1 FAQ zum Antragsverfahren 2015 nach den Richtlinien FNL, MSL

FAQ zum Antragsverfahren 2015 nach den Richtlinien FNL, MSL, Festmist,
Ausgleichszulage, Natura 2000 und Hütehaltung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Fragen …………………………………………………………….………..1
MSL – Ökologische Anbauverfahren ………………………………………………..2
MSL – Vielfältige Kulturen im Ackerbau …………………………………………….4
MSL – Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur ……………….6
MSL – Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen …………………8
MSL – Förderung extensiver Obstbestände ……………………………..…………8
Festmist – Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger
aus Haltung auf Stroh ……………………………………………………………………9
Natura 2000-Ausgleich …………………………………………………………………..9
Allgemeine Fragen
1) Förderfähigkeit von Deichflächen
Frage:
Welche AUKM (MS 70 und MS73) sind auf Deichflächen für Schäfer möglich?
Antwort:
Keine, da durch Deichpflege-Vertrag schon die Bewirtschaftung
vorgeschrieben ist, es besteht keine Freiwilligkeit mehr für AUKM.
2) Übernahme von Verpflichtungen
Frage:
In welcher Weise ist die Übernahme von Flächen, die in der Maßnahme M242
(EAJ 2011) des Übergebers gebunden sind, als Erweiterung der Verpflichtung
in FP6601 EAJ 2015 des Übernehmers ab 01.01.2016 mit der Bindung OK11
möglich?
Antwort:
Bei der Übertragung von Flächen der alten Förderperiode mit dem
Wirtschaftsjahr als Verpflichtungsjahr, für die eine Verpflichtung mit dem
Kalenderjahr als Verpflichtungsjahr durch den Übergeber beantragt wird (Neuoder Erweiterungsantrag), endet für den Übergeber die Verpflichtung
sanktionslos zum Ende des Verpflichtungsjahres (im Beispiel am 30.6.2015).
Der Übernehmer beantragt die Erweiterung seiner Verpflichtung zum
15.5.2015 mit den Flächen ab 1.1.2016.
3) Umwandlung von Verpflichtungen
Frage:
Ist die Umwandlung einer Verpflichtung (z. B. M242) der alten Förderperiode
in eine höherwertige Verpflichtung der neuen Förderperiode (z. B. MS73)
zulässig?
Antwort:
Die Umwandlung von Verpflichtungen ist nur innerhalb der Maßnahmen des
betreffenden EPLR zugelassen (vgl. Nr. 4.5 der Richtlinie MSL (Förderperiode
2007 – 2013) und Nr. 6.1 Buchst. c) des Richtlinienentwurfs MSL
(Förderperiode 2014 – 2020).
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4) Erweiterungs- oder Neuantrag
Frage:
Welcher Antrag ist im Fall hinzukommender Flächen zu stellen?
Antwort:
Ein Erweiterungsantrag ist zu stellen, wenn die hinzukommende Fläche je FP
entweder (1. Alternative) maximal 50 % oder (2. Alternative) nicht mehr als 3
Hektar beträgt. Andernfalls ist die alte Verpflichtung durch eine neue 5-jährige
Verpflichtung zu ersetzen, d. h. ein Neuantrag zu stellen.
Beispiel:
a) 100 ha bestehende Bindung OK10 und 15 ha hinzukommende Fläche
b)10 ha bestehende Bindung OK10 und 8 ha hinzukommende Fläche
c) 2 ha bestehende Bindung OK10 und 2 ha hinzukommende Fläche
Es ergeben sich folgende Konstellationen:
a) Erweiterungsantrag, da hier Alternative 1 zutrifft,
b) Neuantrag, hier trifft weder Alternative 1 noch 2 zu,
c) Erweiterungsantrag, da hier Alternative 2 zutrifft.
MSL – Ökologische Anbauverfahren
1) Kombination von Ökoförderung (OK11) und Natura 2000-Ausgleich auf der Fläche
Frage:
Besteht eine Wahlmöglichkeit für ökologisch wirtschaftende Betriebe, auf
Grünland entweder die OK11-Prämie oder den Natura 2000-Ausgleich zu
beantragen?
