LANDGERICHT KONSTANZ Konstanz, den 08.12.2014 Das Präsidium E 320 Geschäftsverteilung für das Landgericht Konstanz für das Geschäftsjahr 2015: (aktualisierte Fassung ab 01.04.2015) A. Geschäftskreis I. Zivilkammern 1) 1. Zivilkammer: Unter der Kennzahl 11 als Berufungs- und der Kennzahl 12 als Beschwerdekammer: a) Die Berufungen in Zivilsachen gegen Urteile der Amtsgerichte Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen; b) die Beschwerden in Zivilsachen und in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Beschlüsse der in a) genannten Amtsgerichte mit Ausnahme des Amtsgerichts Stockach, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der 6. Zivilkammer gehören; c) die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks nach dem Aufenthaltsgesetz; d) die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; e) die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, denen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Selbstablehnungen des Amtsrichters zugrunde liegen sowie für Entscheidungen bei einer sich hieraus ergebenden Beschlussunfähigkeit des Amtsgerichts (§ 45 Abs. 3 ZPO); 1 f) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Grundbuchämter im Landgerichtsbezirk und die Entscheidungen der Amtsgerichte, soweit sie die Geschäfte der Grundbuchämter betreffen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes beantragt wurde (Art. 111 FGG-RG); g) Beschwerden wegen Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit von Notaren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO; h) sonstige Geschäfte, für die eine Zivilkammer zuständig ist und die nach diesem Geschäftsverteilungsplan nicht gesondert zugewiesen sind. 2) 2. Zivilkammer: Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk VillingenSchwenningen. 3) 3. Zivilkammer: Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Konstanz sowie die ersten 4 Eingänge des Jahres 2015 aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Zivilkammer. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden aus einem anderen Staat für den Landgerichtsbezirk sowie richterliche Entscheidungen nach §§ 1111 bis 1115 ZPO. Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer ist Güterichter nach § 278 Abs. 5 ZPO; ausgenommen sind Verfahren der 3. Zivilkammer. 4) 4. Zivilkammer: Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Überlingen so- 2 wie aus dem Amtsgerichtsbezirk Radolfzell die Sachen aus dem Bezirk der Stadt Radolfzell. Die Eingänge mit den laufenden Nummern 5 bis 54 aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Zivilkammer des Jahres 2015. 5) 5. Zivilkammer: Die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Singen sowie die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Radolfzell, die nicht zur Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gehören. Die Eingänge mit den laufenden Nummern 55 bis 58 aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Zivilkammer des Jahres 2015. 6) 6. Zivilkammer: Unter der Kennzahl 60 als erstinstanzliche Zivilkammer, unter der Kennzahl 61 als Berufungs- und der Kennzahl 62 als Beschwerdekammer a) die Berufungen in Zivilsachen gegen Urteile der Amtsgerichte Donaueschingen und Villingen-Schwenningen; b) die Beschwerden in Zivilsachen und in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Beschlüsse der in a) genannten Amtsgerichte und gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Stockach, soweit sie nicht zur Zuständigkeit der 1. Zivilkammer gehören; c) die Beschwerden gegen Beschlüsse aller Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks in WEG- und Insolvenzverfahren; d) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Notariate des Landgerichtsbezirks in Verfahren gem. § 36 LFGG sowie in Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes beantragt wurde (Art. 111 FGG-RG), sowie die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte, die Kostenansätze der Notariate und die Festsetzung des Geschäftswer3 tes betreffen (§§ 14, 31, 142 KostO bzw. §§ 81 - 83 GNotKG), soweit sie nicht zur Zuständigkeit der 1. Zivilkammer gehören; II. e) Entscheidungen über Ablehnungen und Selbstablehnungen der Notare und die Bestimmung des zuständigen Notariats; f) die erstinstanzlichen Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Donaueschingen und aus dem Bezirk des