FAQ zum Antragsverfahren 2015 nach den Richtlinien FNL, MSL, Festmist, Ausgleichszulage, Natura 2000 und Hütehaltung Inhaltsverzeichnis Allgemeine Fragen …………………………………………………………….………..1 MSL – Ökologische Anbauverfahren ………………………………………………..2 MSL – Vielfältige Kulturen im Ackerbau …………………………………………….4 MSL – Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur ……………….6 MSL – Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen …………………8 MSL – Förderung extensiver Obstbestände ……………………………..…………8 Festmist – Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh ……………………………………………………………………9 Natura 2000-Ausgleich …………………………………………………………………..9 Allgemeine Fragen 1) Förderfähigkeit von Deichflächen Frage: Welche AUKM (MS 70 und MS73) sind auf Deichflächen für Schäfer möglich? Antwort: Keine, da durch Deichpflege-Vertrag schon die Bewirtschaftung vorgeschrieben ist, es besteht keine Freiwilligkeit mehr für AUKM. 2) Übernahme von Verpflichtungen Frage: In welcher Weise ist die Übernahme von Flächen, die in der Maßnahme M242 (EAJ 2011) des Übergebers gebunden sind, als Erweiterung der Verpflichtung in FP6601 EAJ 2015 des Übernehmers ab 01.01.2016 mit der Bindung OK11 möglich? Antwort: Bei der Übertragung von Flächen der alten Förderperiode mit dem Wirtschaftsjahr als Verpflichtungsjahr, für die eine Verpflichtung mit dem Kalenderjahr als Verpflichtungsjahr durch den Übergeber beantragt wird (Neuoder Erweiterungsantrag), endet für den Übergeber die Verpflichtung sanktionslos zum Ende des Verpflichtungsjahres (im Beispiel am 30.6.2015). Der Übernehmer beantragt die Erweiterung seiner Verpflichtung zum 15.5.2015 mit den Flächen ab 1.1.2016. 3) Umwandlung von Verpflichtungen Frage: Ist die Umwandlung einer Verpflichtung (z. B. M242) der alten Förderperiode in eine höherwertige Verpflichtung der neuen Förderperiode (z. B. MS73) zulässig? Antwort: Die Umwandlung von Verpflichtungen ist nur innerhalb der Maßnahmen des betreffenden EPLR zugelassen (vgl. Nr. 4.5 der Richtlinie MSL (Förderperiode 2007 – 2013) und Nr. 6.1 Buchst. c) des Richtlinienentwurfs MSL (Förderperiode 2014 – 2020). 1 4) Erweiterungs- oder Neuantrag Frage: Welcher Antrag ist im Fall hinzukommender Flächen zu stellen? Antwort: Ein Erweiterungsantrag ist zu stellen, wenn die hinzukommende Fläche je FP entweder (1. Alternative) maximal 50 % oder (2. Alternative) nicht mehr als 3 Hektar beträgt. Andernfalls ist die alte Verpflichtung durch eine neue 5-jährige Verpflichtung zu ersetzen, d. h. ein Neuantrag zu stellen. Beispiel: a) 100 ha bestehende Bindung OK10 und 15 ha hinzukommende Fläche b)10 ha bestehende Bindung OK10 und 8 ha hinzukommende Fläche c) 2 ha bestehende Bindung OK10 und 2 ha hinzukommende Fläche Es ergeben sich folgende Konstellationen: a) Erweiterungsantrag, da hier Alternative 1 zutrifft, b) Neuantrag, hier trifft weder Alternative 1 noch 2 zu, c) Erweiterungsantrag, da hier Alternative 2 zutrifft. MSL – Ökologische Anbauverfahren 1) Kombination von Ökoförderung (OK11) und Natura 2000-Ausgleich auf der Fläche Frage: Besteht eine Wahlmöglichkeit für ökologisch wirtschaftende Betriebe, auf Grünland entweder die OK11-Prämie oder den Natura 2000-Ausgleich zu beantragen? Antwort: Nein. Antragsteller des FP6601 (Ökologische Anbauverfahren) erhalten für Flächen, für die Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von Schutzgebietsverordnungen oder Einzelanordnungen vorliegen, aufgrund der fehlenden Freiwilligkeit keine Öko-Förderung. Für Grünlandflächen mit Bewirtschaftungsbeschränkungen kann stattdessen der Natura 2000-Aufgleich beantragt werden. Die Flächen sind nur mit der entsprechenden Natura 2000Bindung zu versehen. 