Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 Umsetzung des

Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
Umsetzung des Greening
Amt für Landwirtschaft
Flurneuordnung und Forsten
Altmark
Winterfeld, 25.03.2015
Informationsstrategie in Sachsen-Anhalt
• Internetauftritt des MLU unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de
–Rubrik Formulare und Informationen
• aktuelle Informationen (Fortschreibung)*
• ÖVF-Rechner
• Häufig gestellte Fragen*
• Termine u. Veranstaltungen
• neue AUKM Maßnahmen
• * in 2/2015 durch GAP-Broschüre ersetzt
• Informationsveranstaltungen der ÄLFF
27.03.2015
ALFF Altmark
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Aktive Betriebsinhaber
• Direktzahlungen werden nur aktiven Betriebsinhabern gewährt!
• Aktivitäten aus Negativliste erhalten grundsätzlich keine DZ, sofern
sie nicht nachweisen, dass sie doch als aktive Landwirte gelten
• Negativliste umfasst in D. das Betreiben von
– Bergbau,
– Flughäfen,
– Wasserwerken,
– dauerhafte Sport- und Freizeitflächen (z.B. auch Reitplätze u. –hallen,
Pensionspferdehalter)
– Eisenbahnverkehrsleistungen,
– Immobiliendienstleistungen (Die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen, Gebäudeteilen, Flächen oder Häusern aus dem privaten
Immobilienbesitz des Landwirts gilt nicht als solche.)
27.03.2015
ALFF Altmark
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Aktive Betriebsinhaber
• Nachweismöglichkeiten für dennoch aktive Betriebsinhaber:
– Geríngfügigkeitsschwelle (Summe aller DZ < 5.000 €)
• im Falle > 5.000 €
– die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, dieser Fall liegt vor,
wenn mehr als 38 ha beihilfefähiger Fläche zur Verfügung stehen
– Sonderfall Pferdehaltung: Nachweis einer ausreichenden Flächenausstattung zur
Futtererzeugung, liegt dann vor, wenn nicht mehr als 3 GVE / ha Beihilfefläche
– die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck (Nachweis durch
Versicherungspflicht in der Alterssicherung f. LW, o. Eintragung in öff. Registern)
– die Direktzahlungen machen mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte
aus.
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ALFF Altmark
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Mindesttätigkeit
• werden landwirtschaftliche Flächen während des gesamten Jahres
nicht für eine Erzeugung / landw. Tätigkeit genutzt, muss eine
bestimmte Mindesttätigkeit ausgeübt werden.
• Grundsätzlich wird als Mindesttätigkeit verlangt, dass der Landwirt
einmal während des Jahres auf den Flächen den Aufwuchs
– mäht und das Mähgut abfährt
oder
– den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
= Zuwendungsvoraussetzung
27.03.2015
ALFF Altmark
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Mindesttätigkeit
ALFF Altmark
27.03.2015
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Nutzung auch für nichtlandwirtschaftliche
Tätigkeiten
• Beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen dürfen in einem bestimmten
Umfang auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
•
derartige Tätigkeiten sind drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (sofern nicht
bereits im Sammelantrag angegeben)
•
Wintersport und Holzlager auf DGL sind von Anzeigepflicht ausgenommen,
sofern diese Nutzungen außerhalb der Vegetationsperiode stattfinden,
•
Voraussetzung für Beihilfefähigkeit ist, dass diese Flächen hauptsächlich für
landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden,
•  d.h. landw. Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den
Zeitpunkt der der nichtlandw. Tätigkeit nicht stark eingeschränkt sein.
• max. 14 aufeinanderfolgende Tage oder 21 Tage im Kalenderjahr
27.03.2015
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Direktzahlungen – Greening
• Einhaltung bestimmter dem Klima- u. Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden für Anrecht auf Zahlung  sg. Greening
• Bezugsgrundlage Flächen, die am 15.05. zur Verfügung stehen
• Greening-Prämie national einheitlich, 2015 ~ 87 €/ha
• jede der folgenden drei Maßnahmen ist für die Erfüllung der
Greeninganforderungen umzusetzen:
– Erhalt des Dauergrünlandes ,
– Anbaudiversifizierung,
– Ökologische Vorrangflächen = ÖVF o. EFA (Ecological Focus Area)
(zunächst 5 % der AF)
27.03.2015
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Direktzahlungen – Greening
• Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr
über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und
haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie.
