# 41 14.10.2016 .10.2016 28.03.2014 Bundesrat: Zustimmung zur Erbschaftsteuerreform In einer Sitzung am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt, dass der Bundestag am 29.09.2016 beschlossen hatte. Inhaltlich haben sich im Vergleich zum Bundestagsbeschluss keine Änderungen mehr ergeben. Das Gesetz tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2016 und die Änderung des Kapitalisierungsfaktors sogar rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Bundesregierung: Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum „Ersten BEPS-Umsetzungsgesetz“ Am 23.09.2016 hatte der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 38). Die vorgeschlagenen Änderungen gehen weit über den Regelungsinhalt des Entwurfs hinaus und betreffen Themen wie die Beschränkung des Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug oder die Überarbeitung des § 50i EStG. Nunmehr liegt die Gegenäußerung der Bundesregierung vor, aus der sich für die wichtigsten Punkte Folgendes ergibt: Einschränkung des Sonderbetriebsausgabenabzugs bei Vorgängen mit Auslandsbezug – Einführung eines § 4i EStG Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, weist jedoch gleichzeitig auf die von der EU-Kommission für Oktober angekündigten Folgearbeiten zu hybriden Gestaltungen im Rahmen der Anti Tax Avoidance Directive hin. Bereinigung überschießender Wirkungen des § 50i EStG Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Wiederaufnahme der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zur Schließung einer Regelungslücke im Bereich von Fremdwährungsgeschäften, wenn die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Konkretisierung der beruflichen Tätigkeit bei der Ausnahme von der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Beschränkte Steuerpflicht von Beteiligungsveräußerungsgewinnen bei Immobiliengesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Abfindungen sollen im Grundsatz als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten (§ 50d Abs. 9 und 12 EStG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Seite 1 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 Verschiedene Prüfbitten zu den Änderungen des Gewerbesteuergesetzes Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen. 28.03.2014 Redaktionelle Prüfbitte zur Absicherung der Abkommensüberschreibung (Treaty Override) hinsichtlich der Auslegung eines in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgegebenen Fremdvergleichsgrundsatzes nach Maßgabe des AStG (§ 1 Abs. 1 AStG) Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen. Verpflichtung zur Abführung der Kapitalertragsteuer für offene Reserven (Gewinnrücklagen) bei allen grenzüberschreitenden Verschmelzungen (§ 12 Abs. 5 UmwStG); Klarstellung, dass § 12 Abs. 5 UmwStG auch bei Verschmelzung auf ausländische Gesellschaften Anwendung findet Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Bundesregierung: Inflationsbereinigung bei der Einkommensteuer Mit einem Gesamtvolumen von € 6,3 Mrd. will die Bundesregierung Privatpersonen bei der Einkommensteuer entlasten. Die geplante Korrektur ist eine „Pflichtübung“: Bzgl. Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag ist diese Pflicht gesetzlich, in den anderen Teilen politisch begründet. Sie ist keine Entlastung, sondern verhindert lediglich eine reale Höherbelastung der Löhne und Einkommen und eine reale Entwertung kinderbezogener Leistungen. Die folgenden Maßnahmen sind geplant: Grundfreibetrag: Anhebung 2017 um € 168, 2018 nochmals um € 180 (insgesamt 4,02 % von € 8.652 auf € 9.000) Kalte Progression: Ausgleich einer für 2016 mit 0,73 %, für 2017 mit 1,65 % erwarteten Inflation in zwei Stufen bis Anfang 2018 (Inflation über beide Jahre 2,39 %, also nicht die Summe der Einzelwerte, da die Inflation 2017 auf einem höheren Ausgangswert aufsetzt) Kinderfreibetrag: Anhebung 2017 um € 108, 2018 nochmals um € 72 (insgesamt um 3,90 % von € 4.608 auf € 4.788) Kindergeld: Anhebung 2017 und 2018 um je zwei Euro pro Kind und Monat für das 1. und 2. Kind auf € 194, das 3. Kind auf € 200, für weitere Kinder auf € 225 (2,06 / 2,00 / 1,77 %) Kinderzuschlag: Anhebung 2017 um € 10 Euro bzw. 5,88 % auf € 170 pro Monat Unterhaltshöchstbetrag: Anhebung 2017 um € 168, 2018 um € 180 (insgesamt um 4,02 % – wie Grundfreibetrag – von € 8.652 auf € 9.000) Das Vorhaben soll per Umdruck im Bundestag in ein anderes steuerliches Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, um kurzfristig umgesetzt werden zu können. Seite 2 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 BFH: Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte 28.03.2014 Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (I R 25/14) entschieden, dass Verluste aus betrieblichen Termingeschäften auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. Im Streitfall hatte ein in der Fremdwährungsabteilung einer KonzernFinanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter strafrechtlich wegen Untreue verurteilt. Das Unternehmen war der Auffassung, die aufgrund der Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe. Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich ist. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt. Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichsund Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung (BMFSchreiben vom 23.09.2005) abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind. Aus diesem Grund hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden. BFH: Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht Der BFH hat mit Urteil vom 13.07.2016 (VIII R 47/13) entschieden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird. Im Streitfall erwarb die in Deutschland ansässige Klägerin im Jahr 2006 500 Aktien der A zu einem Kurs von € 59,75 je Aktie. Die A, die ihren Sitz in den USA Seite 3 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 28.03.2014 hat, löste aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats (Board of Directors) vom 30.01.2008 ihre Beteiligung an der B zu 100 % aus ihrem Unternehmen heraus. Die Ausgliederung (sog. Spin-off) erfolgte zum Stichtag 19.03.2008. Mit Zuteilung vom 28.03.2008 erhielt jeder Anteilseigner für jede A Aktie eine B Aktie. Zum 31.03.2008 wurden in das Depot der Klägerin 500 B Aktien zum Wert von je € 31,30 pro Aktie eingebucht. Der Kurswert der A Aktie sank am 31.03.2008 von € 47,22 auf € 14,39. Das Finanzamt legte in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2008) den Wert der eingebuchten B Aktien in Höhe von insgesamt € 15.650 der Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugrunde. Es wies den hiergegen erhobenen Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts handele es sich bei der Zuteilung der B Aktien um Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die Feststellungen des Finanzgerichts erlaubten jedoch keine abschließende Beurteilung der Frage, ob eine der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vergleichbare Einlagenrückgewähr vorliege. Die Kernaussage des Senats im Revisionsurteil liegt darin, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Einlagenrückgewähr auf im Inland und in EUMitgliedstaaten ansässige Kapitalgesellschaften gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 AEUV verstoße. Die vom BMF angeführten sachlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Einlagenrückgewähr bei der Ausschüttung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung vermochten nicht zu überzeugen. Das Finanzgericht wird nun zu klären haben, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr vorliegt. BFH: Höhe eines zu passivierenden Erfüllungsrückstands bei einem Darlehen mit steigenden Zinssätzen Der BFH hatte im Urteil vom 25.05.2016 (I R 17/15) darüber zu entscheiden, in welcher Höhe eine Verbindlichkeit bzw. eine Rückstellung auszuweisen ist, wenn bei einem Darlehen mit steigenden Zinssätzen ein Erfüllungsrückstand in Bezug auf Verzinsung eingetreten ist. Im Urteilsfall erwarb die Klägerin, eine GmbH, im Streitjahr 2008 Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Die Kaufpreisschuld wurde in ein Darlehen umgewandelt. In dem Darlehensvertrag wurden steigende Zinssätze vereinbart. Im ersten Jahr betrug der Zinssatz 1,8 %; im letzten, dem neunten Jahr, waren Zinsen i.H.v. 10,9 % zu entrichten. Insgesamt ergab sich eine Rückzahlungsrendite von 5,2 %. Weiter wurde vereinbart, dass die aufgelaufenen Zinsen jährlich am letzten Tag im Februar des jeweiligen Jahres zu zahlen waren. Die Parteien haben eine feste Vertragslaufzeit bis 2017 ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Seite 4 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 28.03.2014 Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 für die Zinsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag eine Rückstellung. Für deren Berechnung wurde der durchschnittliche jährliche Zinssatz über die Gesamtlaufzeit von 5,2 % bezogen auf die bestehende Darlehensschuld zugrunde gelegt. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückstellung hingegen nur unter Zugrundelegung des für das erste Jahr der Darlehenslaufzeit festgelegten Zinssatzes von 1,8 %. Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht. Nunmehr hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entgegen der vom Finanzamt und Finanzgericht vertretenen Auffassung kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu Recht bei der Ermittlung der Rückstellung von einer Durchschnittsverzinsung ausgegangen ist. Allerdings sei die Zinsverbindlichkeit abzuzinsen. Zur Durchführung der Abzinsungsberechnung wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Aus der mittlerweile ständigen höchstfinanzrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass Erfüllungsrückstände nicht nach einer rein zivilrechtlichen Betrachtungsweise zu beurteilen seien, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen sei. Danach stellten die von der Klägerin am Bilanzstichtag noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen insoweit die Gegenleistung für die gesamte neunjährige Kapitalüberlassung des Darlehensgebers dar. Der über die Gesamtlaufzeit entstehende Zinsaufwand werde anteilig durch den am jeweiligen Bilanzstichtag zurückliegenden Zeitraum wirtschaftlich verursacht. An dieser Beurteilung könnten allenfalls deshalb Zweifel bestehen, weil für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kein Nachforderungsanspruch des Darlehensgebers zum Ausgleich der anfänglich „zu niedrigen“ Zinsen vereinbart wurde. Im Streitfall sei dies aber unschädlich, weil das Vertragsverhältnis auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen worden sei und während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund habe gekündigt werden können. Auch hätten konkrete Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grund und dem Fehlen eines Anspruchs auf Nachforderung der "zu wenig gezahlten" Zinsen eine mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Nach Auffassung des BFH seien aber die Voraussetzungen für eine Abzinsung der Zinsverbindlichkeit erfüllt. Eine an der Durchschnittsverzinsung von 5,2 % orientierte Verbindlichkeit, die nicht sogleich, sondern wirtschaftlich betrachtet erst in der zweiten Hälfte der Darlehenslaufzeit während der „Hochzinsphase“ zu erfüllen sei, könne nicht als kurzfristige – und damit vom Abzinsungsgebot ausgenommene – Verbindlichkeit qualifiziert werden. Wegen der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme dem Umstand, dass zivilrechtlich jedes Jahr neue selbständige (kurzfristige) Zinsverbindlichkeiten begründet werden, insoweit keine Bedeutung zu. BFH: Erstattete lediglich begrenzt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) entschieden, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben VeranSeite 5 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 28.03.2014 lagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte. Im Streitfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in begrenztem Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Seine Klage vor dem FG Niedersachsen hatte Erfolg. In Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht. Der BFH wies im Streitfall auf Revision des Finanzamts die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind. Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung stehe schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gelte nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet werde. Zwar führten die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfalle aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen. Ebenso hat der BFH in zwei weiteren Urteilen vom 06.07.2016 (X R 22/14) und vom 03.08.2016 (X R 35/15) entschieden. Seite 6 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 07.10.2016 Aktenzeichen 28.03.2014 C‑576/15 C‑274/15 C‑412/15 Datum Stichwort 05.10.2016 Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 9 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 1 – Art. 73, 80 und 273 – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit – Steuerhinterziehung – Unregelmäßigkeiten in den Aufzeichnungen – Verschleierung von Lieferungen und Einnahmen – Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage 06.10.2016 Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiung für die Dienstleistungen bestimmter Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder – Erbringung der Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke einer befreiten oder nicht steuerbaren Tätigkeit – Vorsteuerabzug der Mitglieder des Zusammenschlusses – Handeln eines Mitglieds im eigenen Namen für Rechnung des Zusammenschlusses 05.10.2016 Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Art. 132 Abs. 1 Buchst. d – Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch – Tragweite – Aufbereitetes und für industrielle Zwecke verwendetes menschliches Blutplasma Alle am 12.10.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort I R 25/14 06.07.2016 Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte - Keine dem "Zurechnungszusammenhang" vergleichbare Kausalitätsbetrachtung im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung - Definition und Begriff des "Termingeschäfts" siehe auch: Pressemitteilung Nr. 64/16 vom 12.10.2016 I R 17/15 25.05.2016 Passivierung eines Darlehens mit steigenden Zinssätzen - Höhe eines zu passivierenden Erfüllungsrückstandes - Wirtschaftliche Betrachtungsweise III R 8/15 15.06.2016 Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen an die Begründung der Prüfungsanordnung - Ermessensgerechtigkeit V R 19/15 23.08.2016 Kindergeld: Bevollmächtigung des nicht anspruchsberechtigten Elternteils durch den anspruchsberechtigten Elternteil zur Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs V R 38/15 10.08.2016 Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen V R 45/15 10.08.2016 Innergemeinschaftliche Lieferungen Seite 7 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 Aktenzeichen Entscheidungsdatum 28.03.2014 Stichwort VI R 47/13 04.08.2016 Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung VIII R 47/13 13.07.2016 Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht VIII R 56/13 13.07.2016 Zur betriebsbezogenen Betrachtung der §§ 7g, 4 Abs. 4a EStG bei einer Partnerschaftsgesellschaft - Kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung VIII R 73/13 13.07.2016 Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFHEntscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht X R 6/14 06.07.2016 Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016 XI R 8/15 13.07.2016 Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller Generationen in den USA XI R 16/15 13.07.2016 Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen Alle am 12.10.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum VI B 128/15 18.07.2016 Gewährung rechtlichen Gehörs bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - Videotechnik - Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers III B 33/16 12.07.2016 Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen - Begrenzung der Aufklärungspflicht der Familienkassen durch die Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten III B 39/16 07.07.2016 Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags V B 4/16 27.07.2016 Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Sachaufklärungspflicht des FG X R 66/14 01.06.2016 Erlass von Nachzahlungszinsen IX R 11/14 12.07.2016 Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs Seite 8 von 10 Stichwort # 41 14.10.2016 .10.2016 Aktenzeichen Entscheidungsdatum 28.03.2014 Stichwort IX R 21/15 12.07.2016 Vermietung einer Ferienwohnung - Treuhand - Selbstnutzung - Überschussprognose IX R 29/15 12.07.2016 Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung V B 39/16 27.07.2016 Irrtümliche Doppelzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt I B 146/15 31.08.2016 Sachaufklärungsrüge - Formelle Korrespondenz bei verdeckter Einlage VI B 95/15 26.08.2016 Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst IX B 46/16 02.08.2016 Einholung eines Sachverständigengutachtens V S 23/16 27.07.2016 Gegenvorstellung V R 29/13 23.08.2016 Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15 V R 2/14 23.08.2016 Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15 06.07.2016 Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten nur begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mit den ab 2010 unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016 X R 35/15 03.08.2016 Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen siehe auch: Pressemitteilung Nr. 65/16 vom 12.10.2016 III B 123/15 19.07.2016 Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung X R 22/14 Seite 9 von 10 # 41 14.10.2016 .10.2016 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] 28.03.2014 Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Regensburg Andreas Schreib Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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