das LG Osnabrück (27.8.14, 9 O 1838/10, Abruf-Nr. 143741) will diese Privilegierung allerdings nicht einräumen, wenn vor einem gerichtlichen Vergleich
schon ein Zwischenurteil ergangen ist. Anders hätte es entschieden, wenn
eines der in Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG enthaltenen Urteile ergangen wäre.
MERKE | Anders hat das OLG München (MDR 03, 115) entschieden. Ein Zwischenurteil über die Leistung von Prozesskostensicherheit steht danach einer Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühren nicht entgegen. Das LG Osnabrück
war der Meinung, sein Zwischenurteil sei aufwendiger gewesen. Tatsächlich gibt
das Gesetz aber keinen Raum für eine „Aufwands- oder Billigkeitsentscheidung“.
Wie das LG hatte schon das OLG Düsseldorf (NJW-RR 99, 1231) entschieden. Die
Konsequenz: Dem Mandant darf die Kostenprivilegierung nicht versprochen werden.
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Abruf-Nr. 143741
Versprechen Sie
keine Kostenprivilegierung
Prozesskostenhilfe
„Unangemessene“ Wohnfläche zwingt zur Darlehensaufnahme
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
| Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB darf die Gewährung von
PKH nicht von Einsatz oder Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von dem Hilfesuchenden allein oder mit einem Angehörigen
bewohnt wird, abhängig gemacht werden. |
Die Angemessenheit bestimmt sich nach dem OLG Hamm (10.10.14, 9 W 34/14,
Abruf-Nr. 143295) u.a. nach der Zahl der Bewohner, der Grundstücks- und
Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie
dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Das OLG greift
für die Ausfüllung des Begriffes „angemessen“ auf die landesrechtlichen
Förderrichtlinien zurück. Danach sei in NRW in der Regel für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von 50 m² Wohnfläche angemessen. Für
einen Haushalt mit zwei Personen sind zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche und für jede weitere Person ein weiterer Raum oder weitere 15 m²
Wohnfläche angemessen. Eine Überschreitung der als angemessen erachteten Wohnfläche ist in der Regel als geringfügig anzusehen, wenn die angemessene Wohnungsgröße um bis zu 5 m² Wohnfläche überschritten wird.
03-2015PROZESSRECHT
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