Prüfung der Notwendigkeit eines sofortigen Umbruchs von Gras- und Bracheflächen zur Aufnahme einer „echten“ Ackernutzung vor dem 15.05.2015 Prüffrage 1: Für welche Flächen ist die Prüfung relevant? Für alle Flächen, die im GAP-Antrag des Jahres 2014 mit einer der folgenden Codes für eine „unechte Ackernutzung“ aufgeführt waren (vom Antragsteller in 2014, bei Besitzwechsel vom vorherigen Besitzer): 421 (Klee), 422 (Kleegras), 423 (Luzerne), 424 (Feld-/Ackergras), 425 (Klee/Luzerne/Grasgemische), 426 (Rohrglanzgras). 428/429 (Wechselgrünland/sonstige Futterpflanzen), 591 (Ackerland aus der Produktion genommen), 912 (Grassamenvermehrung), 910 (sonstige ldw. Nutzung) Prüffrage 2: Wie war die Codierung der Fläche in den Anträgen der letzten vier Vorjahre vor 2014 (2010, 2011,2012, 2013 - pDGL-Eintrag durch LWK bietet keine Gewähr!) Ergebnis A: Die Prüfung ist lückenlos möglich und es wird dabei festgestellt, dass in den Jahren 2010, 2011, 2012 oder 2013 mindestens in einem Jahr eine Nutzung erfolgt und beantragt wurde, die nicht zu den unter Prüffrage 1 genannten Nutzungen gehörte = Ein Umbruch vor dem 15.05.15 mit Umwandlung in eine echte Ackernutzung ist nicht notwendig. Für 2015 ist eine Grünlandnutzung oder Brache unschädlich für den Ackerstatus, bei Brache sollte die Fläche als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening angemeldet werden. Ergebnis B: Prüfergebnis A kann nicht festgestellt werden (ggf. auch weil für einzelne Jahre die Antragsdaten nicht vorliegen). Der drohende Verlust des Ackerstatus in 2015 bzw. das Eintreten des Dauergrünlandstatus bereits in 2014 (oder früher) kann damit nicht ausgeschlossen werden. Das gilt unabhängig von den Angaben zur Fläche in den GAP-Antragsunterlagen 2015. Die dortigen Angaben z. B. zu „pDGL“ sind nicht rechtsverbindlich, die LWK übernimmt keine Haftung = Eine Nutzungsänderung zur echten Ackernutzung sollte erwogen werden! Vor Empfehlung zu einem sofortigen Umbruch sind unbedingt die Lage der Fläche und Verpflichtungen des Antragstellers aus anderen Förderprogrammen festzustellen und anhand der Lagedaten andere mögliche Schutzauflagen aus Fachrecht (Naturschutz/Wasserrecht) sowie aus der Teilnahme an Förderprogrammen zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass keine Auflagen aus anderen Rechtsgebieten oder Förderprogrammen entgegenstehen, ist der sofortige Umbruch anzuraten, auch wenn die Fläche ganz oder teilweise als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) im Rahmen des Greenings angemeldet werden soll. In diesem Fall ist der Umbruch bis 31.03.2015 mit unverzüglich nachfolgender aktiver Begrünung vorzusehen, wobei die Begrünung nicht mit Gras- oder Grünfutterpflanzen vorgenommen werden darf. Kann der (Pflege)Umbruch nicht bis zum 31.03. umgesetzt werden, sollte er ab 01.07. erfolgen mit der genannten aktiven Begrünung. Pflanzenschutzmitteleinsatz ist bei Anmeldung als ÖVF bzw. Brache (591) dabei ganzjährig in 2015 verboten!! Achtung: Betriebe, die an einer „alten“ Agrarumweltmaßnahme teilnehmen, deren Verpflichtungszeitraum noch nicht beendet ist, sind regelmäßig zum Erhalt des Umfanges an Dauergrünland im Betrieb verpflichtet. Zu diesem Dauergrünland können auch Flächen gehören, die nach der EuGH-Rechtsprechung als Dauergrünland anzusehen sind (z. B. mehr als fünfjähriger Grasanbau mit wechselnden Codierungen – siehe oben). Landvolk Niedersachsen – Landesbauernverband e.V. Warmbüchenstraße 3 · 30159 Hannover · Telefon 0511 36704 0 · Fax 0511 36704 62 [email protected] · www.landvolk.net · Amtsgericht Hannover VR 2723 Steuer-Nr. 25/277/00114 Präsident: Werner Hilse, Stellvertreter: Heinz Korte, Ulrich Löhr, Albert Schulte to Brinke, Hauptgeschäftsführer: Jörn J. Dwehus Prüffrage 3: Wann kann