Die Übertragung von direkten Leistungszusagen auf - BAV

altersvorsorge
Individuelle Vorsorge
Die Übertragung von
direkten Leistungszusagen
auf Pensionskassen
und betriebliche
Kollektivversicherungen
Viele Arbeitgeber denken
zumeist beim Pensionsantritt
des Begünstigten einer
direkten Leistungszusage
(Pensionszusage) daran, dessen
Ansprüche auf eine lebenslange Firmenpension an eine
externe Versorgungseinrichtung, sprich eine
Pensionskasse oder eine
betriebliche Kollektivversicherung, zu übertragen.
Ein Grund dafür könnte in einer einfacheren Abwicklung liegen, weil die jährliche
Bildung von Pensionsrückstellungen, der
Ankauf bzw. Verkauf von Wertpapieren
oder die Kosten für ein versicherungsmathematisches Gutachten entfallen. Vor
allem kann sich aber das Unternehmen
durch die Übertragung einer Verbindlichkeit entledigen, deren Dauer ungewiss
ist und die über viele Jahre hinweg in der
Bilanz "mitgeschleift" werden muss. Niemand kann heute voraussehen, ob der
Begünstigte nur 70 Jahre oder sogar 100
Jahre alt wird.
Durch eine Übertragung wird die Belastung
kalkulierbar. Aus firmenpolitischen Gründen kann der Ausweis von hohen Pensionsrückstellungen in der Bilanz in manchen
Situationen nicht erwünscht sein. Bei einer
Übertragung sämtlicher Verpflichtungen
auf eine Pensionskasse oder BKV können
die gebildeten Rückstellungen aufgelöst
werden.
Auch der Begünstigte selbst gewinnt durch
die Übertragung an Sicherheit, da er vom
weiteren Schicksal und vom Fortbestand
des Unternehmens unabhängig wird,
sofern der Übertragungsbetrag zur Gänze
überwiesen worden ist.
Übertragungen können grundsätzlich während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses
durchgeführt werden, bei Pensionsantritt
oder aber auch nach dem Ausscheiden. Es
können sämtliche Verpflichtungen über-
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tragen werden oder aber auch nur Teile
davon, und man kann die Übertragung in
ein beitragsorientiertes, ein leistungsorientiertes oder ein Mischsystem durchführen.
Es sind auch noch eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen zu klären und versicherungsmathematische Barwertberechnungen anzustellen, sodass eine Übertragung
eine intensive Beschäftigung mit der Materie aus verschiedenen Blickwinkeln voraussetzt. Wie bei der Neueinführung eines PK/
BKV-Modells bedarf es auch hier eines Einzelvertrages gemäß Vertragsmuster, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Regelung
durch den Kollektivvertrag.
Die weiteren Ausführungen beziehen sich
auf eine Übertragung bei Pensionsantritt
in ein beitragsorientiertes Pensionskassenbzw BKV-Modell. Durch die Komplexität
der Materie ist hier nur ein eingeschränkter
Bereich darstellbar.
Detaillierte Informationen finden Sie unter:
http://www.bav-felbinger.at/publikationen
Die steuerlichen Auswirkungen einer
Übertragung beim Arbeitgeber
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höhend aufgelöst (falls alle Ansprüche
übertragen werden)
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tragungsstichtag zu passivieren
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dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren
und kann auf 10 Jahre verteilt abgesetzt
werden
altersvorsorge
Individuelle Vorsorge
Beispiel:
Expertentipp:
Steuerrechtliche Rückstellung:
€ 200.000,–
Deckungserfordernis:
€ 300.000,–
Differenz:
€ 100.000,–
aktiviert und dann auf 10 Jahre
verteilt abzugsfähig
Effekt im Jahr 1:
€ 200.000,–
gewinnerhöhende
Auflösung der RS
- € 300.000,–
Übertragungsbarwert als
+ € 100.000,–
Differenz Aktivierung
- € 10.000,–
als Betriebsausgabe für 10 Jahre
Betriebsausgabe
= - € 10.000,–
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der 10%igen Betriebsausgabenbegrenzung, falls ein beitragsorientierter
Ansatz verfolgt wird
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dernisses ist von der Versicherungssteuer
befreit
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gelten als Betriebsausgabe
Betriebsausgabe im 1. Jahr
Die steuerlichen Auswirkungen einer
Übertragung beim Begünstigten
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– Keine Versteuerung des Übertragungsbetrages (Befreiung nach § 26 Z
7 lit c EStG)
– Rentenzahlungen nach § 25 Abs 1 Z 2
lit a EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) versteuert
Achtung:
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nur für Zusagen, die mehrheitlich vor
1998 erteilt wurden und bis 2010
übertragen werden (Näheres unter:
http://www.bav-felbinger.at/publikationen)
Fallkonstellationen nach aktuellem Stand des § 124 EStG:
Beitragsorientierte
Übertragung in Aktivzeit
£
Beitragsorientierte
Übertragung in
Leistungsphase
£
Leistungsorientierte
Übertragung
£
Zusage vor 1998 und
Übertragung vor 2011
Zusage nach 1998 oder
Übertragung nach 2010
Befreiung von 10% Grenze;
die RS übersteigender Teil
des Übertragungsbetrages
ist auf 10 Jahre verteilt
abzusetzen
10% Grenze ist einzuhalten
Keine 10% Grenze anwendbar;
die RS übersteigender Teil
des Übertragungsbetrages
ist auf 10 Jahre verteilt
abzusetzen
Keine 10% Grenze anwendbar;
Übertragungsbetrag sofort
absetzbar
Keine 10% Grenze anwendbar;
die RS übersteigender Teil
des Übertragungsbetrages
ist auf 10 Jahre verteilt
abzusetzen
Keine 10% Grenze anwendbar;
Übertragungsbetrag sofort
absetzbar
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Übertragung bei wesentlich Beteiligten
Grundsätzlich wäre der Übertragungsbetrag zum Zeitpunkt der Überweisung nach
§ 22 Z 2 zu versteuern (keine Befreiung
nach § 26 Z 7 lit c EStG), die Rentenleistungen danach nur mehr mit 25% zu erfassen
(§ 25 Abs 1 Z 2 lit a sublit bb).
Eine Neuregelung der Rz 3400 der EStR
2000 befreit jedoch auch den wesentlich
Beteiligten von der Steuerpflicht bei der
Übertragung (sofern die grundsätzlichen
Voraussetzungen für eine Übertragung
nach dem BPG, PKG und VAG erfüllt sind):
„Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen an Pensionskassen oder betriebliche
Kollektivversicherungen ist im § 124 EStG
1988 geregelt. § 26 Z 7 lit. c EStG 1988 ist
analog anzuwenden, wenn Ansprüche von
Nichtarbeitnehmern (zB Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 EStG 1988) an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen übertragen werden (keine Steuerpflicht bei Übertragung der Ansprüche im
Hinblick auf die Steuerpflicht der späteren
Leistung aus der Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung)“.
Andreas Csurda,
Allianz Versicherung
Seit 1990 in der
Allianz Gruppe
tätig, seit 1993 im
Bereich Betriebliche
Altersvorsorge, die
sich unter seiner
Verantwortung zum führenden Anbieter in
Österreich entwickelte. Aktuelle Funktion:
Vorstand der Allianz Pensionskasse AG,
Vorstand der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG, Leiter der Abteilung BAV der Allianz
Elementar Lebensversicherungs-AG.