• Betriebe die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenso vom
Greening befreit.
• Auf Flächen, die zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen durch den
Betriebsinhaber bestimmt sind, können gleichzeitig auch freiwillige
AUKM der zweiten Säule durchgeführt werden.
• Zur Vermeidung einer Doppelförderung sind daher erforderlichenfalls
Abzüge bei den Prämiensätzen für die AUKM-Maßnahmen erfolgt.
• bei evtl. Verstößen Sanktionen der DZ nach Übergangsperiode um bis zu
125% der Greening-Komponente möglich. 2015/2016 nur Kürzung des
Greeninganteils, keine zusätzlichen Sanktionen
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening - Dauergrünland
______________________________________
•
beihilfefähige Fläche:  Erweiterung der DGL-Definition
•
durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt und seit mindestens fünf
Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind
•
„…es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen, wie
Sträucher und / oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern
Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen…“
•
„die MS können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden
können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen,
wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, auch einbezogen werden“  Aufnahme von
Heideflächen in das System
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – Dauergrünlanderhalt
______________________________________
Dauergrünlanderhalt auf nationaler/regionaler Ebene (an bisherigen
Cross-Compliance Vorschriften angelehnt)
o Dauergrünland darf um nicht mehr als 5 % abnehmen
(Referenz: Dauergrünland 2012 plus zusätzlich beantragtes
Dauergrünland in 2015)
o bei Überschreitung erlassen MS Rückumwandlungsgebote
o MS können einzelbetriebliche Vorschriften erlassen, um 5 %
Schwelle nicht zu überschreiten;
o bisherige CC-Vorschrift gilt 2015 und 2016 parallel
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – Dauergrünlanderhalt
______________________________________
DGL ist das am 1. Januar 2015 bestehende DGL
• Umsetzung in D: 2–stufiges System wie folgt:
• Ausweisung von sensiblem Dauergrünland in der FFH-Kulisse mit
einzelbetrieblichem Umwandlungs- und Pflugverbot
o InVeKoSV:  „Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle
mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. In der
Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. Satz 1 gilt
nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die
Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare
Maßnahme der Bodenbearbeitung."
• Einführung eines sofortigen Autorisierungssystems ab 2015 (jede
beabsichtigte Umwandlung von DGL in AL nach dem 31.12.2014 ist zu beantragen)
• Sicherstellung der Beibehaltung des Anteils DGL auf regionaler Ebene
(Bundesland)
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – Dauergrünlanderhalt
______________________________________
Gestaltung des Antragsverfahrens




ab 1.1.2015 generelle Antragspflicht ( Kostenplichtig )
Vorgabe eines Antragsformulars
Merkblatt (beides im ELAISA-Portal veröffentlicht)
Vorgesehene Verfahrenseckpunkte
o Landwirt holt vor Antragstellung im ALFF Bestätigung vom
Landkreis (i.d.R. UNB), dass der beabsichtigten Umwandlung keine
anderen Rechtsvorschriften entgegen stehen
o Einreichung Antrag im ALFF
o Prüfung des Antrages (EDV-gestützte Einzelfallbearbeitung)
o Dokumentation im GIS (Umwandlung und Neuanlage)
o Beteiligung Gutachterausschuss in Fällen ohne Ersatzfläche
o Genehmigung / Ablehnung des Antrages
o Ggf. Auflagenkontrolle
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – Dauergrünlanderhalt
______________________________________
•
Genehmigung einer Umwandlung nur, wenn andere Rechtsvorschriften
einer Umwandlung nicht entgegenstehen
•
Genehmigung im Regelfall nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben
Region eine andere Fläche mit der entspr. Hektarzahl neu als DGL
angelegt wird (z.B. auch durch Umwidmung eine Ackergrasfläche, welche
noch kein DGL geworden ist)
•
Neuanlage auch durch anderen Betrieb möglich, sofern dieser dem
Greening unterliegt und eine entspr. Bereitschaftserklärung abgibt
•
Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage erforderlich
•
Keine Verpflichtung zur Neuanlage wenn DGL:
•
•
•
im Rahmen einer AUM-Maßnahme angelegt wurde
erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist
sowie in bestimmten Fallkonstellationen (öffentliches Interesse u. Vermeidung
unzumutbarer Härten)
27.03.2015
ALFF Altmark
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Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
• Vorlage zur Vorabentscheidung beim EuGH
• Auslegung des Begriffs ‚Dauergrünland‘ – Flächen, die zum Anbau
von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und
mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des
landwirtschaftlichen Betriebs sind
• EuGH  Die Definition von „Dauergrünland“ der Verordnung
(EG) Nr. 1120/09 zur Betriebsprämienregelung ist dahin
auszulegen, dass sie eine landwirtschaftliche Fläche umfasst,
die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau
von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch
wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine
andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart
eingesät wird.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
• Konsequenz: Der Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen über einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren (auch mit NC - Wechsel oder auch im
Wechsel mit dem NC 591 d.h. aus der Produktion genommener und begrünter
Ackerflächen) kann somit die Entstehung von Dauergrünland nicht verhindern.
