Tax Weekly #41/2016 - Bundesrat

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28.03.2014
Bundesrat: Zustimmung zur Erbschaftsteuerreform
In einer Sitzung am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt, dass der Bundestag am 29.09.2016
beschlossen hatte. Inhaltlich haben sich im Vergleich zum Bundestagsbeschluss
keine Änderungen mehr ergeben. Das Gesetz tritt rückwirkend mit Wirkung zum
01.07.2016 und die Änderung des Kapitalisierungsfaktors sogar rückwirkend zum
01.01.2016 in Kraft.
Bundesregierung: Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum
„Ersten BEPS-Umsetzungsgesetz“
Am 23.09.2016 hatte der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 38). Die vorgeschlagenen Änderungen
gehen weit über den Regelungsinhalt des Entwurfs hinaus und betreffen Themen
wie die Beschränkung des Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit
Auslandsbezug oder die Überarbeitung des § 50i EStG.
Nunmehr liegt die Gegenäußerung der Bundesregierung vor, aus der sich für die
wichtigsten Punkte Folgendes ergibt:
 Einschränkung des Sonderbetriebsausgabenabzugs bei Vorgängen mit
Auslandsbezug – Einführung eines § 4i EStG
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, weist jedoch gleichzeitig auf
die von der EU-Kommission für Oktober angekündigten Folgearbeiten zu hybriden Gestaltungen im Rahmen der Anti Tax Avoidance Directive hin.
 Bereinigung überschießender Wirkungen des § 50i EStG
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
 Wiederaufnahme der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zur
Schließung einer Regelungslücke im Bereich von Fremdwährungsgeschäften, wenn die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
 Konkretisierung der beruflichen Tätigkeit bei der Ausnahme von der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
 Beschränkte Steuerpflicht von Beteiligungsveräußerungsgewinnen bei
Immobiliengesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
 Abfindungen sollen im Grundsatz als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten (§ 50d Abs. 9 und 12 EStG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
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 Verschiedene Prüfbitten zu den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.
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 Redaktionelle Prüfbitte zur Absicherung der Abkommensüberschreibung
(Treaty Override) hinsichtlich der Auslegung eines in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgegebenen Fremdvergleichsgrundsatzes nach
Maßgabe des AStG (§ 1 Abs. 1 AStG)
Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.
 Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer für offene Reserven
(Gewinnrücklagen) bei allen grenzüberschreitenden Verschmelzungen
(§ 12 Abs. 5 UmwStG); Klarstellung, dass § 12 Abs. 5 UmwStG auch bei
Verschmelzung auf ausländische Gesellschaften Anwendung findet
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Bundesregierung: Inflationsbereinigung bei der Einkommensteuer
Mit einem Gesamtvolumen von € 6,3 Mrd. will die Bundesregierung Privatpersonen bei der Einkommensteuer entlasten. Die geplante Korrektur ist eine „Pflichtübung“: Bzgl. Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag ist diese Pflicht gesetzlich, in
den anderen Teilen politisch begründet. Sie ist keine Entlastung, sondern verhindert lediglich eine reale Höherbelastung der Löhne und Einkommen und eine reale Entwertung kinderbezogener Leistungen. Die folgenden Maßnahmen sind geplant:
 Grundfreibetrag: Anhebung 2017 um € 168, 2018 nochmals um € 180 (insgesamt 4,02 % von € 8.652 auf € 9.000)
 Kalte Progression: Ausgleich einer für 2016 mit 0,73 %, für 2017 mit 1,65 %
erwarteten Inflation in zwei Stufen bis Anfang 2018 (Inflation über beide Jahre
2,39 %, also nicht die Summe der Einzelwerte, da die Inflation 2017 auf einem
höheren Ausgangswert aufsetzt)
 Kinderfreibetrag: Anhebung 2017 um € 108, 2018 nochmals um € 72 (insgesamt um 3,90 % von € 4.608 auf € 4.788)
 Kindergeld: Anhebung 2017 und 2018 um je zwei Euro pro Kind und Monat
für das 1. und 2. Kind auf € 194, das 3. Kind auf € 200, für weitere Kinder auf
€ 225 (2,06 / 2,00 / 1,77 %)
 Kinderzuschlag: Anhebung 2017 um € 10 Euro bzw. 5,88 % auf € 170 pro
Monat
 Unterhaltshöchstbetrag: Anhebung 2017 um € 168, 2018 um € 180 (insgesamt um 4,02 % – wie Grundfreibetrag – von € 8.652 auf € 9.000)
Das Vorhaben soll per Umdruck im Bundestag in ein anderes steuerliches Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, um kurzfristig umgesetzt werden zu
können.
