Bauernblatt, 28.03.2015, Teil II Sammelantrag

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Agrarpolitik
BAUERNBLATT l 28. März 2015 ■
Zweiter Teil Sammelantrag
Was gibt es zum Greening zu beachten?
In dem ersten, vorangegangenen
Teil wurde über das elektronische
Verfahren der Antragstellung
2015, über die Direktzahlungsvoraussetzung als aktiver Betriebsinhaber sowie über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
(ZA) berichtet. Das Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Melur) informiert im
Rahmen dieses zweiten Beitrags
über das wesentliche Element der
Agrarreform2015,dassogenannte
Greening.
Die Greeningprämie wird ab dem
Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Prämie gewährt
und beträgt im Jahr 2015 nach vorläufigen Schätzungen etwa 87 €/ha.
Diese Prämie wird grundsätzlich für
alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs gewährt, für die der Betriebsinhaber im jeweiligen Antragsjahr
einen Anspruch auf Gewährung der
Basisprämie hat.
Das Greening umfasst die folgenden drei Anforderungen:
1. Anbaudiversifizierung
(Bezugsbasis: Ackerflächen)
2. Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse =
„ökologische Vorrangflächen“ (ÖVF)
(Bezugsbasis: Ackerflächen)
3. Erhalt des Dauergrünlands (Bezugsbasis: Dauergrünlandflächen)
Für „Dauerkulturflächen“ und
„sonstige Flächen“ gibt es keine
Greeningverpflichtungen. Daher ist
bei der Ermittlung der verpflichteten
Flächen im Rahmen der Greeninganforderungen auf eine richtige Zuordnung der Flächen mit jeweilig angrenzenden oder innen liegenden
Landschaftselementen zu achten.
Für die Ermittlung der maßgeblichen Ackerlandfläche beziehungsweise der maßgeblichen Dauergrünlandfläche muss eine genaue Flächenzuordnung erfolgen, bevor die
einzuhaltenden Prozentwerte berechnet werden können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
noch einmal auf die erfolgte Aufteilung der Feldblöcke nach der Hauptbodennutzung Ackerland, Dauergrünland und Dauerkultur.
Wer ist vom
Greening befreit?
Anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte
Antragsjahr über eine Bescheini-
gung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nummer 834/2007
verfügen, die dem Landesamt für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (Llur) zum 15. Mai 2015
vorzulegen ist, sind von den Greeningverpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die
Gewährung der Greeningprämie.
Für Betriebe, die sich in der Umstellungsphase befinden und einen Ver-
haltung der Greeningverpflichtun- spruch nehmen. Der Kulturpflanzengen befreit.
wechsel im Rahmen dieser Regelung
ist jedoch nicht nur auf die 50 % der
getauschten Ackerflächen bezogen,
Wie viele
Hauptkulturen sind nötig? sondern auf das gesamte Ackerland
des Betriebes, der sie in Anspruch
Die Anbaudiversifizierung sieht nimmt.
vor, dass Betriebe ab 10 ha AckerEine „landwirtschaftliche Kulland bis 30 ha Ackerland mindestens tur(pflanze)“ ist im Rahmen der Anzwei landwirtschaftliche Kultur- baudiversifizierung definiert als:
pflanzen anbauen müssen, wobei a) jede Gattung im Rahmen der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme der im Folgenden genannten Pflanzenfamilien, für die eine
abweichende Regelung gilt. Winterund Sommerkulturen gelten jedoch
als unterschiedliche Kulturen, auch
wenn sie zur selben Gattung gehören.
b) jede Art der folgenden Pflanzenfamilien: Kreuzblütler (Brassicaceae), Nachtschattengewächse (Solanaceae), Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)
c) brachliegendes Land: alle brachliegenden Ackerparzellen sowie
Streifen von beihilfefähigen Flächen
an Waldrändern, Feldränder sowie
die auf Ackerland gelegenen Teile
Am 15. Mai ist Abgabetermin für den Sammelantrag. Beginnen Sie nicht zu von Pufferstreifen
spät!
