Geschäftsverteilungsplan

LANDGERICHT KONSTANZ
Konstanz, den 08.12.2014
Das Präsidium
E 320
Geschäftsverteilung
für das Landgericht Konstanz
für das Geschäftsjahr 2015:
(aktualisierte Fassung ab 01.04.2015)
A.
Geschäftskreis
I.
Zivilkammern
1) 1. Zivilkammer:
Unter der Kennzahl 11 als Berufungs- und der Kennzahl 12 als Beschwerdekammer:
a)
Die Berufungen in Zivilsachen gegen Urteile der Amtsgerichte Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen;
b)
die Beschwerden in Zivilsachen und in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Beschlüsse der in a) genannten Amtsgerichte mit
Ausnahme des Amtsgerichts Stockach, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der 6. Zivilkammer gehören;
c)
die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks nach dem Aufenthaltsgesetz;
d)
die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit;
e)
die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, denen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und
Selbstablehnungen des Amtsrichters zugrunde liegen sowie für Entscheidungen bei einer sich hieraus ergebenden Beschlussunfähigkeit
des Amtsgerichts (§ 45 Abs. 3 ZPO);
1
f)
Beschwerden gegen die Entscheidungen der Grundbuchämter im
Landgerichtsbezirk und die Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit
sie die Geschäfte der Grundbuchämter betreffen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes beantragt wurde (Art. 111 FGG-RG);
g)
Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit von Notaren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO;
h)
sonstige Geschäfte, für die eine Zivilkammer zuständig ist und die
nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht gesondert zugewiesen
sind.
2) 2. Zivilkammer:
Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk VillingenSchwenningen.
3) 3. Zivilkammer:
Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Konstanz sowie
die ersten 4 Eingänge des Jahres 2015 aus dem Zuständigkeitsbereich der
6. Zivilkammer.
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden aus einem anderen Staat für
den Landgerichtsbezirk sowie richterliche Entscheidungen nach §§ 1111
bis 1115 ZPO.
Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer ist Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO;
ausgenommen sind Verfahren der 3. Zivilkammer.
4) 4. Zivilkammer:
Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Überlingen so-
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wie aus dem Amtsgerichtsbezirk Radolfzell die Sachen aus dem Bezirk der
Stadt Radolfzell.
Die Eingänge mit den laufenden Nummern 5 bis 54 aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Zivilkammer des Jahres 2015.
5) 5. Zivilkammer:
Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Singen sowie die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Radolfzell, die nicht zur Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gehören.
Die Eingänge mit den laufenden Nummern 55 bis 58 aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Zivilkammer des Jahres 2015.
6) 6. Zivilkammer:
Unter der Kennzahl 60 als erstinstanzliche Zivilkammer, unter der Kennzahl
61 als Berufungs- und der Kennzahl 62 als Beschwerdekammer
a)
die Berufungen in Zivilsachen gegen Urteile der Amtsgerichte Donaueschingen und Villingen-Schwenningen;
b)
die Beschwerden in Zivilsachen und in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Beschlüsse der in a) genannten Amtsgerichte und
gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Stockach, soweit sie nicht zur
Zuständigkeit der 1. Zivilkammer gehören;
c)
die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in WEG- und Insolvenzverfahren;
d)
Beschwerden gegen die Entscheidungen der Notariate des Landgerichtsbezirks in Verfahren gem. § 36 LFGG sowie in Verfahren, die bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten
des genannten Gesetzes beantragt wurde (Art. 111 FGG-RG), sowie
die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, die
Kostenansätze der Notariate und die Festsetzung des Geschäftswer3
tes betreffen (§§ 14, 31, 142 KostO bzw. §§ 81 - 83 GNotKG), soweit
sie nicht zur Zuständigkeit der 1. Zivilkammer gehören;
II.
e)
Entscheidungen über Ablehnungen und Selbstablehnungen der Notare und die Bestimmung des zuständigen Notariats;
f)
die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Donaueschingen und aus dem Bezirk des Amtsgerichts Stockach;
g)
Entscheidungen gem. § 127 GNotKG bzw. § 156 KostO aus dem
Landgerichtsbezirk;
h)
das gerichtliche Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
(§ 4 ThUG);
i)
Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer ist Vertreter des Güterichters nach
§ 278 Abs. 5 ZPO und Güterichter für die Verfahren der 3. Zivilkammer. Vertreterin ist die Stellvertretende Vorsitzende der 6. Zivilkammer.
Kammern für Handelssachen
1) 9. Kammer für Handelssachen:
unter der Kennzahl 91 als Berufungskammer.
