WTS Tax Weekly_48 2016

# 48
05.12.2016
Bundestag: Beschluss des „Ersten BEPS-Umsetzungsgesetzes“
28.03.2014
In der Fassung der Ausschussempfehlung hat der Bundestag am 01.12.2016
den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und verlagerungen“ verabschiedet.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass dem Petitum der Wirtschaft gefolgt und
auf die Umsetzung der vorgesehenen Neuregelung von § 1 Abs. 1 S. 5 AStG-E
(Auslegung des DBA-Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß AStG) verzichtet wurde. Nicht aufgegriffen wurden hingegen die vorgebrachten Schwierigkeiten, die
mit Blick auf die Ausweitung der Switch-over-Klausel gemäß § 50d Abs. 9
EStG-E für das Lohnsteuerabzugsverfahren zu erwarten sind. In das Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden hat zudem u.a. die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung in § 4i EStG-E (Vermeidung eines doppelten Abzugs von
Aufwendungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften bei Vorgängen
mit Auslandsbezug), die Ergänzung eines § 50j EStG-E (Verhinderung von
Cum/Cum Treaty Shopping).
Darüber hinaus sind insbesondere folgende weitere Änderungen zu erwähnen:
 Anhebung des Bußgeldrahmens für eine Verletzung der Übermittlungs- bzw.
Mitteilungspflicht nach § 138a AO (länderbezogener Bericht), § 379 Abs. 2
Nr. 1c und Abs. 4 AO;
 Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven in sog. Wegzugsfällen, §§ 6
und 50i EStG-E;
 Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern, § 23 Abs. 1
S. 1 Nr. 3 EStG-E;
 Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei unternehmerischer Beteiligung, § 32d
Abs. 2 Nr. 3b EStG-E;
 Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungszahlungen, § 50d Abs. 12
EStG-E.
Die abschließende Befassung des Bundesrats ist für den 16.12.2016 vorgesehen.
Bundestag: Beschluss des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“
Am 01.12.2016 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur
Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ in
der Fassung der Ausschussempfehlung verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die
steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften im Falle eines Anteilseignerwechsels (§ 8c KStG) um einen neuen § 8d KStG-E ergänzt werden (vgl. TAX
WEEKLY # 37/2016). Über die Ausnahmen des § 8c KStG in Bezug auf den Verlustuntergang hinaus soll die Neuregelung des § 8d KStG-E Körperschaften auf
Antrag alternativ die Möglichkeit bieten, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin nutzen zu können, wenn und solange
der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten
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bleibt und eine Verlustnutzung außerhalb dieses fortzuführenden Geschäftsbetriebs ausgeschlossen ist.
Es wird weiterhin an der strikten Trennung von § 8c KStG und § 8d KStG-E festgehalten, obwohl der Bundesrat gebeten hatte, die Praktikabilität in dieser Hinsicht zu prüfen, um auszuschließen, dass das Gesetz für bestimmte Fälle des
Anteilseignerwechsels leerläuft. Gemeint waren Fälle eines Anteilseignerwechsels von über 25 % bis einschließlich 50 %, bei denen eine Risikoanalyse die
Körperschaft dazu bewegen könnte, den nur quotal zum Verlustuntergang führenden § 8c KStG vorzuziehen, um das nach § 8d KStG-E bestehende vollständige Verlustuntergangsrisiko zu vermeiden (vgl. TAX WEEKLY # 44/2016). Nicht
nachgekommen wurde auch der Bitte des Bundesrats im Hinblick auf klarstellende Formulierungen zur Abgrenzung einer unschädlichen Geschäftserweiterung
zur schädlichen Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, um die Anwendung der in § 8d KStG-E formulierten Vorgaben in der Praxis zu erleichtern.
Aufgegriffen wurde hingegen das Anliegen des Bundesrats, das Reaktivieren und
Nutzbarmachen noch bestehender Verluste in bereits längere Zeit inaktiven Verlustmänteln zu vermeiden. Im Einzelnen ergaben sich insbesondere folgende
Änderungen/Klarstellungen:
 Generell erfolgt nun durchgängig eine einheitliche veranlagungszeitraumabhängige Betrachtung (bisher: teilweise noch Wirtschaftsjahr).
 Ein bereits den Antrag nach § 8d KStG-E ausschließendes schädliches Ereignis im Sinne des Abs. 2 darf auch nicht bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs eintreten.
