Hinweise zu den Anträgen auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2015 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Lesen Sie diese Hinweise vor Ausfüllen der Antragsunterlagen aufmerksam durch! Diese Hinweise können nur eine Zusammenfassung von Schwerpunkten sein. Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen wird dringend empfohlen, die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“, herausgegeben vom BMEL, als Nachschlagewerk für die diesjährige Antragstellung zu nutzen. Diese Broschüre wurde den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zur Verteilung an die landwirtschaftlichen Betriebe übergeben und ist auch als pdf-Datei auf der Antragssoftware enthalten. Einleitung Das Jahr 2015 ist das Jahr der Einführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Deutschland für die neue Förderperiode. Die wichtigsten Elemente dieser Reform sind grundsätzlich von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelte, flächenbezogene Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, das so genannte Greening, das die Landwirte in Abhängigkeit ihrer Betriebsstruktur verpflichtet, auf ihren beihilfefähigen Flächen dem Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einzuhalten, und die Weiterentwicklung der Förderung zur Entwicklung des Ländlichen Raumes. Die Anträge auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 umfassen: Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) gem. VO (EU) Nr. 1307/2013 Sammelantrag 2015 zur Beantragung der Basisprämie inklusive der Greeningprämie, Umverteilungsprämie, der Junglandwirtprämie und der Option, sich zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu erklären, inklusive aller erforderlichen Anlagen zum Antragsverfahren ( siehe Antragsformular Sammelantrag unverzichtbare Antragsbestandteile) Hinweis: Mit der Beantragung der Basisprämie verpflichtet sich der Betriebsinhaber grundsätzlich auch zur Einhaltung der Auflagen der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greening). Bei Einhaltung der Greeningauflagen wird eine entsprechende Prämie der Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie) gewährt. Sie muss nicht separat beantragt werden. Grundsätzliche Hinweise Stammdatenbogen 2015 Wie in den Vorjahren werden in einem für alle Maßnahmen geltenden Formular, dem Stammdatenbogen, allgemeine Antragsteller- und Betriebsdaten erhoben. Jeder Betrieb, der an einer Maßnahme des EGFL/ELER im Jahr 2015 teilnimmt, ist verpflichtet, einen Stammdatenbogen sowie die zutreffenden Anlagen (z.B. Allgemeine Angaben zum Betrieb) ausgefüllt mit dem ersten im Jahr 2015 zu stellenden Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Auch bei der ausschließlichen Beantragung der Registrierung als Betriebsinhaber mit der Absicht der späteren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit, ist ein Stammdatenbogen einzureichen. Falls Sie 2015 noch keinen anderen Antrag auf Beihilfen oder Prämien eingereicht haben, ist der Stammdatenbogen spätestens zusammen mit dem „Sammelantrag“ und/oder dem „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen“ einzureichen. Zu den einzelnen Formularen ist für die Antragstellung 2015 zu beachten: Allgemein gilt: Bei grundsätzlich vorgesehener elektronischer Bearbeitung und Einreichung Ihrer Antragsunterlagen verfügen Sie immer über die entsprechenden Dokumente auf Ihrem PC. Bei Einreichung von Antragsformularen in Papierform sollten Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit und für Ihre Unterlagen eine Kopie anfertigen. 1 Achtung: Die ausgefüllten Antragsformulare (elektronisch erstellte Antragsunterlagen einschließlich Datenbegleitschein) müssen spätestens am 15.05.2015 mit allen Bestandteilen und Anlagen bei dem für Sie zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) eingegangen sein. Eine frühere Abgabe der Antragsunterlagen ist wegen eventuell notwendiger Rückfragen seitens des ALFF und zur Vermeidung von Wartezeiten unbedingt zu empfehlen. Die verspätete Abgabe von Unterlagen, die zur Vollständigkeit des jeweiligen Antrages notwendig sind, hat Kürzungen der Beihilfe zur Folge. Eine Terminüberschreitung von mehr als 25 Kalendertagen führt zur Ablehnung des Antrags, womit jeder Anspruch auf Beihilfegewährung entfällt. Antragsteller, die mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb oder mehrere Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland führen, dürfen nur jeweils einen Antrag auf Zuweisung von ZA und nur einen Sammelantrag ihrer Be1 triebe oder Betriebsstätten stellen. Eine fehlerfreie und zügige Bearbeitung eines Antrages setzt voraus, dass die Angaben vollständig und gut leserlich sind. Bitte verwenden Sie bei manueller Bearbeitung nach Möglichkeit Blockschrift und schreiben Sie die Zahlen deutlich. In den Antragsformularen ist die Betriebsinhaberbezeichnung mit Ortsangabe und die Angabe der EUBetriebsnummer auf der ersten Seite des Antrages erforderlich. Bei Erstantragstellern bleibt das Feld „EU-Betriebsnummer“ generell leer. Die Vergabe der EU-Betriebsnummern erfolgt im diesem Falle durch das ALFF nach Einreichung des Antrages. Weitergehende Angaben zum Betriebsinhaber und zum Betrieb wurden bereits mit dem Stammdatenbogen 2015 erhoben. Die Angaben im Nutzungsnachweis einschließlich der Anlage Landschaftselemente werden neben dem Sammelantrag auch für die gesondert zu stellenden flächenbezogenen Anträge im Rahmen der sogenannten zweiten Säule (z.B. Agrarumweltprogramme) und hinsichtlich des Nachweises der Flächen und deren Nutzung im Wirtschaftsjahr herangezogen sowie zum Flächenabgleich mit eventuell bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorzuhaltenden Daten. Die Antragsunterlagen werden in elektronischer Form (Antragssoftware) zur Verfügung gestellt. Das Ausfüllen der dafür vorgesehenen Antragsdokumente wird elektronisch unterstützt, da dabei gegenüber dem herkömmlichen Verfahren gleichzeitig Plausibilitätsprüfungen bestimmter Antragsangaben erfolgen können. Bei der elektronisch unterstützten Antragstellung ist die Einreichung der entsprechend bearbeiteten Dokumente in Dateiform zwingend vorgesehen, wobei die Einreichung über das Internet (online) favorisiert wird, jedoch auch die Einreichung auf einem Datenträger noch möglich ist. Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Zahlungsansprüche, die Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie sind, werden auf Antrag zugewiesen. Dieser einmalig einzureichende Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist gemeinsam mit dem Sammelantrag bei der zuständigen Landesstelle zu stellen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ein Betriebsinhaber 2015 erhalten kann, bemisst sich nach dem Umfang 2 seiner beihilfefähigen Flächen , die ihm zum Stichtag 15. Mai 2015, also dem Schlusstermin für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zur Verfügung stehen. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Flächen das ganze Jahr über beihilfefähig sein, um bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden zu können. Außerdem werden nur Flächen berücksichtigt, die die vorgegebene 3 Mindestparzellengröße erreichen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen muss bis zum 15. Mai 2015 gestellt werden. Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände verringert sich bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen die für das Jahr 2015 zu gewährende Basisprämie um jeweils 3 % je Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Betriebsinhaber werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Wird im ersten Jahr der Basisprä1 Der für die Bestimmung des zuständigen ALFF maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem Sie zu den Steuern vom Einkommen veranlagt werden. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist das Amt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet. 2 Als beihilfefähige Flächen kommen alle landwirtschaftlichen Flächen sowie bestimmte andere Flächen, die im Jahr 2008 für die Betriebsprämie beihilfefähig waren, in Frage. Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Flächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - während des ganzen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen und die Mindestparzellengröße erreichen. 