Für die Handelssachen im Sinne von §§ 95 ff. GVG aus den Amtsgerichtsbezirken Villingen-Schwenningen und Donaueschingen ist nach der Verordnung des Justizministeriums vom 30. Juli 1971 (Ges.Bl. 1971, S. 394) die
9. Kammer für Handelssachen mit Sitz in Villingen-Schwenningen zuständig.
Die Kammer ist auch für die Sachen zuständig, die von Klägern und Antragstellern mit der Begründung bei ihr anhängig gemacht werden, dass ein
Ort in den Amtsgerichtsbezirken Villingen-Schwenningen und Donaueschingen als Gerichtsstand vereinbart sei.
2) 7. und 8. Kammer für Handelssachen
unter der Kennzahl 71 bzw. 81 als Berufungskammer.
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Die Handelssachen im Sinne von §§ 95 ff. GVG aus den übrigen Teilen
des Landgerichtsbezirks werden in der Reihenfolge ihres Eingangs abwechselnd der 7. und 8. Kammer für Handelssachen, beginnend mit der 7.
Kammer für Handelssachen, zugeteilt. Eingang im Sinne der Vorschrift ist
der Eingang der Sache auf der gemeinsamen Geschäftsstelle der 7. und 8.
Kammer für Handelssachen.
Gehen mehrere Verfahren gleichzeitig ein, richtet sich die Reihenfolge
nach dem Namen der beklagten Partei, der im Alphabet vorgeht, bei mehreren Beklagten ist der im Alphabet vorgehende Beklagte maßgebend. Bei
gleichem Anfangsbuchstaben der danach maßgebenden Beklagten entscheidet in gleicher Weise der Name des Klägers, der im Alphabet vorgeht.
III. Strafkammern - Zuteilungsverfahren
1) Große Strafkammern
a) Alle Anklagen und Anträge gem. § 413 StPO zur Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren) sowie die Entscheidungen nach § 74 f Abs. 2
GVG und die AR-Sachen werden, soweit nicht die Zuständigkeit des
Schwurgerichts, der Wirtschaftsstrafkammer oder der Jugendkammer
gegeben ist, durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle
(Eingangsgeschäftsstelle) in der Reihenfolge ihres Eingangs abwechselnd der 3. und 4. Strafkammer wie folgt zugeteilt:
b) Die ersten 3 Eingänge entfallen auf die 4. Strafkammer, der 4. Eingang
auf die 3. Strafkammer. Danach beginnt diese Verteilung von vorne.
Dabei sind vorab die Schwurgerichtssachen und die Wirtschaftsstrafsachen gemäß IV 4 b) bis d) zu berücksichtigen. Eine Schwurgerichtssache zählt bei dem Zugang wie zwei andere Verfahren.
Weiter sind vorab gem. § 140 a GVG zugewiesene oder gem. § 354
Abs. 2 StPO zurückverwiesene Sachen nach vorgenanntem Schlüssel
zu berücksichtigen.
c) Dieser Zuteilungsregelung unterliegen auch erstinstanzliche Verfahren,
die von einem anderen Gericht (insbesondere gem. §§ 12 Abs. 2, 209,
270 StPO) an eine Strafkammer des Landgerichts Konstanz verwiesen
worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Verweisung gem. § 270 StPO er5
folgt ist und dasselbe Verfahren zuvor durch eine Strafkammer des
Landgerichts Konstanz gem. § 209 StPO vor dem Amtsgericht eröffnet
worden war; in einem solchen Fall bleibt die frühere Strafkammer ohne
erneute Zuteilung zuständig. Im Falle der Vorlage eines Verfahrens
gem. § 209 Abs. 2 StPO verbleibt es ohne erneute Zuteilung bei der
Zuständigkeit der vorlegenden Kammer, wenn das Verfahren beim
Landgericht Konstanz eröffnet wird.
d) Eine Sache, die mit dem Antrag auf Verbindung eingeht oder aus einem sonstigen Grund übernommen wird, gilt als Neuzugang am Tage
des Einganges der Akten des zu verbindenden oder zu übernehmenden Verfahrens beim Landgericht für die Strafkammer, bei der das dazugehörige Verfahren anhängig ist. Werden hierdurch einer Strafkammer mehrere Sachen in Folge zugeteilt, so sind in Ziff. b) entsprechender Zahl die nächsten Verfahren der jeweils anderen Strafkammern zuzuteilen. Der 4. Strafkammer sind immer so viele Verfahren zuzuweisen, dass die nächste gerade Zahl erreicht wird.
Als erstinstanzliche Verfahren im Sinne dieser Regelung gelten auch
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil einer
großen Strafkammer und solche Verfahren, die nach Aufhebung des
Urteils eines auswärtigen Gerichts durch das Revisionsgericht gem. §
354 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer nach Konstanz verwiesen
werden; entsprechendes gilt, wenn die Hauptverhandlung nach § 210
Abs. 3 Satz 1 StPO vor einer Kammer des Landgerichts Konstanz
stattzufinden hat.
