Landgericht Waldshut-Tiengen Waldshut-Tiengen, den 01.04.2015 -PräsidiumE 320 a Die Zahl der anhängigen Verfahren in der 2. Großen Strafkammer und 1. Großen Jugendkammer auf der einen Seite und der 1. Großen Strafkammer und der 2. Großen Jugendkammer auf der anderen Seite ist sehr unterschiedlich. Während bei der 2. Großen Strafkammer derzeit 4 Verfahren und bei der 1. Großen Jugendkammer 5 Verfahren anhängig sind, sind bei der 1. Großen Strafkammer 2 und bei der 2. Großen Jugendkammer 1 Verfahren anhängig. Da der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer und der 1. Großen Jugendkammer erkrankt ist, ist eine baldige Aufarbeitung der in diesen Kammern anhängigen Verfahren erschwert. Aus diesem Anlass beschließt das Präsidium des Landgerichts Waldshut-Tiengen die folgende Zweite Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2015 Abweichend von der Zuständigkeitsverteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 zwischen der 1. und 2. Großen Strafkammer sowie zwischen der 1. und 2. Großen Jugendkammer bearbeiten die 1. Große Strafkammer alle in der Zeit vom 02.04.2015 bis zum 31.05.2015 eingehenden in die Zuständigkeit einer Großen Strafkammer fallenden und einer anderen Strafkammer nicht ausdrücklich zugewiesenen erstinstanzlichen Strafverfahren und Wiederaufnahmeverfahren; das nächste ab dem 01.06.2015 eingehende derartige Verfahren wird von der 2. Großen Strafkammer bearbeitet; die 2. Große Jugendkammer alle in der Zeit vom 02.04.2015 bis 31.05.2015 eingehenden zur Zuständigkeit der Großen Jugendkammer gehörenden Jugendstrafsachen und Wiederaufnahmeverfahren sowie alle in dieser Zeit zur Jugendkammer angeklagten Jugendschutzsachen. Die Zuständigkeit der 2. Großen Strafkammer für nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Schwurgerichtssachen und erstinstanzliche Strafsachen, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 1. Großen Strafkammer aufgehoben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückverwiesen hat, bleibt unberührt. Die Zuständigkeit der 1. Großen Jugendkammer für Verfahren, in denen das Revisionsgericht ein Urteil der 2. Großen Jugendkammer aufhebt und nach § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückverweist, bleibt unberührt. Eißer Daun Präsident des Landgerichts Vors. Richter am Landgericht Sewing Richterin am Landgericht Wendler Richterin am Landgericht Faust Richterin am Landgericht
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