Neu beginnende Strafverfahren

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Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
04.05.2015 bis zum 08.05.2015
Stand: 27.04.2015
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
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Montag, 04. Mai 2015, 6. Strafkammer - Schwurgericht - , Vorsitz: VRiLG Kirschbaum,
Saal 272, mit Fortsetzung am 08. Mai 2015
09:00 Uhr:
6 Ks 1/15
Die 6. große Strafkammer verhandelt in einem Sicherungsverfahren gegen die jetzt 40jährige Angeklagte X aus Osnabrück, z. Zt.. Nds. Landeskrankenhaus Mohringen, wegen
des Vorwurfs des versuchten Totschlages.
Die Angeklagte soll im Oktober 2014 im Zustand der Schuldunfähigkeit mit ihrem Pkw die
Hannoversche Straße befahren haben und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82
km/h ungebremst eine Kreuzung gefahren sein, obwohl die Ampel „Rot“ zeigte. Daraufhin
soll sie ungebremst mit dem Pkw des Geschädigten G zusammengestoßen sein. Die
Angeklagte soll in der Absicht gehandelt haben, den Tod des ihr unbekannten anderen
Verkehrsteilnehmers herbeizuführen. G soll einen Daumenbruch, eine Platzwunde und
Prellungen erlitten haben. Am seinem Fahrzeug soll ein Schaden von 3.250,00 € entstanden
sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher, 1 Sachverständiger,
13 Zeugen, 1 Nebenkläger und 1 Nebenklägervertreter geladen.
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Montag, 04. Mai 2015, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 277
09:00 Uhr:
7 Ns 190/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 36jährigen Angeklagten X aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 15. Okt. 2014 wegen
Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 30,00 €.
Auf Antrag der Zeugin A (der ehemaligen Partnerin des Angeklagten) erließ das Amtsgericht
Osnabrück im Februar 2014 einen Beschluss, mit dem es dem Angeklagten untersagt
wurde, sich der Wohnung der A bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern, Orte zu
besuchen, an denen sich A regelmäßig aufhält, sich dem Arbeitsplatz der A zu nähern,
Verbindung zu A aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Dem
Angeklagten wird nun vorgeworfen, gegen diesen Beschluss im Februar und März 2014
verstoßen zu haben und die Zeugin in ihrer Wohnung beobachtet zu haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 5 Zeugen, 1 Nebenkläger und 1
Nebenklägervertreter geladen.
-------------13:30 Uhr:
7 Ns 112/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
34-jährigen Angeklagten X aus Hannover.
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Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 22. Apr. 2014 wegen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im August 2013 mit der gesondert verfolgten Y in einem
Geschäft in Osnabrück Artikel im Gesamtwert von ca. 560,00 € eingesteckt zu haben, um sie
mitzunehmen, ohne zu bezahlen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen.
-------------Montag, 04. Mai 2015, 13. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Temming, Saal 176
09:15 Uhr:
13 Ns 3/15
Die 13. kleine Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 31-jährigen
Angeklagten X aus Dissen.
Das Amtsgericht in Bad Iburg sprach den Angeklagten am 13. Nov. 2014 vom Vorwurf des
besonders schweren Falles des Diebstahls frei.
Dem Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, im Mai 2013
gemeinsam mit den bereits verurteilten Y und Z auf dem Gelände einer Firma in Dissen aus
mehreren Sattelzugaufliegern und einer Sattelzugmaschine Diesel abgezapft zu haben. Auf
dem Gelände einer Entsorgungsfirma in Dissen sollen sie zudem ca. 200 l Diesel abgezapft
haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 5 Zeugen geladen.
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11:15 Uhr:
13 Ns 4/15
Die 13. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einer Berufungssache gegen den jetzt 21jährigen Angeklagten X aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 23. Sept. 2014 wegen
Körperverletzung in 3 Fällen zu einem Freizeitarrest und zur Zahlung eines Geldbetrages in
Höhe von 500,00 € an die Geschädigte.
Der Angeklagte soll mit seiner damaligen Lebensgefährtin A im März 2014 mehrfach in Streit
geraten sein. Ihm wird vorgeworfen, im Rahmen von insgesamt drei Auseinandersetzungen
der Zeugin u.a. mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht geschlagen zu haben, ihr an den
Haaren gerissen und ihren Kopf an sein Knie geschlagen zu haben. In zwei Fällen soll er die
A zudem massiv gewürgt haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen, 1 Nebenkläger und 1
Nebenklägervertreter geladen.