Gehen mehrere erstinstanzliche Verfahren gleichzeitig ein, werden sie
jeweils nach dem Lebensalter der Beschuldigten, beginnend mit dem
ältesten, zugeteilt. Die an einem Tag eingehenden Verfahren gelten als
gleichzeitig eingegangen. Gehen an einem Tag gegen einen Beschuldigten mehrere Anklagen ein, für die ein Vorrang nicht bestimmt ist,
gelten sie als eine Anklage. Maßgebend ist der Eingang beim Landgericht.
2) Kleine Strafkammern
Die Berufungen werden durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) in der Reihenfolge ihres Eingangs abwech6
selnd der 5. und 6. Strafkammer zugeteilt, beginnend mit der 5. Strafkammer. Dabei sind vorab die Berufungen gemäß IV 5 b) bis d)und gemäß IV 6
b) bis e) zu berücksichtigen, wobei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile bzw. in Steuerstrafverfahren bei dem Zugang wie zwei andere Verfahren zählen. Gehen mehrere Berufungen gleichzeitig ein, werden sie jeweils
nach dem Lebensalter der Beschuldigten, beginnend mit dem ältesten, zugeteilt. Die an einem Tag eingehenden Verfahren gelten als gleichzeitig
eingegangen. Maßgebend ist der Eingang beim Landgericht. Haben mehrere Prozessbeteiligte Berufung in einer Sache eingelegt, gilt dies als eine
Berufung.
IV.
Strafkammern - Spruchkörper
1) 2. Strafkammer (große Jugendkammer):
a)
Die Strafsachen erster Instanz und die an das Landgericht verwiesenen Strafsachen erster Instanz, soweit es sich um Jugendstrafsachen
und Jugendschutzsachen handelt sowie die in die Zuständigkeit der
großen Jugendkammer fallenden Strafsachen zweiter Instanz;
b)
die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen in
Strafsachen, in denen die Jugendkammer zuständig ist, einschließlich
der Entscheidungen nach § 83 JGG;
c)
die Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende;
d)
die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen und Selbstablehnungen der Richter der Jugendgerichte (einschließlich der Jugendschöffengerichte) des Landgerichtsbezirks;
e)
die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an
das Landgericht Konstanz verwiesenen Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die große Jugendkammer zuständig ist;
f)
die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen
Wiederaufnahmeverfahren in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die große Jugendkammer zuständig ist;
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g)
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 14 und 15 StPO in
Jugendstrafsachen.
2) 3. Strafkammer (große Strafkammer):
a)
Die Strafsachen erster Instanz im Wechsel mit der 4. Strafkammer, so
wie es III 1) bestimmt;
b)
die Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Singen und Villingen-Schwenningen (nicht der Jugendgerichte und der Jugendschöffengerichte) in Strafsachen, Bußgeldsachen und Strafvollstreckungssachen mit Ausnahme der Verfahren, für die gem. § 74 Abs. 2 GVG
das Schwurgericht und § 74 c GVG die Wirtschaftsstrafkammer zuständig wäre;
c)
die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen in
erstinstanzlichen Strafsachen, soweit nicht die 4. Strafkammer oder
die Jugendkammer zuständig ist;
d)
die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen
Strafsachen der 4. Strafkammer; soweit an eine andere Schwurgerichtsstrafkammer zurückverwiesen worden ist, wird die Kammer als
Schwurgericht tätig;
e)
die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Selbstablehnungen
betreffend die Richter der Amtsgerichte (nicht der Jugendgerichte und
Jugendschöffengerichte) in Strafsachen;
f)
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den §§ 14 und 15
StPO, ausgenommen in Jugendstrafsachen;
g)
alle Vorgänge aus dem Geschäftsbereich der früheren 1. Strafkammer, soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan nichts Abweichendes
bestimmt ist;
h)
die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen
Strafsachen der 4. großen Jugendkammer; insoweit wird die Kammer
als große Jugendkammer tätig.
