16 / GEDRUCKT AM 25.03.2015 17:32:19 / LETZTE ÄNDERUNG VON WORK_FL4 16 Agrarpolitik BAUERNBLATT l 28. März 2015 ■ Zweiter Teil Sammelantrag Was gibt es zum Greening zu beachten? In dem ersten, vorangegangenen Teil wurde über das elektronische Verfahren der Antragstellung 2015, über die Direktzahlungsvoraussetzung als aktiver Betriebsinhaber sowie über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) berichtet. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Melur) informiert im Rahmen dieses zweiten Beitrags über das wesentliche Element der Agrarreform2015,dassogenannte Greening. Die Greeningprämie wird ab dem Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Prämie gewährt und beträgt im Jahr 2015 nach vorläufigen Schätzungen etwa 87 €/ha. Diese Prämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs gewährt, für die der Betriebsinhaber im jeweiligen Antragsjahr einen Anspruch auf Gewährung der Basisprämie hat. Das Greening umfasst die folgenden drei Anforderungen: 1. Anbaudiversifizierung (Bezugsbasis: Ackerflächen) 2. Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse = „ökologische Vorrangflächen“ (ÖVF) (Bezugsbasis: Ackerflächen) 3. Erhalt des Dauergrünlands (Bezugsbasis: Dauergrünlandflächen) Für „Dauerkulturflächen“ und „sonstige Flächen“ gibt es keine Greeningverpflichtungen. Daher ist bei der Ermittlung der verpflichteten Flächen im Rahmen der Greeninganforderungen auf eine richtige Zuordnung der Flächen mit jeweilig angrenzenden oder innen liegenden Landschaftselementen zu achten. Für die Ermittlung der maßgeblichen Ackerlandfläche beziehungsweise der maßgeblichen Dauergrünlandfläche muss eine genaue Flächenzuordnung erfolgen, bevor die einzuhaltenden Prozentwerte berechnet werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die erfolgte Aufteilung der Feldblöcke nach der Hauptbodennutzung Ackerland, Dauergrünland und Dauerkultur. Wer ist vom Greening befreit? Anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheini- gung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 834/2007 verfügen, die dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Llur) zum 15. Mai 2015 vorzulegen ist, sind von den Greeningverpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greeningprämie. Für Betriebe, die sich in der Umstellungsphase befinden und einen Ver- haltung der Greeningverpflichtun- spruch nehmen. Der Kulturpflanzengen befreit. wechsel im Rahmen dieser Regelung ist jedoch nicht nur auf die 50 % der getauschten Ackerflächen bezogen, Wie viele Hauptkulturen sind nötig? sondern auf das gesamte Ackerland des Betriebes, der sie in Anspruch Die Anbaudiversifizierung sieht nimmt. vor, dass Betriebe ab 10 ha AckerEine „landwirtschaftliche Kulland bis 30 ha Ackerland mindestens tur(pflanze)“ ist im Rahmen der Anzwei landwirtschaftliche Kultur- baudiversifizierung definiert als: pflanzen anbauen müssen, wobei a) jede Gattung im Rahmen der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme der im Folgenden genannten Pflanzenfamilien, für die eine abweichende Regelung gilt. Winterund Sommerkulturen gelten jedoch als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. b) jede Art der folgenden Pflanzenfamilien: Kreuzblütler (Brassicaceae), Nachtschattengewächse (Solanaceae), Kürbisgewächse (Cucurbitaceae) c) brachliegendes Land: alle brachliegenden Ackerparzellen sowie Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern, Feldränder sowie die auf Ackerland