Amtsgerichts Stockach; g) Entscheidungen gem. § 127 GNotKG bzw. § 156 KostO aus dem Landgerichtsbezirk; h) das gerichtliche Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (§ 4 ThUG); i) Der Vorsitzende der 6. Zivilkammer ist Vertreter des Güterichters nach § 278 Abs. 5 ZPO und Güterichter für die Verfahren der 3. Zivilkammer. Vertreterin ist die Stellvertretende Vorsitzende der 6. Zivilkammer. Kammern für Handelssachen 1) 9. Kammer für Handelssachen: unter der Kennzahl 91 als Berufungskammer. Für die Handelssachen im Sinne von §§ 95 ff. GVG aus den Amtsgerichtsbezirken Villingen-Schwenningen und Donaueschingen ist nach der Verordnung des Justizministeriums vom 30. Juli 1971 (Ges.Bl. 1971, S. 394) die 9. Kammer für Handelssachen mit Sitz in Villingen-Schwenningen zuständig. Die Kammer ist auch für die Sachen zuständig, die von Klägern und Antragstellern mit der Begründung bei ihr anhängig gemacht werden, dass ein Ort in den Amtsgerichtsbezirken Villingen-Schwenningen und Donaueschingen als Gerichtsstand vereinbart sei. 2) 7. und 8. Kammer für Handelssachen unter der Kennzahl 71 bzw. 81 als Berufungskammer. 4 Die Handelssachen im Sinne von §§ 95 ff. GVG aus den übrigen Teilen des Landgerichtsbezirks werden in der Reihenfolge ihres Eingangs abwechselnd der 7. und 8. Kammer für Handelssachen, beginnend mit der 7. Kammer für Handelssachen, zugeteilt. Eingang im Sinne der Vorschrift ist der Eingang der Sache auf der gemeinsamen Geschäftsstelle der 7. und 8. Kammer für Handelssachen. Gehen mehrere Verfahren gleichzeitig ein, richtet sich die Reihenfolge nach dem Namen der beklagten Partei, der im Alphabet vorgeht, bei mehreren Beklagten ist der im Alphabet vorgehende Beklagte maßgebend. Bei gleichem Anfangsbuchstaben der danach maßgebenden Beklagten entscheidet in gleicher Weise der Name des Klägers, der im Alphabet vorgeht. III. Strafkammern - Zuteilungsverfahren 1) Große Strafkammern a) Alle Anklagen und Anträge gem. § 413 StPO zur Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren) sowie die Entscheidungen nach § 74 f Abs. 2 GVG und die AR-Sachen werden, soweit nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts, der Wirtschaftsstrafkammer oder der Jugendkammer gegeben ist, durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) in der Reihenfolge ihres Eingangs abwechselnd der 3. und 4. Strafkammer wie folgt zugeteilt: b) Die ersten 3 Eingänge entfallen auf die 4. Strafkammer, der 4. Eingang auf die 3. Strafkammer. Danach beginnt diese Verteilung von vorne. Dabei sind vorab die Schwurgerichtssachen und die Wirtschaftsstrafsachen gemäß IV 4 b) bis d) zu berücksichtigen. Eine Schwurgerichtssache zählt bei dem Zugang wie zwei andere Verfahren. Weiter sind vorab gem. § 140 a GVG zugewiesene oder gem. § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Sachen nach vorgenanntem Schlüssel zu berücksichtigen. c) Dieser Zuteilungsregelung unterliegen auch erstinstanzliche Verfahren, die von einem anderen Gericht (insbesondere gem. §§ 12 Abs. 2, 209, 270 StPO) an eine Strafkammer des Landgerichts Konstanz verwiesen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Verweisung gem. § 270 StPO er5 folgt ist und dasselbe Verfahren zuvor durch eine Strafkammer des Landgerichts Konstanz gem. § 209 StPO vor dem Amtsgericht eröffnet worden war; in einem solchen Fall bleibt die frühere Strafkammer ohne erneute Zuteilung zuständig. Im Falle der Vorlage eines Verfahrens gem. § 209 Abs. 2 StPO verbleibt es ohne erneute Zuteilung bei der Zuständigkeit der vorlegenden Kammer, wenn das Verfahren beim Landgericht Konstanz eröffnet wird. d) Eine Sache, die mit dem Antrag auf Verbindung eingeht oder aus einem sonstigen Grund übernommen wird, gilt als Neuzugang am Tage des Einganges der Akten des zu verbindenden oder zu übernehmenden Verfahrens beim Landgericht für die Strafkammer, bei der das dazugehörige Verfahren anhängig ist. Werden hierdurch einer Strafkammer mehrere Sachen in Folge zugeteilt, so sind in Ziff. b) entsprechender Zahl die nächsten Verfahren der jeweils anderen Strafkammern zuzuteilen. Der 4. Strafkammer sind immer so viele Verfahren zuzuweisen, dass die nächste gerade Zahl erreicht wird. Als erstinstanzliche Verfahren im Sinne dieser Regelung gelten auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein Urteil einer großen Strafkammer und