Antwort:
Nein. Antragsteller des FP6601 (Ökologische Anbauverfahren) erhalten für
Flächen, für die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund
von Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen vorliegen, aufgrund
der fehlenden Freiwilligkeit keine Öko-Förderung. Für Grünlandflächen mit
Bewirtschaftungsbeschränkungen kann stattdessen der Natura 2000-Aufgleich
beantragt werden. Die Flächen sind nur mit der entsprechenden Natura 2000Bindung zu versehen.
2) Kombinationen der Bindungen OK11 und MS71-MS73
Frage:
Nach der Kombinationstabelle im RL-Entwurf MSL ist die Kombination der
Bindung OK11 mit den Bindungen MS71 bis MS73 zulässig, es wird jedoch
jeweils nur die höhere der beiden Prämien gewährt. Wie ist dies zu verstehen?
Antwort:
Zusätzlich zu den ökologischer Anbauverfahren auf Grünland (OK11) können
die qualifizierten Maßnahmen auf Dauergrünland (MS71 bis MS73) beantragt
werden. Es wird jedoch nur die jeweils höhere Prämie gewährt, d. h. bei
Kombination von
OK11/MS71 (OK11: 230 €/ha, MS71:220 €) ist die OK11-Prämie höher,
OK11/MS72 (OK11: 230 €/ha, MS72:220 €) ist die OK11-Prämie höher,
OK11/MS73 (OK11: 230 €/ha, MS73:285 €) ist die MS73-Prämie höher
und wird gewährt. Somit ist nur die Kombination OK11/MS73 finanziell
vorteilhaft, da jeweils alle eingegangenen Verpflichtungen (OK11/MS71 bzw.
OK11/MS72) einzuhalten sind, auch wenn nur die OK11-Prämie gewährt wird.
3) Förderung des Gemüsebaus
Frage:
Ist eine Förderung des Gemüseanbaus OK12 in Folgejahren auch über die
Erstantragstellung hinaus möglich?
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Trifft das folgende Beispiel zu oder wird OK12 nur bis zur Höhe der
ursprünglichen Bewilligung gefördert?
Antwort:
Hier wird auf Abschnitt 2, Teil A Nr. 7.1 und 7.2. der RL-MSL verwiesen,
wonach der Umfang der geförderten Gemüsefläche jährlich variieren kann,
jedoch maximal nur bis zum Umfang der ursprünglichen Bewilligung von
OK12. Eine Erhöhung der Gemüsefläche über den Antragsumfang hinaus ist
daher nicht möglich.In diesem Fall könnte aber ggf. eine Erweiterung gem. Nr.
6.2.3 des RL-Entwurfs MSL in Betracht kommen.
4) Nachweis Kontrollstelle
Frage:
Wann muss der Nachweis einer Kontrollstelle erfolgen? Kann der Vertrag mit
der Kontrollstelle auch mit Wirkung zum z.B. 01.01.16 abgeschlossen
werden?
Antwort:
Hier wird auf Abschnitt 2, Teil A Nr. 5 des RL-Entwurfs MSL verwiesen.
Danach ist bei erstmaliger Antragstellung der Betrieb spätestens mit Beginn
der Verpflichtung für den gesamten Verpflichtungszeitraum dem
Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweiligen
Fassung zu unterstellen. Der Vertrag kann damit mit Wirkung zum 01.01.2016
abgeschlossen werden und ist dann der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5) Umstieg auch im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung (ökologisch)
Frage:
Ist ein Umstieg der Landwirte im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung
(ökologisch) möglich? Ein Landwirt wirtschaftet ökologisch und wird im
ökologischen Anbau auch den Umstieg auf die neue Maßnahme ab
01.01.2015 wählen. Weiterhin ist er in der Fruchtartendiversifizierung
(ökologisch) mit Einstieg 2013. Kann er auch in der Fruchtartendiversifizierung
zum 01.01.2015 umsteigen? Wäre doch angebracht, dann hätten der
Ökologische Landbau und die Fruchtartendiversifizierung die gleiche Laufzeit.
(Neuanträge sind zugelassen)
Antwort:
Ein Umstieg wird nur für die Einführung/Beibehaltung eines ökologischen
Anbauverfahrens gewährt. Ein Umstieg in die neu angebotene Maßnahme
„Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ ist nicht möglich.