gelegenen Teile Am 15. Mai ist Abgabetermin für den Sammelantrag. Beginnen Sie nicht zu von Pufferstreifen spät! Fotos: Kirsten Müller d) Gras oder andere Grünfutterpflanzen: Hierzu zählen alle Ackertrag mit einer Ökokontrollstelle ab- die Hauptkultur maximal 75 % des flächen, auf denen Gräser oder angeschlossen haben, sind gehalten, Ackerlands einnehmen darf. Bei Be- dere Grünfutterpflanzen (zum Beieinen vergleichbaren Nachweis vor- trieben mit mehr als 30 ha Ackerland spiel kleinkörnige Leguminosen) zulegen, woraus sich die Aufnahme müssen mindestens drei landwirt- oder Mischungen derselben (zum der ökologischen Bewirtschaftungs- schaftliche Kulturpflanzen ange- Beispiel Kleegras) angebaut werden. weise ergibt. baut werden, wobei die Hauptkul- e) Mischkultur: Flächen, auf denen Ökologisch wirtschaftende Betrie- tur nicht mehr als 75 % der Acker- eine Saatgutmischung ausgesät be mit zugleich konventionellen Be- fläche sein und die erste und zweite wird, gelten – ungeachtet der einzeltriebsteilen müssen für diese Teile Hauptkultur zusammen nicht mehr nen Kulturpflanzen in dieser Midie Greeningverpflichtungen einhal- als 95 % des Ackerlands des Betriebs schung – als Flächen mit einer einziten und daher die ökologisch be- ausmachen dürfen. gen Kultur, wobei diese einzige Kulwirtschafteten Flächen im NutIn besonderen Fällen greifen für tur als „Mischkultur“ bezeichnet zungsnachweis kenntlich machen, bestimmte Betriebe mit überwie- wird. Als Mischkulturen werden für die die Einhaltung der Greening- gend Grünlandflächen Ausnahme- nach Sinn und Zweck der Regelung verpflichtung nicht gelten soll. Auf regelungen, die in den Erläuterun- nur praxisübliche SaatgutmischunAntrag kann ein Betriebsinhaber gen und Hinweisen zum Sammelan- gen verschiedener Kulturpflanzen aber auch für die Betriebsteile, die trag 2015 genauer dargelegt wer- anerkannt. Flächen, auf denen der dem ökologischen Landbau dienen, den. Im Rahmen von Flächentausch- angebauten Hauptkultur im Rahauf die Befreiung von den Greening- maßnahmen aus pythosanitären men einer Mischkultur eine zweite verpflichtungen freiwillig verzich- Gründen, zum Beispiel beim Kartof- Kultur untergesät wird, werden als ten. felanbau, können Betriebe, bei de- nur mit der Hauptkultur bebaute Dies gilt auch, wenn der Gesamt- nen mehr als 50 % der als Ackerland Flächen angesehen. Ein Mischungsbetrieb dem ökologischen Landbau angemeldeten Flächen vom Be- anteil von 25 % ist erforderlich, dient. Diese im Betriebsprofil zu be- triebsinhaber in seinem Beihilfean- wenn nur zwei Mischungspartner antragende Regelung bedeutet, trag des Vorjahres nicht angemeldet vorhanden sind. dass sich der ganz beziehungsweise wurden und bei denen auf dem ge- f) Mischungen aus Gras und anderen teilweise ökologisch wirtschaftende samten Ackerland des Betriebs eine Grünfutterpflanzen (zum Beispiel Betrieb den Greeningverpflichtun- andere landwirtschaftliche Kultur- Kleegras) zählen nicht als „Mischkulgen unterstellt. Betriebsinhaber, die pflanze als im Vorjahr angebaut tur“, sondern werden der Kultur an der Kleinerzeugerregelung teil- wird, diese Regelung des Flächen- „Gras oder andere Grünfutterpflannehmen, sind ebenfalls von der Ein- wechsels zwischen Betrieben in An- zen“ zugeordnet. 