solche Verfahren, die nach Aufhebung des Urteils eines auswärtigen Gerichts durch das Revisionsgericht gem. § 354 Abs. 2 StPO an eine große Strafkammer nach Konstanz verwiesen werden; entsprechendes gilt, wenn die Hauptverhandlung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vor einer Kammer des Landgerichts Konstanz stattzufinden hat. Gehen mehrere erstinstanzliche Verfahren gleichzeitig ein, werden sie jeweils nach dem Lebensalter der Beschuldigten, beginnend mit dem ältesten, zugeteilt. Die an einem Tag eingehenden Verfahren gelten als gleichzeitig eingegangen. Gehen an einem Tag gegen einen Beschuldigten mehrere Anklagen ein, für die ein Vorrang nicht bestimmt ist, gelten sie als eine Anklage. Maßgebend ist der Eingang beim Landgericht. 2) Kleine Strafkammern Die Berufungen werden durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) in der Reihenfolge ihres Eingangs abwech6 selnd der 5. und 6. Strafkammer zugeteilt, beginnend mit der 5. Strafkammer. Dabei sind vorab die Berufungen gemäß IV 5 b) bis d)und gemäß IV 6 b) bis e) zu berücksichtigen, wobei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile bzw. in Steuerstrafverfahren bei dem Zugang wie zwei andere Verfahren zählen. Gehen mehrere Berufungen gleichzeitig ein, werden sie jeweils nach dem Lebensalter der Beschuldigten, beginnend mit dem ältesten, zugeteilt. Die an einem Tag eingehenden Verfahren gelten als gleichzeitig eingegangen. Maßgebend ist der Eingang beim Landgericht. Haben mehrere Prozessbeteiligte Berufung in einer Sache eingelegt, gilt dies als eine Berufung. IV. Strafkammern - Spruchkörper 1) 2. Strafkammer (große Jugendkammer): a) Die Strafsachen erster Instanz und die an das Landgericht verwiesenen Strafsachen erster Instanz, soweit es sich um Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen handelt sowie die in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer fallenden Strafsachen zweiter Instanz; b) die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen in Strafsachen, in denen die Jugendkammer zuständig ist, einschließlich der Entscheidungen nach § 83 JGG; c) die Beschwerden in Strafsachen und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende; d) die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gegen und Selbstablehnungen der Richter der Jugendgerichte (einschließlich der Jugendschöffengerichte) des Landgerichtsbezirks; e) die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Konstanz verwiesenen Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die große Jugendkammer zuständig ist; f) die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die große Jugendkammer zuständig ist; 7 g) die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 14 und 15 StPO in Jugendstrafsachen. 2) 3. Strafkammer (große Strafkammer): a) Die Strafsachen erster Instanz im Wechsel mit der 4. Strafkammer, so wie es III 1) bestimmt; b) die Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Singen und Villingen-Schwenningen (nicht der Jugendgerichte und der Jugendschöffengerichte) in Strafsachen, Bußgeldsachen und Strafvollstreckungssachen mit Ausnahme der Verfahren, für die gem. § 74 Abs. 2 GVG das Schwurgericht und § 74 c GVG die Wirtschaftsstrafkammer zuständig wäre; c) die außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen in erstinstanzlichen Strafsachen, soweit nicht die 4. Strafkammer oder die Jugendkammer zuständig ist; d) die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der 4. Strafkammer; soweit an eine andere Schwurgerichtsstrafkammer zurückverwiesen worden ist, wird die Kammer als Schwurgericht tätig; e) die Entscheidungen über Ablehnungsgesuche und Selbstablehnungen betreffend die Richter der Amtsgerichte (nicht der Jugendgerichte und Jugendschöffengerichte) in Strafsachen; f) die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den §§ 14 und 15 StPO, ausgenommen in Jugendstrafsachen; g) alle Vorgänge aus dem Geschäftsbereich der früheren 1. Strafkammer, soweit in diesem Geschäftsverteilungsplan nichts Abweichendes bestimmt ist; h) die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der 4. großen Jugendkammer; insoweit wird die Kammer als große Jugendkammer tätig. 