Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des Greening Amt für Landwirtschaft Flurneuordnung und Forsten Altmark Winterfeld, 25.03.2015 Informationsstrategie in Sachsen-Anhalt • Internetauftritt des MLU unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de –Rubrik Formulare und Informationen • aktuelle Informationen (Fortschreibung)* • ÖVF-Rechner • Häufig gestellte Fragen* • Termine u. Veranstaltungen • neue AUKM Maßnahmen • * in 2/2015 durch GAP-Broschüre ersetzt • Informationsveranstaltungen der ÄLFF 27.03.2015 ALFF Altmark 5 Aktive Betriebsinhaber • Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhabern gewährt! • Aktivitäten aus Negativliste erhalten grundsätzlich keine DZ, sofern sie nicht nachweisen, dass sie doch als aktive Landwirte gelten • Negativliste umfasst in D. das Betreiben von – Bergbau, – Flughäfen, – Wasserwerken, – dauerhafte Sport- und Freizeitflächen (z.B. auch Reitplätze u. –hallen, Pensionspferdehalter) – Eisenbahnverkehrsleistungen, – Immobiliendienstleistungen (Die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen, Gebäudeteilen, Flächen oder Häusern aus dem privaten Immobilienbesitz des Landwirts gilt nicht als solche.) 27.03.2015 ALFF Altmark 6 Aktive Betriebsinhaber • Nachweismöglichkeiten für dennoch aktive Betriebsinhaber: – Geríngfügigkeitsschwelle (Summe aller DZ < 5.000 €) • im Falle > 5.000 € – die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, dieser Fall liegt vor, wenn mehr als 38 ha beihilfefähiger Fläche zur Verfügung stehen – Sonderfall Pferdehaltung: Nachweis einer ausreichenden Flächenausstattung zur Futtererzeugung, liegt dann vor, wenn nicht mehr als 3 GVE / ha Beihilfefläche – die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck (Nachweis durch Versicherungspflicht in der Alterssicherung f. LW, o. Eintragung in öff. Registern) – die Direktzahlungen machen mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte aus. 27.03.2015 ALFF Altmark 7 Mindesttätigkeit • werden landwirtschaftliche Flächen während des gesamten Jahres nicht für eine Erzeugung / landw. Tätigkeit genutzt, muss eine bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. • Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, dass der Landwirt einmal während des Jahres auf den Flächen den Aufwuchs – mäht und das Mähgut abfährt oder – den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. = Zuwendungsvoraussetzung 27.03.2015 ALFF Altmark 8 Mindesttätigkeit ALFF Altmark 27.03.2015 9 Nutzung auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten • Beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen dürfen in einem bestimmten Umfang auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. • derartige Tätigkeiten sind drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (sofern nicht bereits im Sammelantrag angegeben) • Wintersport und Holzlager auf DGL sind von Anzeigepflicht ausgenommen, sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden, • Voraussetzung für Beihilfefähigkeit ist, dass diese Flächen hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, • d.h. landw. Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der der nichtlandw. Tätigkeit nicht stark eingeschränkt sein. • max. 14 aufeinanderfolgende Tage oder 21 Tage im Kalenderjahr 27.03.2015 ALFF Altmark 10 Direktzahlungen – Greening • Einhaltung bestimmter dem Klima- u. Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden für Anrecht auf Zahlung sg. Greening • Bezugsgrundlage Flächen, die am 15.05. zur Verfügung stehen • Greening-Prämie national einheitlich, 2015 ~ 87 €/ha • jede der folgenden drei Maßnahmen ist für die Erfüllung der Greeninganforderungen umzusetzen: – Erhalt des Dauergrünlandes , – Anbaudiversifizierung, – Ökologische Vorrangflächen = ÖVF o. EFA (Ecological Focus Area) (zunächst 5 % der AF) 27.03.2015 ALFF Altmark 11 Direktzahlungen – Greening • Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie. • Betriebe die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenso vom Greening befreit. • Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen durch den Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige AUKM der zweiten Säule durchgeführt werden. • Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind daher erforderlichenfalls Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnahmen erfolgt. • bei evtl. Verstößen Sanktionen der DZ nach Übergangsperiode um bis zu 125% der Greening-Komponente möglich. 