altersvorsorge Individuelle Vorsorge Die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen Viele Arbeitgeber denken zumeist beim Pensionsantritt des Begünstigten einer direkten Leistungszusage (Pensionszusage) daran, dessen Ansprüche auf eine lebenslange Firmenpension an eine externe Versorgungseinrichtung, sprich eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung, zu übertragen. Ein Grund dafür könnte in einer einfacheren Abwicklung liegen, weil die jährliche Bildung von Pensionsrückstellungen, der Ankauf bzw. Verkauf von Wertpapieren oder die Kosten für ein versicherungsmathematisches Gutachten entfallen. Vor allem kann sich aber das Unternehmen durch die Übertragung einer Verbindlichkeit entledigen, deren Dauer ungewiss ist und die über viele Jahre hinweg in der Bilanz "mitgeschleift" werden muss. Niemand kann heute voraussehen, ob der Begünstigte nur 70 Jahre oder sogar 100 Jahre alt wird. Durch eine Übertragung wird die Belastung kalkulierbar. Aus firmenpolitischen Gründen kann der Ausweis von hohen Pensionsrückstellungen in der Bilanz in manchen Situationen nicht erwünscht sein. Bei einer Übertragung sämtlicher Verpflichtungen auf eine Pensionskasse oder BKV können die gebildeten Rückstellungen aufgelöst werden. Auch der Begünstigte selbst gewinnt durch die Übertragung an Sicherheit, da er vom weiteren Schicksal und vom Fortbestand des Unternehmens unabhängig wird, sofern der Übertragungsbetrag zur Gänze überwiesen worden ist. Übertragungen können grundsätzlich während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden, bei Pensionsantritt oder aber auch nach dem Ausscheiden. Es können sämtliche Verpflichtungen über- 20 tragen werden oder aber auch nur Teile davon, und man kann die Übertragung in ein beitragsorientiertes, ein leistungsorientiertes oder ein Mischsystem durchführen. Es sind auch noch eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen zu klären und versicherungsmathematische Barwertberechnungen anzustellen, sodass eine Übertragung eine intensive Beschäftigung mit der Materie aus verschiedenen Blickwinkeln voraussetzt. Wie bei der Neueinführung eines PK/ BKV-Modells bedarf es auch hier eines Einzelvertrages gemäß Vertragsmuster, einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelung durch den Kollektivvertrag. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf eine Übertragung bei Pensionsantritt in ein beitragsorientiertes Pensionskassenbzw BKV-Modell. Durch die Komplexität der Materie ist hier nur ein eingeschränkter Bereich darstellbar. Detaillierte Informationen finden Sie unter: http://www.bav-felbinger.at/publikationen Die steuerlichen Auswirkungen einer Übertragung beim Arbeitgeber höhend aufgelöst (falls alle Ansprüche übertragen werden) tragungsstichtag zu passivieren dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und kann auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden altersvorsorge Individuelle Vorsorge Beispiel: Expertentipp: Steuerrechtliche Rückstellung: € 200.000,– Deckungserfordernis: € 300.000,– Differenz: € 100.000,– aktiviert und dann auf 10 Jahre verteilt abzugsfähig Effekt im Jahr 1: € 200.000,– gewinnerhöhende Auflösung der RS - € 300.000,– Übertragungsbarwert als + € 100.000,– Differenz Aktivierung - € 10.000,– als Betriebsausgabe für 10 Jahre Betriebsausgabe = - € 10.000,– der 10%igen Betriebsausgabenbegrenzung, falls ein beitragsorientierter Ansatz verfolgt wird dernisses ist von der Versicherungssteuer befreit gelten als Betriebsausgabe Betriebsausgabe im 1. Jahr Die steuerlichen Auswirkungen einer Übertragung beim Begünstigten – Keine Versteuerung des Übertragungsbetrages (Befreiung nach § 26 Z 7 lit c EStG) – Rentenzahlungen nach § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) versteuert Achtung: nur für Zusagen, die mehrheitlich vor 1998 erteilt wurden und bis 2010 übertragen werden (Näheres unter: http://www.bav-felbinger.at/publikationen) Fallkonstellationen nach aktuellem Stand des § 124 EStG: Beitragsorientierte Übertragung in Aktivzeit £ Beitragsorientierte Übertragung in Leistungsphase £ Leistungsorientierte Übertragung £ Zusage vor 1998 und Übertragung vor 2011 Zusage nach 1998 oder Übertragung nach 2010 Befreiung von 10% Grenze; die RS übersteigender Teil des Übertragungsbetrages ist auf 10 Jahre verteilt abzusetzen 10% Grenze ist einzuhalten Keine 10% Grenze anwendbar; die RS übersteigender Teil des Übertragungsbetrages ist auf 10 Jahre verteilt abzusetzen Keine 10% Grenze anwendbar; Übertragungsbetrag sofort absetzbar Keine 10% Grenze anwendbar; die RS übersteigender Teil des Übertragungsbetrages ist auf 10 Jahre verteilt abzusetzen Keine 10% Grenze anwendbar; Übertragungsbetrag sofort absetzbar 21 Übertragung bei wesentlich Beteiligten Grundsätzlich wäre der Übertragungsbetrag zum Zeitpunkt der Überweisung nach § 22 Z 2 zu versteuern (keine Befreiung nach § 26 Z 7 lit c EStG), die Rentenleistungen danach nur mehr mit 25% zu erfassen (§ 25 Abs 1 Z 2 lit a sublit bb). Eine Neuregelung der Rz 3400 der EStR 2000 befreit jedoch auch den wesentlich Beteiligten von der Steuerpflicht bei der Übertragung (sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung nach dem BPG, PKG und VAG erfüllt sind): „Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen ist im § 124 EStG 1988 geregelt. § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 ist analog anzuwenden, wenn Ansprüche von Nichtarbeitnehmern (zB Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 EStG 1988) an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen übertragen werden (keine Steuerpflicht bei Übertragung der Ansprüche im Hinblick auf die Steuerpflicht der späteren Leistung aus der Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung)“. Andreas Csurda, Allianz Versicherung Seit 1990 in der Allianz Gruppe tätig, seit 1993 im Bereich Betriebliche Altersvorsorge, die sich unter seiner Verantwortung zum führenden Anbieter in Österreich entwickelte. Aktuelle Funktion: Vorstand der Allianz Pensionskasse AG, Vorstand der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG, Leiter der Abteilung BAV der Allianz Elementar Lebensversicherungs-AG.
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