# 48 05.12.2016 Bundestag: Beschluss des „Ersten BEPS-Umsetzungsgesetzes“ 28.03.2014 In der Fassung der Ausschussempfehlung hat der Bundestag am 01.12.2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EUAmtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und verlagerungen“ verabschiedet. Hervorzuheben ist insbesondere, dass dem Petitum der Wirtschaft gefolgt und auf die Umsetzung der vorgesehenen Neuregelung von § 1 Abs. 1 S. 5 AStG-E (Auslegung des DBA-Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß AStG) verzichtet wurde. Nicht aufgegriffen wurden hingegen die vorgebrachten Schwierigkeiten, die mit Blick auf die Ausweitung der Switch-over-Klausel gemäß § 50d Abs. 9 EStG-E für das Lohnsteuerabzugsverfahren zu erwarten sind. In das Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden hat zudem u.a. die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung in § 4i EStG-E (Vermeidung eines doppelten Abzugs von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften bei Vorgängen mit Auslandsbezug), die Ergänzung eines § 50j EStG-E (Verhinderung von Cum/Cum Treaty Shopping). Darüber hinaus sind insbesondere folgende weitere Änderungen zu erwähnen: Anhebung des Bußgeldrahmens für eine Verletzung der Übermittlungs- bzw. Mitteilungspflicht nach § 138a AO (länderbezogener Bericht), § 379 Abs. 2 Nr. 1c und Abs. 4 AO; Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven in sog. Wegzugsfällen, §§ 6 und 50i EStG-E; Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG-E; Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei unternehmerischer Beteiligung, § 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG-E; Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungszahlungen, § 50d Abs. 12 EStG-E. Die abschließende Befassung des Bundesrats ist für den 16.12.2016 vorgesehen. Bundestag: Beschluss des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ Am 01.12.2016 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ in der Fassung der Ausschussempfehlung verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften im Falle eines Anteilseignerwechsels (§ 8c KStG) um einen neuen § 8d KStG-E ergänzt werden (vgl. TAX WEEKLY # 37/2016). Über die Ausnahmen des § 8c KStG in Bezug auf den Verlustuntergang hinaus soll die Neuregelung des § 8d KStG-E Körperschaften auf Antrag alternativ die Möglichkeit bieten, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin nutzen zu können, wenn und solange der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten Seite 1 von 6 # 48 05.12.2016 28.03.2014 bleibt und eine Verlustnutzung außerhalb dieses fortzuführenden Geschäftsbetriebs ausgeschlossen ist. Es wird weiterhin an der strikten Trennung von § 8c KStG und § 8d KStG-E festgehalten, obwohl der Bundesrat gebeten hatte, die Praktikabilität in dieser Hinsicht zu prüfen, um auszuschließen, dass das Gesetz für bestimmte Fälle des Anteilseignerwechsels leerläuft. Gemeint waren Fälle eines Anteilseignerwechsels von über 25 % bis einschließlich 50 %, bei denen eine Risikoanalyse die Körperschaft dazu bewegen könnte, den nur quotal zum Verlustuntergang führenden § 8c KStG vorzuziehen, um das nach § 8d KStG-E bestehende vollständige Verlustuntergangsrisiko zu vermeiden (vgl. TAX WEEKLY # 44/2016). Nicht nachgekommen wurde auch der Bitte des Bundesrats im Hinblick auf klarstellende Formulierungen zur Abgrenzung einer unschädlichen Geschäftserweiterung zur schädlichen Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs, um die Anwendung der in § 8d KStG-E formulierten Vorgaben in der Praxis zu erleichtern. Aufgegriffen wurde hingegen das Anliegen des Bundesrats, das Reaktivieren und Nutzbarmachen noch bestehender Verluste in bereits längere Zeit inaktiven Verlustmänteln zu vermeiden. Im Einzelnen ergaben sich insbesondere folgende Änderungen/Klarstellungen: Generell erfolgt nun durchgängig eine einheitliche veranlagungszeitraumabhängige Betrachtung (bisher: teilweise noch Wirtschaftsjahr). Ein bereits den Antrag nach § 8d KStG-E ausschließendes schädliches Ereignis im Sinne des Abs. 2 darf auch nicht bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs eintreten. Der Verlust darf nicht aus einer Zeit vor Einstellung oder Ruhendstellung (erfolgt nach dem 31.12.2015, vgl. § 34 Abs. 6a S. 2 KStG-E) des Geschäftsbetriebes stammen. Bei Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 wird die Anwendung des § 8d KStG ganz ausgeschlossen (§ 34 Abs. 6a S. 1 Hs. 2 KStG-E). Die Körperschaft darf auch nicht zu Beginn des dreijährigen Beobachtungszeitraums Organträger oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt sein. Bei einem schädlichen Ereignis i.S.v. § 8d Abs. 2 KStG-E, geht der nach § 8d Abs. 1 KStG-E zuletzt festgestellte „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ unter. Die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) gilt bezogen auf die zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhandenen stillen Reserven entsprechend. Die abschließende Befassung des Bundesrats ist für den 16.12.2016 vorgesehen. BFH: Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bei sog. „Herrenabenden“ Im Urteil vom 13.07.2016 (VIII R 26/14, mit Pressemitteilung) hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob Kosten, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Seite 2 von 6 # 48 05.12.2016 28.03.2014 Arbeit abzugsfähig sind oder der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Im zugrundeliegenden Fall veranstaltete die Klägerin, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, in den Streitjahren 2006 bis 2008, sog. Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namengebenden Partners der Klägerin statt. Dort wurden bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet. Die Gesamtkosten für die „Herrenabende“ beliefen sich in den Streitjahren auf jeweils zwischen € 20.500 und € 22.800, welche als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die bislang unter dem Vorhalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide der Streitjahre und erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die Aufwendungen für die „Herrenabende“. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fielen, weil aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen bestanden habe. Der BFH hat nunmehr die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zu Unrecht habe sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen auf den "Eventcharakter" der Veranstaltung, den geschlossenen Teilnehmerkreis und die Schlussfolgerung gestützt, dass sich die Gäste der Klägerin durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Auch habe das Finanzgericht unterlassen zu prüfen, ob der Zweck die Gäste zu unterhalten auch hinsichtlich der Durchführung der "Herrenabende" die Grenzen des Üblichen überschritten habe und der Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar gewesen sei. Dem Grunde nach nicht abzugsfähige "unübliche Aufwendungen" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG würden voraussetzen, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar seien, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben würden. Auf Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen könne der BFH nicht selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG erfüllt seien. Das Finanzgericht müsse in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten worden sei. Seite 3 von 6 # 48 05.12.2016 Alle am 30.11.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort V R 50/15 21.09.2016 Familienhotel als steuerbegünstigter Zweckbetrieb II R 64/14 28.09.2016 Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 31. Dezember 2008) - Anforderungen an qualifizierten Rangrücktritt V R 11/15 10.08.2016 Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Jugendherbergen - Frist für die Einlegung der Revision bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung V R 24/15 21.09.2016 Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung - "Maßgeblicher Sachverhalt" i.S. des § 174 AO im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft VIII R 26/14 13.07.2016 Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog. "Herrenabenden" siehe auch: Pressemitteilung Nr. 72/16 vom 30.11.2016 VIII R 27/14 09.08.2016 Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer - Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids als Grundlagenbescheid - Verpflichtungsklage: Anwendung des § 68 FGO, keine Anwendung des § 100 Abs. 2 FGO VIII R 37/14 02.08.2016 Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen Alle am 30.11.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort IX R 30/15 14.06.2016 Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG - Alte Rechtslage - Zur Auslegung des Kriteriums der wirtschaftlichen Belastung des Erben V R 40/13 23.08.2016 Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15 VI B 34/16 21.09.2016 Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine außergewöhnliche Belastung - Konkretisierung einer Rechtsfrage VI B 26/16 01.09.2016 Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz - Besetzungsrüge V R 16/13 23.08.2016 Kindergeld: Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 19/15 Seite 4 von 6 # 48 05.12.2016 Aktenzeichen 28.03.2014 Entscheidungsdatum Stichwort VIII B 50/16 25.10.2016 Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an Sachaufklärungsrüge - Rüge falscher Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung IX R 19/15 06.09.2016 Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter Sanierung - Indizienwürdigung Alle bis zum 05.12.2016 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen 2016/0032570 Seite 5 von 6 Datum 01.12.2016 Stichwort Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2016 # 48 05.12.2016 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Regensburg Andreas Schreib Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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