LANDGERICHT MOSBACH Geschäftsverteilungsplan 2016 für das Landgericht Mosbach -2- Landgericht Mosbach Das Präsidium 74821 Mosbach, 08.12.2015 Das Präsidium hat die folgende richterliche Geschäftsverteilung für das Jahr 2016 beschlossen: Geschäftsverteilungsplan 2016 I. Dienstaufsicht und Verwaltung Präsident des Landgerichts: Hettinger (0,6 AKA) Ständiger Vertreter: Vizepräsident des LG Dr. Ganter (0,1 AKA) Referent für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats- und Grundbuchwesens: Vors. Richterin am LG Heim (0,4 AKA) Ausbildungsleiterin für Rechtsreferendare: Vors. Richterin am LG Hark (0,4 AKA) Referentin für das Pressewesen und die Öffentlichkeitsarbeit Vors. Richterin am LG Hark (0,1 AKA) Gleichstellungsgesetzbeauftragter: Vors. Richter am LG Haas Opferschutzbeauftragte: Richterin am LG Wunderlich Referent für Fortbildungsmaßnahmen: Vors. Richterin am LG Hark Büchereibeauftragter für die Strafabteilung: Vors. Richter am LG Haas Büchereibeauftragte für die Zivilabteilung: Richterin am LG Wunderlich Internetbeauftragte: Richterin am LG Wunderlich -3- II. Richterlicher Geschäftsverteilungsplan Strafkammern I. (Große) Strafkammer Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,75 AKA) als Vorsitzender Richter am Landgericht Trunk (0,50 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Richter am Landgericht Hupp (0,40 AKA) Richterin Holm (0,40 AKA) Die Strafkammer I ist zuständig in allen den Strafkammern erstinstanzlich zugewiesenen Strafsachen mit Ausnahme der den Strafkammern als Schwurgerichts-, Jugend- und Jugendschutzkammern zugewiesenen Aufgaben. Sie ist ferner zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht und gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte (§§ 73 Abs. 1, 74 Abs. 3 GVG), soweit diese nicht anderen Kammern zugewiesen sind, sowie a) als Kammer für Bußgeldsachen im Sinne des § 46 Abs. 7 OWiG, b) für die Entscheidungen über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 161 a Abs. 3 Satz 1 und 2, 163 a Abs. 3 Satz 3 StPO. Sie ist weiter zuständig für Entscheidungen gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG, mit Ausnahme der die Jugendschöffen betreffenden Angelegenheiten, und gem. §§ 27 Abs. 4, 30 StPO sowie für alle Strafsachen, für die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund dieses Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer ausschließlich zuständig ist, sowie als Auffangstrafkammer für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO aufgrund von Revisionen gegen Urteile der Strafkammer II und gegen Urteile auswärtiger Gerichte. -4- II. (Große) Strafkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Haas (0,05 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden Richter Elter (0,00 AKA) Die Strafkammer II ist zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen alle die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Richters beim Amtsgericht und für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO aufgrund von Revisionen gegen Urteile der Strafkammer I. III. (Kleine) Strafkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Haas (0,60 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden; zweiter Richter gemäß § 76 Abs. 6 GVG Die (Kleine) Strafkammer III ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen einschließlich Entscheidungen nach § 319 Abs. 2 StPO gegen Urteile der Amts- und Schöffengerichte, und zwar auch als Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74 c Abs. 1 GVG und die damit zusammenhängenden Entscheidungen. IV. Strafkammer (Schwurgerichtskammer) Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,10 AKA) als Vorsitzender Richter am Landgericht Trunk (0,10 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Richter am Landgericht Hupp (0,05 AKA) Die Strafkammer IV ist zuständig für die in § 74 Abs. 2 GVG aufgeführten Strafsachen. -5- Sie ist ferner zuständig für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gem. § 354 As. 2 StPO aufgrund Revisionen gegen Urteile der Strafkammer V. V. Strafkammer (Schwurgerichtskammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Haas (0,00 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden Richter Elter (0,00 AKA) Die Strafkammer V ist ausschließlich zuständig für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gem. § 354 Abs. 2 StPO aufgrund Revisionen gegen Urteile der Strafkammer IV und auswärtiger Schwurgerichtskammern. VI. Strafvollstreckungskammer (§ 78 b Abs. 1 GVG) Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,05 AKA) als Vorsitzender, zugleich als Richter gem. § 78 b Abs. 1 Ziff.2 GVG für erwachsene Strafgefangene in der Vollzugsanstalt Adelsheim - Außenstelle Mosbach Richter am Landgericht Haas (0,00 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Direktor des Amtsgerichts Schrader, AG Adelsheim (0,00 AKA) zugleich als Richter gemäß § 78 b Abs. 1 Ziff. 2 GVG für erwachsene Strafgefangene in der Vollzugsanstalt Adelsheim Strafvollstreckungssachen für erwachsene Strafgefangene in der Vollzugsanstalt Adelsheim und deren Außenstelle Mosbach. VII. (Kleine) Strafkammer Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,00 AKA) als Vorsitzender Richter am Landgericht Trunk (0,00 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden; zweiter Richter gemäß § 76 Abs. 6 GVG -6- Die (Kleine) Strafkammer VII ist zuständig für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen aufgrund Revisionen gemäß § 354 Abs. 2 StPO gegen Urteile der Strafkammer III und auswärtiger (Kleiner) Strafkammern. I. (Große) Jugendkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Haas (0,30 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,20 AKA) regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden Richter Elter (0,30 AKA) Die Jugendkammer I ist zuständig für alle der Strafkammer als große Jugendkammer im Sinne der §§ 33, 33b, 41 Abs. 1 u. 2, 83 JGG und als Jugendschutzkammer im Sinne der §§ 26, 74 b GVG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, für die Entscheidungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG, soweit sie die Schöffen der Jugendkammern betreffen, sowie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3 StPO. Die Jugendkammer I ist ferner zuständig für alle Jugendsachen, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund dieses Geschäftsverteilungsplans eine andere Strafkammer ausschließlich zuständig ist, und für Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gem. § 354 Abs. 2 StPO aufgrund von Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer II. II. (Große) Jugendkammer Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,00 AKA) als Vorsitzender Richter am Landgericht Trunk (0,00 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Richterin Holm (0,00 AKA) Die Jugendkammer II ist zuständig für die Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO aufgrund von Revisionen gegen Urteile der Jugendkammer I und auswärtiger Jugendkammern. -7- III. (Kleine) Jugendkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Haas (0,05 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden Die (Kleine) Jugendkammer III ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen und die damit zusammenhängenden Entscheidungen gegen Urteile der Jugendrichter der Amtsgerichte sowie für die Entscheidungen bei Aufhebungen und Zurückverweisungen nach § 354 Abs. 2 StPO aufgrund Revisionen gegen Urteile der (Kleinen) Jugendkammer IV und auswärtiger (Kleiner) Jugendkammern. IV. (Kleine) Jugendkammer Vizepräsident des Landgerichts Dr. Ganter (0,00 AKA) als Vorsitzender Richter am Landgericht Trunk (0,00 AKA) regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden Die (Kleine) Jugendkammer IV ist zuständig für die Entscheidungen nach Aufhebungen und Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 StPO aufgrund von Revisionen gegen Urteile der (Kleinen) Jugendkammer III. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte (Angeschuldigte, Angeklagte), hinsichtlich deren die Zuständigkeit verschiedener allgemeiner Strafkammern begründet ist, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit der dem Lebensalter nach älteste Beschuldigte (Angeschuldigte, Angeklagte) maßgeblich, auch wenn dieser nach dem die Zuständigkeit begründenden Umstand aus dem Verfahren ausscheidet. Sind mehrere Beschuldigte (Angeschuldigte, Angeklagte) gleichaltrig oder lässt sich nicht feststellen, welcher von ihnen der Lebensälteste ist, ist für die Begründung der Zuständigkeit der Anfangsbuchstabe des Familiennamens desjenigen Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) maßgeblich, der nach der Reihenfolge des Alphabets den Anfangsbuchstaben der Namen der übrigen Beschuldigten (Angeschuldigten, Angeklagten) vorangeht. Diese Regelung gilt auch entsprechend, wenn mehrere Strafverfahren nach Erhebung der Anklage miteinander verbunden werden. -8- Namenszusätze (z. B. von, Graf von X, van Y, Ben Z) bleiben außer Betracht. Bei Doppelnamen entscheidet der Anfangsbuchstabe des vorgehenden Namens. Durch Änderung des Namens nach Befassung der Kammer mit der Sache wird die gerichtsinterne Zuständigkeitsregelung nicht berührt. Bei Gebrauch eines falschen Namens des Beschuldigten führt die Entdeckung des richtigen Namens nur dann zur Änderung der Zuständigkeit, wenn er vor Anordnung der Zustellung der Anklageschrift der Strafkammer mitgeteilt wird. In den übrigen Fällen bleibt die aufgrund des falschen Namens angenommene Zuständigkeit bestehen. III. Zivilkammern Die ab 01.01.2016 eingehenden erstinstanzlichen Zivilsachen und die selbstständigen Beweisverfahren - mit Ausnahmen der Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arreste (siehe dazu Ziffer III.5.des Geschäftsverteilungsplans) - werden, soweit nicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, oder der 3. Zivilkammer gegeben ist, durch die vom Präsidenten bestimmte Geschäftsstelle (Eingangsgeschäftsstelle) wie folgt auf die Zivilkammern 1 und 2 verteilt: 1. Die oben genannten Eingänge werden jeweils bis 11:00 Uhr eines Tages gesammelt, alphabetisch geordnet und mit einer Kennnummer von 1 bis 10 versehen. Die Verfahren werden sodann in der Reihenfolge der Kennzahlen nacheinander der 1. und 2. Zivilkammer zugeteilt. Ist bis 11:00 Uhr eines Tages oder am Ende des Geschäftsjahres ein Turnus von 10 Verfahren nicht vollzählig beendet, wird er bis zur Kennnummer 10 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. 2. Für die alphabetische Ordnung gilt: a) Bei natürlichen Personen ist der Familienname (Nachname) des Beklagten maßgebend; Adelsprädikate sind Bestandteile des Namens, desgleichen andere Zusätze, z.B. van, de, Ben. -9- b) Bei einem Einzelkaufmann entscheidet der Nachname des Inhabers. Bei der fortgeführten Firma ist der Nachname des Inhabers maßgebend. c) Bei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH, e.G., eingetragene Vereine u.a.) und bei Gesellschaften des HGB ist der Anfangsbuchstabe eines enthaltenen Familiennamens (Nachnamens) entscheidend mit der Maßgabe, dass bei mehreren Namen der zuerst genannte Nachname gilt. Fehlt ein Familienname, ist der Anfangsbuchstabe des(r) Beklagten maßgebend. d) Bei Gebietskörperschaften, ihren Einrichtungen und bei Behörden entscheidet der erste Buchstabe der geographischen Bezeichnung (z.B. Bundesrepublik Deutschland = D). e) Bei mehreren Beklagten (in einer Klage) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Beklagten, dessen Name im Alphabet vorgeht. f) Gehen an einem Tag mehrere Klagen gegen Beklagte mit gleichem Nachnamen ein, so sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der Nachname bzw. Vorname des Klägers maßgebend. 3. Ruhende und weggelegte Verfahren (§ 7 Ziff. 2 und 3 AktenO) bleiben auch bei Wiederaufnahme bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren, sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funktionell noch zuständig ist. Ist der letzte Berichterstatter Mitglied einer anderen für die Instanz funktionell zuständigen Kammer, so wird das Verfahren von der Kammer bearbeitet, welcher der letzte Berichterstatter angehört. Im letztgenannten Fall werden die Verfahren als Neueingang im Sinne von Ziffer 1. behandelt und der nunmehr zuständigen Kammer unter der nächst offenen für die Kammer vorgesehenen Kennzahl zugeteilt. 4. Im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende Sachen werden von der Kammer bearbeitet, welcher der letzte Berichterstatter in der zuerst anhängig gewordenen Sache zum Zeitpunkt des Eingangs der zuletzt eingegangenen Sache als Beisitzer oder Vorsitzender angehört. - 10 - a) Als zusammenhängende Sachen gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen, oder wenn wenigstens eine Partei an den Prozessen beteiligt ist und gleichartige Ansprüche geltend gemacht werden, die im wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhen. Als zusammenhängende Sachen gelten insbesondere: - die in § 34 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten, - selbstständige Beweisverfahren bei bereits anhängigen Verfahren, - Klagen zur Hauptsache bei vorangegangenem selbstständigen Beweisverfahren, - Vollstreckungsgegenklagen und Abänderungsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche, - Klagen zur Hauptsache nach vorangegangenem Verfahren des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung, soweit der