Mehr Rechtssicherheit für Beteiligungs

Geplante Gesetzesänderung: Mehr Rechtssicherheit
für Beteiligungs- und Holdingunternehmen
[24.07.2016]
Von: Benjamin Rapp
Am 1. Juni 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf
zu einem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen bekannt gegeben. Dieser
ist weitgehend in einem am 13. Juni 2016 durch das Bundeskabinett beschlossenen
Gesetzentwurf eingeflossen (vgl. dazu auch den PSP-Artikel vom 14.7.2016). Der Gesetzentwurf sieht dabei auch Änderungen bei § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 7 KStG vor,
welche die Rechtssicherheit für Beteiligungs- und Holdingunternehmen, insbesondere
hinsichtlich der (teilweisen) Steuerbefreiung von Dividenden und Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen, erhöhen könnten.
Hintergrund: Grundsätzliche Steuerbefreiung von Dividenden und Gewinnen aus der
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG
§ 3 Nr. 40 EStG sieht für im Betriebsvermögen vereinnahmte Dividenden und Einnahmen
aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen grundsätzlich eine Steuerbefreiung
i. H. v. 40 % vor (sog. Teileinkünfteverfahren). Für Kapitalgesellschaften bestimmt daneben § 8b Abs. 1 i. V. m. § 8b Abs. 4 KStG, dass Dividenden aus einer Beteiligung von
mindestens 10 % (sog. Schachtelbeteiligung) steuerbefreit sind. Soweit Gewinne aus der
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen anfallen, findet sich eine entsprechende
Steuerbefreiung in § 8b Abs. 2 KStG. Allerdings gelten nach § 8b Abs. 2 und 5 KStG jeweils 5 % der Dividenden bzw. des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind daher Dividenden (ab einer Beteiligung von 10 %) und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf Ebene einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit.
Einschränkung der Steuerbefreiung bei sog. Finanzunternehmen
Ausgenommen von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG bzw. § 8b Abs. 7
KStG sind jedoch Fallkonstellationen, bei welchen die mit den jeweiligen Einnahmen korrespondierenden Kapitalgesellschaftsanteile von Finanzunternehmen i. S. d. KWG zur
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Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Folgt man der mittlerweile ständigen Rechtsprechung 1 des Bundesfinanzhofs (BFH), fallen unter den Begriff
der Finanzunternehmen i. S. d. KWG grundsätzlich auch „normale“ Beteiligungs- und
Holdinggesellschaften, Projekt- und Objektgesellschaften, vermögensverwaltende Gesellschaften, aber prinzipiell auch gewerbliche Private Equity oder Venture Capital Fonds.
Entsprechend bestand in der Praxis insbesondere dahingehend Unsicherheit, ab wann
bzw. unter welchen Umständen bei den betroffenen Unternehmen konkret ein Erwerb zur
Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs vorliegen soll. Die Literatur vertrat in
diesem Zusammenhang etwa die Auffassung, dass zur Sicherung der obig diskutierten
Steuerbefreiungen eine gewisse Mindestbesitzzeit hinsichtlich der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen einzuhalten wäre.
Geplante Gesetzesänderung könnte Rechtssicherheit erhöhen
Die nun geplante Gesetzesänderung sieht in § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG n. F. und § 8b Abs. 7
Satz 2 KStG n. F. insbesondere eine Einschränkung auf „Finanzunternehmen im Sinne des
Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind“ vor. Dank dieser Klarstellung
würden Beteiligungs- und Holdinggesellschaften aus dem Nicht-Banken-Bereich grundsätzlich nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG bzw. § 8b Abs.
7 Satz 2 KStG fallen.
Fazit
Die mögliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und
§ 8b Abs. 7 KStG auf Finanzunternehmen aus dem Bankenbereich ist aus Sicht der Steuerpflichtigen sehr zu begrüßen, da sich hierdurch die Rechts- und Planungssicherheit
erhöhen würde. Über 6 Jahre, nachdem der BFH erstmals grundsätzlich auch „normale“
Holding- und Beteiligungsgesellschaften unter den Begriff des Finanzunternehmens i. S.
d. KWG subsumiert hat, würde damit der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 40 Satz 3 EStG
und des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG u. E. auf den Bankenbereich und damit auf die ursprüngliche Zielgruppe der Normen reduziert.
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Vgl. BFH vom 14.1.2009 – I R 36/08, BStBl II 2009, S. 671; BFH vom 12.10.2011 – I R 4/11, BFH/NV 2012,
S. 453; BFH vom 15.06.2009 – I B 46/09, BFH/NV 2009, S. S. 1843; BFH vom 30.11.2011 – I B 105/11, BFH/
NV 2011, S. 69.
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