8
3)
4. Strafkammer (Schwurgericht):
a)
Die Strafsachen erster Instanz im Wechsel mit der 3. Strafkammer, so
wie es III 1) bestimmt, außerdem die ersten 5 Strafsachen, die im Jahr
2015 nach dem unter III 1 bestimmten Verfahren in den Zuständigkeitsbereich der 3. Strafkammer fallen würden;
b)
die Schwurgerichtssachen des Landgerichtsbezirks;
c)
die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen
Schwurgerichtssachen;
d)
die Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG;
e)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Konstanz, Überlingen, Donaueschingen, Radolfzell und Stockach (nicht der Jugendgerichte und Jugendschöffengerichte) in Strafsachen, Bußgeld- und
Strafvollstreckungssachen;
f)
die Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte in Verfahren,
für die gem. § 74 Abs. II GVG das Schwurgericht zuständig wäre;
g)
die Beschwerden in Verfahren nach § 74 c GVG;
h)
die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen
Strafsachen der 3. Strafkammer sowie die zurückverwiesenen Jugendstrafsachen erster und zweiter Instanz, die zur Zuständigkeit der
großen Jugendkammer gehören. Insoweit wird die Kammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer tätig;
i)
die Entscheidungen in den Fällen des §§ 77 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz
GVG, auch soweit sie Jugendschöffen betreffen;
j)
die Entscheidungen in den Fällen, in denen gegen eine Maßnahme
der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des Gerichts vorgesehen
und die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist;
9
k)
Die 4. Strafkammer ist zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Urteilen und Entscheidungen der bis zum 31.08.2014 bestehenden Hilfsstrafkammer (9. Strafkammer), insbesondere Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung.
5) 5. Strafkammer (kleine Strafkammer):
a)
Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen sowie des Schöffengerichts Singen gemäß III 2);
b)
alle Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts Konstanz und alle
Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte Konstanz, Singen und
Villingen-Schwenningen in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG);
c)
die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht Konstanz in Steuerstrafverfahren (Steuerstrafverfahren, sofern nicht dieselben Handlungen eine Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz darstellen oder die Steuerstraftat die
Kraftfahrzeugsteuer betrifft, § 391 AO);
d)
die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an
das Landgericht Konstanz verwiesenen Sachen zweiter Instanz und
die nach dieser Bestimmung zurückverwiesenen Sachen der 6. Strafkammer;
e)
die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen
Sachen einer kleinen Strafkammer;
f)
nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 7.
Strafkammer. Insoweit wird die Kammer als Jugendkammer oder Jugendschutzkammer tätig.
6) 6. Strafkammer (kleine Strafkammer):
a)
Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen sowie des Schöffengerichts Singen gem. III 2);
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b)
alle Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts beim Amtsgericht
Villingen-Schwenningen, soweit sie nicht nach IV. 5 b) der 5. Strafkammer zugewiesenen sind, alle Berufungen gegen Urteile der Strafrichter beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen;
c)
nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 5. Strafkammer.
7) 7. Strafkammer (kleine Jugendkammer):
a)
Die Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter aus dem Landgerichtsbezirk;
b)
die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an
das Landgericht verwiesenen Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die kleine Jugendkammer zuständig ist;
c)
die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen
Wiederaufnahmeverfahren in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die kleine Jugendkammer zuständig ist.
8) 8. Strafkammer (kleine Strafkammer)
Nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 5. oder 6.
Strafkammer, in denen beide Strafkammern bereits entschieden haben.
10) Strafvollstreckungskammer (10. Strafkammer):
Die Entscheidungen nach den §§ 78 a und 78 b GVG.
11
B.
Besetzung
I.
Zivilkammern
1. Zivilkammer:
Präsident des LG
Vors. Richter am LG
Richter am LG
Richter am LG
Röding
Jochem
Dr. Scholz
Dr. Kämmer
zu 0,20
zu 0,40
zu 0,50
zu 0,50
- stellv. Vorsitzender -
Vors. Richter am LG
Dr. Brinkmann
zur Mitwirkung an den in I. 1. f) und g) bezeichneten Geschäften; ohne Stellvertretung in der 1. Zivilkammer
Vertreter:
Vors. Richter am LG Dr. Martensen.