 Der Verlust darf nicht aus einer Zeit vor Einstellung oder Ruhendstellung (erfolgt nach dem 31.12.2015, vgl. § 34 Abs. 6a S. 2 KStG-E) des Geschäftsbetriebes stammen. Bei Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016
wird die Anwendung des § 8d KStG ganz ausgeschlossen (§ 34 Abs. 6a S. 1
Hs. 2 KStG-E).
 Die Körperschaft darf auch nicht zu Beginn des dreijährigen Beobachtungszeitraums Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt sein.
 Bei einem schädlichen Ereignis i.S.v. § 8d Abs. 2 KStG-E, geht der nach § 8d
Abs. 1 KStG-E zuletzt festgestellte „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ unter. Die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) gilt bezogen auf
die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen
stillen Reserven entsprechend.
Die abschließende Befassung des Bundesrats ist für den 16.12.2016 vorgesehen.
BFH: Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bei
sog. „Herrenabenden“
Im Urteil vom 13.07.2016 (VIII R 26/14, mit Pressemitteilung) hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Kosten, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden
aufgewendet werden, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
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Arbeit abzugsfähig sind oder der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten
oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern.
Im zugrundeliegenden Fall veranstaltete die Klägerin, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, in den Streitjahren
2006 bis 2008, sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen
wurden. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namengebenden Partners der Klägerin statt. Dort wurden bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet. Die Gesamtkosten für die „Herrenabende“ beliefen sich in den
Streitjahren auf jeweils zwischen € 20.500 und € 22.800, welche als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die bislang unter dem Vorhalt der Nachprüfung ergangenen
Feststellungsbescheide der Streitjahre und erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die Aufwendungen für die „Herrenabende“. Einspruch und Klage
blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fielen, weil aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe.
Der BFH hat nunmehr die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zwecks
anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zu Unrecht habe sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen auf den "Eventcharakter" der Veranstaltung, den geschlossenen
Teilnehmerkreis und die Schlussfolgerung gestützt, dass sich die Gäste der Klägerin durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung
bestätigt fühlen durften. Auch habe das Finanzgericht unterlassen zu prüfen, ob
der Zweck die Gäste zu unterhalten auch hinsichtlich der Durchführung der "Herrenabende" die Grenzen des Üblichen überschritten habe und der Einladung der
Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht
vergleichbar gewesen sei. Dem Grunde nach nicht abzugsfähige "unübliche Aufwendungen" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG würden voraussetzen, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung
der Gäste besondere Umstände erkennbar seien, die die Veranstaltung von einer
gewöhnlichen Feierlichkeit abheben würden.
Auf Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen könne der BFH
nicht selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG erfüllt seien. Das Finanzgericht müsse
in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives
Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei.
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05.12.2016
Alle am 30.11.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
28.03.2014
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
V R 50/15
21.09.2016
Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
II R 64/14
28.09.2016
Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer
(Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008) - Anforderungen an qualifizierten
Rangrücktritt
V R 11/15
10.08.2016
Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung
der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
V R 24/15
21.09.2016
Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung - "Maßgeblicher Sachverhalt"
i.S. des § 174 AO im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
VIII R 26/14
13.07.2016
Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog.
"Herrenabenden"
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 72/16 vom 30.11.2016
VIII R 27/14
09.08.2016
Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer - Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids als Grundlagenbescheid - Verpflichtungsklage: Anwendung des § 68 FGO, keine Anwendung des § 100 Abs. 2 FGO
VIII R 37/14
02.08.2016
Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;
keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen
Alle am 30.11.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
IX R 30/15
14.06.2016
Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur
Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erben
V R 40/13
23.08.2016
Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten - Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016
V R 19/15
VI B 34/16
21.09.2016
Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine
außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage
VI B 26/16
01.09.2016
Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - Besetzungsrüge
V R 16/13
23.08.2016
Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten - Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016
V R 19/15
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05.12.2016
Aktenzeichen
28.03.2014
Entscheidungsdatum
Stichwort
VIII B 50/16
25.10.2016
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an Sachaufklärungsrüge - Rüge falscher Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung
IX R 19/15
06.09.2016
Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung
Alle bis zum 05.12.2016 veröffentlichten Erlasse
Aktenzeichen
2016/0032570
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Datum
01.12.2016
Stichwort
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2016
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05.12.2016
28.03.2014
Herausgeber
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main
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Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg
T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29
Raubling
Andreas Ochsner
Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150
Regensburg
Andreas Schreib
Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg
T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12
Köln
Stefan Hölzemann
Sachsenring 83 • 50677 Köln
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