Fotos: Kirsten Müller d) Gras oder andere Grünfutterpflanzen: Hierzu zählen alle Ackertrag mit einer Ökokontrollstelle ab- die Hauptkultur maximal 75 % des flächen, auf denen Gräser oder angeschlossen haben, sind gehalten, Ackerlands einnehmen darf. Bei Be- dere Grünfutterpflanzen (zum Beieinen vergleichbaren Nachweis vor- trieben mit mehr als 30 ha Ackerland spiel kleinkörnige Leguminosen)
zulegen, woraus sich die Aufnahme müssen mindestens drei landwirt- oder Mischungen derselben (zum
der ökologischen Bewirtschaftungs- schaftliche Kulturpflanzen ange- Beispiel Kleegras) angebaut werden.
weise ergibt.
baut werden, wobei die Hauptkul- e) Mischkultur: Flächen, auf denen
Ökologisch wirtschaftende Betrie- tur nicht mehr als 75 % der Acker- eine Saatgutmischung ausgesät
be mit zugleich konventionellen Be- fläche sein und die erste und zweite wird, gelten – ungeachtet der einzeltriebsteilen müssen für diese Teile Hauptkultur zusammen nicht mehr nen Kulturpflanzen in dieser Midie Greeningverpflichtungen einhal- als 95 % des Ackerlands des Betriebs schung – als Flächen mit einer einziten und daher die ökologisch be- ausmachen dürfen.
gen Kultur, wobei diese einzige Kulwirtschafteten Flächen im NutIn besonderen Fällen greifen für tur als „Mischkultur“ bezeichnet
zungsnachweis kenntlich machen, bestimmte Betriebe mit überwie- wird. Als Mischkulturen werden
für die die Einhaltung der Greening- gend Grünlandflächen Ausnahme- nach Sinn und Zweck der Regelung
verpflichtung nicht gelten soll. Auf regelungen, die in den Erläuterun- nur praxisübliche SaatgutmischunAntrag kann ein Betriebsinhaber gen und Hinweisen zum Sammelan- gen verschiedener Kulturpflanzen
aber auch für die Betriebsteile, die trag 2015 genauer dargelegt wer- anerkannt. Flächen, auf denen der
dem ökologischen Landbau dienen, den. Im Rahmen von Flächentausch- angebauten Hauptkultur im Rahauf die Befreiung von den Greening- maßnahmen aus pythosanitären men einer Mischkultur eine zweite
verpflichtungen freiwillig verzich- Gründen, zum Beispiel beim Kartof- Kultur untergesät wird, werden als
ten.
felanbau, können Betriebe, bei de- nur mit der Hauptkultur bebaute
Dies gilt auch, wenn der Gesamt- nen mehr als 50 % der als Ackerland Flächen angesehen. Ein Mischungsbetrieb dem ökologischen Landbau angemeldeten Flächen vom Be- anteil von 25 % ist erforderlich,
dient. Diese im Betriebsprofil zu be- triebsinhaber in seinem Beihilfean- wenn nur zwei Mischungspartner
antragende Regelung bedeutet, trag des Vorjahres nicht angemeldet vorhanden sind.
dass sich der ganz beziehungsweise wurden und bei denen auf dem ge- f) Mischungen aus Gras und anderen
teilweise ökologisch wirtschaftende samten Ackerland des Betriebs eine Grünfutterpflanzen (zum Beispiel
Betrieb den Greeningverpflichtun- andere landwirtschaftliche Kultur- Kleegras) zählen nicht als „Mischkulgen unterstellt. Betriebsinhaber, die pflanze als im Vorjahr angebaut tur“, sondern werden der Kultur
an der Kleinerzeugerregelung teil- wird, diese Regelung des Flächen- „Gras oder andere Grünfutterpflannehmen, sind ebenfalls von der Ein- wechsels zwischen Betrieben in An- zen“ zugeordnet.
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Agrarpolitik
■ BAUERNBLATT l 28. März 2015
Die Vorgaben hinsichtlich der Anteile der verschiedenen Kulturen für
die Anbaudiversifizierung müssen in
Deutschland vom 1. Juni bis zum 15.
Juli des jeweiligen Antragsjahres zu
jedem Tag in diesem Zeitraum erfüllt
sein. Betriebsinhaber, die der Anbaudiversifizierung
unterliegen,
sind verpflichtet, im Sammelantrag
die Kulturen anzugeben, die in diesem Zeitraum als maßgebliche
Hauptkultur anzusehen sind, das
heißt die am längsten auf der Antragsparzelle stehen.