2) Kombinationen der Bindungen OK11 und MS71-MS73 Frage: Nach der Kombinationstabelle im RL-Entwurf MSL ist die Kombination der Bindung OK11 mit den Bindungen MS71 bis MS73 zulässig, es wird jedoch jeweils nur die höhere der beiden Prämien gewährt. Wie ist dies zu verstehen? Antwort: Zusätzlich zu den ökologischer Anbauverfahren auf Grünland (OK11) können die qualifizierten Maßnahmen auf Dauergrünland (MS71 bis MS73) beantragt werden. Es wird jedoch nur die jeweils höhere Prämie gewährt, d. h. bei Kombination von OK11/MS71 (OK11: 230 €/ha, MS71:220 €) ist die OK11-Prämie höher, OK11/MS72 (OK11: 230 €/ha, MS72:220 €) ist die OK11-Prämie höher, OK11/MS73 (OK11: 230 €/ha, MS73:285 €) ist die MS73-Prämie höher und wird gewährt. Somit ist nur die Kombination OK11/MS73 finanziell vorteilhaft, da jeweils alle eingegangenen Verpflichtungen (OK11/MS71 bzw. OK11/MS72) einzuhalten sind, auch wenn nur die OK11-Prämie gewährt wird. 3) Förderung des Gemüsebaus Frage: Ist eine Förderung des Gemüseanbaus OK12 in Folgejahren auch über die Erstantragstellung hinaus möglich? 2 Trifft das folgende Beispiel zu oder wird OK12 nur bis zur Höhe der ursprünglichen Bewilligung gefördert? Antwort: Hier wird auf Abschnitt 2, Teil A Nr. 7.1 und 7.2. der RL-MSL verwiesen, wonach der Umfang der geförderten Gemüsefläche jährlich variieren kann, jedoch maximal nur bis zum Umfang der ursprünglichen Bewilligung von OK12. Eine Erhöhung der Gemüsefläche über den Antragsumfang hinaus ist daher nicht möglich.In diesem Fall könnte aber ggf. eine Erweiterung gem. Nr. 6.2.3 des RL-Entwurfs MSL in Betracht kommen. 4) Nachweis Kontrollstelle Frage: Wann muss der Nachweis einer Kontrollstelle erfolgen? Kann der Vertrag mit der Kontrollstelle auch mit Wirkung zum z.B. 01.01.16 abgeschlossen werden? Antwort: Hier wird auf Abschnitt 2, Teil A Nr. 5 des RL-Entwurfs MSL verwiesen. Danach ist bei erstmaliger Antragstellung der Betrieb spätestens mit Beginn der Verpflichtung für den gesamten Verpflichtungszeitraum dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der jeweiligen Fassung zu unterstellen. Der Vertrag kann damit mit Wirkung zum 01.01.2016 abgeschlossen werden und ist dann der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 5) Umstieg auch im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung (ökologisch) Frage: Ist ein Umstieg der Landwirte im Rahmen der Fruchtartendiversifizierung (ökologisch) möglich? Ein Landwirt wirtschaftet ökologisch und wird im ökologischen Anbau auch den Umstieg auf die neue Maßnahme ab 01.01.2015 wählen. Weiterhin ist er in der Fruchtartendiversifizierung (ökologisch) mit Einstieg 2013. Kann er auch in der Fruchtartendiversifizierung zum 01.01.2015 umsteigen? Wäre doch angebracht, dann hätten der Ökologische Landbau und die Fruchtartendiversifizierung die gleiche Laufzeit. (Neuanträge sind zugelassen) Antwort: Ein Umstieg wird nur für die Einführung/Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens gewährt. Ein Umstieg in die neu angebotene Maßnahme „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ ist nicht möglich. 