Beratungshilfe Brach- und Grasflaechenumbruch 2015

Prüfung der Notwendigkeit eines sofortigen Umbruchs von Gras- und Bracheflächen
zur Aufnahme einer „echten“ Ackernutzung vor dem 15.05.2015
Prüffrage 1: Für welche Flächen ist die Prüfung relevant?
Für alle Flächen, die im GAP-Antrag des Jahres 2014 mit einer der folgenden Codes für eine „unechte Ackernutzung“ aufgeführt waren (vom Antragsteller in 2014, bei Besitzwechsel vom vorherigen
Besitzer): 421 (Klee), 422 (Kleegras), 423 (Luzerne), 424 (Feld-/Ackergras), 425 (Klee/Luzerne/Grasgemische), 426 (Rohrglanzgras). 428/429 (Wechselgrünland/sonstige Futterpflanzen),
591 (Ackerland aus der Produktion genommen), 912 (Grassamenvermehrung), 910 (sonstige ldw.
Nutzung)
Prüffrage 2: Wie war die Codierung der Fläche in den Anträgen der letzten vier Vorjahre vor
2014 (2010, 2011,2012, 2013 - pDGL-Eintrag durch LWK bietet keine Gewähr!)
Ergebnis A: Die Prüfung ist lückenlos möglich und es wird dabei festgestellt, dass in den Jahren
2010, 2011, 2012 oder 2013 mindestens in einem Jahr eine Nutzung erfolgt und beantragt wurde, die nicht zu den unter Prüffrage 1 genannten Nutzungen gehörte = Ein Umbruch vor dem
15.05.15 mit Umwandlung in eine echte Ackernutzung ist nicht notwendig. Für 2015 ist eine Grünlandnutzung oder Brache unschädlich für den Ackerstatus, bei Brache sollte die Fläche als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening angemeldet werden.
Ergebnis B: Prüfergebnis A kann nicht festgestellt werden (ggf. auch weil für einzelne Jahre die
Antragsdaten nicht vorliegen). Der drohende Verlust des Ackerstatus in 2015 bzw. das Eintreten des
Dauergrünlandstatus bereits in 2014 (oder früher) kann damit nicht ausgeschlossen werden. Das gilt
unabhängig von den Angaben zur Fläche in den GAP-Antragsunterlagen 2015. Die dortigen Angaben
z. B. zu „pDGL“ sind nicht rechtsverbindlich, die LWK übernimmt keine Haftung = Eine Nutzungsänderung zur echten Ackernutzung sollte erwogen werden!
Vor Empfehlung zu einem sofortigen Umbruch sind unbedingt die Lage der Fläche und Verpflichtungen des Antragstellers aus anderen Förderprogrammen festzustellen und anhand der Lagedaten andere mögliche Schutzauflagen aus Fachrecht (Naturschutz/Wasserrecht) sowie aus der Teilnahme
an Förderprogrammen zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass keine Auflagen aus anderen Rechtsgebieten oder Förderprogrammen entgegenstehen, ist der sofortige Umbruch anzuraten, auch wenn
die Fläche ganz oder teilweise als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) im Rahmen des Greenings angemeldet werden soll. In diesem Fall ist der Umbruch bis 31.03.2015 mit unverzüglich nachfolgender
aktiver Begrünung vorzusehen, wobei die Begrünung nicht mit Gras- oder Grünfutterpflanzen vorgenommen werden darf. Kann der (Pflege)Umbruch nicht bis zum 31.03. umgesetzt werden, sollte er ab
01.07. erfolgen mit der genannten aktiven Begrünung. Pflanzenschutzmitteleinsatz ist bei Anmeldung
als ÖVF bzw. Brache (591) dabei ganzjährig in 2015 verboten!! Achtung: Betriebe, die an einer „alten“
Agrarumweltmaßnahme teilnehmen, deren Verpflichtungszeitraum noch nicht beendet ist, sind regelmäßig zum Erhalt des Umfanges an Dauergrünland im Betrieb verpflichtet. Zu diesem Dauergrünland können auch Flächen gehören, die nach der EuGH-Rechtsprechung als Dauergrünland anzusehen sind (z. B. mehr als fünfjähriger Grasanbau mit wechselnden Codierungen – siehe oben).
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Prüffrage 3: Wann kann bzw. muss von einer Umbruchempfehlung trotz drohenden Verlustes
des Ackerstatus abgesehen werden?