Mögliche ökologische
Vorrangflächen?
Die Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) bezieht
sich auf 5 % der Ackerflächen des
landwirtschaftlichen
Betriebes,
wenn deren Ackerland mehr als
15 ha beträgt. Betriebe mit bis zu
15 ha Ackerland sind befreit. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen, die in den Erläuterungen und Hinweisen zum Sammelantrag 2015 näher dargestellt
werden.
Als Bemessungsgrundlage für die
Bestimmung des notwendigen Flächenumfangs für ÖVF gilt Folgendes:
Berücksichtigt wird das gesamte
Ackerland des Betriebsinhabers. Zum
Ackerland zählen alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers
stehenden Landschaftselemente, die
innerhalb oder zwischen seinen
Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche zählen. Hinzugerechnet werden
DGL-Pufferstreifen, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb sowie Aufforstungsflächen, soweit der Betriebsinhaber Landschaftselemente,
Pufferstreifen, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und Aufforstungsflächen als ökologische Vorrangflächen im Antrag als „ÖVF“ ausgewiesen und beantragt hat. Nicht
dazu gehören die Landschaftselemente, die an Dauergrünland- oder
Dauerkulturflächen grenzen. Mit
Ausnahme der Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und Aufforstungsfläche muss sich die ÖVF auf
dem Ackerland des Betriebs befinden. Bei den Landschaftselementen
und Pufferstreifen kann die ÖVF auch
auf den dem Betriebsleiter zur Verfügung stehenden Flächen liegen, die
an das Ackerland angrenzen.
Betriebsinhaber können mehr als
5 % ihrer Ackerfläche als ÖVF anmelden. Als ÖVF zur Erfüllung der
Verpflichtung können nachfolgende
Elemente Anrechnung finden. Hierfür ist die Angabe des ÖVF-Typs im
Flächennutzungsnachweis notwendig. Im elektronischen Antrag werden bei den Landschaftselementen
die LE-Typen vorgeblendet, im Papierantrag sind diese gesondert anzugeben.
Zu den mit *) und **) markierten
Typen ökologischer Vorrangflächen
in der Tabelle gilt Folgendes: Für die
mit einem *) markierten Typen erfolgt die Beantragung als Schlag mit
eigener Nutzungscodierung. Bei den
mit **) markierten Elementen erfolgt die Beantragung an dem
Schlag in der Größe, an dem die
Hauptnutzung beantragt wurde.
Für den Zwischenfruchtanbau
entspricht der Antragsschlag der
Hauptnutzung dem späteren Flächenumfang der nachfolgenden
Zwischenfrucht, die durch ÖVF-Code
kenntlich gemacht wird. Bei den
Grasuntersaaten ist ebenfalls ein
ÖVF-Code zu setzen, die erst nach
Aberntung der Hauptfrucht bestandsbildend werden. Werden NBinder beantragt, dann ist neben
dem Nutzungscode für die Eiweißpflanzen im Flächennachweis ebenfalls ein ÖVF-Code zu setzen. Damit
wird kenntlich gemacht, dass eine
Winterkultur oder Zwischenfrucht
auf dieser Fläche nachfolgt. Für die
ÖVF der Streifen wird ein einheitlicher ÖVF-Typ vorgegeben, wenn der
entsprechende Nutzungscode der
jeweiligen Streifen in der Nutzungscodespalte eingegeben wird.
Ein Betriebsinhaber darf dieselbe
Fläche oder dasselbe Landschaftselement nur einmal im Antragsjahr als
ökologische Vorrangfläche anmelden. Dies bedeutet, dass zum Beispiel eine Fläche, auf der eine Stickstoff bindende Pflanze als Hauptkultur angebaut wird und die von dem
Betriebsinhaber in einem Antragsjahr als ÖVF angemeldet wird, nicht
gleichzeitig noch einmal als ÖVF angemeldet werden kann, wenn auf
derselben Fläche nach der Ernte der
Tabelle 1: Unterschiede zwischen ÖVF-Streifen und Ackerbrachen als ÖVF
ÖVF-Typen
Brache
Feldrandstreifen
Pufferstreifen
Streifen
auf Acker
an Ackerland!
auf Acker
an Ackerland
an dessen Parzellenrand
entlang!
auf Acker (a)
an Ackerland oder Pufferstreifen
auf DGL (b)
an Ackerland unmittelbar entlang
an Gewässern!
auf Acker
an Ackerland
unmittelbar entlang an den
Waldrand!