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BFH: Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte
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Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (I R 25/14) entschieden, dass Verluste
aus betrieblichen Termingeschäften auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen, wenn ein Angestellter die
Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der
Unternehmensleitung veranlasst.
Im Streitfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer KonzernFinanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt
infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans
Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter strafrechtlich wegen Untreue
verurteilt.
Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Devisentermingeschäfte
erlittenen Verluste seien nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.
Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das
Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung
wird nicht vorausgesetzt.
Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichsund Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft
gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung (BMFSchreiben vom 23.09.2005) abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische"
Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus
diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache
an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der
im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden.
BFH: Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft
verstößt gegen Unionsrecht
Der BFH hat mit Urteil vom 13.07.2016 (VIII R 47/13) entschieden, dass § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass
eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die
in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des
§ 27 KStG geführt wird.
Im Streitfall erwarb die in Deutschland ansässige Klägerin im Jahr 2006 500 Aktien der A zu einem Kurs von € 59,75 je Aktie. Die A, die ihren Sitz in den USA
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hat, löste aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats (Board of Directors)
vom 30.01.2008 ihre Beteiligung an der B zu 100 % aus ihrem Unternehmen heraus. Die Ausgliederung (sog. Spin-off) erfolgte zum Stichtag 19.03.2008. Mit Zuteilung vom 28.03.2008 erhielt jeder Anteilseigner für jede A Aktie eine B Aktie.
Zum 31.03.2008 wurden in das Depot der Klägerin 500 B Aktien zum Wert von je
€ 31,30 pro Aktie eingebucht. Der Kurswert der A Aktie sank am 31.03.2008 von
€ 47,22 auf € 14,39.
Das Finanzamt legte in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2008)
den Wert der eingebuchten B Aktien in Höhe von insgesamt € 15.650 der Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugrunde. Es wies den hiergegen
erhobenen Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab
der hiergegen gerichteten Klage statt.
Der BFH hat nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache mangels
Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts handele es
sich bei der Zuteilung der B Aktien um Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 EStG. Die Feststellungen des Finanzgerichts erlaubten jedoch keine abschließende Beurteilung der Frage, ob eine der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG vergleichbare Einlagenrückgewähr vorliege. Die Kernaussage des
Senats im Revisionsurteil liegt darin, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Einlagenrückgewähr auf im Inland und in EUMitgliedstaaten ansässige Kapitalgesellschaften gegen die auch für Drittstaaten
geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 AEUV verstoße. Die vom BMF angeführten sachlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Voraussetzungen für
eine Einlagenrückgewähr bei der Ausschüttung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung vermochten nicht zu überzeugen.
Das Finanzgericht wird nun zu klären haben, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr vorliegt.
BFH: Höhe eines zu passivierenden Erfüllungsrückstands bei einem Darlehen mit steigenden Zinssätzen
Der BFH hatte im Urteil vom 25.05.2016 (I R 17/15) darüber zu entscheiden, in
welcher Höhe eine Verbindlichkeit bzw. eine Rückstellung auszuweisen ist, wenn
bei einem Darlehen mit steigenden Zinssätzen ein Erfüllungsrückstand in Bezug
auf Verzinsung eingetreten ist.
Im Urteilsfall erwarb die Klägerin, eine GmbH, im Streitjahr 2008 Anteile an einer
Kapitalgesellschaft. Die Kaufpreisschuld wurde in ein Darlehen umgewandelt. In
dem Darlehensvertrag wurden steigende Zinssätze vereinbart. Im ersten Jahr betrug der Zinssatz 1,8 %; im letzten, dem neunten Jahr, waren Zinsen i.H.v.
