Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (Zahlstelle) Merkblatt zur Anlage Gewährung der Basis- inkl. Greeningprämie sowie Umverteilungsprämie Gewährung der Junglandwirteprämie Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Lesen Sie bitte die Verpflichtungen und Erklärungen (Dokument „Verpflichtungen/Erklärungen Direktzahlungen“) aufmerksam durch. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Datenbegleitschein dokumentieren Sie, dass Sie die dort enthaltenen Angaben zur Kenntnis genommen und sich gleichzeitig zur Einhaltung der dort aufgeführten Verpflichtungen bereit erklärt haben. Hinweise für die elektronische Antragsbearbeitung Für die Antragsbearbeitung wurden die einzelnen Antragsformulare in Dokumente unterteilt und in Ordnern abgelegt. In den Hinweisen sind die zu dem jeweiligen Antragsbestandteil gehörenden Ordner und Dokumente benannt. Weitere Hinweise zur Abarbeitung entnehmen Sie bitte dem unter dem Menüpunkt „Hilfe“ abgelegten Handbuch. Hinweise zum Antrag auf Basis- inkl. Greeningprämie sowie Umverteilungsprämie (Ordner „Direktzahlungen“, Dokument „Basis- inkl. Greening und Umverteilungsprämie“) Gemäß Art. 32 der VO (EU) Nr. 1307/2013 sind ab 2015 u. a. folgende Flächen im Sinne der Basisprämienregelung beihilfefähig: - alle landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt werden, - alle Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, - Reb- und Baumschulen Greeningprämie 2015 Betriebsinhaber, die Anspruch auf Basisprämie haben, müssen ab 1. Januar 2015 auf den beihilfefähigen Flächen gem. Art. 43 ff. der VO (EU) Nr. 1307/2013 bestimmte Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sogenanntes „Greening“) ganzjährig einhalten. Diese Greeningauflagen umfassen auch beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird oder die die Mindestparzellgröße von 0,3 ha nicht erreichen. Bei Einhaltung der Greeningauflagen erhält der Betriebsinhaber die Greeningprämie. Das Greening umfasst die folgenden drei Maßnahmen, - die Anbaudiversifizierung, - den Erhalt des Dauergrünlandes und - die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse, sogenannte „ökologische Vorrangfläche“ (ÖVF). Die Anbaudiversifizierung und die ökologischen Vorrangflächen müssen auf Ackerland, während das Dauergrünlanderhaltungsgebot auf den Dauergrünlandflächen erbracht werden muss. Vom Greening befreit sind Betriebe des ökologischen Landbaus, wenn diese für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung der Kontrollstelle gemäß Art. 29 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 834/2007 verfügen. Entsprechende Angaben sind im Betriebsprofil anzugeben. Weiterhin vom Greening befreit sind Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen. Ausfüllhinweise_Merkblatt_Direktzahlungen 1 Im Agrarantrag 2015 wurde ein Greening-Rechner installiert. Dieser kann im oberen rechten Teil des Agrarantrages, mit der Schaltfläche „Greening-Erfüllung“ aufgerufen werden. Dort ist ersichtlich, ob Sie die Greeninganforderungen erfüllen oder von ihnen befreit sind bzw. unter einen der Ausnahmetatbestände fallen. Um eine korrekte Darstellung über die Erfüllung der Greeningauflagen im Rechner zu erhalten, ist es notwendig die Flächenangaben und das Betriebsprofil korrekt und abschließend bearbeitet zu haben. Hinsichtlich der einzelnen Anforderungen, dem Umfang sowie den Ausnahmeregelungen der einzelnen Greeningmaßnahmen wird auf die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ vom BMEL verwiesen, die auch online unter www.bmel.de/publikationen abrufbar ist. Umverteilungsprämie 2015 Betriebsinhaber können einen Antrag auf Umverteilungsprämie 2015 gemäß Artikel 41 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 für aktivierte Zahlungsansprüche im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige ZA) stellen. Für die Prämienberechnung werden die ZA in die Gruppe der ersten 30 und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen ZA mit zwei unterschiedlichen Prämiensätzen eingeteilt. Eine gesonderte Kennzeichnung der im Rahmen der Umverteilungsprämie beantragten Flächen ist nicht erforderlich. Anbau von Hanf Gemäß § 28 Abs. 7 der InVeKoSV vom 24. Februar 2015 teilen Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 32 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 1307/2014 anbauen, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den Beginn der Blüte unverzüglich schriftlich mit. Die Meldepflicht obliegt nicht mehr den zugelassenen Erstverarbeitern. Die „Blühmeldung Hanf“ befindet sich im Ordner „Weitere Formulare“, Dokument „Blühmeldung Hanf“ oder ist online auf der Webseite www.ble.de abzurufen. Hinweise zur Gewährung der Junglandwirteprämie und Anerkennung Junglandwirt (Ordner „Direktzahlungen“, Dokument „Antrag Junglandwirt“) Junglandwirte, die Anspruch auf Basisprämie haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 50 VO(EU) Nr. 1307/2013 auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte (Junglandwirteprämie) gewährt