Auf solchen Flächen entsteht im sechsten Jahr der Antragstellung Dauergrünland. Dieses wäre zum 15.05.2015 im Beihilfeantrag als solches
anzugeben.
• Anwendung des Urteil für die Zukunft. Demnach würde erstmals zum
15.05.2015 mit der Angabe eines entsprechenden Nutzcodes im Agrarantrag
Dauergrünland entstehen.
•
Alternativen (vor DGL-Entstehung!)
•
Anbau einer anderen Kulturpflanze als Gras- oder Grünfutterpflanzen zur Ernte 2015
•
Angabe als ökologische Vorrangflächen (ÖVF-Brache, Mgl. besteht jedoch nur, wenn
Greeningpflicht besteht!) (nicht mit dem Ziel einer Umgehung / Vermeidung Statuswechsel DGL)
•
Im Falle von DGL, welches ab 2015 neu entsteht. Für Umbruch ist zwar eine Genehmigung
erforderlich, aber sofern keine weiteren Rechtsvorschriften dagegen sprechen bzw. die
Flächen außerhalb des FFH-Gebietes liegen, ist kein gleichwertiger Ersatz erforderlich.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Erhaltung von Dauergrünland
Beispiele
2010
______________________________________
2011
2012
2013
2014
2015
2016
Klee
Klee
DGL 2015
(EuGH-Urteil) neu
entstanden
a.d.Prod. a.d.Prod. Klee
DGL 2015
(EuGH-Urteil) neu
entstanden
Klee
Klee
Klee
Sonstige
Ackergras Ackergras
Futterpfl.
Klee
Klee
Klee
alte Lesart DGL
2015 neu
entstanden
Klee
Klee
Klee
Klee
a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod.
ÖVFBrache
SommerAckergras Ackergras
gerste
ÖVFAckergras Ackergras
Klee
Brache
ÖVFAckergras Ackergras
a.d.Prod.
Brache
Klee
Klee
a.d.Prod. a.d.Prod. a.d.Prod.
Klee
Klee
Klee
Klee
Klee
Klee
Klee
Klee
Klee
DGL 2015 neu
entstanden
ÖVF-Brache noch
kein DGL 2015
kein DGL
neues DGL
entsteht 2016
neues DGL
entsteht 2016
Entstehung von Dauergrünland
Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-47/13
______________________________________
InVeKoS -Verordnung  Ohne weitere Nachweise des Betriebsinhabers
berücksichtigt die Landesstelle eine Fläche als ab dem Jahr 2015 neu
entstandenes Dauergrünland wenn sie
1. erstmals in einem Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 oder
ein darauf folgendes Jahr von einem Betriebsinhaber als Dauergrünland
genutzte Flächen angemeldet wurde, und
2. soweit die Fläche von einem Betriebsinhaber in seinem Antrag auf
Direktzahlungen
– für das Jahr 2014 als nicht als Dauergrünland genutzte landwirtschaftliche Flächen angemeldet wurde und
– dies von der Landesstelle im Rahmen der Kontrolle für das Antragsjahr
2014 nicht beanstandet wurde.
Hinweis: Umwandlung von DGL welches bis 2014 entstanden ist unterliegt dem
Genehmigungsvorbehalt! (InVeKoS-) Kontrollen erfolgen über Orthobilder zum
Stichtag 31.12.2014.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening - Anbaudiversifizierung
• Freistellung von Betrieben bis zu 10 ha Ackerland
• Betriebe bis 30 ha mindestens 2 Kulturen (Hauptkultur max. 75 %)
• Betriebe über 30 ha mindestens 3 Kulturen (Hauptkultur max.