Richterin am AG Becker
2. Zivilkammer:
Vors. Richter am LG
Störzbach
zu 1,0
Richter am LG
Richterin am LG
Richter
Glofke
Heidegger
Dr. Günther
zu 1,0 - stellv. Vorsitzender zu 0,50
zu 1,0
Vertreter:
Richter am LG Metzler
Richter am LG Dallinger
Vors. Richterin am LG Dr. Merschformann
3. Zivilkammer:
Vizepräsident des LG
Richter am LG
Vors. Richter am LG
Richterin am LG
Vors. Richter am LG
Dr. R o t h
Hofmann
Eisele
Dr. Schmieder
Dr. Brinkmann
zu 0,50
zu 1,0 - stellv. Vorsitzender zu 0,30
zu 0,50
12
Vertreter: Vors. Richter am LG Dr. Martensen
Richter am LG Dr. Scholz
Richter am LG Dr. Kämmer
Vors. Richter am LG Jochem
4. Zivilkammer:
Vors. Richterin am LG Dr. M e r s c h f o r m a n n zu 1,0
Richter am LG
Dallinger
zu 1,0 - stellv. Vorsitzender Richter am LG
Metzler
zu 1,0
Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert
zu 0,10
Vertreter: Richter Dr. Günther
Richter am LG Glofke
Richterin am LG Heidegger
Vors. Richter am LG Störzbach
5. Zivilkammer:
Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d
Richter am LG
Dr. Taubner
zu 0,40
zu 1,0 - stellv. Vorsitzender -
Richterin am LG
Richter am LG
Richterin
zu 0,50
zu 0,50
zu 0,50
Dr. Schmieder
Dr. Kämmer
Hukle
Vertreter: Vors. Richter am LG Eisele
Richter am AG Spreng
Richter am LG Hofmann
Richter am LG Dr. Scholz
6. Zivilkammer:
Vors. Richter am LG
Richter am LG
Richterin am AG
Vors. Richter am LG
Dr. M a r t e n s e n zu 1,0
Spreng
zu 0,9 - stellv. Vorsitzende Becker
zu 1,0
Dr. Brinkmann
13
Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth
Richter am LG Hofmann
Vors. Richter am LG Eisele
II. Kammer für Handelssachen:
7. Kammer für Handelssachen:
Vors. Richter am LG
Jochem
zu 0,40
Vertreter: Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert
Vors. Richter am LG Dr. Brinkmann
Vors. Richterin am LG Dr. Merschformann
Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld
8. Kammer für Handelssachen:
Vors. Richterin am LG
Scholl-Leifert
zu 0,40
Vertreter: Vors. Richter am LG Jochem
Vors. Richter am LG Dr. Brinkmann
Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld
Vizepräsident des LG Dr. Roth
9. Kammer für Handelssachen:
Vors. Richter am LG
Dr. B r i n k m a n n
zu 0,50
Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth
Vors. Richter am LG Jochem
Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert
Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld
Der bisherige 1. Vertreter des Vors. Richters am LG Dr. Brinkmann, Vors.Richter
am LG Störzbach, führt als Vertreter des Vorsitzenden diejenigen Verfahren zu
Ende, in denen der Vorsitzende nach §§ 48, 45 ZPO an der Mitwirkung gehindert
ist und in denen der Vertreter bis zum 31.12.2014 bereits einen Termin durchgeführt hat.
14
III. Strafkammern
2. Strafkammer (große Jugendkammer):
Vors. Richter am LG
Richterin am LG
Richter am AG
Dospil
Schlemper
Bonath
zu 0,70
zu 0,70 - stellv. Vorsitzende zu 0,60
Vertreter: Richter Dr. Günther
Richterin am LG Jann
Richterin Hukle
Vors. Richterin am LG Weinacht
3. Strafkammer (große Strafkammer):
Vors. Richter am LG
Richter am LG
Richterin am LG
Vertreter:
Dospil
Bonath
Schlemper
zu 0,30
zu 0,30 - stellv. Vorsitzende zu 0,30
Richterin am LG Jann
Vors. Richter am LG Jochem
Vors. Richterin am Landgericht Weinacht
4. Strafkammer (Schwurgericht):
Vors. Richter am LG
Richterin am LG
Richterin
Richterin
Vertreter:
Hornstein
Jann
Hukle
Dr. Sauerland
zu 1,0
zu 1,0 - stellv. Vorsitzende zu 0,50
zu 0,20
Vizepräsident des Landgerichts Dr. Roth
Richter am LG Metzler
Richter am LG Glofke
Vors. Richter am LG Dospil
15
5. Strafkammer (kleine Strafkammer):
Vors. Richter am LG
Eisele
zu 0,70
Im Falle des § 76 Abs. 6 GVG zusätzlich Richterin am LG Schlemper
Vertreter: Vors. Richterin am LG Weinacht
Richterin am LG Schlemper
Vizepräsident des LG Dr. Roth
6. Strafkammer (kleine Strafkammer):
Vors. Richterin am LG
Weinacht
zu 0,70
Im Falle des § 76 Abs. 6 GVG zusätzlich Richterin Hukle
Vertreter:
Vors. Richter am LG Eisele
Richterin am LG Jann
Richterin am LG Schlemper
Vors. Richter am LG Dospil
7. Strafkammer (kleine Jugendkammer):
Vors. Richter am LG
Vertreter:
Jochem
zu 0,10
Richterin am LG Jann
Richterin am LG Schlemper
8. Strafkammer (kleine Strafkammer):
Vors. Richter am Landgericht
Vertreter:
Jochem
Vizepräsident des LG Dr. Roth
Richterin am LG Jann
16
IV. Strafvollstreckungskammer (10. Strafkammer):
Vors. Richterin am LG W e i n a c h t
zu 0,30 - Vorsitzende -
Vors. Richter am LG
Jochem
zu 0,10 - stellv. Vorsitzender
Richterin
Dr. Sauerland
zu 0,30
Richter am AG
Bonath
zu 0,10
Vertreter:
Richterin am LG Jann
Vors. Richter am LG Hornstein
Vors. Richter am LG Dospil
Richterin Hukle
17
C. Anordnung über die Vertretung:
1) Ist die ausreichende Besetzung der einzelnen Spruchkörper durch die Anordnungen über die Vertretung nicht gewährleistet, dann werden die Mitglieder der Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern
einschließlich der Vorsitzenden nach der Reihenfolge der Benennung der
Kammern, beginnend mit der 6. Zivilkammer, dann der 1. bis zur 5. Zivilkammer, der 7., 8. und 9. Kammer für Handelssachen und zuletzt der 2.,
3., 4., 5. und 6. Strafkammer für die Vertretung bei den Zivilkammern, den
Kammern für Handelssachen, den Strafkammern und der Strafvollstreckungskammer herangezogen.