8 3) 4. Strafkammer (Schwurgericht): a) Die Strafsachen erster Instanz im Wechsel mit der 3. Strafkammer, so wie es III 1) bestimmt, außerdem die ersten 5 Strafsachen, die im Jahr 2015 nach dem unter III 1 bestimmten Verfahren in den Zuständigkeitsbereich der 3. Strafkammer fallen würden; b) die Schwurgerichtssachen des Landgerichtsbezirks; c) die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen Schwurgerichtssachen; d) die Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG; e) Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte Konstanz, Überlingen, Donaueschingen, Radolfzell und Stockach (nicht der Jugendgerichte und Jugendschöffengerichte) in Strafsachen, Bußgeld- und Strafvollstreckungssachen; f) die Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte in Verfahren, für die gem. § 74 Abs. II GVG das Schwurgericht zuständig wäre; g) die Beschwerden in Verfahren nach § 74 c GVG; h) die nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen erstinstanzlichen Strafsachen der 3. Strafkammer sowie die zurückverwiesenen Jugendstrafsachen erster und zweiter Instanz, die zur Zuständigkeit der großen Jugendkammer gehören. Insoweit wird die Kammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer tätig; i) die Entscheidungen in den Fällen des §§ 77 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz GVG, auch soweit sie Jugendschöffen betreffen; j) die Entscheidungen in den Fällen, in denen gegen eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung des Gerichts vorgesehen und die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist; 9 k) Die 4. Strafkammer ist zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Urteilen und Entscheidungen der bis zum 31.08.2014 bestehenden Hilfsstrafkammer (9. Strafkammer), insbesondere Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung. 5) 5. Strafkammer (kleine Strafkammer): a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen sowie des Schöffengerichts Singen gemäß III 2); b) alle Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts Konstanz und alle Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte Konstanz, Singen und Villingen-Schwenningen in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74 c GVG); c) die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht Konstanz in Steuerstrafverfahren (Steuerstrafverfahren, sofern nicht dieselben Handlungen eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellen oder die Steuerstraftat die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, § 391 AO); d) die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Konstanz verwiesenen Sachen zweiter Instanz und die nach dieser Bestimmung zurückverwiesenen Sachen der 6. Strafkammer; e) die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen Sachen einer kleinen Strafkammer; f) nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 7. Strafkammer. Insoweit wird die Kammer als Jugendkammer oder Jugendschutzkammer tätig. 6) 6. Strafkammer (kleine Strafkammer): a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten Donaueschingen, Konstanz, Radolfzell, Singen, Stockach und Überlingen sowie des Schöffengerichts Singen gem. III 2); 10 b) alle Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen, soweit sie nicht nach IV. 5 b) der 5. Strafkammer zugewiesenen sind, alle Berufungen gegen Urteile der Strafrichter beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen; c) nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 5. Strafkammer. 7) 7. Strafkammer (kleine Jugendkammer): a) Die Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter aus dem Landgerichtsbezirk; b) die nach § 354 Abs. 2 StPO aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht verwiesenen Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die kleine Jugendkammer zuständig ist; c) die nach § 140 a GVG dem Landgericht Konstanz zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen, für die die kleine Jugendkammer zuständig ist. 8) 8. Strafkammer (kleine Strafkammer) Nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 5. oder 6. Strafkammer, in denen beide Strafkammern bereits entschieden haben. 