17 / GEDRUCKT AM 25.03.2015 17:32:20 / LETZTE ÄNDERUNG VON WORK_FL3 Agrarpolitik ■ BAUERNBLATT l 28. März 2015 Die Vorgaben hinsichtlich der Anteile der verschiedenen Kulturen für die Anbaudiversifizierung müssen in Deutschland vom 1. Juni bis zum 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres zu jedem Tag in diesem Zeitraum erfüllt sein. Betriebsinhaber, die der Anbaudiversifizierung unterliegen, sind verpflichtet, im Sammelantrag die Kulturen anzugeben, die in diesem Zeitraum als maßgebliche Hauptkultur anzusehen sind, das heißt die am längsten auf der Antragsparzelle stehen. Mögliche ökologische Vorrangflächen? Die Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) bezieht sich auf 5 % der Ackerflächen des landwirtschaftlichen Betriebes, wenn deren Ackerland mehr als 15 ha beträgt. Betriebe mit bis zu 15 ha Ackerland sind befreit. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen, die in den Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2015 näher dargestellt werden. Als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des notwendigen Flächenumfangs für ÖVF gilt Folgendes: Berücksichtigt wird das gesamte Ackerland des Betriebsinhabers. Zum Ackerland zählen alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehenden Landschaftselemente, die innerhalb oder zwischen seinen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche zählen. Hinzugerechnet werden DGL-Pufferstreifen, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb sowie Aufforstungsflächen, soweit der Betriebsinhaber Landschaftselemente, Pufferstreifen, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und Aufforstungsflächen als ökologische Vorrangflächen im Antrag als „ÖVF“ ausgewiesen und beantragt hat. Nicht dazu gehören die Landschaftselemente, die an Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen grenzen. Mit Ausnahme der Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und Aufforstungsfläche muss sich die ÖVF auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Bei den Landschaftselementen und Pufferstreifen kann die ÖVF auch auf den dem Betriebsleiter zur Verfügung stehenden Flächen liegen, die an das Ackerland angrenzen. Betriebsinhaber können mehr als 5 % ihrer Ackerfläche als ÖVF anmelden. Als ÖVF zur Erfüllung der Verpflichtung können nachfolgende Elemente Anrechnung finden. Hierfür ist die Angabe des ÖVF-Typs im Flächennutzungsnachweis notwendig. Im elektronischen Antrag werden bei den Landschaftselementen die LE-Typen vorgeblendet, im Papierantrag sind diese gesondert anzugeben. Zu den mit *) und **) markierten Typen ökologischer Vorrangflächen in der Tabelle gilt Folgendes: Für die mit einem *) markierten Typen erfolgt die Beantragung als Schlag mit eigener Nutzungscodierung. Bei den mit **) markierten Elementen erfolgt die Beantragung an dem Schlag in der Größe, an dem die Hauptnutzung beantragt wurde. Für den Zwischenfruchtanbau entspricht der Antragsschlag der Hauptnutzung dem späteren Flächenumfang der nachfolgenden Zwischenfrucht, die durch ÖVF-Code kenntlich gemacht wird. Bei den Grasuntersaaten ist ebenfalls ein ÖVF-Code zu setzen, die erst nach Aberntung der Hauptfrucht bestandsbildend werden. Werden NBinder beantragt, dann ist neben dem Nutzungscode für die Eiweißpflanzen im Flächennachweis ebenfalls ein ÖVF-Code zu setzen. Damit wird kenntlich gemacht, dass eine Winterkultur oder Zwischenfrucht auf dieser Fläche nachfolgt. Für die ÖVF der Streifen wird ein einheitlicher ÖVF-Typ vorgegeben, wenn der entsprechende Nutzungscode der jeweiligen Streifen in der Nutzungscodespalte eingegeben wird. Ein Betriebsinhaber darf dieselbe Fläche oder dasselbe