2015/2016 nur Kürzung des Greeninganteils, keine zusätzlichen Sanktionen 27.03.2015 ALFF Altmark 12 Greening - Dauergrünland ______________________________________ • beihilfefähige Fläche: Erweiterung der DGL-Definition • durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind • „…es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen, wie Sträucher und / oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen…“ • „die MS können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, auch einbezogen werden“ Aufnahme von Heideflächen in das System 27.03.2015 ALFF Altmark 13 Greening – Dauergrünlanderhalt ______________________________________ Dauergrünlanderhalt auf nationaler/regionaler Ebene (an bisherigen Cross-Compliance Vorschriften angelehnt) o Dauergrünland darf um nicht mehr als 5 % abnehmen (Referenz: Dauergrünland 2012 plus zusätzlich beantragtes Dauergrünland in 2015) o bei Überschreitung erlassen MS Rückumwandlungsgebote o MS können einzelbetriebliche Vorschriften erlassen, um 5 % Schwelle nicht zu überschreiten; o bisherige CC-Vorschrift gilt 2015 und 2016 parallel 27.03.2015 ALFF Altmark 14 Greening – Dauergrünlanderhalt ______________________________________ DGL ist das am 1. Januar 2015 bestehende DGL • Umsetzung in D: 2–stufiges System wie folgt: • Ausweisung von sensiblem Dauergrünland in der FFH-Kulisse mit einzelbetrieblichem Umwandlungs- und Pflugverbot o InVeKoSV: „Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung." • Einführung eines sofortigen Autorisierungssystems ab 2015 (jede beabsichtigte Umwandlung von DGL in AL nach dem 31.12.2014 ist zu beantragen) • Sicherstellung der Beibehaltung des Anteils DGL auf regionaler Ebene (Bundesland) 27.03.2015 ALFF Altmark 15 Greening – Dauergrünlanderhalt ______________________________________ Gestaltung des Antragsverfahrens ab 1.1.2015 generelle Antragspflicht ( Kostenplichtig ) Vorgabe eines Antragsformulars Merkblatt (beides im ELAISA-Portal veröffentlicht) Vorgesehene Verfahrenseckpunkte o Landwirt holt vor Antragstellung im ALFF Bestätigung vom Landkreis (i.d.R. UNB), dass der beabsichtigten Umwandlung keine anderen Rechtsvorschriften entgegen stehen o Einreichung Antrag im ALFF o Prüfung des Antrages (EDV-gestützte Einzelfallbearbeitung) o Dokumentation im GIS (Umwandlung und Neuanlage) o Beteiligung Gutachterausschuss in Fällen ohne Ersatzfläche o Genehmigung / Ablehnung des Antrages o Ggf. Auflagenkontrolle 27.03.2015 ALFF Altmark 16 Greening – Dauergrünlanderhalt ______________________________________ • Genehmigung einer Umwandlung nur, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung nicht entgegenstehen • Genehmigung im Regelfall nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entspr. Hektarzahl neu als DGL angelegt wird (z.B. auch durch Umwidmung eine Ackergrasfläche, welche noch kein DGL geworden ist) • Neuanlage auch durch anderen Betrieb möglich, sofern dieser dem Greening unterliegt und eine entspr. Bereitschaftserklärung abgibt • Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage erforderlich • Keine Verpflichtung zur Neuanlage wenn DGL: • • • im Rahmen einer AUM-Maßnahme angelegt wurde erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist sowie in bestimmten Fallkonstellationen (öffentliches Interesse u. Vermeidung unzumutbarer Härten) 27.03.2015 ALFF Altmark 17 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ • Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH • Auslegung des Begriffs ‚Dauergrünland‘ – Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind • EuGH Die Definition von „Dauergrünland“ der Verordnung (EG) Nr. 1120/09 zur Betriebsprämienregelung ist dahin auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. 27.03.2015 ALFF Altmark 18 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ • Konsequenz: Der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (auch mit NC - Wechsel oder auch im Wechsel mit dem NC 591 d.h. aus der Produktion genommener und begrünter Ackerflächen) kann somit die Entstehung von Dauergrünland nicht verhindern. Auf solchen Flächen entsteht im sechsten Jahr der Antragstellung Dauergrünland. Dieses wäre zum 15.05.2015 im Beihilfeantrag als solches anzugeben. • Anwendung des Urteil für die Zukunft. Demnach würde erstmals zum 15.05.2015 mit der Angabe eines entsprechenden Nutzcodes im Agrarantrag Dauergrünland entstehen. • Alternativen (vor DGL-Entstehung!) • Anbau einer anderen Kulturpflanze als Gras- oder Grünfutterpflanzen zur Ernte 2015 • Angabe als ökologische Vorrangflächen (ÖVF-Brache, Mgl. besteht jedoch nur, wenn Greeningpflicht besteht!) (nicht mit dem Ziel einer Umgehung / Vermeidung Statuswechsel DGL) • Im Falle von DGL, welches ab 2015 neu entsteht. Für Umbruch ist zwar eine Genehmigung erforderlich, aber sofern keine weiteren Rechtsvorschriften dagegen sprechen bzw. die Flächen außerhalb des FFH-Gebietes liegen, ist kein gleichwertiger Ersatz erforderlich. 