A) Wann kann von einem Umbruch einer Brach- oder „Grasfläche“ abgesehen werden?
Fall 1: In 2014 war die Fläche aus der Erzeugung genommen oder galt als sonstige ldw. genutzte
Fläche, war aber aktiv begrünt mit einer Pflanzenart/Mischung aus Pflanzenarten, die weder in
Grünland-/Futterbausaatmischungen noch in herkömmlichem „natürlichem“ Grünland vorkommt. Bedingung Code 591 bzw. 910 im GAP-Antrag 2014. Wenn diese Art einer aktiven Begrünung in 2014 nachgewiesen werden kann, ist ein Umbruch zum Erhalt des Ackerstatus nicht erforderlich. Die Brache kann unabhängig von einer Anmeldung als ÖVF beibehalten werden, ohne den
Ackerstatus zu gefährden. Allerdings sollte in 2015 erneut eine aktive Begrünung im genannten Sinne
erfolgen, ggf. ab 01.07.2015, z. B. mit Phacelia. Wichtig ist, dass bei Fortsetzung der Brache ein
Pflanzenschutzmitteleinsatz so lange unzulässig ist, bis wieder zu einem Anbau einer Ackerkultur
übergegangen wird (frühestens ab 01.08. zur Herbstbestellung).
Fall 2: Die Grasnutzung oder Brache in 2014 erfolgte auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung
auf Grundlage eines EU-notifizierten Förderprogramms, diese Vereinbarung sieht als Bedingung ausdrücklich einen Nutzungswechsel von einer vorherigen „echten“ Ackernutzung über
mindestens fünf volle Jahre vor und dieser Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf vollen
Jahren oder mehr ist am 15.05.2015 noch nicht vollendet (alle drei Bedingungen müssen erfüllt
sein). Dann fällt zwar der Ackerstatus nach Vollendung von fünf Jahren weg, aber es gilt die Vertrauensschutzregelung zur Rückkehr zur ursprünglichen Bewirtschaftung ohne Bereitstellung von Ersatzdauergrünland.
Damit hier keine unangenehmen Überraschungen eintreten, ist zusätzlich immer zu prüfen, ob
tatsächlich im Antragsjahr vor Beginn des Verpflichtungszeitraums eine echte Ackernutzung
erfolgt ist und auch über einen entsprechenden GAP-Antrag nachgewiesen werden kann. Ist
dieser Nachweis nicht möglich, weil z. B. im Jahr vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bereits eine
der in Prüffrage 1 gennannten Codierungen (421 – 429, 591, 912, 910) oder eine echte Dauergrünlandcodierung (z. B. 441, 451, 452, 453,454,462, 463, 464, 465, 466, 467, 480, 592) angegeben war,
entfällt der Vertrauensschutz. „Kettenvereinbarungen“, bei denen die Vertragslaufzeit des Einzelvertrags jeweils keine vollen fünf Jahre oder mehr umfasste, bieten ebenfalls nicht die notwendige Sicherheit für eine Beratungsempfehlung. Denn in der praktischen Beratung ist es regelmäßig schwer
möglich, die Art der Bewirtschaftung vor acht oder 10 Jahren sicher klären zu können und zusätzlich
den lückenlosen Übergang zwischen einzelnen Verträgen. Der Vertrauensschutz für herkömmliche
Maßnahmen ist daher nur als gesichert anzusehen, wenn die vereinbarte langjährige Grasnutzung oder Brache über den 15.05.2015 hinaus nicht vor 2010 begonnen hat (Ausnahme bei
Verpflichtungszeiträumen von sechs oder mehr Jahren). Außerdem ist zu beachten, dass kein
Vertrauensschutz gegeben ist bei Grünlandflächen in Überschwemmungsgebieten, auf Moorstandorten, bei hohem Grundwasserstand oder bei erosionsgefährdeten Hanglagen.
B) Wann bestehen Risiken beim Umbruch zum Übergang in eine echte Ackernutzung, die in
der Beratung angesprochen werden sollten?