Der Präsident ist stets zuletzt als Ersatzvertreter berufen.
Außerhalb der Hauptverhandlung vertritt in Strafsachen das jeweils dienstjüngste Mitglied der übrigen Strafkammern.
Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach dem jeweiligen Dienstalter, beginnt jeweils mit dem dienstjüngsten Richter und endet mit den
Kammervorsitzenden. Sofern sich dadurch eine Besetzung einer Kammer
mit mehr als einem nicht planmäßigen Richter ergeben würde, ist der
dienstjüngste planmäßige Richter Vertreter.
2) Sind sämtliche Mitglieder einer Straf- oder Zivilkammer verhindert, führt ein
zur Vertretung berufener Vorsitzender Richter, ansonsten der dienstälteste
Vertreter, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vertreter den Vorsitz.
3) Soweit eine Besetzung nicht durch die jeweiligen Kammermitglieder möglich ist, werden als Ergänzungsrichter nach § 192 Abs. 2 GVG bestimmt:
für die 2. Strafkammer
für die 3. Strafkammer
- Richter am LG Glofke
- Richter am LG Metzler
für die 4. Strafkammer
- Vors. Richter am LG Eisele
18
D.
Grundsätze für das Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte
Soweit Richter mehreren Spruchkörpern des Landgerichts angehören, besteht
für ihre Dienstgeschäfte folgende Rangfolge:
4. Strafkammer soweit als Schwurgericht tätig, 2. Strafkammer (Jugendkammer), große Strafkammern beginnend mit der 3. in aufsteigender Reihenfolge
ohne die 4. Strafkammer, 7. Strafkammer (kleine Jugendkammer), übrige kleine Strafkammern, die Zivilkammern mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an
einem Fortsetzungstermin einer Strafkammer der Mitwirkung an einer noch
nicht begonnenen Hauptverhandlung einer anderen Strafkammer vorgeht.
Diese Rangfolge ist auch dann maßgebend, wenn ein Mitglied einer Zivilkammer oder einer Strafkammer nur als Vertreter angehört.
Die Aufgaben in der Strafvollstreckungskammer gehen den Aufgaben in den
übrigen Strafkammern nach.
Bei gleichrangigen Tätigkeiten geht die zwingende Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der eigenen Kammer der Vertretertätigkeit vor.
19
E. Sitzungstage
1) für die Zivilkammern und Kammern für Handelssachen:
a)
für die 1. Zivilkammer
der z w e i t e und v i e r t e Freitag eines jeden Monats;
b)
für die 2. Zivilkammer:
der z w e i t e
und v i e r t e Freitag eines jeden Monats in Vil-
lingen-Schwenningen;
der z w e i t e und v i e r t e Donnerstag eines jeden Monats in
Konstanz
c)
für die 3. Zivilkammer:
der e r s t e , d r i t t e und f ü n f t e Freitag eines jeden Monats;
d)
für die 4. Zivilkammer:
j e d e r Donnerstag;
e)
für die 5. Zivilkammer:
j e d e r Mittwoch;
f)
für die 6. Zivilkammer:
der e r s t e, d r i t t e und f ü n f t e Freitag eines jeden
Monats in Villingen-Schwenningen,
der Donnerstag vor dem e r s t e n, d r i t t e n und f ü n f t e n
Freitag eines jeden Monats in Konstanz
g)
für die 7. Kammer für Handelssachen:
der erste
und dritte
Freitag eines jeden Monats
20
h)
für die 8. Kammer für Handelssachen:
der zweite und vierte
i)
Freitag eines jeden Monats
für die 9. Kammer für Handelssachen:
j e d e r Donnerstag in Villingen-Schwenningen.
Die Einzelrichter der Zivilkammern setzen ihre Sitzungstage nach pflichtgemäßem Ermessen auf bestimmte Wochentage selbst fest.