27.03.2015 ALFF Altmark 19 Erhaltung von Dauergrünland Beispiele 2010 ______________________________________ 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Klee Klee DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu entstanden a.d.Prod. a.d.Prod. Klee DGL 2015 (EuGH-Urteil) neu entstanden Klee Klee Klee Sonstige Ackergras Ackergras Futterpfl. Klee Klee Klee alte Lesart DGL 2015 neu entstanden Klee Klee Klee Klee a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. ÖVFBrache SommerAckergras Ackergras gerste ÖVFAckergras Ackergras Klee Brache ÖVFAckergras Ackergras a.d.Prod. Brache Klee Klee a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. Klee Klee Klee Klee Klee Klee Klee Klee Klee DGL 2015 neu entstanden ÖVF-Brache noch kein DGL 2015 kein DGL neues DGL entsteht 2016 neues DGL entsteht 2016 Entstehung von Dauergrünland Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13 ______________________________________ InVeKoS -Verordnung Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche als ab dem Jahr 2015 neu entstandenes Dauergrünland wenn sie 1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder ein darauf folgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurde, und 2. soweit die Fläche von einem Betriebsinhaber in seinem Antrag auf Direktzahlungen – für das Jahr 2014 als nicht als Dauergrünland genutzte landwirtschaftliche Flächen angemeldet wurde und – dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr 2014 nicht beanstandet wurde. Hinweis: Umwandlung von DGL welches bis 2014 entstanden ist unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt! (InVeKoS-) Kontrollen erfolgen über Orthobilder zum Stichtag 31.12.2014. 27.03.2015 ALFF Altmark 21 Greening - Anbaudiversifizierung • Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland • Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %) • Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max. 75%, 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %) • Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF oder Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt • Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des aktuellen Antragsjahres berücksichtigt. • Berücksichtigung der Hauptkultur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelung bzw. der Kultur, die bei einer VOK festgestellt wird. 27.03.2015 ALFF Altmark 22 Greening - Anbaudiversifizierung „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ eine Kultur, einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlichen Kulturpflanzen definierten Gattungen z.B. Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe), Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw. gelten ebenso als eine Kultur, sowie • alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse); • brachliegendes Land einschließlich ÖVF-Streifenelemente • Gras oder andere Grünfutterpflanzen 27.03.2015 ALFF Altmark 23 Greening - Anbaudiversifizierung • Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. • Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von LE der jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet. • Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes, • Mischkulturen in getrennten Reihen: jede Kultur kann als getrennte Kultur gerechnet werden, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt. • Flächen einer Hauptkultur mit Untersaat werden nur mit der Hauptkultur anerkannt. • Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten als eine einzige = „Mischkultur“. 27.03.2015 ALFF Altmark 24 Greening – ökologische Vorrangflächen • 5 % der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. später Anhebung auf 7 %, zunächst Bericht KOM zum 31.März 2017) • Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche • Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % GL an der LF bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der AF, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt 27.03.2015 ALFF Altmark 25 Greening – ökologische Vorrangflächen Wie hoch darf der Anteil ÖVF-Brache bzw. ÖVF insgesamt sein? – Kleinerzeuger können keine ÖVF angeben, da vom Greening befreit, – Antragsteller mit < 15 ha AL können unter Beachtung des Mindestsatzes ÖVF Flächen anmelden, – Greeningpflichtige (> 15 ha AL) können auch über 5 % ihres AL als ÖVF anmelden. EU-KOM Antwort an Dänemark im Zusammenhang mit der freiwilligen Deklaration von Brachflächen als ökologische Vorrangflächen (von einem Betrieb mit 10 Hektar Ackerland) ausgeführt, dass dies nicht mit dem Ziel der Umgehung (also Vermeidung des Statuswechsels zu Dauergrünland) erfolgen dürfe. 27.03.2015 ALFF Altmark 26 Greening – ökologische Vorrangflächen Anforderungen: – mindestens 5 % seiner Ackerfläche als ÖVF anzumelden, – Sicherheitsmarge empfohlen, – keine Obergrenze – ÖVF-Brachen unterliegen nicht der DGL-Definition. Vor diesem Hintergrund und der Zielstellung, Rechtssicherheit für die Betriebsinhaber zu erlangen, die Erhaltung ökologisch wertvoller Ackerbrachen sicherzustellen und der Umsetzung des Greeninggedankens an sich, wird an der bisherigen Sichtweise wie folgt festgehalten: • Flächen, die für das Jahr 2014 nicht als DGL festgestellt wurden (u.a. Ackerbrachen oder der mehrjährige Anbau von Ackerfutter), können für 2015 von Betriebsinhabern, die dem Greening unterliegen, durchaus auch über einem Anteil von 5 % an der Ackerfläche als ÖVF-Brache angemeldet werden. 