10) Strafvollstreckungskammer (10. Strafkammer): Die Entscheidungen nach den §§ 78 a und 78 b GVG. 11 B. Besetzung I. Zivilkammern 1. Zivilkammer: Präsident des LG Vors. Richter am LG Richter am LG Richter am LG Röding Jochem Dr. Scholz Dr. Kämmer zu 0,20 zu 0,40 zu 0,50 zu 0,50 - stellv. Vorsitzender - Vors. Richter am LG Dr. Brinkmann zur Mitwirkung an den in I. 1. f) und g) bezeichneten Geschäften; ohne Stellvertretung in der 1. Zivilkammer Vertreter: Vors. Richter am LG Dr. Martensen. Richterin am AG Becker 2. Zivilkammer: Vors. Richter am LG Störzbach zu 1,0 Richter am LG Richterin am LG Richter Glofke Heidegger Dr. Günther zu 1,0 - stellv. Vorsitzender zu 0,50 zu 1,0 Vertreter: Richter am LG Metzler Richter am LG Dallinger Vors. Richterin am LG Dr. Merschformann 3. Zivilkammer: Vizepräsident des LG Richter am LG Vors. Richter am LG Richterin am LG Vors. Richter am LG Dr. R o t h Hofmann Eisele Dr. Schmieder Dr. Brinkmann zu 0,50 zu 1,0 - stellv. Vorsitzender zu 0,30 zu 0,50 12 Vertreter: Vors. Richter am LG Dr. Martensen Richter am LG Dr. Scholz Richter am LG Dr. Kämmer Vors. Richter am LG Jochem 4. Zivilkammer: Vors. Richterin am LG Dr. M e r s c h f o r m a n n zu 1,0 Richter am LG Dallinger zu 1,0 - stellv. Vorsitzender Richter am LG Metzler zu 1,0 Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert zu 0,10 Vertreter: Richter Dr. Günther Richter am LG Glofke Richterin am LG Heidegger Vors. Richter am LG Störzbach 5. Zivilkammer: Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d Richter am LG Dr. Taubner zu 0,40 zu 1,0 - stellv. Vorsitzender - Richterin am LG Richter am LG Richterin zu 0,50 zu 0,50 zu 0,50 Dr. Schmieder Dr. Kämmer Hukle Vertreter: Vors. Richter am LG Eisele Richter am AG Spreng Richter am LG Hofmann Richter am LG Dr. Scholz 6. Zivilkammer: Vors. Richter am LG Richter am LG Richterin am AG Vors. Richter am LG Dr. M a r t e n s e n zu 1,0 Spreng zu 0,9 - stellv. Vorsitzende Becker zu 1,0 Dr. Brinkmann 13 Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth Richter am LG Hofmann Vors. Richter am LG Eisele II. Kammer für Handelssachen: 7. Kammer für Handelssachen: Vors. Richter am LG Jochem zu 0,40 Vertreter: Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert Vors. Richter am LG Dr. Brinkmann Vors. Richterin am LG Dr. Merschformann Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld 8. Kammer für Handelssachen: Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert zu 0,40 Vertreter: Vors. Richter am LG Jochem Vors. Richter am LG Dr. Brinkmann Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld Vizepräsident des LG Dr. Roth 9. Kammer für Handelssachen: Vors. Richter am LG Dr. B r i n k m a n n zu 0,50 Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth Vors. Richter am LG Jochem Vors. Richterin am LG Scholl-Leifert Vors. Richterin am LG Dr. Hohlfeld Der bisherige 1. Vertreter des Vors. Richters am LG Dr. Brinkmann, Vors.Richter am LG Störzbach, führt als Vertreter des Vorsitzenden diejenigen Verfahren zu Ende, in denen der Vorsitzende nach §§ 48, 45 ZPO an der Mitwirkung gehindert ist und in denen der Vertreter bis zum 31.12.2014 bereits einen Termin durchgeführt hat. 14 III. Strafkammern 2. Strafkammer (große Jugendkammer): Vors. Richter am LG Richterin am LG Richter am AG Dospil Schlemper Bonath zu 0,70 zu 0,70 - stellv. Vorsitzende zu 0,60 Vertreter: Richter Dr. Günther Richterin am LG Jann Richterin Hukle Vors. Richterin am LG Weinacht 3. Strafkammer (große Strafkammer): Vors. Richter am LG Richter am LG Richterin am LG Vertreter: Dospil Bonath Schlemper zu 0,30 zu 0,30 - stellv. Vorsitzende zu 0,30 Richterin am LG Jann Vors. Richter am LG Jochem Vors. Richterin am Landgericht Weinacht 4. Strafkammer (Schwurgericht): Vors. Richter am LG Richterin am LG Richterin Richterin Vertreter: Hornstein Jann Hukle Dr. Sauerland zu 1,0 zu 1,0 - stellv. Vorsitzende zu 0,50 zu 0,20 Vizepräsident des Landgerichts Dr. Roth Richter am LG Metzler Richter am LG Glofke Vors. Richter am LG Dospil 15 5. Strafkammer (kleine Strafkammer): Vors. Richter am LG Eisele zu 0,70 Im Falle des § 76 Abs. 6 GVG zusätzlich Richterin am LG Schlemper Vertreter: Vors. Richterin am LG Weinacht Richterin am LG Schlemper Vizepräsident des LG Dr. Roth 6. Strafkammer (kleine Strafkammer): Vors. Richterin am LG Weinacht zu 0,70 Im Falle des § 76 Abs. 6 GVG zusätzlich Richterin Hukle Vertreter: Vors. Richter am LG Eisele Richterin am LG Jann Richterin am LG Schlemper Vors. Richter am LG Dospil 7. Strafkammer (kleine Jugendkammer): Vors. Richter am LG Vertreter: Jochem zu 0,10 Richterin am LG Jann Richterin am LG Schlemper 8. Strafkammer (kleine Strafkammer): Vors. Richter am