werden. Diese Zahlung kann von natürlichen Personen wie auch von juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen (z.B. GbR) beantragt werden. Voraussetzung für natürliche Personen ist, dass diese sich erstmals als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Antragstellung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. Voraussetzung für die Prämiengewährung für juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher Personen ist Voraussetzung ist, dass der Junglandwirt als Betriebsleiter den Betriebsinhaber wirksam und langfristig hinsichtlich der Betriebsführung, der Gewinne und des finanziellen Risikos kontrolliert und im Jahr der erstmaligen Beantragung der Junglandwirteprämie nicht älter als 40 Jahre ist und sich in dieser Form erstmals niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der Beantragung niedergelassen haben. Kontrollieren mehrere Junglandwirte den Betrieb, so sind auch alle im Antrag anzugeben. Die Junglandwirteprämie kann für maximal 90 aktivierte Zahlungsansprüche gewährt werden und umfasst maximal einen Förderzeitraum von fünf Jahren. Hinsichtlich der Thematik zur Junglandwirteprämie wird auf die Broschüre „Umsetzung der EUAgrarreform in Deutschland“ vom BMEL verwiesen. Hinweise zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung (Ordner „Direktzahlungen“, Dokument „Antrag Kleinerzeuger“) Teilnehmer der Kleinerzeugerregelung gem. Art. 61 der VO (EU) Nr. 1307/2013, unterliegen nicht den Bestimmungen des Greenings und der Cross Compliance. Teilnehmer an dieser Regelung müssen Zahlungsansprüche und einzelne Direktzahlungen ebenfalls beantragen, ihr Anspruch ist aber auf maximal 1.250 EUR begrenzt. Sollte der Betrag der beantragten Direktzahlungen unter dem maximalen Höchstbetrag von 1.250 EUR liegen, so wird dieser Betrag als Förderung gewährt. Ausfüllhinweise_Merkblatt_Direktzahlungen 2 Die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung muss gemeinsam mit dem Sammelantrag 2015 erfolgen. Sie kann nur einmalig im Antragsjahr 2015 beantragt werden. Ein Ausscheiden von dieser Regelung ist ab dem Jahr 2016 einmalig jederzeit möglich. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen zur Kleinerzeugerregelung wird auf die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ vom BMEL verwiesen. Hinweise zum Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Ordner „Direktzahlungen“, Dokument „Antrag Zuweisung von Zahlungsansprüchen“) Allgemeines Die Zahlungsansprüche werden auf Antrag dem Betriebsinhaber im Antragsjahr 2015 neu zugewiesen. Die alten Zahlungsansprüche sind seit dem 31. Dezember 2014 ungültig. Der Wert der Zahlungsansprüche ist bis 2018, entsprechend der Regelungen zur bisherigen Betriebsprämie, weiterhin regionsbezogen. Ermittlung der Anzahl und Mengen Die Anzahl der zugewiesen Zahlungsansprüche erfolgt auf der Grundlage der beihilfefähigen Flächen, die dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2015 (außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände) zur Verfügung standen. Berücksichtigung finden dabei nur Flächen, die alle Förderkriterien und Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Basisprämie erfüllen. Dazu gehören die Mindestparzellgröße von 0,3 Hektar, die Mindestbetriebsgröße von einem Hektar sowie die ganzjährige Beihilfefähigkeit. Grundsätzlich muss der Antrag auf Zuweisung bis zum 15. Mai 2015 gestellt werden. Eine spätere Antragstellung ist nur in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände oder in Fällen oder in Fällen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve später möglich. Zuteilungsberechtigte Zuteilungsberechtigt sind Betriebsinhaber nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013, die Antragsjahr 2013 aufgrund eines Beihilfeantrages Betriebsprämie oder nur aufgrund einer Kürzung oder Sanktion nicht erhalten haben und in 2015 als aktiver Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und auf Gewährung der der Basisprämie gestellt haben. Ebenfalls erfolgt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in folgenden Fällen: - - der Betriebsinhaber hat in 2013 trotz Beihilfeantrag keine Direktzahlungen erhalten und hat am 15. Mai 2013 Rebflächen bewirtschaftet (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1307/2013) der Betriebsinhaber hat 2014 Zahlungsansprüche aus Nationalen Reserve erhalten (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013) der Betriebsinhaber noch nie Zahlungsansprüche hatte, aber am 15. Mai 2013 landwirtschaftlich tätig war (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) Nr. 1307/2013). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (z.B. als Junglandwirt) und in mehreren Sonderfällen (z.B. Vererbung, Zusammenschluss, Aufteilung sowie Kauf und Pacht). Hinsichtlich der weiteren Möglichkeiten auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird daher auf die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ vom BMEL verwiesen. 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