10,9 % zu entrichten. Insgesamt ergab sich eine Rückzahlungsrendite von 5,2 %.
Weiter wurde vereinbart, dass die aufgelaufenen Zinsen jährlich am letzten Tag
im Februar des jeweiligen Jahres zu zahlen waren. Die Parteien haben eine feste
Vertragslaufzeit bis 2017 ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart.
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Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 für die Zinsverpflichtung aus
dem Darlehensvertrag eine Rückstellung. Für deren Berechnung wurde der
durchschnittliche jährliche Zinssatz über die Gesamtlaufzeit von 5,2 % bezogen
auf die bestehende Darlehensschuld zugrunde gelegt. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückstellung hingegen nur unter Zugrundelegung des für das erste
Jahr der Darlehenslaufzeit festgelegten Zinssatzes von 1,8 %. Dagegen wandte
sich die Klägerin erfolglos mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht.
Nunmehr hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das
Finanzgericht zurückverwiesen. Entgegen der vom Finanzamt und Finanzgericht
vertretenen Auffassung kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der
Kläger zu Recht bei der Ermittlung der Rückstellung von einer Durchschnittsverzinsung ausgegangen ist. Allerdings sei die Zinsverbindlichkeit abzuzinsen. Zur
Durchführung der Abzinsungsberechnung wurde die Sache an das Finanzgericht
zurückverwiesen.
Aus der mittlerweile ständigen höchstfinanzrichterlichen Rechtsprechung ergebe
sich, dass Erfüllungsrückstände nicht nach einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu beurteilen seien, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
zugrunde zu legen sei. Danach stellten die von der Klägerin am Bilanzstichtag
noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen insoweit die Gegenleistung für die
gesamte neunjährige Kapitalüberlassung des Darlehensgebers dar. Der über die
Gesamtlaufzeit entstehende Zinsaufwand werde anteilig durch den am jeweiligen
Bilanzstichtag zurückliegenden Zeitraum wirtschaftlich verursacht. An dieser Beurteilung könnten allenfalls deshalb Zweifel bestehen, weil für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kein Nachforderungsanspruch des Darlehensgebers
zum Ausgleich der anfänglich „zu niedrigen“ Zinsen vereinbart wurde. Im Streitfall
sei dies aber unschädlich, weil das Vertragsverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen worden sei und während dieser Zeit nur aus
wichtigem Grund habe gekündigt werden können. Auch hätten konkrete Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grund
und dem Fehlen eines Anspruchs auf Nachforderung der "zu wenig gezahlten"
Zinsen eine mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.
Nach Auffassung des BFH seien aber die Voraussetzungen für eine Abzinsung
der Zinsverbindlichkeit erfüllt. Eine an der Durchschnittsverzinsung von 5,2 %
orientierte Verbindlichkeit, die nicht sogleich, sondern wirtschaftlich betrachtet
erst in der zweiten Hälfte der Darlehenslaufzeit während der „Hochzinsphase“ zu
erfüllen sei, könne nicht als kurzfristige – und damit vom Abzinsungsgebot ausgenommene – Verbindlichkeit qualifiziert werden. Wegen der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme dem Umstand, dass zivilrechtlich
jedes Jahr neue selbständige (kurzfristige) Zinsverbindlichkeiten begründet werden, insoweit keine Bedeutung zu.
BFH: Erstattete lediglich begrenzt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug
Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) entschieden, dass erstattete
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben VeranSeite 5 von 10
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lagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im
Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte.
Im Streitfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in begrenztem Umfang steuerlich geltend
machen können. Erst seit 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben
abziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a.
Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten
gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im
Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Seine Klage vor dem
FG Niedersachsen hatte Erfolg. In Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte
hingegen der Finanzverwaltung Recht.
Der BFH wies im Streitfall auf Revision des Finanzamts die Klage ab. Nach dem
Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten
Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen
Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der
Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt
abziehbar sind.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung stehe schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem
Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gelte nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige
tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet werde. Zwar führten die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfalle aber im Umfang der
gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
Ebenso hat der BFH in zwei weiteren Urteilen vom 06.07.2016 (X R 22/14) und
vom 03.08.2016 (X R 35/15) entschieden.