3 Die Mindestparzellengröße (Mindestschlaggröße), ab der eine landwirtschaftliche Direktzahlung gewährt wird, beträgt grundsätzlich 0,3 ha. 2 mienregelung, also im Jahr 2015, kein entsprechender Antrag gestellt, erfolgt auch keine Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Ein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen kann nur dann noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, wenn dem Betriebsinhaber eine Antragstellung bis zum 15. Mai 2015 aufgrund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war oder ein Fall vorliegt, in dem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erst später zu beantragen ist (siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ Abschnitt „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände“). Antragsformular Das vorgegebene, in der Antragssoftware enthaltene Antragsformular ist zu verwenden. Bitte lesen Sie sich vor dem Ausfüllen des Formulars in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ unbedingt den Abschnitt „Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze“ aufmerksam durch, damit Sie einschätzen können, ob Sie die Bedingungen für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche als sogenannter Regelfall („Ich habe im Jahr 2013 Betriebsprämie erhalten oder nur auf Grund einer Kürzung oder Sanktion nicht erhalten“) erfüllen, ob Sie persönlich andere Bedingungen erfüllen oder ob zwischenzeitlich betriebliche Veränderungen eingetreten und zu berücksichtigen sind (siehe hierzu Abschnitt „Berücksichtigung zwischenzeitlicher betrieblicher Veränderungen bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen“ der genannten Broschüre). Weitere Sonderfälle: In den Fällen, in denen eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der regionalen Obergrenze nicht in Betracht kommt, können in bestimmten Fällen auf Antrag Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, und zwar auch noch in späteren Jahren als 2015. Solche Fälle können vorliegen bei Junglandwirten, Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließen Verwaltungsakts Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen haben und Betriebsinhabern, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten. Unabhängig davon ob Sie die Bedingungen für die Zuweisung von ZA als Regelfall, oder als Sonderfall erfüllen, sind die ZA immer mit dem ersten Häkchenfeld im Antragsformular zu beantragen: Ich beantrage die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die in meinem Flächennutzungsnachweis ausgewiesenen Flächen Im Folgenden ist dann nur der für Sie konkret geltende Fall und die dafür erfüllte Bedingung durch Anhaken zu kennzeichnen. Sofern für Sonderfälle Nachweise zu erbringen sind, sind diese im Formular zu kennzeichnen und wie beschrieben i.d.R. als Kopie fristwahrend einzureichen. Vergessen Sie nicht die abschließende Erklärung im Formular durch Ankreuzen zu bestätigen! Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 für das Bundesland Sachsen-Anhalt Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 Im Jahr 2015 können die folgenden Anträge im Bereich der Direktzahlungen im Sammelantrag eingereicht werden: Antrag auf Gewährung einer Basisprämie und der Greeningprämie, Antrag auf Gewährung einer Umverteilungsprämie, 3 Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte, Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Bitte lesen Sie sich vor dem weiteren Ausfüllen des Sammelantrages in der Broschüre „Umsetzung der EUAgrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ unbedingt die ausführlich beschriebenen Abschnitte: Basisprämie Greeningprämie Umverteilungsprämie Junglandwirtprämie Kleinerzeugerregelung aufmerksam durch, damit Sie einschätzen können ob Sie die jeweiligen Voraussetzungen für die Prämiengewährung erfüllen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Gewährung von Direktzahlungen nur erfolgen kann, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die der Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügt, nicht kleiner als ein Hektar ist. Dabei wird die beihilfefähige Fläche vor Anwendung eventueller Kürzungen im Wege von Verwaltungssanktionen zugrunde gelegt. In diesen Hinweisen wird jeweils nur eine kurze Zusammenfassung zu den einzelnen Prämien dargestellt: Basisprämie Die neue Basisprämienregelung als bedeutendste Direktzahlung, ist der bisherigen Betriebsprämienregelung ähnlich. Sie basiert auch auf einem System von Zahlungsansprüchen. Diese Zahlungsansprüche werden auf Antrag den Betriebsinhabern im Jahr 2015 neu zugewiesen. Die alten Zahlungsansprüche verlieren am 31.12.2014 ihre Gültigkeit. Nur beihilfefähige Flächen können zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie genutzt werden. Eine beihilfefähige Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwendet werden, wenn sie dem Betriebsinhaber am letzten Tag für die Stellung des Sammelantrags in dem jeweiligen Jahr zur Verfügung steht. Die Beantragung erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Sammelantrag: Ich beantrage die Basisprämie inklusive der Greeningprämie durch die Aktivierung der mir zugeteilten Zahlungsansprüche mit denjenigen beihilfefähigen Flächen, die in dem Flächennachweis gekennzeichnet sind und die mir am 15.05.2015 zur Verfügung stehen. Greeningprämie Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte "Greening", einhalten. Dies gilt auch für beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird oder die die Mindestparzellengröße nicht erreichen. Bezugsgrundlage für alle Greening-Anforderungen sind die Flächen, die dem Betriebsinhaber zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung stehen. Die Anforderungen müssen jeweils – sofern keine anderen Zeiträume angegeben werden – während des gesamten Jahres eingehalten werden, auch dann, wenn die betreffende Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird. Die Betriebsinhaber erhalten hierfür eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die so genannte "Greening-Prämie". Diese Prämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebs gewährt, für die der Betriebsinhaber im jeweiligen Antragsjahr einen Anspruch auf Gewährung der Basisprämie hat. Die Greening-Prämie wird – anders als die Basisprämie – ab dem Jahr 2015 als im gesamten Bundesgebiet einheitliche Prämie gewährt. Sie wird sich im Antragsjahr 2015 nach vorläufigen Schätzungen auf etwa 87 Euro je Hektar belaufen. Verstöße gegen die Greeninganforderungen führen in den Antragsjahren 2015 und 2016 zunächst zu Kürzungen der Greeningprämie gemäß Art.24, 25 und 26 der VO (EU) Nr.640/2014. Ab dem Antragsjahr 2017 können Verwaltungssanktionen bei Greeningverstößen sich auch auf die Basisprämie ausdehnen. Anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie. Die Befreiung vom Greening gilt nur für diejenigen Teile des Betriebs, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerkennung der zuständigen Kontrollstelle vorliegt. Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenfalls von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. 4 Das Greening umfasst die Maßnahmen: die Anbaudiversifizierung den Erhalt des Dauergrünlands und die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (so genannte "ökologische Vorrangflächen"). Durch die Anbaudiversifizierung werden den Betriebsinhabern Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Anteile einzelner landwirtschaftlicher Kulturen am gesamten Ackerland ihres Betriebs (einschließlich der Parzellen, welche die für das jeweilige Bundesland geltende Mindestgröße für die Gewährung von Direktzahlungen nicht erreichen) vorgeschrieben. Dabei gelten im Hinblick auf den Umfang des Ackerlands des Betriebs u.a.folgende Vorgaben: Betriebsinhaber mit weniger als 10 Hektar Ackerland sind von der Anbaudiversifizierung befreit. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlands einnehmen. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlands einnehmen. Weitergehende Ausführungen hierzu und Ausnahmeregelungen sind ausführlich in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ beschrieben. Ökologische Vorrangflächen Betriebsinhaber, deren Ackerland mehr als 15 Hektar beträgt, müssen ab dem Jahr 2015 grundsätzlich 5 Prozent des Ackerlandes als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. Bei der Prüfung, ob das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 15 Hektar beträgt, wird wie bei der Anbaudiversifizierung alles Ackerland des Betriebsinhabers einbezogen, das heißt auch solche Flächen, welche die für das jeweilige Bundesland geltende Mindestparzellengröße unterschreiten und für die daher keine Basisprämie gewährt wird. Zum Ackerland zählen bei dieser Prüfung auch alle in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhabers stehenden Landschaftselemente, die innerhalb oder zwischen seinen Ackerflächen liegen oder an diese angrenzen und zur beihilfefähigen Fläche rechnen, soweit der Betriebsinhaber diese nicht seinen angrenzenden Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen zugeordnet hat. Betriebe, die unter eine der im Folgenden beschriebenen Ausnahmeregelungen fallen, sind von der Verpflichtung zur Erbringung von ökologischen Vorrangflächen befreit: Betriebe mit einem hohen Anteil von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder Brache und/oder Leguminosen auf dem Ackerland, das