Hauptsachenanspruch und der Arrest / Verfügungsanspruch auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. b) Eine Zuteilung oder spätere Abgabe erfolgt nicht, wenn bei der zuerst anhängig gemachten Sache - eine Anspruchsbegründung nicht vorliegt, - die Klage oder der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, - die Sache nach § 7 AktenO abgelegt ist und noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, - die Sache an ein anderes Gericht verwiesen worden ist. Eine spätere Abgabe erfolgt ebenfalls nicht, wenn in der später anhängig gemachten Sache bereits zur Sache verhandelt worden ist. c) Eine gemäß Ziffer 4 erfolgte Zuteilung oder spätere Abgabe einer Sache an eine andere Kammer als die, auf welche das Verfahren gemäß der Kennzahl entfiele, hat zur Folge, dass dieses Verfahren bei der übernehmenden Kammer auf die nächst offene auf die Kammer entfallende Kennzahl angerechnet wird. Im Fall einer späte- - 11 - ren Abgabe eines Verfahrens wird die abgebende Kammer beim laufenden Turnus entsprechend mit einem Verfahren zusätzlich berücksichtigt. 5. Die ab 01.01.2016 eingehenden Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und Arreste, die nicht in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und der Zivilkammer 3 fallen, werden fortlaufend abwechselnd den Kammern 1 und 2 zugewiesen und auf die nächst offene auf die betreffende Kammer entfallende Kennzahl des Turnus gem. Ziffer 1 angerechnet. Ist bis 11:00 Uhr eines Tages oder am Ende des Geschäftsjahres ein Turnus von 2 Verfahren nicht vollzählig beendet, wird er bis zur Kennnummer 2 fortgesetzt und erst dann eine neue Zählung begonnen. 6. Für alle vor dem 01.01.2016 eingegangenen Zivilverfahren verbleibt es bei der bisherigen Geschäftsverteilung, sofern nicht nachfolgend eine andere Regelung getroffen wird. 7. Beim Landgericht Mosbach wird Frau Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble zur Güterichterin als ersuchte Richterin im Sinne des § 278 Abs. 5 ZPO mit 0,10 AKA bestellt. Güterichterin: Direktorin des Amtsgerichts Dr. Scheuble als ersuchte Richterin im Sinne des § 278 Abs. 5 ZPO 1. Zivilkammer Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Müller (1,00 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,50 AKA) regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden Richterin Holm (0,60 AKA) In der Zivilkammer 1 werden erstinstanzliche Zivilsachen gemäß der obigen Regelung Ziffer 1 bis 6 bearbeitet. - 12 - 2. Zivilkammer Vorsitzende Richterin am Landgericht Heim (0,60 AKA) als Vorsitzende Richter am Landgericht Trunk (0,40 AKA) regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden Richter Elter (0,70 AKA) Richter am Landgericht Hupp (0,40 AKA) In der Zivilkammer 2 werden erstinstanzliche Zivilsachen gemäß der obigen Regelung gemäß Ziffer 1 bis 6 bearbeitet. 3. Zivilkammer Vorsitzende Richterin am Landgericht Hark (0,20 AKA) als Vorsitzende Vorsitzende Richterin am Landgericht Heim (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden Richter am Landgericht Hupp (0,00 AKA) Richter Elter (0,00 AKA) Die 3. Zivilkammer ist zuständig für alle erst- und zweitinstanzlichen Streitigkeiten sowie die damit in Verbindung stehenden Wiederaufnahmeverfahren - über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (§ 348 Abs. 1 Nr. 2 g ZPO), über Ansprüche aus Handelsvertreter- oder Vertragshändlerbeziehungen, über Ansprüche aufgrund des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und über Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz. Sie ist weiter zuständig für alle Rechtsbehelfe in Verfahren nach § 23a Abs. 2 GVG, für Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz sowie Beschwerdesachen für Verfahren nach § 127 GNotKG und nach § 81 GNotKG. Ausgenommen hiervon sind Verfahren, die vor dem 01.11.2015 eingegangen sind und nach der bisherigen Geschäftsverteilung einer anderen Kammer zugewiesen waren. - 13 - (4.) Kammer für Handelssachen Vorsitzende Richterin am Landgericht Hark (0,30 AKA) als Vorsitzende Vorsitzende Richterin am Landgericht Heim (0,00 AKA) regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden als Verhinderungsvertreter Vorsitzender Richter am Landgericht Müller (0,00 AKA) Ehrenamtliche Richter: Cherdron Anke Fischer Peter Gehrig Paul Göker Herbert Hügel Fridolin Kapferer Claus Rohmann Ralf Sans Alois Die Kammer für Handelssachen ist zuständig für Handelssachen nach Maßgabe der §§ 94,95 und 100 GVG. 5. Zivilkammer Präsident