Besuch von Gerichtsverhandlungen im Justizgebäude Nürnberg

Besuch von Gerichtsverhandlungen im Justizgebäude Nürnberg Siehe auch:
Hinweise zur Bildberichterstattung im Justizgebäude Nürnberg
Hinweise zu wichtigen bundeseinheitliche Strafrechts-Registerzeichen
Öffentlichkeit
In der Regel sind Strafgerichts-Verhandlungen öffentlich.
Verfahren gegen Jugendliche hingegen sind jedoch Gesetzes nicht öffentlich.
Darüber hinaus kann das Gericht auch bei sonstigen Verhandlungen, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise
ausschließen, - vor allem bei Verfahren oder Verhandlungsabschnitten, in denen
höchstpersönliche Umstände zur Sprache kommen (z.B. bei der Vernehmung von
Opfern einer Sexualstraftat, insbesondere von Kindern).
Aktenzeichen
Auf den Sitzungsaushängen ist das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens
vermerkt (z.B. 7 KLs 226 Js 122345/99). Welche Bewandtnis es mit den einzelnen
Registerzeichen hat (z.B. "Js"), erläutert die gesonderte Übersicht
"Wichtige bundeseinheitliche Strafrechts-Registerzeichen".
Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen
Anklagen zum Landgericht (statt - wie üblich - zum Amtsgericht) sind in der Praxis
die Ausnahme. Sie werden nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen
erhoben. Meist geht es um besonders schwere Straftaten. Die einschlägigen
Zuständigkeitsvorschriften finden sich in §§ 74 ff. GVG = Gerichtsverfassungsgesetz
und in § 40 JGG = Jugendgerichtsgesetz.
Demnach sind Landgerichte in erster Instanz vor allem in folgenden Fällen zuständig:

Wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG)
oder

wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder

wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles
Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 GVG).

Unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen sind die Landgericht
außerdem für bestimmte Verbrechen mit tödlichem Ausgang zuständig. Das gilt
insbesondere für vorsätzliche Tötungsdelikte (z.B. Mord und Totschlag), aber
auch für eine Reihe anderer vorsätzlicher Gewaltdelikte mit "nur" fahrlässiger
Todesfolge (z.B. Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge).
In diesen Fällen entscheidet die zuständige Strafkammer als "Schwurgericht" (§
74 Abs. 2 GVG). Schwurgerichtskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth ist,
von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die 5. Strafkammer.

Ebenfalls unabhängig von den eingangs erwähnten Voraussetzungen sind die
Landgerichte für bestimmte Wirtschafts- und Steuerdelikte
("Wirtschaftsstrafkammer", § 74 v GVG) und für Staatsschutzsachen
("Staatsschutzkammer", § 74 a GVG) zuständig.
Wirtschaftsstrafkammern sind beim Landgericht Nürnberg-Fürth die 3., 12. und
14. Strafkammer, Staatsschutzkammer ist die 1. Strafkammer.

Richtet sich das Verfahren gegen Jugendliche (14-17 J.) oder Heranwachsende
(18-20 J.), dann entscheidet bei landgerichtlichen Verfahren
die "Jugendkammer".
Sind Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam angeklagt, so
ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn für die Erwachsenen - wären
sie allein angeklagt - eine große Strafkammer oder das Schwurgericht zuständig
wäre.
In zweiter Instanz sind die Strafkammern und Jugendkammern des Landgerichts
zuständig für Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Amtsgerichte ihres
Bezirks.
Strafverhandlungen und Sitzungssäle im Justizgebäude Nürnberg
(Landgericht und Amtsgericht)
Welche Sitzungen am jeweiligen Tag stattfinden, ergibt sich aus dem
Sitzungsaushang, der vor jedem Sitzungssaal angebracht ist. Der Sitzungsaushang
enthält neben dem Namen des Angeklagten und einem knappen Hinweis auf den
Anklagevorwurf (z.B. "Diebstahl") auch das Aktenzeichen. Was man bereits aus dem
Aktenzeichen herauslesen kann, erläutert die Übersicht "Wichtige bundeseinheitliche
Strafrechts-Registerzeichen".
Zivilverfahren und Familiensachen
Strafgerichts-Sitzungen machen nur einen Teil der Gerichtsverhandlungen aus.
Daneben finden im Justizgebäude Nürnberg nahezu täglich viele ZivilgerichtsVerhandlungen statt: Beim Amtsgericht, beim Landgericht und beim
Oberlandesgericht. Auch Zivilgerichts-Verhandlungen sind in aller Regel öffentlich.
Welche Verhandlungen am jeweiligen Tag auf dem Programm stehen, ergibt sich
aus dem Sitzungsaushang vor jedem der zahlreichen Sitzungssäle.
Im Gegensatz dazu sind die Verhandlungen in Familien- und Kindschaftssachen von Ausnahmen abgesehen - nichtöffentlich.