bzw. muss von einer Umbruchempfehlung trotz drohenden Verlustes des Ackerstatus abgesehen werden? A) Wann kann von einem Umbruch einer Brach- oder „Grasfläche“ abgesehen werden? Fall 1: In 2014 war die Fläche aus der Erzeugung genommen oder galt als sonstige ldw. genutzte Fläche, war aber aktiv begrünt mit einer Pflanzenart/Mischung aus Pflanzenarten, die weder in Grünland-/Futterbausaatmischungen noch in herkömmlichem „natürlichem“ Grünland vorkommt. Bedingung Code 591 bzw. 910 im GAP-Antrag 2014. Wenn diese Art einer aktiven Begrünung in 2014 nachgewiesen werden kann, ist ein Umbruch zum Erhalt des Ackerstatus nicht erforderlich. Die Brache kann unabhängig von einer Anmeldung als ÖVF beibehalten werden, ohne den Ackerstatus zu gefährden. Allerdings sollte in 2015 erneut eine aktive Begrünung im genannten Sinne erfolgen, ggf. ab 01.07.2015, z. B. mit Phacelia. Wichtig ist, dass bei Fortsetzung der Brache ein Pflanzenschutzmitteleinsatz so lange unzulässig ist, bis wieder zu einem Anbau einer Ackerkultur übergegangen wird (frühestens ab 01.08. zur Herbstbestellung). Fall 2: Die Grasnutzung oder Brache in 2014 erfolgte auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung auf Grundlage eines EU-notifizierten Förderprogramms, diese Vereinbarung sieht als Bedingung ausdrücklich einen Nutzungswechsel von einer vorherigen „echten“ Ackernutzung über mindestens fünf volle Jahre vor und dieser Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf vollen Jahren oder mehr ist am 15.05.2015 noch nicht vollendet (alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein). Dann fällt zwar der Ackerstatus nach Vollendung von fünf Jahren weg, aber es gilt die Vertrauensschutzregelung zur Rückkehr zur ursprünglichen Bewirtschaftung ohne Bereitstellung von Ersatzdauergrünland. Damit hier keine unangenehmen Überraschungen eintreten, ist zusätzlich immer zu prüfen, ob tatsächlich im Antragsjahr vor Beginn des Verpflichtungszeitraums eine echte Ackernutzung erfolgt ist und auch über einen entsprechenden GAP-Antrag nachgewiesen werden kann. Ist dieser Nachweis nicht möglich, weil z. B. im Jahr vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bereits eine der in Prüffrage 1 gennannten Codierungen (421 – 429, 591, 912, 910) oder eine echte Dauergrünlandcodierung (z. B. 441, 451, 452, 453,454,462, 463, 464, 465, 466, 467, 480, 592) angegeben war, entfällt der Vertrauensschutz. „Kettenvereinbarungen“, bei denen die Vertragslaufzeit des Einzelvertrags jeweils keine vollen fünf Jahre oder mehr umfasste, bieten ebenfalls nicht die notwendige Sicherheit für eine Beratungsempfehlung. Denn in der praktischen Beratung ist es regelmäßig schwer möglich, die Art der Bewirtschaftung vor acht oder 10 Jahren sicher klären zu können und zusätzlich den lückenlosen Übergang zwischen einzelnen Verträgen. Der Vertrauensschutz für herkömmliche Maßnahmen ist daher nur als gesichert anzusehen, wenn die vereinbarte langjährige Grasnutzung oder Brache über den 15.05.2015 hinaus nicht vor 2010 begonnen hat (Ausnahme bei Verpflichtungszeiträumen von sechs oder mehr Jahren). Außerdem ist zu beachten, dass kein Vertrauensschutz gegeben ist bei Grünlandflächen in Überschwemmungsgebieten, auf Moorstandorten, bei hohem Grundwasserstand oder bei erosionsgefährdeten Hanglagen. B) Wann bestehen Risiken beim Umbruch zum Übergang in eine echte Ackernutzung, die in der Beratung angesprochen werden sollten? Fall 1: Bereits in 2009 und ggf. noch länger wurde immer eine der in Prüffrage 1 genannten Codierungen vorgenommen (entweder durchgehend dieselbe oder wechselnd). Wenn dabei durchgehend 591 (aus der Erzeugung genommene Ackerflächen) codiert wurde, ist zunächst weiterhin davon auszugehen, dass der Ackerstatus damit nicht verloren gegangen