75%, 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %)
• Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF
oder Ackergras/Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese
Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt
• Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der
Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli des aktuellen Antragsjahres
berücksichtigt.
• Berücksichtigung der Hauptkultur für die Erfüllung der Anforderungen
dieser Regelung bzw. der Kultur, die bei einer VOK festgestellt wird.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening - Anbaudiversifizierung
„landwirtschaftliche Kulturpflanze“  eine Kultur, einer der
verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlichen
Kulturpflanzen definierten Gattungen z.B.
Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe),
Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder
Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw.
gelten ebenso als eine Kultur, sowie
• alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler),
Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae
(Kürbisgewächse);
• brachliegendes Land einschließlich ÖVF-Streifenelemente
• Gras oder andere Grünfutterpflanzen
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening - Anbaudiversifizierung
• Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen,
auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
• Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von LE der
jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet.
• Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes,
• Mischkulturen in getrennten Reihen: jede Kultur kann als getrennte
Kultur gerechnet werden, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt.
• Flächen einer Hauptkultur mit Untersaat werden nur mit der
Hauptkultur anerkannt.
• Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten
als eine einzige = „Mischkultur“.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – ökologische Vorrangflächen
• 5 % der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen zu erbringen (ggf. später Anhebung auf 7 %,
zunächst Bericht KOM zum 31.März 2017)
• Freistellung von Betrieben bis 15 ha Ackerfläche
• Freistellung von Betrieben mit mehr als 75 % GL an der
LF bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an
der AF, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende
Fläche max. 30 ha beträgt
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – ökologische Vorrangflächen
Wie hoch darf der Anteil ÖVF-Brache bzw. ÖVF insgesamt sein?
– Kleinerzeuger können keine ÖVF angeben, da vom Greening befreit,
– Antragsteller mit < 15 ha AL können unter Beachtung des Mindestsatzes
ÖVF Flächen anmelden,
– Greeningpflichtige (> 15 ha AL) können auch über 5 % ihres AL als ÖVF
anmelden.
EU-KOM Antwort an Dänemark im Zusammenhang mit der freiwilligen Deklaration von
Brachflächen als ökologische Vorrangflächen (von einem Betrieb mit 10 Hektar Ackerland)
ausgeführt, dass dies nicht mit dem Ziel der Umgehung (also Vermeidung des Statuswechsels zu Dauergrünland) erfolgen dürfe.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – ökologische Vorrangflächen
Anforderungen:
– mindestens 5 % seiner Ackerfläche als ÖVF anzumelden,
– Sicherheitsmarge empfohlen,
– keine Obergrenze
– ÖVF-Brachen unterliegen nicht der DGL-Definition.
Vor diesem Hintergrund und der Zielstellung, Rechtssicherheit für die
Betriebsinhaber zu erlangen, die Erhaltung ökologisch wertvoller Ackerbrachen
sicherzustellen und der Umsetzung des Greeninggedankens an sich, wird an
der bisherigen Sichtweise wie folgt festgehalten:
•
Flächen, die für das Jahr 2014 nicht als DGL festgestellt wurden (u.a.
Ackerbrachen oder der mehrjährige Anbau von Ackerfutter), können für
2015 von Betriebsinhabern, die dem Greening unterliegen, durchaus
auch über einem Anteil von 5 % an der Ackerfläche als ÖVF-Brache
angemeldet werden.
27.03.2015
ALFF Altmark
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Greening – ökologische Vorrangflächen
• MS können aus Liste von Vorrangflächen wählen (VO 1307/2013):
- Stilllegungsflächen,
- Terrassen,
- Landschaftselemente (auch an beihilfefähige Flächen angrenzende)
- Pufferstreifen
- Agroforstflächen und Aufforstungsflächen
- Streifen beihilfefähige Flächen entlang von Waldrändern
- Kurzumtriebsplantagen ohne Dünge- bzw. PSM-Einsatz
- Flächen mit Zwischenfruchtanbau
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
• in D Zulassung aller Elemente aus der Liste vorgesehen +
Anwendung der Gewichtungsfaktoren
27.03.2015
ALFF Altmark
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ÖVF – brachliegende Flächen (1,0)
• Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung
stattfindet (auch keine [Beweidung] oder Aberntung des Aufwuchses
zur Nutzung erlaubt);
• Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht;
• keine PSM und keine Düngung;
• ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig; [oder Beweidung durch Schafe und Ziegen]*
• jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig;
• brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt
werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder
andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen (solange sie
als ÖVF ausgewiesen werden)
•
[*Änderungsabsicht zur DirektZahlDurchfV]
27.03.2015
ALFF Altmark
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ÖVF – Feldränder (1,5)
•
Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland,
auf denen keine Erzeugung stattfindet, [Es handelt sich dabei nicht um
Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale
Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines FEB];
•
Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; [Feldränder können
auch AUKM-Blühstreifen (neue Maßnahmen ab 01.01.2015) sein.]