27.03.2015 ALFF Altmark 27 Greening – ökologische Vorrangflächen • MS können aus Liste von Vorrangflächen wählen (VO 1307/2013): - Stilllegungsflächen, - Terrassen, - Landschaftselemente (auch an beihilfefähige Flächen angrenzende) - Pufferstreifen - Agroforstflächen und Aufforstungsflächen - Streifen beihilfefähige Flächen entlang von Waldrändern - Kurzumtriebsplantagen ohne Dünge- bzw. PSM-Einsatz - Flächen mit Zwischenfruchtanbau - Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen • in D Zulassung aller Elemente aus der Liste vorgesehen + Anwendung der Gewichtungsfaktoren 27.03.2015 ALFF Altmark 28 ÖVF – brachliegende Flächen (1,0) • Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet (auch keine [Beweidung] oder Aberntung des Aufwuchses zur Nutzung erlaubt); • Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; • keine PSM und keine Düngung; • ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; [oder Beweidung durch Schafe und Ziegen]* • jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig; • brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen (solange sie als ÖVF ausgewiesen werden) • [*Änderungsabsicht zur DirektZahlDurchfV] 27.03.2015 ALFF Altmark 29 ÖVF – Feldränder (1,5) • Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf denen keine Erzeugung stattfindet, [Es handelt sich dabei nicht um Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines FEB]; • Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; [Feldränder können auch AUKM-Blühstreifen (neue Maßnahmen ab 01.01.2015) sein.] • ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; • jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig; • Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt (Förderfähigkeit AUM beachten) • ein Feldrand kann auch an einem Waldstück oder Gewässer liegen 27.03.2015 ALFF Altmark 30 ÖVF – Feldränder (1,5) • bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; Messung der ÖVF a. Fläche o.k. + Größe; b. Fläche zu schmal F-1 + Größe c. Fläche zu breit F-2 + Größe Fläche ÖVF = a Fläche Basis = a + b + c Fläche Anbaud. = a + b + c 27.03.2015 ALFF Altmark 31 ÖVF – Feldränder (1,5) • Feldränder müssen nicht immer am Rande einer Parzelle angelegt werden. Sie können auch gebildet werden, indem eine Ackerparzelle durch ein solches streifenförmiges Element aufgeteilt wird. 27.03.2015 ALFF Altmark 32 ÖVF – Pufferstreifen (1,5) • Pufferstreifen im Rahmen GLÖZ entlang von Gewässern jeweils ohne Erzeugung, auf der Ackerfläche gelegen, parallel zum Wasserlauf; • Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante und umfasst zwingend einen evtl. vorhandenen Ufervegetationsstreifen (die Böschung gehört nicht zum Pufferstreifen); mit typischer Ufervegetation; einzelne Bäume sind unschädlich; • Mindestbreite 1 Meter bis max. 20 Meter; bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; • Beweidung oder Schnittnutzung zulässig, wenn Pufferstreifen unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland; • ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; 27.03.2015 ALFF Altmark 33 ÖVF – Pufferstreifen (1,5) • Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; daran kann ein Pufferstreifen gelegt werden; • Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten; • ist kein Ufervegetationsstreifen vorhanden, kann der Pufferstreifen bis zu 20 m breit sein (§28 Abs. 2 DirektZahlDurchfV); • wenn die Ufervegetation breiter als 10 m, dann kein Pufferstreifen als ÖVF möglich; • Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt des Landwirtes befinden 27.03.2015 ALFF Altmark 34 ÖVF – Pufferstreifen (1,5) 27.03.2015 ALFF Altmark 35 ÖVF – Waldrandstreifen (1,5) • beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an Waldrändern auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite; • Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt; • Schnittnutzung / Beweidung zulässig, sofern Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt; • ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im Folgejahr zulässig; • jährliche Pflege (außerhalb Mahdverbotszeitraum) erforderlich • [Feldrand kann 20 Meter breit sein und an einem Waldrand liegen, jedoch ohne Erzeugung / Nutzung] 27.03.2015 ALFF Altmark 36 Flächen mit Zwischenfruchtanbau (0,3) • Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach Ernte der Hauptkultur spätestens bis zum 1.10. und nicht vor 16.07.; • Arten entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegeben Liste; • ohne mineralische Stickstoffdüngung; • ohne chemisch-synthetische PSM; • ohne Klärschlammeinsatz; • Aufwuchs verbleibt bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche; • Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung; • Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Mischungen aus 2 Arten