ist. Vorausgesetzt unmittelbar vor der erstmaligen Brachecodierung war eine echte Ackernutzung gegeben, d. h. keine der o. g. Grascodierungen (Folge des EUGH-Urteils). Das gilt unabhängig davon, ob die Fläche in 2015 2 als ÖVF angemeldet wird. Hinweis: Die zuständigen nationalen Behörden wollen derzeit unabhängig von der letztmaligen Nutzung vor der Brachlegung jede Brachfläche als Grünland ansehen. Damit schützt die Anmeldung von Flächen als ökologische Vorrangfläche, die schon seit 2009 oder eher in Brache überführt wurden, nicht vor dem Eintreten des Dauergrünlandstatus. Sollte sich diese Rechtsauffassung bestätigen, stellt der Umbruch derartiger Flächen zur Umwandlung in „echtes“ Ackerland ohne Genehmigung einen Greening-Verstoß dar, der mit einer Kürzung der Greeningprämie und Wiederanssaatverpflichtung geahndet werden kann. Auch in allen anderen Fällen (Wechsel von Gras zu Brache) kann die Brachecodierung im Fall einer zukünftigen Beantragung als ökologische Vorrangfläche im Einzelfall als unzulässige Umgehung der Dauergrünlanderhaltungsverpflichtung angesehen werden. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen Brache- und Grascodierungen liegt dieser Verdacht auf der Hand. In diesem Fall muss für den Fall des Umbruchs ebenfalls auf das Risiko einer Anhörung wegen eines Greeningverstoßes (ungenehmigte Grünlandumwandlung) und einer daraus folgenden entsprechenden Prämienkürzung und Wiederansaatverpflichtung hingewiesen werden. Fall 2: Die Fläche hat einen besonderen naturschutz- oder wasserrechtlichen Schutzstatus (z. B. Schutzgebiet, Gewässerrandstreifen erste oder zweiter Ordnung, gesetzlicher Biotopschutz, gesetzliches Landschaftsbestandteil wegen extensiver Nutzung). Hier ist neben der Klärung des Schutzstatus insbesondere das „Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995“ zu beachten. Nach diesem Gesetz ist unbeschadet eines nach erstmaliger Stilllegung eintretenden Schutzstatus nach Beendigung der Brache eine Rückkehr zur vorherigen Nutzungsintensität zulässig. Diese Vertrauensschutzregelung trifft jedoch nur zu für „aus der Erzeugung genommeine Flächen“, nicht für zum Grasanbau genutzte Flächen. Außerdem muss unmittelbar nach Aufgabe der Brache wieder zur ehemaligen Nutzung zurückgekehrt werden. Für den Fall, dass Ackerland in einem Überschwemmungsgebiet zunächst stillgelegt, in weiteren Folgejahren aber zum Grasanbau genutzt wurde, wird die Rückkehr vom Grasanbau zur „echten“ Ackernutzung z. B. nicht unter den Schutz dieses Gesetzes fallen können. Fall 3: Es bestehen förderrechtliche Beschränkungen für den Betrieb oder die betreffende Fläche z. B. aus der Teilnahme an einem Agrarumweltprogramm, die bei Missachtung (z. B. durch Umbruch) zu Sanktionen (z. B. Rückzahlungen für die Vorjahre, Prämienkürzungen) führen können. Grundsätzlich: Die zum Teil diskutierte Beschränkung, Brachflächen nur bis zu max. 5 % der gesamten Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche anzumelden, ist für die Prüfung des Umgehungsverbotes der Dauergrünlanderhaltung weitgehend irrelevant. Wenn eine Fläche nach der EuGHRechtsprechung bereits faktisch Dauergrünlandstatus hat, kann der Ackerstatus mit der Anmeldung als ÖVF nicht „zurückgewonnen“ werden, auch nicht bei Beschränkung auf 5 %. Bei diesen Flächen kann auch nicht von neuem Dauergrünland gesprochen werden, für das eine Umwandlungsgenehmigung ohne Ersatzflächengestellung möglich ist. Wenn eine Fläche am 15.05.2015 aber trotz Beibehaltung der Grasnutzung/Brache aus 2014 einen unstrittigen Ackerstatus besitzt (= Ergebnis A der Prüffrage 2), kann aus der Anmeldung als ÖVF unabhängig von der 5 % Mindestschwelle keine Umgehungsabsicht abgeleitet werden. 3
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