6) Anforderungen an die ökologische Bewirtschaftung von Ackerflächen Frage: Wie ist im Merkblatt Ökologischer Landbau Seite 5 der Absatz „…von der als Ackerland genutzten Fläche besteht die Möglichkeit bis zu 30 Prozent für bodenverbessernde Maßnahmen entsprechend Artikel 12 Absatz 1a und 1b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu nutzen“ zu verstehen? Wie muss der Landwirt diese Flächen angeben (extra Bindung?) und wie ist der Sachverhalt letztendlich von der Behörde zu kotrollieren? Antwort: Die Anforderung ergibt sich bereits aus dem Art. 5 i. V. m. Art. 12 der VO (EG) Nr. 834/2007 und gehört zu den spezifischen Grundsätzen für die 3 landwirtschaftliche Erzeugung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion. Für diese Flächen wird keine separate Bindung vergeben. 7) Auszahlungsantrag der Öko-Umsteiger für das anteilige Verpflichtungsjahr Frage: Nach Auslieferung des Updates der Antragssoftware ist die gleichzeitige Eingabe von neuen und alten Öko-Bindungen zu einem Schlag möglich. Müssen Öko-Umsteiger nun die alte Ökobindung im Hinblick auf den Auszahlungsantrag nachtragen? Antwort: Ein Nachtragen der Bindung ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich, da für den Auszahlungsantrag für das anteilige Verpflichtungsjahr der ÖkoUmsteiger der NN2014 relevant ist. Eintragungen im NN2015 werden für ÖkoUmsteiger nicht beachtet, daher nach Update kein Nachtragen oder Löschen der Bindung erforderlich MSL – Vielfältige Kulturen im Ackerbau 1) Anrechnungsfähigkeit von Leguminosen im Rahmen von FP 2924 (M131, M133) für Greening Frage: In welcher Form kann die Greening-Verpflichtung durch den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen im Rahmen von FP 2924 (5 % Leguminosen) erfüllt werden? Antwort: Fallbeispiele: a) 100 ha Ackerfläche, davon 100 ha M131 oder M133 und mit vollständigem Verbleib in der Maßnahme Anbau von Leguminosen im Rahmen von M131 oder M133 (mind 5 %) sowie im Hinblick auf Greening (Gewichtungsfaktor 0,7 → 7,15 ha, ohne Berücksichtigung von ggf. bereits vorhandenen anderen Flächenarten, die als ÖVF ausgewiesen werden können Beantragung im NN 2015: Spalte 11: „7“, Spalte 15: „M131“ oder „M133“ Folgen: Abzug wegen Doppelförderung in Höhe von 10 €/ha je ha M131 b) 100 ha Ackerfläche, davon 100 ha M131 oder M133, 12,15 ha Leguminosen (Anbau von Leguminosen über den Mindestanteil von 5 % für FP2924 hinaus, Anmeldung von 7,15 ha als ÖVF). - Für die zusätzliche Fläche, die als ÖVF angemeldet wird, wird keine Prämie für M131 oder M133 gezahlt (wie bei Feldrändern). - In der Beantragung werden Flächen mit Leguminosen mit der Bindung M131 oder M133 versehen, soweit eine Anmeldung als ÖVF erfolgt, mit Code 7 für Leguminosen in der Spalte ÖVF. Beantragung im NN 2015:: 100 ha Ackerfläche, davon 5 ha Leguminosen: Spalte 15: „M131“ oder „M133“ 7,15 ha Leguminosen: Spalte 11: „7“ Achtung: Eine gleichzeitige Anmeldung von Leguminosen-Schlägen mit Bindung „M131“ oder „M133“ mit Code 7 einerseits und von Leguminosenschlägen ohne Code 7 andererseits führt zur 4 Nichtzahlung von M131 oder M133 auf den mit Code 7 versehenen Flächen. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass er mit anderen Flächen die Anforderung an die Maßnahme M131 oder M133 von 5 % Leguminosen erfüllt, ansonsten erfolgt ein Abzug (10 €/ha) zur Verhinderung der Doppelförderung auf der gesamten „M131“-oder „M133“-Fläche! c) 100 ha Ackerfläche, davon 90 ha M131 bzw. M133, Es steht ausreichend ungebundene Fläche zur Erbringung der GreeningVerpflichtung zur Verfügung, ein Abzug aus FP 2924 ist nicht erforderlich. 