6) Anforderungen an die ökologische Bewirtschaftung von Ackerflächen
Frage:
Wie ist im Merkblatt Ökologischer Landbau Seite 5 der Absatz „…von der als
Ackerland genutzten Fläche besteht die Möglichkeit bis zu 30 Prozent für
bodenverbessernde Maßnahmen entsprechend Artikel 12 Absatz 1a und 1b
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu nutzen“ zu verstehen? Wie muss der
Landwirt diese Flächen angeben (extra Bindung?) und wie ist der Sachverhalt
letztendlich von der Behörde zu kotrollieren?
Antwort:
Die Anforderung ergibt sich bereits aus dem Art. 5 i. V. m. Art. 12 der VO (EG)
Nr. 834/2007 und gehört zu den spezifischen Grundsätzen für die
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landwirtschaftliche Erzeugung im Rahmen der ökologischen/biologischen
Produktion. Für diese Flächen wird keine separate Bindung vergeben.
7) Auszahlungsantrag der Öko-Umsteiger für das anteilige Verpflichtungsjahr
Frage:
Nach Auslieferung des Updates der Antragssoftware ist die gleichzeitige
Eingabe von neuen und alten Öko-Bindungen zu einem Schlag möglich.
Müssen Öko-Umsteiger nun die alte Ökobindung im Hinblick auf den
Auszahlungsantrag nachtragen?
Antwort:
Ein Nachtragen der Bindung ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich,
da für den Auszahlungsantrag für das anteilige Verpflichtungsjahr der ÖkoUmsteiger der NN2014 relevant ist. Eintragungen im NN2015 werden für ÖkoUmsteiger nicht beachtet, daher nach Update kein Nachtragen oder Löschen
der Bindung erforderlich
MSL – Vielfältige Kulturen im Ackerbau
1) Anrechnungsfähigkeit von Leguminosen im Rahmen von FP 2924 (M131, M133) für
Greening
Frage:
In welcher Form kann die Greening-Verpflichtung durch den Anbau von
stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von FP 2924 (5 % Leguminosen)
erfüllt werden?
Antwort:
Fallbeispiele:
a) 100 ha Ackerfläche, davon 100 ha M131 oder M133 und mit
vollständigem Verbleib in der Maßnahme
Anbau von Leguminosen im Rahmen von M131 oder M133 (mind 5 %)
sowie im Hinblick auf Greening (Gewichtungsfaktor 0,7 → 7,15 ha, ohne
Berücksichtigung von ggf. bereits vorhandenen anderen Flächenarten, die
als ÖVF ausgewiesen werden können
Beantragung im NN 2015: Spalte 11: „7“, Spalte 15: „M131“ oder „M133“
Folgen: Abzug wegen Doppelförderung in Höhe von 10 €/ha je ha M131
b) 100 ha Ackerfläche, davon 100 ha M131 oder M133, 12,15 ha
Leguminosen (Anbau von Leguminosen über den Mindestanteil von 5 %
für FP2924 hinaus, Anmeldung von 7,15 ha als ÖVF).
- Für die zusätzliche Fläche, die als ÖVF angemeldet wird, wird keine
Prämie für M131 oder M133 gezahlt (wie bei Feldrändern).
- In der Beantragung werden Flächen mit Leguminosen mit der Bindung
M131 oder M133 versehen, soweit eine Anmeldung als ÖVF erfolgt, mit
Code 7 für Leguminosen in der Spalte ÖVF.
Beantragung im NN 2015::
100 ha Ackerfläche,
davon
5 ha Leguminosen: Spalte 15: „M131“ oder „M133“
7,15 ha Leguminosen: Spalte 11: „7“
Achtung: Eine gleichzeitige Anmeldung von Leguminosen-Schlägen mit
Bindung „M131“ oder „M133“ mit Code 7 einerseits und von
Leguminosenschlägen ohne Code 7 andererseits führt zur
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Nichtzahlung von M131 oder M133 auf den mit Code 7
versehenen Flächen. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass
er mit anderen Flächen die Anforderung an die Maßnahme
M131 oder M133 von 5 % Leguminosen erfüllt, ansonsten
erfolgt ein Abzug (10 €/ha) zur Verhinderung der
Doppelförderung auf der gesamten „M131“-oder „M133“-Fläche!
c) 100 ha Ackerfläche, davon 90 ha M131 bzw. M133,
Es steht ausreichend ungebundene Fläche zur Erbringung der GreeningVerpflichtung zur Verfügung, ein Abzug aus FP 2924 ist nicht erforderlich.