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Dienstag, 05. Mai 2015, 10. große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Temming, Saal 272
09:15 Uhr:
10 KLs 6/15
Die 10. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 57-jährigen
Angeklagten X aus Surwold wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn mit Urteil vom 30. Juni 2014 wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 20 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. Im Übrigen wurde der
Angeklagte freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof
das Urteil des Landgerichts Osnabrück mit Beschluss vom 09. Dez. 2014 im Hinblick auf die
Festsetzung der Einzelstrafen auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an eine andere große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurück.
Den Schuldspruch und die tatsächlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof
aufrechterhalten und die Revision diesbezüglich verworfen. Es ist daher lediglich über die
Höhe der Strafe erneut zu verhandeln.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Nebenkläger, 2 gesetzliche
Vertreter, 1 Nebenklägervertreter, 1 Neben- und Adhäsionskläger und 1 Beteiligtenvertreter
geladen.
-------------Mittwoch, 06. Mai 2015, 14. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Carstensen, Saal 176
09:00 Uhr:
14 Ns 13/15
Die 14. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 50jährigen Angeklagten X aus Papenburg.
Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte den Angeklagten am 06. Jan. 2015 wegen
Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Dezember 2013 von der Zeugin A eine
Ferienwohnung gemietet zu haben. Trotz Unterzeichnung des Mietvertrages soll der
Angeklagte nach dem Einzug den Mietzins nicht vereinbarungsgemäß gezahlt haben und
der A stattdessen angeboten haben, das Haus für 250.000,00 € zu kaufen. Auch nachdem
ein Kaufvertrag geschlossen wurde soll der Angeklagte weder die Miete noch den Kaufpreis
beglichen haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer
geladen.
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Donnerstag, 07. Mai 2015, 3. große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Frommeyer, Saal
188, mit Fortsetzungen am 20. Mai und am 04. Juni 2015, jeweils um 09:00 Uhr
09:00 Uhr:
3 KLs 20/14
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Die 3. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 21-jährigen
Angeklagten X aus Lingen wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Sachverständige, 12 Zeugen, 1
Nebenkläger und 1 Nebenklägervertreter geladen.
-------------Donnerstag, 07. Mai 2015, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Hardt, Saal 87
09:00 Uhr:
7 Ns 188/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 47jährigen Angeklagten X aus Schapen und den jetzt 35-jährigen Angeklagten Y aus Spelle.
Das Amtsgericht in Lingen verurteilte die Angeklagten am 02. Okt. 2014 wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls oder gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 20,00 €.
Die Angeklagten sollen im September 2013 auf dem Gelände einer Autofirma in Emsbüren
einen Pkw zum Preis von 6.000,00 € an den Zeugen A verkauft haben. In der nächsten
Nacht soll das Fahrzeug dann entwendet worden sein, bevor es von dem Käufer abgeholt
werden konnte. Die Angeklagten sollen entweder per eigenem Diebstahl oder per Diebstahl
durch Dritte den Pkw übernommen haben. Daraufhin sollen sie das Fahrzeug am im Oktober
2013 erneut in Magdeburg dem Zeugen B verkauft haben. B soll bei der Anmeldung des Pkw
gemerkt haben, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Dolmetscher und 12 Zeugen
geladen.
-------------14:30 Uhr:
7 Ns 138/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
64-jährigen Angeklagten X aus Moormerland.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 13. Juni 2014 wegen falscher
Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Juni 2012 im Rahmen der Abgabe der Versicherung
an Eides statt bewusst wahrheitswidrig verschwiegen zu haben, dass er aufgrund eines
Betriebsprämienantrages eine Auszahlung in Höhe von 4.775,40 € erwartete.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
-------------Donnerstag, 07. Mai 2015, 22. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach,
Saal 176
09:15 Uhr:
22 Ns 8/15
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Die 22. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 58jährige Angeklagte X aus Ostercappeln.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte die Angeklagte am 11. Dez. 2014 wegen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat.
Der Angeklagten wird vorgeworfen, im Juni 2014 in einem Geschäft in Belm Waren im Wert
von 0,99 € eingesteckt zu haben, um sie mitzunehmen ohne zu bezahlen.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Zeuge und 1 Bewährungshelfer
geladen.
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Freitag, 08. Mai 2015, 23. kleine Strafkammer , Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener,
Saal 176
09:00 Uhr:
23 Ns 3/15
Die 23. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 24jährige Angeklagte X aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verwarf den Einspruch der Angeklagten gegen den
Strafbefehl am 04. Dez. 2014.
Der Angeklagten wird vorgeworfen, im März 2013 gegenüber dem Landkreis Osnabrück als
Zeugin in einem Bußgeldverfahren bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass A
den in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß begangen habe. Tatsächlich sei der
Angeklagten aber bewusst gewesen, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um ihren
Lebensgefährten B handelte.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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