2) Leguminosen Frage: Welche Voraussetzungen bestehen bei der Zuordnung von Leguminosengemengen für die Förderung Fruchtartendiversifizierung (Gemenge mit überwiegendem Leguminosenanteil) a) b) c) d) e) Anteil der Leguminosen am Saatgut - prozentualer Anteil (welche Höhe) und worauf bezogen? kg oder Kornanzahl? Wie ist das nachzuweisen? Gibt es Unterschiede bei der Betrachtung von KörnerleguminosenGetreide-Gemengen (Code 250) und Kleegras-Gemengen (Code 422) Wie wird Luzernegras codiert? Wie wird verfahren, wenn im Laufe der Vegetationsperiode aus z.B. Witterungsgründen die Leguminose nicht vollständig aufläuft oder verkümmert? Antwort: a) b) c) d) e) Es wird hier auf Abschnitt 2, Teil C Nr. 1.3.3 RL-Entwurf MSL verwiesen, wonach Gemenge mit Leguminosen nur berücksichtigt werden, wenn mindestens 50 vom Hundert des zur Aussaat verwendeten Saatgutes aus Leguminosen bestehen (Masseanteil). Siehe hier Abschnitt 2, Teil C, Nr. 1.3.3 RL-Entwurf MSL, die betreffenden Saatgutbelege sind vorzuhalten. Ja, Kleegras-Gemenge gehört zu Raufuttergemengen, die Leguminosen enthalten und diese dürfen 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht überschreiten. Andere Körnerleguminosen-Getreide-Gemenge oder Gemenge aus anderen Leguminosen als Erbsen und Bohnen sind mit NC 999 in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Gemenges in der Anlage „Zusätzliche Flächenangaben“ anzugeben. Laufen Leguminosen nach der Aussaat nicht auf oder verkümmern, kann dies in der Regel nicht als höhere Gewalt anerkannt werden. In derartigen Fällen wird empfohlen, die zuständige Bewilligungsbehörde zu kontaktieren und dies anzuzeigen. 5 MSL – Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur 1) Maßnahmen und Nutzcodes Problem: Aufgrund eines Fehlers im Merkblatt (S. 4 FP6506, Blühstreifen (ÖVF): statt MS61 muss es heißen: MS62) und Unklarheiten hinsichtlich der für die einzelnen Maßnahmen zu verwendenden Nutzcodes, werden die Erläuterungen zu diesen Maßnahmen, ergänzt um die zu verwendenden Nutzcodes nochmals aufgeführt: Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Mehrjährige Blühstreifen FP6506 Mehrjährige Blühstreifen, mehrjährigen Blühflächen Mehrjährige Blühflächen FP6506 - auf Ackerflächen mehrjährig Blühstreifen mit einer Breite von mind. 5 Metern (Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2 x so lang wie breit)). oder mehrjährige Blühflächen mit einer Breite von mind. 5 Metern und mit max. 2,5 ha je Schlag anzulegen, - Restschlag selbst bewirtschaften, - Anteil der Blühstreifen oder der Blühflächen weniger als 20% an der Fläche des Gesamtschlages, - Etablierung eines blütenreichen Bestandes im ersten Verpflichtungsjahr mit vorgegebenen standortangepassten Saatgutmischungen, gelingt dies nicht, muss die Fläche erneut bestellt werden, MS60 850 € Zulässiger NC: 574 MS60 Zulässiger NC: 850 € 575 - Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel, die Stickstoff enthalten - Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln (Richtwert 20 cm) im Jahr der Neueinsaat möglich, Pflegeschnitte auf 70% der Fläche des Blühstreifens in den Folgejahren nicht überschreiten, - der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt werden Mehrjährige Blühstreifen (ÖVF) FP6506 MS60 Zulässiger NC: 058 470 € Die Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur erfolgt auf Schlägen, die