Mindestgröße
Parzelle
LE-Zuordnung
landwirtschaftliche Erzeugung
0,1 ha
eigener Schlag
innen und außen liegend
verboten
< 0,1 ha möglich
Teilfläche eines Schlages
erfolgt am Hauptschlag
verboten
Begrünungspflichten
jährliche Mindesttätigkeit:
entweder zerkleinern oder mähen
mit Abfuhr!
Im Verbotszeitraum 1.4. bis 30.6.
keine Mindesttätigkeit zulässig!
aktive oder Selbstbegrünung
aktive oder Selbstbegrünung
< 0,1 ha möglich
Teilfläche eines Schlages
erfolgt am Hauptschlag
Verboten,
jedoch Beweidung und Schnittnutzung nur mit Abgrenzung zum
Hauptschlag möglich!
aktive oder Selbstbegrünung
< 0,1 ha möglich
Teilfläche eines Schlages
erfolgt am Hauptschlag
Verboten,
jedoch Beweidung und Schnittnutzung nur mit Abgrenzung zum
Hauptschlag möglich!
aktive oder Selbstbegrünung
einzuhalten
einzuhalten
einzuhalten
einzuhalten
Ja
Ja
Anforderungen:
Ab 1.8. Nutzungsaufnahme für
Folgekultur des Folgejahres möglich!
N-Düngung; PSM
Mindestbreite
maximale Breite
Zusammenlegung nur mittels
Abgrenzung durch flächenhafte
Bewuchsunterschiede zwischen den
zusammengelegten ÖVF-Flächen
(siehe Kombinationen)
Ja
Auch keine Schnittnutzung und
Beweidung!
zulässig
zulässig
zulässig
Keine Zwischenfrüchte und/oder
Keine Zwischenfrüchte
Keine Zwischenfrüchte
und/oder Kultur im Folgejahr! und/oder Kultur im Folgejahr! Kultur im Folgejahr!
verboten
verboten
verboten
1 m ab Böschungsoberkante
keine
1m
des Gewässers
20 m ab Böschungsoberkante des
keine
20 m
Gewässers inklusive 10 m
Ufervegetationsstreifen
Pufferstreifen
Brache
Feldrandstreifen
mit Feldrand- oder
mit Puffer- oder
mit Waldrandstreifen
nur mit Brache
Ja
Auch keine Schnittnutzung und
Beweidung!
zulässig
Keine Zwischenfrüchte und/oder
Kultur im Folgejahr!
verboten
1m
10 m
Waldrandstreifen
(a) mit Brache und mit b)
nur mit Brache
(b) mit Brache und mit a)
Achtung: wenn der Pufferstreifen DGL
mit dem Pufferstreifen Acker kombiniert wird, dann liegt der Pufferstreifen Ackerland immer zwischen
dem Pufferstreifen DGL und dem
Ackerland.
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Stickstoff bindenden Pflanzen eine
Kulturpflanzenmischung als Zwischenfrucht angebaut wird.
Welche Anforderungen
sind zu beachten?
Für jeden Typ von ÖVF gelten im
Hinblick auf die Größen, Mindestbreiten, Höchstbreiten sowie die einzuhaltenden Anforderungen für die
Begrünung, für die unterschiedlichen
Möglichkeiten der Nutzung durch
Beweidung beziehungsweise der
Verbotstatbestände der Nutzung
oder Bewirtschaftung ganz unterschiedliche Anforderungen. Bei den
stillgelegten Ackerflächen, zum Beispiel Ackerbrachen und streifenhaften ÖVF-Typen, deren Flächen kleiner
als die Mindestschlaggröße sein können, sind zudem die Verbotszeiträume im Rahmen der CC-Vorschriften
sowie die Anforderungen an die Mindestbewirtschaftungspflichten zu beachten. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den ÖVF-Streifen und
den brachliegenden Ackerflächen sowie die jeweils einzuhaltenden Anforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
Für Kurzumtriebsplantagen sind
nur spezielle Gehölzarten als ÖVF zulässig. Bei den Stickstoff bindenden
Pflanzen müssen Sortenlisten beachtet werden. Vom 15. Mai bis zum 15.