•
ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig;
•
jährliche Pflege vor 01.04. und nach 30.06. zulässig;
•
Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement
eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt (Förderfähigkeit AUM
beachten)
• ein Feldrand kann auch an einem Waldstück oder Gewässer liegen
27.03.2015
ALFF Altmark
30
ÖVF – Feldränder (1,5)
• bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF
gewertet werden;
Messung der ÖVF
a. Fläche o.k. + Größe;
b. Fläche zu schmal F-1 + Größe
c. Fläche zu breit F-2 + Größe
 Fläche ÖVF = a
 Fläche Basis = a + b + c
 Fläche Anbaud. = a + b + c
27.03.2015
ALFF Altmark
31
ÖVF – Feldränder (1,5)
• Feldränder müssen nicht immer am Rande einer Parzelle angelegt
werden. Sie können auch gebildet werden, indem eine Ackerparzelle durch ein solches streifenförmiges Element aufgeteilt wird.
27.03.2015
ALFF Altmark
32
ÖVF – Pufferstreifen (1,5)
• Pufferstreifen im Rahmen GLÖZ entlang von Gewässern jeweils
ohne Erzeugung, auf der Ackerfläche gelegen, parallel zum
Wasserlauf;
• Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante und umfasst
zwingend einen evtl. vorhandenen Ufervegetationsstreifen (die
Böschung gehört nicht zum Pufferstreifen); mit typischer Ufervegetation; einzelne Bäume sind unschädlich;
• Mindestbreite 1 Meter bis max. 20 Meter; bei Überschreitung der
Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden;
• Beweidung oder Schnittnutzung zulässig, wenn Pufferstreifen
unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland;
• ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte im
Folgejahr zulässig;
27.03.2015
ALFF Altmark
33
ÖVF – Pufferstreifen (1,5)
• Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; daran kann ein
Pufferstreifen gelegt werden;
• Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine
Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten;
• ist kein Ufervegetationsstreifen vorhanden, kann der Pufferstreifen
bis zu 20 m breit sein (§28 Abs. 2 DirektZahlDurchfV);
• wenn die Ufervegetation breiter als 10 m, dann kein Pufferstreifen als ÖVF möglich;
• Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt des
Landwirtes befinden
27.03.2015
ALFF Altmark
34
ÖVF – Pufferstreifen (1,5)
27.03.2015
ALFF Altmark
35
ÖVF – Waldrandstreifen (1,5)
• beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an
Waldrändern auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche
Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite;
• Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement
eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt;
• Schnittnutzung / Beweidung zulässig, sofern Streifen vom
angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt;
• ab 01.08. des Antragsjahres Aussaat einer Winterkultur zur Ernte
im Folgejahr zulässig;
• jährliche Pflege (außerhalb Mahdverbotszeitraum) erforderlich
• [Feldrand kann 20 Meter breit sein und an einem Waldrand liegen,
jedoch ohne Erzeugung / Nutzung]
27.03.2015
ALFF Altmark
36
Flächen mit Zwischenfruchtanbau (0,3)
•
Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach Ernte
der Hauptkultur spätestens bis zum 1.10. und nicht vor 16.07.;
•
Arten entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegeben Liste;
•
ohne mineralische Stickstoffdüngung;
•
ohne chemisch-synthetische PSM;
•
ohne Klärschlammeinsatz;
•
Aufwuchs verbleibt bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche;
•
Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung;
•
Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Mischungen aus 2 Arten bestehen);
•
keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben;
•
Anteil Gräser an der Samenmischung nicht über 60%;
•
Risiko Nachbau; Rückstellprobe bis 31.12. Folgejahr; Vorteil Etikett bei Kauf
•
beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur, während der
Zwischenfruchtanbau lediglich eine Greeningverpflichtung ist
27.03.2015
ALFF Altmark
37
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
(0,7)
•
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend
einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste
•
nur mit Startdüngung,
•
Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis;
•
Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein - in
Deutschland wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom
15. Mai bis zum 15. August festgelegt;
•
für alle anderen zulässigen Leguminosen gilt ein Zeitraum vom
15.Mai bis zum 31. August;
•
Aberntung der Kultur erst nach Vegetationsperiode erlaubt 
Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich;
•
Anbau einer Winterkultur o. Winterzwischenfrucht als Folgekultur,
die bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss
27.03.2015
ALFF Altmark
38
CC-Landschaftselemente (1,0-2,0)
o nur CC- relevante LE an Ackerland werden in D anerkannt;
Art. 45 der DELVO 639/2014
o in Sachsen-Anhalt feste Zuordnung der LE zu den FEB
o im Agrarantrag 2015 Neuzuordnung möglich
o Hecken: durchschnittliche Breite max. 15 Meter
o müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen
(Nutzungsrecht)
27.03.2015
ALFF Altmark
39
Greening – ökologische Vorrangflächen
FAZIT:
o Anregung einer risikoarmen Auswahl an ÖVF im ersten Jahr z.B.:
o
Brachflächen
o
Zwischenfrüchte
o
stickstoffbindende Pflanzen
o keine Schaffung künstlicher Bedingungen - keine Kombinationsmöglichkeit von
ÖVF-Streifen mit Brache (Flächen müssen unterscheidbar sein)!
o Zwischenfrüchte: Verwendung handelsüblicher Mischungen (Nachweis)
o Breitenobergrenzen bei Streifenmaßnahmen beachten
o Hinweis auf Nutzungsrecht bei Landschaftselementen und Ufervegetationsstreifen
o korrekte Verwendung der LE-Typen (Ist Hecke oder Feldgehölz korrekt im Kataster
erfasst?)
o Anmeldung einer Fläche nur 1x als ÖVF
o Wichtungsfaktoren beachten!
o ÖVF nicht zu knapp bemessen
27.03.2015
ALFF Altmark
40
Umverteilungsprämie
• bei Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung
• max. für die ersten 46 aktivierten ZA eines Betriebsinhabers gewährt
• Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt
• für ersten 30 ZA (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die
nächsten 16 ZA (Gruppe 2)
• der Betrag für ZA der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für ZA der
Gruppe 1
• die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur
Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch
die insgesamt begünstigungsfähigen ZA ermittelt und im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
27.03.2015
ALFF Altmark
41
Zahlung für Junglandwirte
JL, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung
haben, kann auf Antrag eine Zahlung für im Rahmen der JL – Regelung
gewährt werden.
•
wird für maximal 90 von ihnen aktivierte ZA gewährt und beträgt nach
derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar.
•
je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt
werden und muss jedes Jahr beantragt werden.
•
der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der
Niederlassung des JL als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf
eine Zahlung für JL vergangen sind.
•
als JL gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem lw. Betrieb als
Betriebsleiter niederlassen und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der
Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind
27.03.2015
ALFF Altmark
42
Zahlung für Junglandwirte
•
Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen
Beantragung der Basisprämie eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet,
dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der
Basisprämie noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf.
•
im Falle juristische Person oder Vereinigungen natürlicher Personen (z.B.
GbR), können diese grundsätzlich auch eine Zahlung für JL erhalten, wenn
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
•
der JL kontrolliert den Betriebsinhaber im ersten Jahr der Antragstellung auf die Zahlung für
JL als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur
Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken.
•
Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es
sich nicht ausschließlich um JL handelt, so muss der JL in der Lage sein, die wirksame
und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen auszuüben.
als Niederlassung zählt die Betriebsaufnahme durch die JL, die die Kontrolle über den
Betriebsinhaber ausüben. Haben mehrere JL zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle
übernommen, so gilt die erste Kontrollaufnahme als Zeitpunkt der Niederlassung.
•
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Kleinerzeugerregelung
• Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer
Kleinerzeugerregelung teilzunehmen.
• im Sammelantrag 2015 zu beantragen.
• unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den
Vorschriften des Greening und der Cross Compliance.
• fachrechtlichen Vorschriften gelten für diese Landwirte aber weiterhin
• die Zahlung, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den
einzelnen DZ,
• Anspruch auf maximal 1.250 Euro begrenzt.
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Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
Haben Sie weitere Fragen?
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