bestehen); • keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben; • Anteil Gräser an der Samenmischung nicht über 60%; • Risiko Nachbau; Rückstellprobe bis 31.12. Folgejahr; Vorteil Etikett bei Kauf • beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur, während der Zwischenfruchtanbau lediglich eine Greeningverpflichtung ist 27.03.2015 ALFF Altmark 37 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (0,7) • Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste • nur mit Startdüngung, • Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis; • Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein - in Deutschland wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom 15. Mai bis zum 15. August festgelegt; • für alle anderen zulässigen Leguminosen gilt ein Zeitraum vom 15.Mai bis zum 31. August; • Aberntung der Kultur erst nach Vegetationsperiode erlaubt Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich; • Anbau einer Winterkultur o. Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss 27.03.2015 ALFF Altmark 38 CC-Landschaftselemente (1,0-2,0) o nur CC- relevante LE an Ackerland werden in D anerkannt; Art. 45 der DELVO 639/2014 o in Sachsen-Anhalt feste Zuordnung der LE zu den FEB o im Agrarantrag 2015 Neuzuordnung möglich o Hecken: durchschnittliche Breite max. 15 Meter o müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen (Nutzungsrecht) 27.03.2015 ALFF Altmark 39 Greening – ökologische Vorrangflächen FAZIT: o Anregung einer risikoarmen Auswahl an ÖVF im ersten Jahr z.B.: o Brachflächen o Zwischenfrüchte o stickstoffbindende Pflanzen o keine Schaffung künstlicher Bedingungen - keine Kombinationsmöglichkeit von ÖVF-Streifen mit Brache (Flächen müssen unterscheidbar sein)! o Zwischenfrüchte: Verwendung handelsüblicher Mischungen (Nachweis) o Breitenobergrenzen bei Streifenmaßnahmen beachten o Hinweis auf Nutzungsrecht bei Landschaftselementen und Ufervegetationsstreifen o korrekte Verwendung der LE-Typen (Ist Hecke oder Feldgehölz korrekt im Kataster erfasst?) o Anmeldung einer Fläche nur 1x als ÖVF o Wichtungsfaktoren beachten! o ÖVF nicht zu knapp bemessen 27.03.2015 ALFF Altmark 40 Umverteilungsprämie • bei Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung • max. für die ersten 46 aktivierten ZA eines Betriebsinhabers gewährt • Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt • für ersten 30 ZA (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die nächsten 16 ZA (Gruppe 2) • der Betrag für ZA der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für ZA der Gruppe 1 • die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt begünstigungsfähigen ZA ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 27.03.2015 ALFF Altmark 41 Zahlung für Junglandwirte JL, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung für im Rahmen der JL – Regelung gewährt werden. • wird für maximal 90 von ihnen aktivierte ZA gewährt und beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar. • je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden und muss jedes Jahr beantragt werden. • der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung des JL als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für JL vergangen sind. • als JL gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem lw. Betrieb als Betriebsleiter niederlassen und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind 27.03.2015 ALFF Altmark 42 Zahlung für Junglandwirte • Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. • im Falle juristische Person oder Vereinigungen natürlicher Personen (z.B. GbR), können diese grundsätzlich auch eine Zahlung für JL erhalten, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind: • der JL kontrolliert den Betriebsinhaber im ersten Jahr der Antragstellung auf die Zahlung für JL als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. • Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um JL handelt, so muss der JL in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen auszuüben. als Niederlassung zählt die Betriebsaufnahme durch die JL, die die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausüben. Haben mehrere JL zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, so gilt die erste Kontrollaufnahme als Zeitpunkt der Niederlassung. • 27.03.2015 ALFF Altmark 43 Kleinerzeugerregelung • Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. • im Sammelantrag 2015 zu beantragen. • unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den Vorschriften des Greening und der Cross Compliance. • fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte aber weiterhin • die Zahlung, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen DZ, • Anspruch auf maximal 1.250 Euro begrenzt. 27.03.2015 ALFF Altmark 44 Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie weitere Fragen? 27.03.2015 ALFF Altmark 45
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