für ökologische Vorrangflächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes gemeldet sind. 6 Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Blühstreifen FP6510 Blühstreifen, Blühflächen Blühflächen FP6510 - auf Ackerflächen jährlich Blühstreifen mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen, (Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2 x so lang wiebreit)). - Restschlag selbst bewirtschaften, - Anteil der Blühstreifen weniger als 20% an der Fläche des Gesamtschlages, - Etablierung eines jährlichen blütenreichen Bestandes mit einer standortabgepassten Mischung mit mind. sechs Mischungspartnern, - Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel, die Stickstoff enthalten MS65 670 € Zulässiger NC: 574 MS66 670 € Zulässiger NC: 575 - Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln (Richtwert 20 cm) möglich, Blühstreifen (ÖVF) FP6506 MS62 - auf 30% der bestehenden Verpflichtung Winterruhe einhalten, Umbruch oder anderweitige Beseitigung des Blühstreifens nicht vor dem 15.2. des Folgejahres - übrige Flächen und zum Ende des Verpflichtungszeitraumes Umbruch oder anderweitige Beseitigung nicht vor dem 15.10. Zulässiger NC: 058 - jährlicher Flächenwechsel möglich, - der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt werden Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Schonstreifen FP6510 Schonstreifen - auf Ackerflächen jährlich Schonstreifen mit einer Breite von mind. 5 m anzulegen, (Ein Streifen weist gegenüber einer Fläche ein besonderes Breiten-Längenverhältnis auf (regelmäßig um ein mehrfaches länger als breit, d.h. mindestens 2 x so lang wie breit)). MS67 290 € Die Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur erfolgt auf Schlägen, die für ökologische Vorrangflächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes gemeldet sind. 670 € Zulässiger NC: 576 - Restschlag selbst bewirtschaften, - Anteil der Blühstreifen weniger als 20% an der Fläche des Gesamtschlages, - Anlage durch Selbstbegrünung ohne jegliche Bestellung und Pflege, - keine Bewirtschaftung des Schonstreifens, Schonstreifen (ÖVF) - Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln und Düngemittel, die Stickstoff enthalten FP6506 - jährlicher Flächenwechsel möglich, - bei gleichem Standort im Folgejahr Bodenbearbeitung zulässig, - zum Ende des Verpflichtungszeitraumes Umbruch oder anderweitige Beseitigung nicht vor dem 15.10., - der Aufwuchs darf grundsätzlich nicht genutzt werden MS 63 Zulässiger NC: 058 290 € Die Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur erfolgt auf Schlägen, die für ökologische Vorrangflächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes gemeldet sind. 7 2) Ansaattermin Frage: Ist die Ansaat von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen/ -flächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auch im Zeitraum vom 1. April bis 30 Juni zulässig (§ 5 Abs. 1 der AgrarZahlVerpfV)? Antwort: Der für die Blühstreifen/ -flächen zugrunde liegende Förderantrag entspricht dem in § 5 Abs. 1 der AgrarZahlVerpfV aufgeführten Antrag. Ein zusätzlicher Antrag ist damit entbehrlich. Somit ist die Ansaat auch im Zeitraum vom 1. April bis 30 Juni zulässig. MSL – Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen 1) Mindesttätigkeiten Frage: Voraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen ist die Durchführung der Mindesttätigkeiten auf der Fläche (einmaliges Mähen des Aufwuchses, entweder mit Abfuhr oder Zerkleinerung und Verteilung auf der Fläche). Ist diese Mindesttätigkeit auch im Rahmen der Maßnahme MS70 (Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung) ausreichend? Antwort: Gemäß Teil D Nr. 3.5.2 des RL-Entwurfs MSL ist der Aufwuchs mindestens einmal im Jahr zu nutzen. Als Nutzung im Sinne der Richtlinie ist Mahd und Abtransport des Aufwuchses erforderlich. Die Mindesttätigkeit genügt also nicht. 