Besuch von Gerichtsverhandlungen im Justizgebäude Nürnberg Siehe auch: Hinweise zur Bildberichterstattung im Justizgebäude Nürnberg Hinweise zu wichtigen bundeseinheitliche Strafrechts-Registerzeichen Öffentlichkeit In der Regel sind Strafgerichts-Verhandlungen öffentlich. Verfahren gegen Jugendliche hingegen sind jedoch Gesetzes nicht öffentlich. Darüber hinaus kann das Gericht auch bei sonstigen Verhandlungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, - vor allem bei Verfahren oder Verhandlungsabschnitten, in denen höchstpersönliche Umstände zur Sprache kommen (z.B. bei der Vernehmung von Opfern einer Sexualstraftat, insbesondere von Kindern). Aktenzeichen Auf den Sitzungsaushängen ist das Aktenzeichen des jeweiligen Verfahrens vermerkt (z.B. 7 KLs 226 Js 122345/99). Welche Bewandtnis es mit den einzelnen Registerzeichen hat (z.B. "Js"), erläutert die gesonderte Übersicht "Wichtige bundeseinheitliche Strafrechts-Registerzeichen". Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen Anklagen zum Landgericht (statt - wie üblich - zum Amtsgericht) sind in der Praxis die Ausnahme. Sie werden nur in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen erhoben. Meist geht es um besonders schwere Straftaten. Die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften finden sich in §§ 74 ff. GVG = Gerichtsverfassungsgesetz und in § 40 JGG = Jugendgerichtsgesetz. Demnach sind Landgerichte in erster Instanz vor allem in folgenden Fällen zuständig: Wenn eine Strafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 74 Abs. 1 GVG). Unabhängig von den vorstehenden Voraussetzungen sind die Landgericht außerdem für bestimmte Verbrechen mit tödlichem Ausgang zuständig. Das gilt insbesondere für vorsätzliche Tötungsdelikte (z.B. Mord und Totschlag), aber auch für eine Reihe anderer vorsätzlicher Gewaltdelikte mit "nur" fahrlässiger Todesfolge (z.B. Raub mit Todesfolge oder Körperverletzung mit Todesfolge). In diesen Fällen entscheidet die zuständige Strafkammer als "Schwurgericht" (§ 74 Abs. 2 GVG). Schwurgerichtskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth ist, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die 5. Strafkammer. Ebenfalls unabhängig von den eingangs erwähnten Voraussetzungen sind die Landgerichte für bestimmte Wirtschafts- und Steuerdelikte ("Wirtschaftsstrafkammer", § 74 v GVG) und für Staatsschutzsachen ("Staatsschutzkammer", § 74 a GVG) zuständig. Wirtschaftsstrafkammern sind beim Landgericht Nürnberg-Fürth die 3., 12. und 14. Strafkammer, Staatsschutzkammer ist die 1. Strafkammer. Richtet sich das Verfahren gegen Jugendliche (14-17 J.) oder Heranwachsende (18-20 J.), dann entscheidet bei landgerichtlichen Verfahren die "Jugendkammer". Sind Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam angeklagt, so ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn für die Erwachsenen - wären sie allein angeklagt - eine große Strafkammer oder das Schwurgericht zuständig wäre. In zweiter Instanz sind die Strafkammern und Jugendkammern des Landgerichts zuständig für Berufungen gegen erstinstanzliche Strafurteile der Amtsgerichte ihres Bezirks. Strafverhandlungen und Sitzungssäle im Justizgebäude Nürnberg (Landgericht und Amtsgericht) Welche Sitzungen am jeweiligen Tag stattfinden, ergibt sich aus dem Sitzungsaushang, der vor jedem Sitzungssaal angebracht ist. Der Sitzungsaushang enthält neben dem Namen des Angeklagten und einem knappen Hinweis auf den Anklagevorwurf (z.B. "Diebstahl") auch das Aktenzeichen. Was man bereits aus dem Aktenzeichen herauslesen kann, erläutert die Übersicht "Wichtige bundeseinheitliche Strafrechts-Registerzeichen". Zivilverfahren und Familiensachen Strafgerichts-Sitzungen machen nur einen Teil der Gerichtsverhandlungen aus. Daneben finden im Justizgebäude Nürnberg nahezu täglich viele ZivilgerichtsVerhandlungen statt: Beim Amtsgericht, beim Landgericht und beim Oberlandesgericht. Auch Zivilgerichts-Verhandlungen sind in aller Regel öffentlich. Welche Verhandlungen am jeweiligen Tag auf dem Programm stehen, ergibt sich aus dem Sitzungsaushang vor jedem der zahlreichen Sitzungssäle. Im Gegensatz dazu sind die Verhandlungen in Familien- und Kindschaftssachen von Ausnahmen abgesehen - nichtöffentlich.
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