heißt Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichleiten dient, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet. Betriebe mit einem hohem Anteil von Dauergrünland und/oder Gras oder anderen Grünfutterpflanzen an der landwirtschaftlichen Fläche, das heißt Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das verbleibende, nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet. Zu den ökologischen Vorrangflächen können nach den Vorgaben des EU-Rechts sowohl Flächen zählen, die nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden beziehungsweise genutzt werden können, als auch bestimmte Flächenkategorien mit einer landwirtschaftlichen Erzeugung. Um den Betriebsinhabern eine größtmögliche Flexibilität einzuräumen, werden in Deutschland grundsätzlich alle im EU-Recht aufgezählten Typen ökologischer Vorrangflächen angeboten: a) Brachliegende Flächen b) Terrassen c) Landschaftselemente d) Pufferstreifen e) Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern f) Agroforstflächen g) Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb h) Aufforstungsflächen i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke j) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als ökologische Vorrangfläche sind. Diese werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert. 5 Mit Ausnahme der in Buchstaben g) und h) aufgeführten Aufforstungsflächen und Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb muss sich die ökologische Vorrangfläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Bei den in den Buchstaben c) und d) aufgeführten Landschaftselementen und Pufferstreifen kann die ökologische Vorrangfläche auch auf den dem Betriebsleiter zur Verfügung stehenden Flächen liegen, die an das Ackerland angrenzen. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des notwendigen Flächenumfangs der vom Betriebsinhaber auszuweisenden ökologischen Vorrangflächen ist das Ackerland des Betriebs zuzüglich der beihilfefähigen Landschaftselemente, die an das Ackerland angrenzen und nicht bereits als Ackerland erfasst sind, Pufferstreifen, soweit sie nicht bereits als Ackerland erfasst sind, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb sowie Aufforstungsflächen, soweit der Betriebsinhaber diese Landschaftselemente, Pufferstreifen, Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb und Aufforstungsflächen als ökologische Vorrangflächen im Antrag ausgewiesen hat. Für die einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen sieht das EU-Recht Umrechnungsfaktoren und Gewichtungsfaktoren vor. Die Umrechnungsfaktoren dienen einer Vereinfachung der Ermittlung der Flächengröße einzelner ökologischer Vorrangflächen wie zum Beispiel der Landschaftselemente. In Deutschland, wo die meisten Landschaftselemente bereits flächenmäßig erfasst sind, kommen nur für die unter Cross Compliance-Schutz stehenden Terrassen (1,0 2 laufende Meter Terrasse = 2 m Fläche) und die unter Cross Compliance geschützten Einzelbäume (je Baum = 20 2 m Fläche) Umrechnungsfaktoren zur Anwendung. Bei allen anderen ökologischen Vorrangflächen wird dagegen die tatsächliche Fläche ermittelt. Für die einzelnen Typen von ökologischen Vorrangflächen gelten je nach ihrer ökologischen Wertigkeit unterschiedlich hohe Gewichtungsfaktoren. Diese bewegen sich in einer Größenordnung von 0,3 bis 2,0 . Weitergehende Ausführungen hierzu und Ausnahmeregelungen sind ausführlich in der Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ beschrieben. Umverteilungsprämie Betriebsinhaber, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, erhalten auf Antrag zusätzlich die Umverteilungsprämie. Die Umverteilungsprämie wird max. für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die nächsten 16 Zahlungsansprüche (Gruppe 2). Der Betrag für Zahlungsansprüche der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für Zahlungsansprüche der Gruppe 1. Die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt begünstigungsfähigen Zahlungsansprüche (unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,6 für Zahlungsansprüche der Gruppe 2) ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Beantragung erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchenfeldes im Sammelantrag: Zusätzlich zur Basisprämie beantrage ich für die mit beihilfefähigen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche die Umverteilungsprämie, maximal jedoch i.H.v. 46 ha. Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirtprämie) Junglandwirten, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Die Zahlung wird Junglandwirten für maximal 90 von ihnen aktivierte Zahlungsansprüche gewährt und beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar. Der genaue Betrag steht derzeit noch nicht fest. Er wird errechnet durch Division eines festgelegten Betrags von 742,848 Mio. Euro durch die 2015 angemeldeten beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Basisprämienregelung. Der genaue Betrag wird später im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Zahlung für Junglandwirte kann je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden und muss jedes Jahr beantragt werden. Der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die 6 sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. Handelt es sich bei dem antragstellenden Betriebsinhaber nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person oder um eine Vereinigung natürlicher Personen (zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts), so kann diese grundsätzlich auch eine Zahlung für Junglandwirte erhalten, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Anerkennung als Junglandwirt Die entsprechenden Angaben zur Kontrolle, ob der/die Junglandwirt/e als Junglandwirt im Sinne der Prämienregelung anerkannt werden kann/können, werden im Antragsformular abgefragt. Die Beantragung der Junglandwirtprämie erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Antragsformular: Ich beantrage die Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirtprämie) Kleinerzeugerregelung Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Dies müssen sie im Sammelantrag 2015 beantragen. Hinsichtlich der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ist es unbedingt erforderlich, dass der Antrag bis zum 15.05. 2015 eingegangen sein muss, es greifen keine Verspätungsregelungen, ein später eingereichter Antrag kann nicht anerkannt werden. Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den Vorschriften des Greening und der Cross Compliance. Selbstverständlich gelten für diese Landwirte aber weiterhin die fachrechtlichen Vorschriften. Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung bleiben in den normalen Stützungssystemen, das heißt, sie stellen auch die entsprechenden Anträge für die einzelnen Direktzahlungen. Die Zahlung, auf die sie Anspruch haben, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sowie gegebenenfalls auch der Zahlung für Junglandwirte. Allerdings ist ihr Anspruch auf maximal 1.250 Euro begrenzt. Liegt die Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen über 1.250 Euro, so werden diese Ansprüche linear gekürzt. Lesen Sie hierzu bitte auch die, an diese Ausfüllhinweise angefügten „Informationen über die voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen für Kleinerzeuger“. Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung wird durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Antragsformular beantragt: Ich beantrage für die oben beantragten Direktzahlungen eine Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Unverzichtbare Antragsbestandteile Die Anlagen Stammdatenbogen 2015 für Beihilfen und Fördermaßnahmen, die aus dem EGFL/ELER finanziert werden, einschließlich erforderlicher Anlagen, Nutzungsnachweis (NN) 2015 für die Anträge auf flächenbezogene Beihilfen, Anlage zu den Landschaftselementen (LE 2015) für den NN 2015, GIS-Flächenskizzen zum NN 2015 bei flächenbezogenen Maßnahmen, in denen die Lage der betrieblichen Schläge durch Umrandung und die Schlagnummern deutlich einzutragen sind (s. hierzu die Erläuterungen in den Ausfüllhinweisen) ggf. Anlage „Zusätzliche flächenbezogene Angaben“ sind unverzichtbare Antragsbestandteile. Ohne diese Anlagen sind der Sammelantrag oder der Antrag auf Zuweisung von ZA nicht vollständig. 