2) Leguminosen
Frage:
Welche Voraussetzungen bestehen bei der Zuordnung von
Leguminosengemengen für die Förderung Fruchtartendiversifizierung
(Gemenge mit überwiegendem Leguminosenanteil)
a)
b)
c)
d)
e)
Anteil der Leguminosen am Saatgut - prozentualer Anteil (welche
Höhe) und worauf bezogen? kg oder Kornanzahl?
Wie ist das nachzuweisen?
Gibt es Unterschiede bei der Betrachtung von KörnerleguminosenGetreide-Gemengen (Code 250) und Kleegras-Gemengen (Code 422)
Wie wird Luzernegras codiert?
Wie wird verfahren, wenn im Laufe der Vegetationsperiode aus z.B.
Witterungsgründen die Leguminose nicht vollständig aufläuft oder
verkümmert?
Antwort:
a)
b)
c)
d)
e)
Es wird hier auf Abschnitt 2, Teil C Nr. 1.3.3 RL-Entwurf MSL
verwiesen, wonach Gemenge mit Leguminosen nur berücksichtigt
werden, wenn mindestens 50 vom Hundert des zur Aussaat
verwendeten Saatgutes aus Leguminosen bestehen (Masseanteil).
Siehe hier Abschnitt 2, Teil C, Nr. 1.3.3 RL-Entwurf MSL, die
betreffenden Saatgutbelege sind vorzuhalten.
Ja, Kleegras-Gemenge gehört zu Raufuttergemengen, die
Leguminosen enthalten und diese dürfen 40 vom Hundert der
Ackerfläche nicht überschreiten.
Andere Körnerleguminosen-Getreide-Gemenge oder Gemenge aus
anderen Leguminosen als Erbsen und Bohnen sind mit NC 999 in
Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Gemenges in der
Anlage „Zusätzliche Flächenangaben“ anzugeben.
Laufen Leguminosen nach der Aussaat nicht auf oder verkümmern,
kann dies in der Regel nicht als höhere Gewalt anerkannt werden. In
derartigen Fällen wird empfohlen, die zuständige Bewilligungsbehörde
zu kontaktieren und dies anzuzeigen.
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MSL – Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
1) Maßnahmen und Nutzcodes
Problem:
Aufgrund eines Fehlers im Merkblatt (S. 4 FP6506, Blühstreifen (ÖVF): statt
MS61 muss es heißen: MS62) und Unklarheiten hinsichtlich der für die
einzelnen Maßnahmen zu verwendenden Nutzcodes, werden die
Erläuterungen zu diesen Maßnahmen, ergänzt um die zu verwendenden
Nutzcodes nochmals aufgeführt:
Integration
naturbetonter
Strukturelemente
der Feldflur
Mehrjährige
Blühstreifen
FP6506
Mehrjährige
Blühstreifen,
mehrjährigen
Blühflächen
Mehrjährige
Blühflächen
FP6506
- auf Ackerflächen mehrjährig Blühstreifen mit einer
Breite von mind. 5 Metern
(Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein
besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig
um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2
x so lang wie breit)).
oder mehrjährige
Blühflächen mit einer Breite von mind. 5 Metern und
mit max. 2,5 ha je Schlag anzulegen,
- Restschlag selbst bewirtschaften,
- Anteil der Blühstreifen oder der Blühflächen weniger
als 20% an der Fläche des Gesamtschlages,
- Etablierung eines blütenreichen Bestandes im ersten
Verpflichtungsjahr mit vorgegebenen
standortangepassten Saatgutmischungen, gelingt
dies nicht, muss die Fläche erneut bestellt werden,
MS60
850 €
Zulässiger
NC:
574
MS60
Zulässiger
NC:
850 €
575
- Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel,
die Stickstoff enthalten
- Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln (Richtwert 20
cm) im Jahr der Neueinsaat möglich, Pflegeschnitte
auf 70% der Fläche des Blühstreifens in den
Folgejahren nicht überschreiten,
- der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt
werden
Mehrjährige
Blühstreifen
(ÖVF)
FP6506
MS60
Zulässiger
NC:
058
470 €
Die Förderung
der Integration
naturbetonter
Strukturelemente der
Feldflur erfolgt
auf Schlägen,
die für
ökologische
Vorrangflächen
für die Dauer
des
Verpflichtungszeitraumes
gemeldet sind.
