3. Einheit am 21.10.2015 1) Beurteilen Sie folgende Sachverhalte aus dem Blickwinkel der Liebhaberei: a) Frau S eröffnet einen Schönheitssalon, den sie neben ihrem „normalen“ Job als Angestellte aufbauen will. Sie erzielt dabei jedoch nur Verluste. b) C ist ein großer Segelliebhaber und hat eine Luxussegelyacht. In Zeiten, in denen er diese selbst nicht nutzen kann, vermietet er sie gelegentlich an Freunde. Die Kosten werden dadurch bei weitem nicht gedeckt. c) Die Gemeinde A betreibt ein Schwimmbad, das trotz der vielen Besucher laufend Verluste erwirtschaftet. d) Die Sport-AG bietet ihren Kunden einen kostenlosen Zustellservice für gekaufte Produkte. Die daraus entstehenden Verluste nimmt die Sport-AG gerne in Kauf, weil der Service von ihren Kunden dankend angenommen wird. 2) In welchen Fällen kommt § 19 EStG (Zu- und Abflussprinzip) zur Anwendung? 3) Nennen Sie Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip des § 19 EStG! 4) Wann werden a) betriebliche Einkünfte b) außerbetriebliche Einkünfte versteuert? 5) Der Winzer W ermittelt den Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG nach dem Kalenderjahr (Umsatz jährlich EUR 450.000,--). Er möchte per 1.9.2015 das Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis 30.8. führen, weil am 30.8. sämtliche Weinbestände abverkauft sind und die neue Erntesaison noch nicht begonnen hat; eine Inventur ist daher zu diesem Zeitpunkt leichter möglich. a) Ist ein Wechsel des Wirtschaftsjahres möglich? Wenn ja, wie? b) Für welchen Gewinnermittlungszeitraum muss W im Kalenderjahr 2015 ESt zahlen? c) Welcher steuerliche Vorteil ergibt sich in der Regel beim Wechsel des Wirtschaftsjahres? 6) Nennen Sie die wichtigsten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen! 7) Der Steuerberater S beschäftigt seine Ehefrau als Buchhalterin. Sie erhält dafür ein Gehalt von a) EUR 7.000,-- pro Monat b) EUR 10,-- pro Monat Wie erfolgt die einkommensteuerliche Behandlung? 8) Welche Arten der Gewinnermittlung kennen Sie? 9) Welche Arten der Gewinnermittlung kommen bei den folgenden Sachverhalten in Frage? a) Die X-GmbH betreibt ein Lebensmittelgeschäft mit einem Jahresumsatz von EUR 170.000,--. b) Der Architekt A erzielt einen Jahresumsatz von EUR 1.700.000,--. c) Frau G betreibt eine Fischzucht mit einem Jahresumsatz von EUR 500.000,--. VO Finanzrecht – ESt WiSe 2015/16 10) Die Tischlerei-KG (Umsatz EUR 500.000,-- pro Jahr) ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Wieso ermittelt die Tischlerei-KG ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG? Gäbe es weitere Möglichkeiten der Gewinnermittlung? 11) Der Rechtsanwalt R erzielt in seiner Kanzlei folgende Umsätze 2011: EUR 650.000,- 2012: EUR 710.000,- 2013: EUR 720.000,-Wie hat der Rechtsanwalt 2014 und 2015 seinen Gewinn zu ermitteln? 12) M führt einen Gewerbebetrieb. Durchschnittlich erwirtschaftet er pro Jahr einen Umsatz von knapp unter EUR 700.000,--. Bisher hat er den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Ab 1.1.2015 entschließt er sich freiwillig Bücher zu führen, weil er ohnedies die baldige Buchführungspflicht erwartet. a) Wie ermittelt M ab 1.1.2015 seinen steuerlichen Gewinn? b) Dürfte M seinen Gewinn nach § 5 EStG ermitteln? c) In welchen Fällen muss ein Gewerbebetrieb sein steuerliches Ergebnis unbedingt nach § 5 EStG ermitteln? d) M erzielte in den vergangenen Jahren folgende Umsätze 2012: EUR 680.000,- 2013: EUR 720.000,- 2014: EUR 750.000,-Wann muss M seinen Gewinn nach § 5 EStG ermitteln? 13) Erläutern Sie die Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 EStG. 14) Wie verhält sich die Unternehmensbilanz zur Steuerbilanz? VO Finanzrecht – ESt WiSe 2015/16
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