des Landgerichts Hettinger (0,40 AKA) als Vorsitzender Richterin am Landgericht Wunderlich (0,30 AKA) regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden Richter am Landgericht Hupp (0,15 AKA) In der 5. Zivilkammer werden bearbeitet: Berufungen und Beschwerden, es sei denn, diese Verfahren sind den Zivilkammern 1 bis 3, oder der Kammer für Handelssachen zugewiesen. Sonstige Zivilrechtssachen, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind. - 14 - IV. Die zusätzliche Stellvertretung wird wie folgt geregelt: Bei der zusätzlichen Stellvertretung werden in folgender Reihenfolge vertreten: die Mitglieder der ZK 1 die Mitglieder der ZK 2 durch die Mitglieder der ZK 2 durch die Mitglieder der ZK 1 die Mitglieder der ZK 3 die Mitglieder der ZK 5 die Mitglieder der StrK I die Mitglieder der StrK II durch die Mitglieder der ZK 5 durch die Mitglieder der ZK 2 durch die Mitglieder der StrK II durch die Mitglieder der StrK I die Mitglieder der StrK III die Mitglieder der StrK VII die Mitglieder der StrK IV durch die Mitglieder der StrK VII durch die Mitglieder der StrK III durch die Mitglieder der StrK V die Mitglieder der StrK V die Mitglieder der StrK VI die Mitglieder der JK I die Mitglieder der JK II durch die Mitglieder der StrK IV durch die Mitglieder der StrK II durch die Mitglieder der JK II durch die Mitglieder der JK I die Mitglieder der JK III die Mitglieder der JK IV durch die Mitglieder der JK IV durch die Mitglieder der JK III Die zusätzliche Stellvertretung erfolgt in der Weise, dass von den Mitgliedern der vertretenden Kammer jeweils der lebensjüngere Richter vor dem nächst lebensälteren Richter einzutreten hat. Würde dadurch eine Besetzung der Kammer mit insgesamt zwei Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags oder abgeordneten Richtern eintreten, tritt an Stelle des zur Vertretung berufenen Richters der nächstberufene Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein. Betrifft die zusätzliche Stellvertretung den Vorsitzenden, hat jeweils der lebensältere vor dem nächst jüngeren planmäßigen Richter einzutreten, falls die Vertretungsregelung des § 21 f Abs. II GVG nicht eingreift (§ 28 Abs. 2 S. 2 DRiG). Die weitere Stellvertretung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen durch die übrigen Mitglieder des Landgerichts. Eine Besetzung mit zwei Richtern auf Probe tritt nur ein, wenn die Vertretungsregelung durch Richter im Richterverhältnis auf Lebenszeit (einschließlich der Vorsitzenden Richter, des Vizepräsidenten und des Präsidenten), Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter - in dieser Reihenfolge - erschöpft ist. - 15 - Der Vorsitzende der KfH wird zusätzlich vertreten durch die planmäßigen Mitglieder der Zivilkammern in der Reihenfolge ihres Lebensalters (jeweils der ältere vor dem jüngeren). Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Richtern, die gleichzeitig Mitglieder von Zivilund Strafkammern sind, gehen dienstags die Inanspruchnahme durch die Zivilkammern, mittwochs die durch die Jugendkammern und an den übrigen Tagen die durch die Strafkammern vor. Gehört ein Richter nach diesem Geschäftsverteilungsplan mehreren Strafkammern an und wird er infolgedessen gleichzeitig durch mehrere Strafkammern in Anspruch genommen, gilt folgende Reihenfolge, wobei die voranstehende Kammer jeweils allen nachfolgenden vorgeht: Strafkammer Strafkammer IV V Strafkammer Strafkammer Jugendkammer Jugendkammer I II I II Wird ein Richter nach der in diesem Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung über die kammerexterne Stellvertretung gleichzeitig mehrfach als Vertreter in Anspruch genommen, haben die Schwurgerichtskammern Vorrang vor den großen Strafkammern, diese vor den großen Jugendkammern. Diese Regelung setzt sich in der Weise fort, dass vorgehen: - die großen Jugendkammern den kleinen Strafkammern die kleinen Strafkammern den kleinen Jugendkammern die Strafvollstreckungskammer der Kammer für Handelssachen - die Kammer für Handelssachen den Zivilkammern. Innerhalb gleichrangiger Kammern hat die Kammer mit der niedrigeren Ordnungsziffer Vorrang. - 16 - Die Zuziehung von Ergänzungsrichtern richtet sich nach der internen Vertretungsregelung der betroffenen Kammern. Hilfsweise gilt die für die zusätzliche Stellvertretung getroffene Regelung. Hettinger Dr. Ganter Heim Haas Wunderlich Präsident LG Vizepräs.LG Vors.Rin LG Vors. RLG Ri’in LG
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