2)
für die Strafkammern:
2. Strafkammer (Jugendkammer):
Montag jeder Woche;
3. Strafkammer:
Mittwoch jeder Woche;
4. Strafkammer (Schwurgericht):
Dienstag jeder Woche;
5. Strafkammer:
Montag und Donnerstag jeder Woche;
6. Strafkammer:
Dienstag und Freitag jeder Woche;
7. Strafkammer:
die ersten 3 Dienstage eines jeden
Monats,
8. Strafkammer:
jeweils der 4. Dienstag der Monate
März, Mai, Juli, September und
November.
Soweit die 4. Strafkammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer
tätig wird, sind für sie die folgenden Sitzungstage festgesetzt:
Donnerstag, der 8. Januar 2015
Donnerstag, der 5. März 2015
Donnerstag, der 25. Juni 2015
Donnerstag, der 3. September 2015
Donnerstag, der 5. November 2015
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Soweit die 5. Strafkammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer
tätig wird, sind für sie die folgenden Sitzungstage festgesetzt:
Freitag, der 5. Juni 2015
Freitag, der 13. November 2015
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F.
Ergänzende Bestimmungen für die Zuteilung der Geschäfte:
Jede Kammer behält die Sachen, die bei ihr bis zum 31.12.2014 zugeordnet
sind.
Für die Zuteilung der erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten an die Zivilkammern
und an die Kammern für Handelssachen gilt:
1) Maßgebend ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand der beklagten
Partei im Sinne der §§ 13 ff ZPO. Bei mehreren Beklagten ist bestimmend
der Gerichtsstand desjenigen Beklagten, dessen Name nach dem Alphabet
den Namen der weiteren Beklagten vorgeht.
Ist der Beklagte sowohl mit der Firma als auch mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers bezeichnet, so ist die Firma maßgebend.
Entsprechendes gilt, wenn sowohl die Firma als auch der Inhaber verklagt
sind.
Bei Parteien kraft Amtes ist in erster Linie der allgemeine Gerichtsstand
des früheren Inhabers des verwalteten Vermögens maßgebend.
2) Hat bei mehreren Beklagten nur ein Beklagter den allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist dieser Gerichtsstand maßgebend.
3) Haben bei mehreren Beklagten einzelne Beklagte den allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist der Gerichtsstand desjenigen Beklagten aus dem Landgerichtsbezirk maßgebend, dessen Name nach dem
Alphabet den Namen der weiteren Beklagten aus dem Landgerichtsbezirk
vorgeht.
4) Hat keiner der Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Landgerichtsbezirk, bei mehreren Klägern der Gerichtsstand desjenigen Klägers
maßgebend, dessen Name nach dem Alphabet den Namen der weiteren
Kläger aus dem Landgerichtsbezirk vorgeht.
5) Hat keine der Parteien einen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist bei dem besonderen, dinglichen oder ausschließlichen Gerichtsstand diejenige Kammer zuständig, in deren Geschäftsbereich einer
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dieser im einzelnen Fall maßgebenden Gerichtsstände begründet ist; dies
gilt auch für den Fall des vereinbarten Erfüllungsorts, der Prorogation und
der Verweisung; für alle weiteren Fälle ist die 3. Zivilkammer zuständig.
6) Ist für Klagen ein Gerichtsstand nach § 32 oder § 34 ZPO im Bezirk des
Landgerichts Konstanz begründet, so ist - unabhängig von den vorangehenden Bestimmungen - die Kammer zuständig, in deren Bezirk dieser Gerichtsstand belegen ist. Dies gilt auch, wenn mit der Klage gleichzeitig Ansprüche aus anderen Rechtsgründen geltend gemacht werden. Ist die unerlaubte Handlung im Geschäftsbereich mehrerer Kammern begangen, so
ist die Kammer zuständig, bei der eine Zuständigkeit nach 1 bis 5 gegeben
ist. Fehlt eine solche Zuständigkeit, so ist die 2. Zivilkammer zuständig.
7) Für Zwangsvollstreckungsgegenklagen ist die Zivilkammer zuständig, gegen deren Urteil sich die Klage richtet; das gleiche gilt für den Fall des Vergleichs und für Restitutionsklagen.
8) Ist bei einer Zivilkammer oder einer Kammer für Handelssachen bereits ein
einstweiliges Verfügungsverfahren oder Arrestverfahren anhängig oder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch für das Hauptsacheverfahren zuständig.
9) Eine Kammer behält eine ihr irrtümlich zugeschriebene Sache, wenn sie
diese in Behandlung genommen hat. Die Sache ist in Behandlung genommen mit der Bestimmung des frühen ersten Termins, der Einleitung des
schriftlichen Vorverfahrens oder der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch.
Dies gilt nicht im Verhältnis zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen. Hier bleibt es bei der Regelung nach den §§ 97, 98 GVG.
10) Eine Strafkammer behält eine ihr irrtümlich zugeschriebene Strafsache,
wenn sie diese in Behandlung genommen hat. In Behandlung genommen
ist die Strafsache mit Verfügung, dass die Anklage zugestellt werden soll, in
Berufungssachen mit Verfügung des Vorsitzenden über den Eintrag ins
System.