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Integration
naturbetonter
Strukturelemente
der Feldflur
Blühstreifen
FP6510
Blühstreifen,
Blühflächen
Blühflächen
FP6510
- auf Ackerflächen jährlich Blühstreifen mit einer
Breite von mind. 5 m anzulegen,
(Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein
besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig
um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2
x so lang wiebreit)).
- Restschlag selbst bewirtschaften,
- Anteil der Blühstreifen weniger als 20% an der
Fläche des Gesamtschlages,
- Etablierung eines jährlichen blütenreichen
Bestandes mit einer standortabgepassten Mischung
mit mind. sechs Mischungspartnern,
- Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel,
die Stickstoff enthalten
MS65
670 €
Zulässiger
NC:
574
MS66
670 €
Zulässiger
NC:
575
- Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln (Richtwert 20
cm) möglich,
Blühstreifen
(ÖVF)
FP6506
MS62
- auf 30% der bestehenden Verpflichtung Winterruhe
einhalten, Umbruch oder anderweitige Beseitigung
des Blühstreifens nicht vor dem 15.2. des Folgejahres
- übrige Flächen und zum Ende des
Verpflichtungszeitraumes Umbruch oder anderweitige
Beseitigung nicht vor dem 15.10.
Zulässiger
NC:
058
- jährlicher Flächenwechsel möglich,
- der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt
werden
Integration
naturbetonter
Strukturelemente
der Feldflur
Schonstreifen
FP6510
Schonstreifen
- auf Ackerflächen jährlich Schonstreifen mit einer
Breite von mind. 5 m anzulegen,
(Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein
besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig
um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2
x so lang wie breit)).
MS67
290 €
Die Förderung
der Integration
naturbetonter
Strukturelemente der
Feldflur erfolgt
auf Schlägen,
die für
ökologische
Vorrangflächen
für die Dauer
des
Verpflichtungszeitraumes
gemeldet sind.
670 €
Zulässiger
NC:
576
- Restschlag selbst bewirtschaften,
- Anteil der Blühstreifen weniger als 20% an der
Fläche des Gesamtschlages,
- Anlage durch Selbstbegrünung ohne jegliche
Bestellung und Pflege,
- keine Bewirtschaftung des Schonstreifens,
Schonstreifen
(ÖVF)
- Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel,
die Stickstoff enthalten
FP6506
- jährlicher Flächenwechsel möglich,
- bei gleichem Standort im Folgejahr
Bodenbearbeitung zulässig,
- zum Ende des Verpflichtungszeitraumes Umbruch
oder anderweitige Beseitigung nicht vor dem 15.10.,
- der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt
werden
MS 63
Zulässiger
NC:
058
290 €
Die Förderung
der Integration
naturbetonter
Strukturelemente der
Feldflur erfolgt
auf Schlägen,
die für
ökologische
Vorrangflächen
für die Dauer
des
Verpflichtungszeitraumes
gemeldet sind.
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2) Ansaattermin
Frage:
Ist die Ansaat von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen/ -flächen im Rahmen
von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auch im Zeitraum vom 1. April bis 30
Juni zulässig (§ 5 Abs. 1 der AgrarZahlVerpfV)?
Antwort:
Der für die Blühstreifen/ -flächen zugrunde liegende Förderantrag entspricht
dem in § 5 Abs. 1 der AgrarZahlVerpfV aufgeführten Antrag. Ein zusätzlicher
Antrag ist damit entbehrlich. Somit ist die Ansaat auch im Zeitraum vom 1.
April bis 30 Juni zulässig.
MSL – Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
1) Mindesttätigkeiten
Frage:
Voraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen ist die Durchführung der
Mindesttätigkeiten auf der Fläche (einmaliges Mähen des Aufwuchses,
entweder mit Abfuhr oder Zerkleinerung und Verteilung auf der Fläche). Ist
diese Mindesttätigkeit auch im Rahmen der Maßnahme MS70 (Verzicht auf
mineralische Stickstoffdüngung) ausreichend?