August ist zudem ein Anbauzeitraum
für das Vorhandensein grobkörniger
Eiweißpflanzen auf als ÖVF gekennzeichneter Fläche mit Stickstoff bindenden Pflanzen zu beachten. Sofern
die Ernte großkörniger Leguminosen
vor dem 15. August stattfinden soll,
ist diese Ernte spätestens drei Tage
vorher dem Llur anzuzeigen. Darüber
hinaus gilt es, einen weiteren Anbauzeitraum vom 15. Mai bis zum 31. August für das Vorhandensein kleinkörniger Eiweißpflanzen auf als ÖVF gekennzeichneter Fläche mit Stickstoff
bindenden Pflanzen zu beachten.
Nach der Beendigung des Anbaus
von Eiweißpflanzen im Antragsjahr
muss eine Winterkultur oder eine
Winterzwischenfrucht
angebaut
werden. Für den Anbau von Zwischenfrüchten sind mindestens zwei
Arten verpflichtend vorgeschrieben.
In der Kulturpflanzenmischung bei
Zwischenfrüchten darf keine Art einen höheren Anteil als 60 % der Samen der Mischung haben. Der Anteil
von Gräsern an den Samen dieser Mischung darf nicht mehr als 60 % betragen. Untersaaten als ÖVF sind nur
als Grasuntersaaten zulässig.
Bei der Auswahl von ÖVF-Maßnahmen ist dringend zu empfehlen, die
jeweiligen Anforderungen in den Erläuterungen und Hinweise zum Sam-
Zum Erhalt des Dauergrünlandes treten nun weitere Regelungen in Kraft.
melantrag genau zu lesen, ob diese
auch tatsächlich erfüllt werden können.
Dauergrünland im
FFH-Gebiet und außerhalb
Die Dauergrünlanderhaltung ist
in Schleswig-Holstein bisher im Rahmen des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes geregelt. Nunmehr treten
seit dem 1. Januar 2015 weitere Regelungen zur Erhaltung des Dauergrünlandes hinzu. Diese Regelungen
gelten auch für die Antragsteller aus
Hamburg, da Schleswig-Holstein
und Hamburg eine gemeinsame Region darstellen. Ab dem 1. Januar
2015 gilt ein generelles Umwandlungs- und Umbruchverbot für alle
Dauergrünlandflächen in FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat-Gebieten). Die vorhandene Grasnarbe darf
nicht mechanisch zerstört werden.
Sehr „flachgründige“ Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die nicht zu
einer Zerstörung der Grasnarbe führen, sind zulässig.
Eine solche sehr „flachgründige“
mechanische Bodenbearbeitung in
FFH-Gebieten muss jedoch mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung dem Llur angezeigt werden. Diese Anzeigeregelung verfolgt in erster Linie den Zweck, die
Antragsteller auf diese besondere Situation im FFH-Gebiet hinzuweisen,
damit Handlungen unterbleiben,
die möglicherweise eine Wiederansaatverpflichtung zur Folge hätten
und zu Direktzahlungskürzungen
führen könnten.
Das Walzen, das Schleppen und
das Striegeln des Bodens und die
Aussaat oder Düngung im Schlitzsaatverfahren fällt nicht unter die
Anzeigeverpflichtung. Insoweit sind
Direkt- und Nachsaatgeräte (Sägeräte mit Saatgutablage auf unbearbei-
teter Bodenoberfläche zur Schließung von Narbenlücken) beziehungsweise Schlitzsaatgeräte mit
Saatablage mit Bodenkontakt zulässig. Flächenhafte Frässaaten oder
vergleichbare Saatverfahren scheiden aufgrund der mechanischen
Zerstörung der Grasnarbe aus. Ebenso sind Neuansaaten mit wendenden
Bodenbearbeitungsgeräten
(Pflug, Fräse, Grubber) unzulässig.