Landschaftselement nur einmal im Antragsjahr als ökologische Vorrangfläche anmelden. Dies bedeutet, dass zum Beispiel eine Fläche, auf der eine Stickstoff bindende Pflanze als Hauptkultur angebaut wird und die von dem Betriebsinhaber in einem Antragsjahr als ÖVF angemeldet wird, nicht gleichzeitig noch einmal als ÖVF angemeldet werden kann, wenn auf derselben Fläche nach der Ernte der Tabelle 1: Unterschiede zwischen ÖVF-Streifen und Ackerbrachen als ÖVF ÖVF-Typen Brache Feldrandstreifen Pufferstreifen Streifen auf Acker an Ackerland! auf Acker an Ackerland an dessen Parzellenrand entlang! auf Acker (a) an Ackerland oder Pufferstreifen auf DGL (b) an Ackerland unmittelbar entlang an Gewässern! auf Acker an Ackerland unmittelbar entlang an den Waldrand! Mindestgröße Parzelle LE-Zuordnung landwirtschaftliche Erzeugung 0,1 ha eigener Schlag innen und außen liegend verboten < 0,1 ha möglich Teilfläche eines Schlages erfolgt am Hauptschlag verboten Begrünungspflichten jährliche Mindesttätigkeit: entweder zerkleinern oder mähen mit Abfuhr! Im Verbotszeitraum 1.4. bis 30.6. keine Mindesttätigkeit zulässig! aktive oder Selbstbegrünung aktive oder Selbstbegrünung < 0,1 ha möglich Teilfläche eines Schlages erfolgt am Hauptschlag Verboten, jedoch Beweidung und Schnittnutzung nur mit Abgrenzung zum Hauptschlag möglich! aktive oder Selbstbegrünung < 0,1 ha möglich Teilfläche eines Schlages erfolgt am Hauptschlag Verboten, jedoch Beweidung und Schnittnutzung nur mit Abgrenzung zum Hauptschlag möglich! aktive oder Selbstbegrünung einzuhalten einzuhalten einzuhalten einzuhalten Ja Ja Anforderungen: Ab 1.8. Nutzungsaufnahme für Folgekultur des Folgejahres möglich! N-Düngung; PSM Mindestbreite maximale Breite Zusammenlegung nur mittels Abgrenzung durch flächenhafte Bewuchsunterschiede zwischen den zusammengelegten ÖVF-Flächen (siehe Kombinationen) Ja Auch keine Schnittnutzung und Beweidung! zulässig zulässig zulässig Keine Zwischenfrüchte und/oder Keine Zwischenfrüchte Keine Zwischenfrüchte und/oder Kultur im Folgejahr! und/oder Kultur im Folgejahr! Kultur im Folgejahr! verboten verboten verboten 1 m ab Böschungsoberkante keine 1m des Gewässers 20 m ab Böschungsoberkante des keine 20 m Gewässers inklusive 10 m Ufervegetationsstreifen Pufferstreifen Brache Feldrandstreifen mit Feldrand- oder mit Puffer- oder mit Waldrandstreifen nur mit Brache Ja Auch keine Schnittnutzung und Beweidung! zulässig Keine Zwischenfrüchte und/oder Kultur im Folgejahr! verboten 1m 10 m Waldrandstreifen (a) mit Brache und mit b) nur mit Brache (b) mit Brache und mit a) Achtung: wenn der Pufferstreifen DGL mit dem Pufferstreifen Acker kombiniert wird, dann liegt der Pufferstreifen Ackerland immer zwischen dem Pufferstreifen DGL und dem Ackerland. 17 18 / GEDRUCKT AM 25.03.2015 17:32:20 / LETZTE ÄNDERUNG VON WORK_FL4 18 Agrarpolitik BAUERNBLATT l 28. März 2015 ■ Stickstoff bindenden Pflanzen eine Kulturpflanzenmischung als Zwischenfrucht angebaut wird. Welche Anforderungen sind zu beachten? Für jeden Typ von ÖVF gelten im Hinblick auf die Größen, Mindestbreiten, Höchstbreiten sowie die einzuhaltenden Anforderungen für die Begrünung, für die unterschiedlichen Möglichkeiten der Nutzung durch Beweidung beziehungsweise der Verbotstatbestände der Nutzung oder Bewirtschaftung ganz unterschiedliche Anforderungen. Bei den stillgelegten Ackerflächen, zum Beispiel Ackerbrachen und streifenhaften ÖVF-Typen, deren Flächen kleiner als die Mindestschlaggröße sein können, sind zudem die Verbotszeiträume im Rahmen der CC-Vorschriften sowie die Anforderungen an die Mindestbewirtschaftungspflichten zu beachten. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den ÖVF-Streifen und den brachliegenden Ackerflächen sowie die jeweils einzuhaltenden Anforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Für Kurzumtriebsplantagen sind nur spezielle Gehölzarten als ÖVF zulässig. Bei den Stickstoff bindenden Pflanzen müssen Sortenlisten beachtet werden. Vom 15. Mai bis zum 15. August ist zudem ein Anbauzeitraum für das Vorhandensein grobkörniger Eiweißpflanzen auf als ÖVF gekennzeichneter Fläche mit Stickstoff bindenden Pflanzen zu beachten. Sofern die Ernte großkörniger Leguminosen vor dem 15. August stattfinden soll, ist diese Ernte spätestens drei Tage vorher dem Llur anzuzeigen. Darüber hinaus gilt es, einen weiteren Anbauzeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August für das Vorhandensein kleinkörniger Eiweißpflanzen auf als ÖVF gekennzeichneter Fläche mit Stickstoff bindenden Pflanzen zu beachten. Nach der Beendigung des Anbaus von Eiweißpflanzen im Antragsjahr muss eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Für den Anbau von Zwischenfrüchten sind mindestens zwei Arten verpflichtend vorgeschrieben. In der Kulturpflanzenmischung bei Zwischenfrüchten darf keine Art einen höheren Anteil als 60 % der Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen dieser Mischung darf nicht mehr als 60 % betragen. Untersaaten als ÖVF sind nur als Grasuntersaaten zulässig. Bei der Auswahl von ÖVF-Maßnahmen ist dringend zu empfehlen, die jeweiligen Anforderungen in den Erläuterungen und Hinweise zum Sam- Zum Erhalt des Dauergrünlandes treten nun weitere Regelungen in Kraft. melantrag genau zu lesen, ob diese auch tatsächlich erfüllt werden können. Dauergrünland im FFH-Gebiet und außerhalb Die Dauergrünlanderhaltung ist in Schleswig-Holstein bisher im Rahmen des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes geregelt. Nunmehr treten seit dem 1. Januar 2015 weitere Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlandes hinzu. Diese Regelungen gelten auch für die Antragsteller aus Hamburg, da Schleswig-Holstein und Hamburg eine gemeinsame Region darstellen. Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein generelles Umwandlungs- und Umbruchverbot für alle Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebieten). Die vorhandene Grasnarbe darf nicht mechanisch zerstört werden. Sehr „flachgründige“ Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die nicht zu einer Zerstörung der Grasnarbe führen, sind zulässig. Eine solche sehr „flachgründige“ mechanische Bodenbearbeitung in FFH-Gebieten muss jedoch mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung dem Llur angezeigt werden. Diese Anzeigeregelung verfolgt in erster Linie den Zweck, die Antragsteller auf diese besondere Situation im FFH-Gebiet hinzuweisen, damit Handlungen unterbleiben, die möglicherweise eine Wiederansaatverpflichtung zur Folge hätten und zu Direktzahlungskürzungen führen könnten. Das Walzen, das Schleppen und das Striegeln des Bodens und die Aussaat oder Düngung im Schlitzsaatverfahren fällt nicht unter die Anzeigeverpflichtung. Insoweit sind Direkt- und Nachsaatgeräte (Sägeräte mit Saatgutablage auf unbearbei- teter Bodenoberfläche zur Schließung von Narbenlücken) beziehungsweise Schlitzsaatgeräte mit Saatablage mit Bodenkontakt