Landgericht Vertreter: Jochem Vizepräsident des LG Dr. Roth Richterin am LG Jann 16 IV. Strafvollstreckungskammer (10. Strafkammer): Vors. Richterin am LG W e i n a c h t zu 0,30 - Vorsitzende - Vors. Richter am LG Jochem zu 0,10 - stellv. Vorsitzender Richterin Dr. Sauerland zu 0,30 Richter am AG Bonath zu 0,10 Vertreter: Richterin am LG Jann Vors. Richter am LG Hornstein Vors. Richter am LG Dospil Richterin Hukle 17 C. Anordnung über die Vertretung: 1) Ist die ausreichende Besetzung der einzelnen Spruchkörper durch die Anordnungen über die Vertretung nicht gewährleistet, dann werden die Mitglieder der Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern einschließlich der Vorsitzenden nach der Reihenfolge der Benennung der Kammern, beginnend mit der 6. Zivilkammer, dann der 1. bis zur 5. Zivilkammer, der 7., 8. und 9. Kammer für Handelssachen und zuletzt der 2., 3., 4., 5. und 6. Strafkammer für die Vertretung bei den Zivilkammern, den Kammern für Handelssachen, den Strafkammern und der Strafvollstreckungskammer herangezogen. Der Präsident ist stets zuletzt als Ersatzvertreter berufen. Außerhalb der Hauptverhandlung vertritt in Strafsachen das jeweils dienstjüngste Mitglied der übrigen Strafkammern. Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach dem jeweiligen Dienstalter, beginnt jeweils mit dem dienstjüngsten Richter und endet mit den Kammervorsitzenden. Sofern sich dadurch eine Besetzung einer Kammer mit mehr als einem nicht planmäßigen Richter ergeben würde, ist der dienstjüngste planmäßige Richter Vertreter. 2) Sind sämtliche Mitglieder einer Straf- oder Zivilkammer verhindert, führt ein zur Vertretung berufener Vorsitzender Richter, ansonsten der dienstälteste Vertreter, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vertreter den Vorsitz. 3) Soweit eine Besetzung nicht durch die jeweiligen Kammermitglieder möglich ist, werden als Ergänzungsrichter nach § 192 Abs. 2 GVG bestimmt: für die 2. Strafkammer für die 3. Strafkammer - Richter am LG Glofke - Richter am LG Metzler für die 4. Strafkammer - Vors. Richter am LG Eisele 18 D. Grundsätze für das Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte Soweit Richter mehreren Spruchkörpern des Landgerichts angehören, besteht für ihre Dienstgeschäfte folgende Rangfolge: 4. Strafkammer soweit als Schwurgericht tätig, 2. Strafkammer (Jugendkammer), große Strafkammern beginnend mit der 3. in aufsteigender Reihenfolge ohne die 4. Strafkammer, 7. Strafkammer (kleine Jugendkammer), übrige kleine Strafkammern, die Zivilkammern mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fortsetzungstermin einer Strafkammer der Mitwirkung an einer noch nicht begonnenen Hauptverhandlung einer anderen Strafkammer vorgeht. Diese Rangfolge ist auch dann maßgebend, wenn ein Mitglied einer Zivilkammer oder einer Strafkammer nur als Vertreter angehört. Die Aufgaben in der Strafvollstreckungskammer gehen den Aufgaben in den übrigen Strafkammern nach. Bei gleichrangigen Tätigkeiten geht die zwingende Tätigkeit eines Kammermitgliedes in der eigenen Kammer der Vertretertätigkeit vor. 19 E. Sitzungstage 1) für die Zivilkammern und Kammern für Handelssachen: a) für die 1. Zivilkammer der z w e i t e und v i e r t e Freitag eines jeden Monats; b) für die 2. Zivilkammer: der z w e i t e und v i e r t e Freitag eines jeden Monats in Vil- lingen-Schwenningen; der z w e i t e und v i e r t e Donnerstag eines jeden Monats in Konstanz c) für die 3. Zivilkammer: der e r s t e , d r i t t e und f ü n f t e Freitag eines jeden Monats; d) für die 4. Zivilkammer: j e d e r Donnerstag; e) für die 5. Zivilkammer: j e d e r Mittwoch; f) für die 6. Zivilkammer: der e r s t e, d r i t t e und f ü n f t e Freitag eines jeden Monats in Villingen-Schwenningen, der Donnerstag vor dem e r s t e n, d r i t t e n und f ü n f t e n Freitag eines jeden Monats in Konstanz g) für die 7. Kammer für Handelssachen: der erste und dritte Freitag eines jeden Monats 20 h) für die 8. Kammer für Handelssachen: der zweite und vierte i) Freitag eines jeden Monats für die 9. Kammer für Handelssachen: j e d e r Donnerstag in Villingen-Schwenningen. Die Einzelrichter der Zivilkammern setzen ihre Sitzungstage nach pflichtgemäßem Ermessen auf bestimmte Wochentage selbst fest. 2) für die Strafkammern: 2. Strafkammer (Jugendkammer): Montag jeder Woche; 