Geplante Gesetzesänderung: Mehr Rechtssicherheit für Beteiligungs- und Holdingunternehmen [24.07.2016] Von: Benjamin Rapp Am 1. Juni 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen bekannt gegeben. Dieser ist weitgehend in einem am 13. Juni 2016 durch das Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf eingeflossen (vgl. dazu auch den PSP-Artikel vom 14.7.2016). Der Gesetzentwurf sieht dabei auch Änderungen bei § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 7 KStG vor, welche die Rechtssicherheit für Beteiligungs- und Holdingunternehmen, insbesondere hinsichtlich der (teilweisen) Steuerbefreiung von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen, erhöhen könnten. Hintergrund: Grundsätzliche Steuerbefreiung von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG § 3 Nr. 40 EStG sieht für im Betriebsvermögen vereinnahmte Dividenden und Einnahmen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich eine Steuerbefreiung i. H. v. 40 % vor (sog. Teileinkünfteverfahren). Für Kapitalgesellschaften bestimmt daneben § 8b Abs. 1 i. V. m. § 8b Abs. 4 KStG, dass Dividenden aus einer Beteiligung von mindestens 10 % (sog. Schachtelbeteiligung) steuerbefreit sind. Soweit Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen anfallen, findet sich eine entsprechende Steuerbefreiung in § 8b Abs. 2 KStG. Allerdings gelten nach § 8b Abs. 2 und 5 KStG jeweils 5 % der Dividenden bzw. des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind daher Dividenden (ab einer Beteiligung von 10 %) und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf Ebene einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Einschränkung der Steuerbefreiung bei sog. Finanzunternehmen Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 7 KStG sind jedoch Fallkonstellationen, bei welchen die mit den jeweiligen Einnahmen korrespondierenden Kapitalgesellschaftsanteile von Finanzunternehmen i. S. d. KWG zur 1/2 Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Folgt man der mittlerweile ständigen Rechtsprechung 1 des Bundesfinanzhofs (BFH), fallen unter den Begriff der Finanzunternehmen i. S. d. KWG grundsätzlich auch „normale“ Beteiligungs- und Holdinggesellschaften, Projekt- und Objektgesellschaften, vermögensverwaltende Gesellschaften, aber prinzipiell auch gewerbliche Private Equity oder Venture Capital Fonds. Entsprechend bestand in der Praxis insbesondere dahingehend Unsicherheit, ab wann bzw. unter welchen Umständen bei den betroffenen Unternehmen konkret ein Erwerb zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs vorliegen soll. Die Literatur vertrat in diesem Zusammenhang etwa die Auffassung, dass zur Sicherung der obig diskutierten Steuerbefreiungen eine gewisse Mindestbesitzzeit hinsichtlich der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen einzuhalten wäre. Geplante Gesetzesänderung könnte Rechtssicherheit erhöhen Die nun geplante Gesetzesänderung sieht in § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG n. F. und § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG n. F. insbesondere eine Einschränkung auf „Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind“ vor. Dank dieser Klarstellung würden Beteiligungs- und Holdinggesellschaften aus dem Nicht-Banken-Bereich grundsätzlich nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG bzw. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG fallen. Fazit Die mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und § 8b Abs. 7 KStG auf Finanzunternehmen aus dem Bankenbereich ist aus Sicht der Steuerpflichtigen sehr zu begrüßen, da sich hierdurch die Rechts- und Planungssicherheit erhöhen würde. Über 6 Jahre, nachdem der BFH erstmals grundsätzlich auch „normale“ Holding- und Beteiligungsgesellschaften unter den Begriff des Finanzunternehmens i. S. d. KWG subsumiert hat, würde damit der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG u. E. auf den Bankenbereich und damit auf die ursprüngliche Zielgruppe der Normen reduziert. 1 Vgl. BFH vom 14.1.2009 – I R 36/08, BStBl II 2009, S. 671; BFH vom 12.10.2011 – I R 4/11, BFH/NV 2012, S. 453; BFH vom 15.06.2009 – I B 46/09, BFH/NV 2009, S. S. 1843; BFH vom 30.11.2011 – I B 105/11, BFH/ NV 2011, S. 69. 2/2
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