zulässig. Flächenhafte Frässaaten oder vergleichbare Saatverfahren scheiden aufgrund der mechanischen Zerstörung der Grasnarbe aus. Ebenso sind Neuansaaten mit wendenden Bodenbearbeitungsgeräten (Pflug, Fräse, Grubber) unzulässig. Hinweis: Die Auflagen, die für die Gewährung der Natura-2000-Prämie zu beachten sind, gehen über die beschriebenen Anforderungen an umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten hinaus. Außerhalb von FFH-Gebieten ist ein Genehmigungsverfahren zu beachten. Danach können nur Dauergrünlandflächen umgewandelt werden, wenn an anderer Stelle der Region in Schleswig-Holstein/Hamburg im gleichen Umfang „neues“ Dauergrünland angelegt wird. Hierfür sind Antragsunterlagen im zuständigen Llur verfügbar. Ab dem 1. Januar 2015 müssen alle Antragsteller nach Prämienrecht, die den Verpflichtungen für die Zahlung von Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden unterliegen, also nicht unter die Greeningbefreiung als Ökobetriebe oder Kleinerzeuger fallen, Tauschanträge stellen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen. Für Ökobetriebe und für Kleinerzeuger sind jedoch weiterhin die Tauschantragspflichten im Rahmen der landesrecht- lichen Dauergrünlanderhaltungsregelungen zu beachten. Hinzuweisen ist auf das EuGH-Urteil vom 2. Oktober 2014 zum Dauergrünland. Hiernach ist die Dauergrünlanddefinition dahin auszulegen, dass sie eine Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Flächen in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünpflanzenart eingesät wird. Insofern kann an der bisherigen Verwaltungspraxis nicht länger festgehalten werden kann. Beispielsweise wird ein Wechsel zwischen Ackergras und Kleegras zwischen den Antragsjahren als eine Fruchtfolge im Sinne des Ackerbaus die Entstehung von Dauergrünland nicht länger verhindern, das heißt es kommt ausschließlich auf die Nutzung als Gras oder Grünfutterpflanze an, die nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren, ungeachtet des Wechsels zwischen diesen Kulturen, unweigerlich Dauergrünland entstehen lässt. Außerdem gilt, dass auch Stilllegungsflächen, die nicht als ÖVF angemeldet werden, nunmehr nach mehr als fünf Jahren ununterbrochener Nutzung als Ackerbrache oder Nutzung im Zusammenhang mit Gras oder Grünfutterpflanzen ebenfalls zu Dauergrünland werden. Referat EU-Direktzahlungen Melur Tabelle 2: Liste der zulässigen Typen ökologischer Vorrangflächen mit Gewichtungsfaktor Typ Gewichtungs- ÖVF-Typ faktor brachliegende Fläche (NC 591)*) 1,0 9 CC-Landschaftselemente (im GIS als LE-Typ als FLEK) Hecken und Knicks 2,0 11 Baumreihen 2,0 13 Feldgehölze 1,5 14 Feuchtgebiet; Tümpel 1,0 20 Gräben 2,0 17 Feldränder (NC 058) 1,5 4 Pufferstreifen an Gewässern (NC 056 auf Ackerland und NC 057 für Dauergrünland an Ackerland) 1,5 4 Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern (NC 054) 1,5 4 Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb (NC 841)*) 0,3 6 Aufforstungsflächen (NC 564)*) 1,0 8 Flächen mit Zwischenfruchtanbau **) 0,3 2 Flächen mit Untersaaten**) 0,3 3 Flächen mit Stickstoff bindenden Pflanzen ***) 0,7 7 *) Beantragung unmittelbar als Schlag mit eigenem Nutzungscode **) Beantragung als Folgekultur am Schlag der Hauptnutzung bei gleichem Flächenumfang ***) Beantragung als Schlag mit eigenem Nutzungscode und Ausweisung der Winterkultur/ Zwischenfrucht in gleichem Flächenumfang als Nachfolgekultur
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