# 40 02.10.2015 28.03.2014 Bräutigam/Spengel: Halbzeitbilanz der aktuellen Legislaturperiode in Bezug auf die Steuerpolitik in Deutschland In einer aktuellen Studie von Bräutigam und Spengel vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim beobachten die Autoren eine zunehmende Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. In ihrer Analyse der deutschen Steuerpolitik seit der letzten Bundestagswahl stellen sie fest, dass im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten die effektive Steuerbelastung in Deutschland stetig zunehme. So belege Deutschland bei der steuerlichen Belastung der Unternehmen und der Anteilseigner (Gesamtbelastung) unter den 28 EU-Mitgliedstaaten den fünftletzten Platz. Insbesondere die Tarifbelastung für Kapitalgesellschaften steige – im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten – kontinuierlich an. So habe sich in Finnland und Portugal im Untersuchungszeitraum von 2013 bis 2015 die Unternehmensbesteuerung um 16,46 % bzw. um 13,07 % verringert. In Litauen und Zypern liege die effektive Gesamtbelastung (Unternehmens- und Anteilseignerebene) lediglich bei 9,65 % bzw. bei 8,09 %. Auch wird kritisiert, dass Deutschland im Vergleich zu anderen wirtschaftlich starken EU-Mitgliedstaaten weiter an Boden verliere. Der Abstand bei der alleinigen Betrachtung der Unternehmensebene vergrößere sich zu wichtigen Wettbewerbsländern wie bspw. Großbritannien. In der Studie von Bräutigam und Spengel wird bemängelt, dass es an einem proaktiven Herangehen des Gesetzgebers an die Steuergesetzgebung fehle. Größtenteils seien Gesetzesinitiativen dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz oder Teile eines Gesetzes für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert habe, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Aktuell sei dies insbesondere im Erbschaftsteuerrecht und im Grunderwerbsteuerrecht offensichtlich. Anhand zahlreicher Beispiele aus dem aktuellen Gesetzentwurf zum Erbschaftsteuerrecht zeigt die Studie zudem auf, dass künftige Regelungen noch komplizierter werden. Auch bei der geplanten Einführung der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz sei eine weitere Komplizierung des deutschen Steuersystems zu erwarten. Zusammenfassend stellen die Autoren der deutschen Steuerpolitik zur Halbzeit der aktuellen Legislaturperiode ein überwiegend kritisches Zeugnis aus. BFH: Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen Mit Urteil vom 28.07.2015 (VIII R 50/14), zu dem auch eine Pressemitteilung ergangen ist, hat der VIII. Senat des BFH klargestellt, dass der Antrag auf Regelbesteuerung für eine Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt. Aus der Beteiligung erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen. Diese unterlagen gemäß § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. In der von einem Steuerberater erstellten Steuererklärung, in der die verdeckten Gewinnausschüttungen enthalten waren, stellte die Klägerin keinen AnSeite 1 von 5 # 40 02.10.2015 28.03.2014 trag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG auf Nichtanwendung des Abgeltungsteuerrechts für diese Kapitalerträge. Lediglich ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG war in der Steuererklärung enthalten. Erst nach Abgabe der Steuererklärung – aber noch vor Abschluss der Veranlagung – stellte die Klägerin den Antrag auf Anwendung der Regelbesteuerung. Gegen die Ablehnung dieses Antrags blieben sowohl das Einspruchsverfahren als auch das Finanzgerichtsverfahren erfolglos. Der BFH sah den Antrag ebenfalls als verspätet an und wies daher die Revision als unbegründet zurück. Aus der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG ergebe sich, dass das Antragsrecht bis zur Abgabe der Einkommensteuer (maßgeblich sei der Posteingangsstempel des Finanzamtes auf der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung) befristet sei. Diese Frist wurde im Urteilsfall nicht eingehalten. Auch der Antrag auf Günstigerprüfung könne nicht als Antrag auf Anwendung der Regelbesteuerung ausgelegt werden. Von einer entsprechenden konkludenten Antragstellung sei jedenfalls bei einer von