3. Strafkammer: Mittwoch jeder Woche; 4. Strafkammer (Schwurgericht): Dienstag jeder Woche; 5. Strafkammer: Montag und Donnerstag jeder Woche; 6. Strafkammer: Dienstag und Freitag jeder Woche; 7. Strafkammer: die ersten 3 Dienstage eines jeden Monats, 8. Strafkammer: jeweils der 4. Dienstag der Monate März, Mai, Juli, September und November. Soweit die 4. Strafkammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer tätig wird, sind für sie die folgenden Sitzungstage festgesetzt: Donnerstag, der 8. Januar 2015 Donnerstag, der 5. März 2015 Donnerstag, der 25. Juni 2015 Donnerstag, der 3. September 2015 Donnerstag, der 5. November 2015 21 Soweit die 5. Strafkammer als Jugendkammer und Jugendschutzkammer tätig wird, sind für sie die folgenden Sitzungstage festgesetzt: Freitag, der 5. Juni 2015 Freitag, der 13. November 2015 22 F. Ergänzende Bestimmungen für die Zuteilung der Geschäfte: Jede Kammer behält die Sachen, die bei ihr bis zum 31.12.2014 zugeordnet sind. Für die Zuteilung der erstinstanzlichen Rechtsstreitigkeiten an die Zivilkammern und an die Kammern für Handelssachen gilt: 1) Maßgebend ist grundsätzlich der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei im Sinne der §§ 13 ff ZPO. Bei mehreren Beklagten ist bestimmend der Gerichtsstand desjenigen Beklagten, dessen Name nach dem Alphabet den Namen der weiteren Beklagten vorgeht. Ist der Beklagte sowohl mit der Firma als auch mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers bezeichnet, so ist die Firma maßgebend. Entsprechendes gilt, wenn sowohl die Firma als auch der Inhaber verklagt sind. Bei Parteien kraft Amtes ist in erster Linie der allgemeine Gerichtsstand des früheren Inhabers des verwalteten Vermögens maßgebend. 2) Hat bei mehreren Beklagten nur ein Beklagter den allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist dieser Gerichtsstand maßgebend. 3) Haben bei mehreren Beklagten einzelne Beklagte den allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist der Gerichtsstand desjenigen Beklagten aus dem Landgerichtsbezirk maßgebend, dessen Name nach dem Alphabet den Namen der weiteren Beklagten aus dem Landgerichtsbezirk vorgeht. 4) Hat keiner der Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist der allgemeine Gerichtsstand des Klägers im Landgerichtsbezirk, bei mehreren Klägern der Gerichtsstand desjenigen Klägers maßgebend, dessen Name nach dem Alphabet den Namen der weiteren Kläger aus dem Landgerichtsbezirk vorgeht. 5) Hat keine der Parteien einen allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk, so ist bei dem besonderen, dinglichen oder ausschließlichen Gerichtsstand diejenige Kammer zuständig, in deren Geschäftsbereich einer 23 dieser im einzelnen Fall maßgebenden Gerichtsstände begründet ist; dies gilt auch für den Fall des vereinbarten Erfüllungsorts, der Prorogation und der Verweisung; für alle weiteren Fälle ist die 3. Zivilkammer zuständig. 6) Ist für Klagen ein Gerichtsstand nach § 32 oder § 34 ZPO im Bezirk des Landgerichts Konstanz begründet, so ist - unabhängig von den vorangehenden Bestimmungen - die Kammer zuständig, in deren Bezirk dieser Gerichtsstand belegen ist. Dies gilt auch, wenn mit der Klage gleichzeitig Ansprüche aus anderen Rechtsgründen geltend gemacht werden. Ist die unerlaubte Handlung im Geschäftsbereich mehrerer Kammern begangen, so ist die Kammer zuständig, bei der eine Zuständigkeit nach 1 bis 5 gegeben ist. Fehlt eine solche Zuständigkeit, so ist die 2. Zivilkammer zuständig. 7) Für Zwangsvollstreckungsgegenklagen ist die Zivilkammer zuständig, gegen deren Urteil sich die Klage richtet; das gleiche gilt für den Fall des Vergleichs und für Restitutionsklagen. 8) Ist bei einer Zivilkammer oder einer Kammer für Handelssachen bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder Arrestverfahren anhängig oder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch für das Hauptsacheverfahren zuständig. 