Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Einzugsermächtigung – StB Hans Walter Schoor, Dipl.-Finanzwirt (FH) – Haufe – 26. Februar 2016 Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Einzugsermächtigung Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von höchstens 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Zahlung geleistet worden sein. Der Unternehmer hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Fällt der jeweilige 10. Tag auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt an die Stelle der nächste Werktag (§ 108 Abs. 1, 3 AO i. V. m. § 193 BGB). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2015 bis spätestens 11.1.2016 abzugeben und die entsprechende Zahlung bis dahin zu entrichten war, weil der 10.1.2016 ein Sonntag ist. Allerdings wird ein Säumniszuschlag im Fall der Überweisung bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Fraglich und steuerrelevant ist, ob die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2015, die einem Steuerpflichtigen mit Einnahmen-Überschussrechnung bei Erteilung einer Einzugsermächtigung am 14.1.2016 belastet worden ist, als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bereits im Jahr 2015 oder erst im Jahr 2016 gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Beispiel A bezieht als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2015, die eine Umsatzsteuer-Zahllast von 4.000 EUR ausweist, hat A dem Finanzamt am hinausgeschobenen Fälligkeitstag 11.1.2016 auf elektronischem Weg übermittelt. A hat dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung bezüglich aller fälligen Steuern erteilt. Die tatsächliche Belastung auf seinem Konto erfolgte am 14.1.2016. Die Frage, ob die Vorauszahlung im alten oder neuen Jahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, kann im Einzelfall aus verschiedenen Gründen bedeutsam sein, z. B. aus Progressionsgründen oder für die Frage, ob die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgebende Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten ist. Der BFH hat entschieden, dass eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums auch dann nicht in Betracht kommt, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den 11.1. verschiebt (Urteil v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BStBl 2015 II S. 285). Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige die am 11. Januar fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch an diesem Tag, also außerhalb des 10-Tage-Zeitraums bezahlt. Der BFH hat sie daher erst im neuen Jahr als Betriebsausgabe berücksichtigt. Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass innerhalb des 10-Tage-Zeitraums die Zahlungen fällig und geleistet worden sein müssen. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen danach kumulativ vorliegen (OFD NordrheinWestfalen, Kurzinformation ESt Nr. 9/2014 v. 7.3.2014, DStR 2014 S. 1287). Ob auch die Fälligkeit innerhalb des Zehn-TageZeitraums liegen muss, ist umstritten. Praxis-Tipp Das FG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass eine am 10.1. fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die erst am 14.1. dem Konto des Steuerpflichtigen aufgrund einer Einzugsermächtigung belastet worden ist, noch im alten Jahr als Betriebsausgabe zu erfassen ist (Urteil v. 28.4.2015, 11 K 397/15 E, DStRE 2016 S. 131, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 58/15). Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. Je nach Interessenlage sollten einschlägige Fälle offen gehalten werden.
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