einem fachkundigen Steuerberater erstellten Steuererklärung nicht auszugehen. BFH: Verhältnis von Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Schenkungsteuer Der BFH hat im Beschluss vom 02.09.2015 (II B 146/14, NV), in welchem die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, die bislang ergangene Rechtsprechung zum Verhältnis einer vGA zur Schenkungsteuer bestätigt. So habe der BFH mit Urteil vom 30.01.2013 (II R 6/12) bereits entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gebe, jedoch keine freigebigen Zuwendungen. Auch der Umstand, dass im Gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013 (BStBl. I 2013, S. 1465) angeordnet werde, dieses BFH-Urteil insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall anzuwenden, rechtfertige nicht eine Revision zuzulassen, zumal es die Finanzverwaltung unterlassen habe, ihre Rechtsauffassung zu begründen. Auch die Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer sei insoweit höchstrichterlich geklärt. Im Urteil vom 27.08.2014 (II R 44/13) habe der BFH entschieden, dass die vom Steuerpflichtigen durch die Einkünfteerzielung am Markt erwirtschafteten Vermögensvorteile allein der Einkommensteuer unterliegen würden. Die (gleichzeitige) Erfassung als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) komme schon wegen des Fehlens einer Freigebigkeit nicht in Betracht. In die gleiche Richtung gehe das BFH-Urteil vom 06.12.2013 (VI B 89/13, NV). Dort habe der BFH klargestellt, dass eine doppelte Erfassung als freigebige Zuwendung und Arbeitslohn ausgeschlossen sei. Denn entweder handele es sich um die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (und somit um Lohn) oder aber es fehle an der Gegenleistung, so dass die Zuwendung des Arbeitsgebers als Geschenk zu qualifizieren sei. Seite 2 von 5 # 40 02.10.2015 Alle am 30.09.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum VIII R 50/14 28.07.2015 Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG siehe auch: Pressemitteilung Nr. 66/15 vom 30.9.2015 VIII R 18/12 09.06.2015 Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I IV R 5/12 18.06.2015 Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still - Anforderungen an die Revisionsbegründung III R 37/14 23.06.2015 Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels 10.06.2015 Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer: Bindungswirkung und erstmalige Anwendung der Konsultationsvereinbarung in § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 - Unvereinbarkeit von § 2 Abs. 2 AO i.d.F. des JStG 2010 mit dem Bestimmtheitsgebot I R 79/13 Stichwort Alle am 30.09.2015 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort II B 126/14 21.08.2015 Pflichtteilsansprüche nur in tatsächlich geltend gemachter Höhe als Nachlassverbindlichkeiten III R 39/14 13.05.2015 Verfahrensrevision, Beteiligtenvernehmung I B 3/14 08.06.2015 Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag II B 146/14 02.09.2015 Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer III E 4/15 18.08.2015 Erinnerung gegen den Kostenansatz; kein subjektiv öffentliches Recht auf Absehen vom Kostenansatz wegen dauernden Unvermögens des Kostenschuldners VI R 1/15 28.07.2015 Anforderungen an die Revisionsbegründung 20.08.2015 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Nutzung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Kfz - Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage III B 108/14 Seite 3 von 5 # 40 02.10.2015 Aktenzeichen 28.03.2014 IV R 16/12 Entscheidungsdatum 29.07.2015 Stichwort Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH Alle bis zum 02.10.2015 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen Datum Stichwort III C 3 - S 7344/15/1000 1 01.10.2015 Muster der Umsatzsteuererklärung 2015 III C 3 - S 7329/15/1000 1 (2015/ 0883265) 01.10.2015 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2015 IV A 3 - S 0229/08/1000 1 29.09.2015 Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung - MV - (§ 2 Absatz 2 MV) Seite 4 von 5 # 40 02.10.2015 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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