Dies gilt nicht für die Zuständigkeit nach dem JGG sowie nach § 74 Abs. 2
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GVG und § 74 c GVG. Hier bleibt es bei der Regelung nach den §§ 209,
209 a, 225 a, 270 StPO.
Wird eine Anklage zurückgenommen und derselbe Lebenssachverhalt erneut zur Anklage gebracht, ist bei Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Übrigen der zunächst angegangene Spruchkörper zuständig.
11) Hat in einer Strafsache die Hauptverhandlung vor dem 31.12.2014 begonnen, wird diese von der Strafkammer in der bisherigen Besetzung fortgeführt.
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G.
Besondere Aufgaben:
1. FG- Referent, Ausbildungsleiter und Pressesprecher:
a) Referent für die Dienstaufsicht über die Notariate und Grundbuchämter:
Vors. Richter am LG Dr. B r i n k m a n n
zu 0,50
b) Ausbildungsleiterin für Rechtsreferendare:
Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d
zu 0,60
c) Pressereferent:
Richter am AG S p r e n g
Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth
zu 0,10
2. Weitere Referate:
a) Leiter der Führungsaufsichtsstelle:
Vizepräsident des LG Dr. Roth
zu 0,20
Vertreter: Richterin am LG Schlemper
Vors. Richterin am LG Weinacht
b) Referent für die Rechtshilfeersuchen mit dem Ausland:
- in Strafsachen:
Vizepräsident des LG Dr. R o t h
Vertreter: Vors. Richter am LG Jochem
- in Zivilsachen:
Vizepräsident des LG Dr. R o t h
Vertreter: Vors. Richterin am Landgericht Dr. Hohlfeld
c) Referentin für die Bibliothek:
Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d
d) Referentin für Fragen der Fortbildung:
Vors. Richterin am Landgericht Dr. M e r s c h f o r m a n n
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e) Referent für Organisation und Vorbereitung des Geschäftsverteilungsplans:
Vizepräsident des LG
f)
Dr. R o t h
Referent für EDV und Internet:
Vors. Richter am LG
D o s p il
g) Datenschutzbeauftragter
Richter am AG
Spreng
H.
Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk:
Es werden dem Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht VillingenSchwenningen zugewiesen
Vizepräsident des Landgerichts Dr. Roth
Vors. Richter am Landgericht Dr. Brinkmann
Vors. Richter am Landgericht Störzbach
Vors Richter am Landgericht Dr. Martensen
Richterin Dr. Sauerland
Dem Amtsgericht Konstanz werden zugewiesen
Vors. Richter am Landgericht Hornstein
Vors. Richterin am Landgericht Scholl-Leifert (0,50 AKA)
Vors. Richterin am Landgericht Dr. Hohlfeld
Vors. Richterin am Landgericht Dr. Merschformann
Vors. Richter am Landgericht Dospil
Vors. Richterin am Landgericht Weinacht
Vors. Richter am Landgericht Jochem
Vors. Richter am Landgericht Eisele
Richterin am Landgericht Gundlach-Keller
Richter am Landgericht Dallinger
Richter am Landgericht Glofke
Richterin am Landgericht Schlemper
Richterin am Landgericht Jann
Richterin am Landgericht Heidegger (0,50 AKA)
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Richter am Landgericht Metzler
Richter am Landgericht Dr. Kämmer
Richter am Landgericht Dr. Scholz (0,50 AKA)
Richter am Landgericht Hofmann
Richterin am Landgericht Dr. Schmieder als Nachfolgerin von RiLG Dr.
Gerster
Richter am Amtsgericht Bonath
Richter am Amtsgericht Spreng
Richter Dr. Günther
Richterin Hukle
Gemäß § 22 c Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 29 ZuständigkeitsVO Justiz beschließt das Präsidium des Landgerichts Konstanz
1. für die Verteilung der richterlichen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes in
den Bezirken der Amtsgerichte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen im Einvernehmen mit den Präsidien dieser Amtsgerichte
die Regelungen gemäß Anlage AG Villingen-Schwenningen.
2. für die Verteilung der richterlichen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes in
den Bezirken der Amtsgerichte Konstanz, Singen, Überlingen, Radolfzell
und Stockach im Einvernehmen mit den Präsidien dieser Amtsgerichte
die Regelungen gemäß Anlage AG Konstanz.
Boll
Präsident des LG
Störzbach
Vors. Richter am LG
Dr. Hohlfeld
Vors. Richterin am LG
Dr. Merschformann
Vors. Richterin am LG
Dr. Martensen
Vors. Richter am LG
Dospil
Vors. Richter am LG
Metzler
Richter am LG
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