Fall 1: Bereits in 2009 und ggf. noch länger wurde immer eine der in Prüffrage 1 genannten Codierungen vorgenommen (entweder durchgehend dieselbe oder wechselnd). Wenn dabei durchgehend
591 (aus der Erzeugung genommene Ackerflächen) codiert wurde, ist zunächst weiterhin davon
auszugehen, dass der Ackerstatus damit nicht verloren gegangen ist. Vorausgesetzt unmittelbar
vor der erstmaligen Brachecodierung war eine echte Ackernutzung gegeben, d. h. keine der o.
g. Grascodierungen (Folge des EUGH-Urteils). Das gilt unabhängig davon, ob die Fläche in 2015
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als ÖVF angemeldet wird. Hinweis: Die zuständigen nationalen Behörden wollen derzeit unabhängig von der letztmaligen Nutzung vor der Brachlegung jede Brachfläche als Grünland ansehen. Damit schützt die Anmeldung von Flächen als ökologische Vorrangfläche, die schon
seit 2009 oder eher in Brache überführt wurden, nicht vor dem Eintreten des Dauergrünlandstatus. Sollte sich diese Rechtsauffassung bestätigen, stellt der Umbruch derartiger Flächen
zur Umwandlung in „echtes“ Ackerland ohne Genehmigung einen Greening-Verstoß dar, der
mit einer Kürzung der Greeningprämie und Wiederanssaatverpflichtung geahndet werden
kann.
Auch in allen anderen Fällen (Wechsel von Gras zu Brache) kann die Brachecodierung im Fall einer
zukünftigen Beantragung als ökologische Vorrangfläche im Einzelfall als unzulässige Umgehung der
Dauergrünlanderhaltungsverpflichtung angesehen werden. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen
Brache- und Grascodierungen liegt dieser Verdacht auf der Hand. In diesem Fall muss für den Fall
des Umbruchs ebenfalls auf das Risiko einer Anhörung wegen eines Greeningverstoßes (ungenehmigte Grünlandumwandlung) und einer daraus folgenden entsprechenden Prämienkürzung und Wiederansaatverpflichtung hingewiesen werden.
Fall 2: Die Fläche hat einen besonderen naturschutz- oder wasserrechtlichen Schutzstatus (z. B.
Schutzgebiet, Gewässerrandstreifen erste oder zweiter Ordnung, gesetzlicher Biotopschutz, gesetzliches Landschaftsbestandteil wegen extensiver Nutzung). Hier ist neben der Klärung des Schutzstatus
insbesondere das „Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995“ zu beachten. Nach diesem Gesetz ist unbeschadet eines nach erstmaliger
Stilllegung eintretenden Schutzstatus nach Beendigung der Brache eine Rückkehr zur vorherigen
Nutzungsintensität zulässig. Diese Vertrauensschutzregelung trifft jedoch nur zu für „aus der
Erzeugung genommeine Flächen“, nicht für zum Grasanbau genutzte Flächen. Außerdem muss
unmittelbar nach Aufgabe der Brache wieder zur ehemaligen Nutzung zurückgekehrt werden. Für den
Fall, dass Ackerland in einem Überschwemmungsgebiet zunächst stillgelegt, in weiteren Folgejahren
aber zum Grasanbau genutzt wurde, wird die Rückkehr vom Grasanbau zur „echten“ Ackernutzung z.
B. nicht unter den Schutz dieses Gesetzes fallen können.
Fall 3: Es bestehen förderrechtliche Beschränkungen für den Betrieb oder die betreffende Fläche z.
B. aus der Teilnahme an einem Agrarumweltprogramm, die bei Missachtung (z. B. durch Umbruch)
zu Sanktionen (z. B. Rückzahlungen für die Vorjahre, Prämienkürzungen) führen können.
Grundsätzlich: Die zum Teil diskutierte Beschränkung, Brachflächen nur bis zu max. 5 % der gesamten Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche anzumelden, ist für die Prüfung des Umgehungsverbotes der Dauergrünlanderhaltung weitgehend irrelevant. Wenn eine Fläche nach der EuGHRechtsprechung bereits faktisch Dauergrünlandstatus hat, kann der Ackerstatus mit der Anmeldung
als ÖVF nicht „zurückgewonnen“ werden, auch nicht bei Beschränkung auf 5 %. Bei diesen Flächen
kann auch nicht von neuem Dauergrünland gesprochen werden, für das eine Umwandlungsgenehmigung ohne Ersatzflächengestellung möglich ist.
Wenn eine Fläche am 15.05.2015 aber trotz Beibehaltung der Grasnutzung/Brache aus 2014 einen
unstrittigen Ackerstatus besitzt (= Ergebnis A der Prüffrage 2), kann aus der Anmeldung als ÖVF unabhängig von der 5 % Mindestschwelle keine Umgehungsabsicht abgeleitet werden.
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