7 GIS-Flächenskizzen zum NN 2015 Die Vorlage der GIS-Flächenskizzen zum NN 2015 ist in Sachsen-Anhalt Pflicht, sofern Flächen beantragt werden. Sie dienen der eindeutigen Identifizierung der Flächen im Referenzsystem und sind u.a. Grundlage für Kontrollen mittels Fernerkundung. Bei elektronischer Antragstellung sind die GIS-Skizzen mit der entsprechenden Antragssoftware zu bearbeiten und als Dateien einzureichen. Beachten Sie bitte, dass über die grundsätzlichen unverzichtbaren Antragsbestandteile hinaus jeweils für spezifische Beantragungen und Sachverhalte weitere Unterlagen mit dem Antrag eingereicht werden müssen, um die Vollständigkeit zu gewährleisten. Bauen Sie z.B. im Rahmen der Basisprämienregelung Hanf an, sind eine Kopie des Vertrages bzw. der Verpflichtung und die Originaletiketten bzw. die Erklärung über die Aufteilung des verwendeten Saatgutes beizufügen. Erklärungen und weitere Angaben des Antragstellers Bitte beachten Sie die Erklärungen, anzugebenden Angaben und Verpflichtungen genau, da Sie mit Ihrer Unterschrift deren Kenntnis und Einhaltung bestätigen. Bei der Einreichung von Dokumenten mit Datenträger oder über das Internet tritt die Rechtsverbindlichkeit nur durch die Unterschrift des entsprechenden Datenbegleitscheins ein. Bitte vergessen Sie im Falle einer Papiereinreichung nicht, den Antrag sowie die dafür vorgesehenen, von Ihnen ausgefüllten Anlagen nach Überprüfung aller Angaben sowie nach Kenntnisnahme der Erklärungen und Verpflichtungen zu unterschreiben. Nur ein vom Antragsteller rechtsverbindlich unterzeichneter und vollständiger Antrag ist gültig! 8 Kleinerzeugerregelung Information über die voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen für Kleinerzeuger Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung bleiben in den normalen Stützungssystemen, das heißt, sie beantragen Zahlungsansprüche und stellen auch die entsprechenden Anträge für die einzelnen Direktzahlungen. Die Zahlung, auf die sie Anspruch haben, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sowie gegebenenfalls auch der Zahlung für Junglandwirte. Allerdings ist ihr Anspruch auf maximal 1.250 Euro je Jahr begrenzt. 1. Anzahl der Zahlungsansprüche Die Anzahl der Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber auf einen Antrag hin bei Vorliegen aller Beihilfevoraussetzungen zugewiesen werden, richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der von ihm im Jahr 2015 angemeldeten beihilfefähigen Fläche. 2. Höhe der Direktzahlungen in 2015 Die je aktivierten Zahlungsanspruch erwartbaren Direktzahlungen eines Betriebsinhabers setzen sich aus der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie sowie ggf. der Junglandwirteprämie zusammen. a) Basisprämie Die Schätzwerte für die Basisprämie, die in den Jahren 2015 – 2018 in den Regionen unterschiedlich hoch sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Kalkulierte Schätzwerte für die Basisprämie im Zeitraum 2015 bis 2019 (in Euro je Hektar) Region Baden-Württemberg Bayern Brandenburg/Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein/Hamburg Thüringen Deutschland 2015 162 189 160 157 174 192 188 155 155 188 187 188 182 180 2016 161 188 159 156 173 190 187 154 154 186 186 187 181 179 2017 166 183 164 162 174 185 183 161 161 183 182 183 179 178 2018 171 180 170 169 175 180 179 168 168 179 179 179 177 177 2019 176 176 176 176 176 176 176 176 176 176 176 176 176 176 b) Umverteilungsprämie 9 Die Umverteilungsprämie wird für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich und der Höhe nach gestaffelt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche beträgt sie etwa 50 € je Zahlungsanspruch und für die nächsten 16 Zahlungsansprüche etwa 30 € je Zahlungsanspruch. c) Greeningprämie Die Schätzwerte für die ab 2015 bundeseinheitliche Greeningprämie können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kalkulierte Schätzwerte für die Höhe der Greeningprämie in 2015 – 2019 (in Euro je Hektar) Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 Betrag in Euro 87,1 86,5 86,0 85,5 85,0 d) Junglandwirteprämie Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt. Für maximal 90 vom Betriebsinhaber aktivierte Zahlungsansprüche wird nach derzeitigen Schätzungen ein Betrag von etwa 44 € je Hektar gewährt. Beispiele: Landwirt A hat sich entschieden, an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen belaufen sich auf 750 € für die Basisprämie, 270 € für die Greeningprämie und 150 € für die Umverteilungsprämie; das sind zusammen 1.170 €. Landwirt A erhält 1.170 €. Landwirt B hat sich ebenfalls entschieden, an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen belaufen sich auf 1.000 € für die Basisprämie, 360 € für die Greeningprämie und 200 € für die Umverteilungsprämie; das sind zusammen 1.560 €. Landwirt B erhält 1.250 € ausgezahlt. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen werden dazu jeweils um 19,9 % gekürzt. 10
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