2) Neue und alte MSL-Grünlandförderung innerhalb eines Betriebes Frage: Ist die Beantragung von Maßnahmen nach Teil D der RL (Extensive Bewirtschaftung von DGL) möglich, wenn z.B. der Betrieb auch noch Flächen in der Förderung nach den „alten“ Maßnahmen hat? Ein Landwirt hat Grünlandflächen in der Verpflichtung FP2927 (M242) bis 30.06.2016. Weiterhin besitzt er Flächen, die zum 01.01.2015 nicht mehr gebunden sind. Kann er mit diesen Flächen in die neuen Maßnahmen nach Teil D Punkt 3.1, 3.2 oder/ und 3.4 ab 01.01.2015 eintreten und die Maßnahme M242 läuft auf den anderen Flächen weiter? Antwort: Bei der Maßnahme M242 handelt es sich um eine einzelflächenbezogene Maßnahme. Somit kann die neue MSL-Grünlandmaßnahme für ungebundene Flächen beantragt werden. Ein Umstieg oder evtl. vorgenommene Flächenreduzierung im FP2927 zu Gunsten des FP6507 ist nicht zulässig. MSL – Förderung extensiver Obstbestände 1) Nutzcode Frage: Antwort: Welcher Nutzcode ist bei Streuobstbeständen ohne Unterwuchs und welcher bei Streuobstwiesen mit Unterwuchsgleichzeitiger Nutzung und ggf. Beantragung von FNL- oder MSL-Grünlandmaßnahmen für den Unterwuchs zu verwenden? Streuobstbestände ohne Unterwuchs: NC 822 8 Streuobstwiesen mit Unterwuchs: NC 480 Die Förderung extensiver Obstbestände kann für beide Nutzcodes beantragt werden. Die gleichzeitige Beantragung von FNL- oder MSL-Grünlandmaßnahmen ist nur bei Nutzcode 480 möglich. 2) Maximale Baumzahl je Hektar Frage: Sind bis zu 100 Bäume je Hektar förderfähig oder erfolgt die Förderung nur für Flächen mit maximal 100 Bäumen? Antwort: Schläge mit einer Baumdichte von mehr als 100 Bäumen/Hektar sind nicht förderfähig. Festmist – Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh 1) Festmiststreuer mit integrierter Wiegeeinrichtung Frage: Muss der Festmiststreuer auch über die Wiegeeinrichtung verfügen oder können die Anforderungen lt. Nr. 4.3.4 der RL auch mit 2 Geräten erfüllt werden? Antwort: Schon die RL spricht von der „Nutzungsmöglichkeit von Geräten“. Somit können die notwendigen Funktionen „regelbare Zufuhr“, „Grenzstreueinrichtung“ und „Wiegeeinrichtung“ auch durch verschiedene Geräte sichergestellt werden. Auch die Nutzung einer betrieblichen Waage je ausgebrachter Fuhre würde die Anforderungen erfüllen. Dann muss aber – wie beim Lader mit Wiegeeinrichtung – die Messung dokumentiert werden. Bei Wiegeeinrichtungen ohne Dokumentation wäre ein Heft mit den Spalten, Datum, Fahrer, Nettomenge (bei fest eingebauten Waagen dann Brutto, Tara und dann Netto) und ggf. noch Schlag zu dokumentieren. Natura 2000-Ausgleich 1) Integration des Erschwernisausgleichs in den Natura 2000-Ausgleich Frage: Gibt es für den Erschwernisausgleich für Ackerflächen einen Ersatz im Natura 2000-Ausgleich ab 2016? Antwort: Bewirtschaftungsbeschränkungen auf Ackerland im Natura 2000- und im NSG-Gebiet werden nach der neuen Natura 2000-Richtlinie nicht ausgeglichen. 9
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