9) Eine Kammer behält eine ihr irrtümlich zugeschriebene Sache, wenn sie diese in Behandlung genommen hat. Die Sache ist in Behandlung genommen mit der Bestimmung des frühen ersten Termins, der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens oder der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch. Dies gilt nicht im Verhältnis zwischen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen. Hier bleibt es bei der Regelung nach den §§ 97, 98 GVG. 10) Eine Strafkammer behält eine ihr irrtümlich zugeschriebene Strafsache, wenn sie diese in Behandlung genommen hat. In Behandlung genommen ist die Strafsache mit Verfügung, dass die Anklage zugestellt werden soll, in Berufungssachen mit Verfügung des Vorsitzenden über den Eintrag ins System. Dies gilt nicht für die Zuständigkeit nach dem JGG sowie nach § 74 Abs. 2 24 GVG und § 74 c GVG. Hier bleibt es bei der Regelung nach den §§ 209, 209 a, 225 a, 270 StPO. Wird eine Anklage zurückgenommen und derselbe Lebenssachverhalt erneut zur Anklage gebracht, ist bei Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Übrigen der zunächst angegangene Spruchkörper zuständig. 11) Hat in einer Strafsache die Hauptverhandlung vor dem 31.12.2014 begonnen, wird diese von der Strafkammer in der bisherigen Besetzung fortgeführt. 25 G. Besondere Aufgaben: 1. FG- Referent, Ausbildungsleiter und Pressesprecher: a) Referent für die Dienstaufsicht über die Notariate und Grundbuchämter: Vors. Richter am LG Dr. B r i n k m a n n zu 0,50 b) Ausbildungsleiterin für Rechtsreferendare: Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d zu 0,60 c) Pressereferent: Richter am AG S p r e n g Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Roth zu 0,10 2. Weitere Referate: a) Leiter der Führungsaufsichtsstelle: Vizepräsident des LG Dr. Roth zu 0,20 Vertreter: Richterin am LG Schlemper Vors. Richterin am LG Weinacht b) Referent für die Rechtshilfeersuchen mit dem Ausland: - in Strafsachen: Vizepräsident des LG Dr. R o t h Vertreter: Vors. Richter am LG Jochem - in Zivilsachen: Vizepräsident des LG Dr. R o t h Vertreter: Vors. Richterin am Landgericht Dr. Hohlfeld c) Referentin für die Bibliothek: Vors. Richterin am LG Dr. H o h l f e l d d) Referentin für Fragen der Fortbildung: Vors. Richterin am Landgericht Dr. M e r s c h f o r m a n n 26 e) Referent für Organisation und Vorbereitung des Geschäftsverteilungsplans: Vizepräsident des LG f) Dr. R o t h Referent für EDV und Internet: Vors. Richter am LG D o s p il g) Datenschutzbeauftragter Richter am AG Spreng H. Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk: Es werden dem Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht VillingenSchwenningen zugewiesen Vizepräsident des Landgerichts Dr. Roth Vors. Richter am Landgericht Dr. Brinkmann Vors. Richter am Landgericht Störzbach Vors Richter am Landgericht Dr. Martensen Richterin Dr. Sauerland Dem Amtsgericht Konstanz werden zugewiesen Vors. Richter am Landgericht Hornstein Vors. Richterin am Landgericht Scholl-Leifert (0,50 AKA) Vors. Richterin am Landgericht Dr. Hohlfeld Vors. Richterin am Landgericht Dr. Merschformann Vors. Richter am Landgericht Dospil Vors. Richterin am Landgericht Weinacht Vors. Richter am Landgericht Jochem Vors. Richter am Landgericht Eisele Richterin am Landgericht Gundlach-Keller Richter am Landgericht Dallinger Richter am Landgericht Glofke Richterin am Landgericht Schlemper Richterin am Landgericht Jann Richterin am Landgericht Heidegger (0,50 AKA) 27 Richter am Landgericht Metzler Richter am Landgericht Dr. Kämmer Richter am Landgericht Dr. Scholz (0,50 AKA) Richter am Landgericht Hofmann Richterin am Landgericht Dr. Schmieder als Nachfolgerin von RiLG Dr. Gerster Richter am Amtsgericht Bonath Richter am Amtsgericht Spreng Richter Dr. Günther Richterin Hukle Gemäß § 22 c Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 29 ZuständigkeitsVO Justiz beschließt das Präsidium des Landgerichts Konstanz 1. für die Verteilung der richterlichen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes in den Bezirken der Amtsgerichte Villingen-Schwenningen und Donaueschingen im Einvernehmen mit den Präsidien dieser Amtsgerichte die Regelungen gemäß Anlage AG Villingen-Schwenningen. 2. für die Verteilung der richterlichen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes in den Bezirken der Amtsgerichte Konstanz, Singen, Überlingen, Radolfzell und Stockach im Einvernehmen mit den Präsidien dieser Amtsgerichte die Regelungen gemäß Anlage AG Konstanz. Boll Präsident des LG Störzbach Vors. Richter am LG Dr. Hohlfeld Vors. Richterin am LG Dr. Merschformann Vors. Richterin am LG Dr. Martensen Vors. Richter am LG Dospil Vors. Richter am LG Metzler Richter am LG 28
© Copyright 2024 ExpyDoc