Antwort:
Gemäß Teil D Nr. 3.5.2 des RL-Entwurfs MSL ist der Aufwuchs mindestens
einmal im Jahr zu nutzen. Als Nutzung im Sinne der Richtlinie ist Mahd und
Abtransport des Aufwuchses erforderlich. Die Mindesttätigkeit genügt also
nicht.
2) Neue und alte MSL-Grünlandförderung innerhalb eines Betriebes
Frage:
Ist die Beantragung von Maßnahmen nach Teil D der RL (Extensive
Bewirtschaftung von DGL) möglich, wenn z.B. der Betrieb auch noch Flächen
in der Förderung nach den „alten“ Maßnahmen hat? Ein Landwirt hat
Grünlandflächen in der Verpflichtung FP2927 (M242) bis 30.06.2016.
Weiterhin besitzt er Flächen, die zum 01.01.2015 nicht mehr gebunden sind.
Kann er mit diesen Flächen in die neuen Maßnahmen nach Teil D Punkt 3.1,
3.2 oder/ und 3.4 ab 01.01.2015 eintreten und die Maßnahme M242 läuft auf
den anderen Flächen weiter?
Antwort:
Bei der Maßnahme M242 handelt es sich um eine einzelflächenbezogene
Maßnahme. Somit kann die neue MSL-Grünlandmaßnahme für ungebundene
Flächen beantragt werden. Ein Umstieg oder evtl. vorgenommene
Flächenreduzierung im FP2927 zu Gunsten des FP6507 ist nicht zulässig.
MSL – Förderung extensiver Obstbestände
1) Nutzcode
Frage:
Antwort:
Welcher Nutzcode ist bei Streuobstbeständen ohne Unterwuchs und welcher
bei Streuobstwiesen mit Unterwuchsgleichzeitiger Nutzung und ggf.
Beantragung von FNL- oder MSL-Grünlandmaßnahmen für den Unterwuchs
zu verwenden?
Streuobstbestände ohne Unterwuchs: NC 822
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Streuobstwiesen mit Unterwuchs: NC 480
Die Förderung extensiver Obstbestände kann für beide Nutzcodes beantragt
werden. Die gleichzeitige Beantragung von FNL- oder MSL-Grünlandmaßnahmen ist nur bei Nutzcode 480 möglich.
2) Maximale Baumzahl je Hektar
Frage:
Sind bis zu 100 Bäume je Hektar förderfähig oder erfolgt die Förderung nur für
Flächen mit maximal 100 Bäumen?
Antwort:
Schläge mit einer Baumdichte von mehr als 100 Bäumen/Hektar sind nicht
förderfähig.
Festmist – Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger
aus Haltung auf Stroh
1) Festmiststreuer mit integrierter Wiegeeinrichtung
Frage:
Muss der Festmiststreuer auch über die Wiegeeinrichtung verfügen oder
können die Anforderungen lt. Nr. 4.3.4 der RL auch mit 2 Geräten erfüllt
werden?
Antwort:
Schon die RL spricht von der „Nutzungsmöglichkeit von Geräten“. Somit
können die notwendigen Funktionen „regelbare Zufuhr“,
„Grenzstreueinrichtung“ und „Wiegeeinrichtung“ auch durch verschiedene
Geräte sichergestellt werden. Auch die Nutzung einer betrieblichen Waage je
ausgebrachter Fuhre würde die Anforderungen erfüllen. Dann muss aber – wie
beim Lader mit Wiegeeinrichtung – die Messung dokumentiert werden. Bei
Wiegeeinrichtungen ohne Dokumentation wäre ein Heft mit den Spalten,
Datum, Fahrer, Nettomenge (bei fest eingebauten Waagen dann Brutto, Tara
und dann Netto) und ggf. noch Schlag zu dokumentieren.
Natura 2000-Ausgleich
1) Integration des Erschwernisausgleichs in den Natura 2000-Ausgleich
Frage:
Gibt es für den Erschwernisausgleich für Ackerflächen einen Ersatz im Natura
2000-Ausgleich ab 2016?
Antwort:
Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Ackerland im Natura 2000- und im
NSG-Gebiet werden nach der neuen Natura 2000-Richtlinie nicht
ausgeglichen.
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