Hinweis: Die Auflagen, die für die
Gewährung der Natura-2000-Prämie zu beachten sind, gehen über
die beschriebenen Anforderungen
an umweltsensibles Dauergrünland
in FFH-Gebieten hinaus.
Außerhalb von FFH-Gebieten ist
ein Genehmigungsverfahren zu beachten. Danach können nur Dauergrünlandflächen umgewandelt werden, wenn an anderer Stelle der Region in Schleswig-Holstein/Hamburg
im gleichen Umfang „neues“ Dauergrünland angelegt wird. Hierfür sind
Antragsunterlagen im zuständigen
Llur verfügbar.
Ab dem 1. Januar 2015 müssen alle
Antragsteller nach Prämienrecht, die
den Verpflichtungen für die Zahlung
von Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden unterliegen, also nicht unter die
Greeningbefreiung als Ökobetriebe
oder Kleinerzeuger fallen, Tauschanträge stellen, wenn sie Dauergrünland umbrechen wollen. Für Ökobetriebe und für Kleinerzeuger sind jedoch weiterhin die Tauschantragspflichten im Rahmen der landesrecht-
lichen Dauergrünlanderhaltungsregelungen zu beachten.
Hinzuweisen ist auf das EuGH-Urteil vom 2. Oktober 2014 zum Dauergrünland. Hiernach ist die Dauergrünlanddefinition dahin auszulegen, dass sie eine Fläche umfasst, die
gegenwärtig und seit mindestens
fünf Jahren zum Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen
genutzt wird, auch wenn die Flächen in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor
dort angebaute Grünpflanzenart
eingesät wird. Insofern kann an der
bisherigen Verwaltungspraxis nicht
länger festgehalten werden kann.
Beispielsweise wird ein Wechsel zwischen Ackergras und Kleegras zwischen den Antragsjahren als eine
Fruchtfolge im Sinne des Ackerbaus
die Entstehung von Dauergrünland
nicht länger verhindern, das heißt es
kommt ausschließlich auf die Nutzung als Gras oder Grünfutterpflanze an, die nach einem Zeitraum von
mehr als fünf Jahren, ungeachtet
des Wechsels zwischen diesen Kulturen, unweigerlich Dauergrünland
entstehen lässt.
Außerdem gilt, dass auch Stilllegungsflächen, die nicht als ÖVF angemeldet werden, nunmehr nach
mehr als fünf Jahren ununterbrochener Nutzung als Ackerbrache
oder Nutzung im Zusammenhang
mit Gras oder Grünfutterpflanzen
ebenfalls zu Dauergrünland werden. Referat EU-Direktzahlungen
Melur
Tabelle 2: Liste der zulässigen Typen ökologischer Vorrangflächen
mit Gewichtungsfaktor
Typ
Gewichtungs- ÖVF-Typ
faktor
brachliegende Fläche (NC 591)*)
1,0
9
CC-Landschaftselemente (im GIS als LE-Typ als FLEK)
Hecken und Knicks
2,0
11
Baumreihen
2,0
13
Feldgehölze
1,5
14
Feuchtgebiet; Tümpel
1,0
20
Gräben
2,0
17
Feldränder (NC 058)
1,5
4
Pufferstreifen an Gewässern
(NC 056 auf Ackerland und
NC 057 für Dauergrünland an Ackerland)
1,5
4
Streifen beihilfefähiger Flächen
entlang von Waldrändern (NC 054)
1,5
4
Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb
(NC 841)*)
0,3
6
Aufforstungsflächen (NC 564)*)
1,0
8
Flächen mit Zwischenfruchtanbau **)
0,3
2
Flächen mit Untersaaten**)
0,3
3
Flächen mit Stickstoff bindenden Pflanzen ***)
0,7
7
*) Beantragung unmittelbar als Schlag mit eigenem Nutzungscode
**) Beantragung als Folgekultur am Schlag der Hauptnutzung bei gleichem Flächenumfang
***) Beantragung als Schlag mit eigenem Nutzungscode und Ausweisung der Winterkultur/
Zwischenfrucht in gleichem Flächenumfang als Nachfolgekultur