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Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 07.10.2016
Aktenzeichen
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C‑576/15
C‑274/15
C‑412/15
Datum
Stichwort
05.10.2016
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie
2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 9 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 1 – Art. 73,
80 und 273 – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit – Steuerhinterziehung – Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen –
Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen – Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage
06.10.2016
Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie
2006/112/EG – Steuerbefreiung für die Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder – Erbringung der Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke einer befreiten oder nicht steuerbaren Tätigkeit – Vorsteuerabzug
der Mitglieder des Zusammenschlusses – Handeln eines Mitglieds im eigenen
Namen für Rechnung des Zusammenschlusses
05.10.2016
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie
2006/112/EG – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende
Tätigkeiten – Art. 132 Abs. 1 Buchst. d – Lieferung von menschlichen Organen,
menschlichem Blut und Frauenmilch – Tragweite – Aufbereitetes und für industrielle Zwecke verwendetes menschliches Blutplasma
Alle am 12.10.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
I R 25/14
06.07.2016
Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte - Keine dem "Zurechnungszusammenhang" vergleichbare Kausalitätsbetrachtung im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung - Definition und Begriff des "Termingeschäfts"
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 64/16 vom 12.10.2016
I R 17/15
25.05.2016
Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen - Höhe eines zu passivierenden Erfüllungsrückstandes - Wirtschaftliche Betrachtungsweise
III R 8/15
15.06.2016
Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen an die Begründung der Prüfungsanordnung - Ermessensgerechtigkeit
V R 19/15
23.08.2016
Kindergeld: Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils
durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs
V R 38/15
10.08.2016
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen
V R 45/15
10.08.2016
Innergemeinschaftliche Lieferungen
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Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Stichwort
VI R 47/13
04.08.2016
Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung
VIII R 47/13
13.07.2016
Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht
VIII R 56/13
13.07.2016
Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer Partnerschaftsgesellschaft - Kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung
VIII R 73/13
13.07.2016
Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFHEntscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen
des FG zum ausländischen Recht
X R 6/14
06.07.2016
Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016
XI R 8/15
13.07.2016
Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller Generationen in den USA
XI R 16/15
13.07.2016
Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von
zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen
Alle am 12.10.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
VI B 128/15
18.07.2016
Gewährung rechtlichen Gehörs bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
per Videokonferenz - Videotechnik - Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers
III B 33/16
12.07.2016
Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung
von in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen - Begrenzung der Aufklärungspflicht der Familienkassen durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten
III B 39/16
07.07.2016
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
V B 4/16
27.07.2016
Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG
X R 66/14
01.06.2016
Erlass von Nachzahlungszinsen
IX R 11/14
12.07.2016
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs
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Stichwort
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Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Stichwort
IX R 21/15
12.07.2016
Vermietung einer Ferienwohnung - Treuhand - Selbstnutzung - Überschussprognose
IX R 29/15
12.07.2016
Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung
V B 39/16
27.07.2016
Irrtümliche Doppelzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt
I B 146/15
31.08.2016
Sachaufklärungsrüge - Formelle Korrespondenz bei verdeckter Einlage
VI B 95/15
26.08.2016
Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst
IX B 46/16
02.08.2016
Einholung eines Sachverständigengutachtens
V S 23/16
27.07.2016
Gegenvorstellung
V R 29/13
23.08.2016
Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016
V R 19/15
V R 2/14
23.08.2016
Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016
V R 19/15
06.07.2016
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010
unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016
X R 35/15
03.08.2016
Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer
Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016
III B 123/15
19.07.2016
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
X R 22/14
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Herausgeber
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
www.wts.de • [email protected]
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Redaktion
Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann
München
Lothar Härteis
Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München
T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111
Düsseldorf
Michael Wild
Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf
T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950
Erlangen
Andreas Pfaller
Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen
T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12
Frankfurt
Robert Welzel
Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main
T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99
Hamburg
Eva Doyé
Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg
T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29
Raubling
Andreas Ochsner
Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
Regensburg
Andreas Schreib
Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg
T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12
Köln
Stefan Hölzemann
Sachsenring 83 • 50677 Köln
T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250
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