Cross Compliance und Kontrollvorschriften in der Zukunft

Einfacher und verständlicher?
Cross Compliance und Kontrollvorschriften in der Zukunft
Heinz-Wilhelm Geldermann
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 616 „InVeKoS, Cross Compliance und Verwaltungsvereinfachung“
www.bmel.de
Ist die GAP einfacher und verständlicher geworden?
Einfacher ist die GAP mit der Reform sicherlich nicht geworden.
Es sind vielmehr zusätzliche Vorschriften hinzugekommen, z.B.
• das sehr komplexe Greening
• die Regelungen zum Aktiven Landwirt und
• die Junglandwirteregelung und Umverteilungsprämie
Die Leitfäden der KOM werden mehr und dicker. Die Auslegungsfragen
der Mitgliedstaaten nehmen kein Ende.
Derzeit läuft bereits eine neue Vereinfachungsinitiative auf EU-Ebene.
Auch BMEL wird voraussichtlich ca. 40 Vereinfachungsvorschläge
unterbreiten.
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Alles in allem einfacher geworden sind allerdings bei isolierter Betrachtung
die Vorschriften bei Cross Compliance:
 Streichung der Klärschlammrichtlinie aus CC
 Streichung der Regelungen zum Schutz von Dauergrünland und
Auslaufen der Vorschriften zum Erhalt von Dauergrünland nach 2015
(2016 noch Kontrollen); letztlich aber nur Verlagerung ins Greening mit noch
strengeren Regelungen
 Streichung der Vorschriften zur Fruchtartenvielfalt, Humusbilanz oder
Bodenhumusuntersuchung; stattdessen aber Anbaudiversifizierung im
Greening
 Streichung der Vorschriften zur Instandhaltung von Flächen; stattdessen
aber jetzt vergleichbare Pflegeverpflichtung bei den Fördervoraussetzungen;
 Streichung von Regelungen zu den Tierseuchen aus CC (kamen bisher
aber bei CC fast nie zur Anwendung)
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Neu sind bei Cross Compliance dagegen
 Schnittverbot von CC-relevanten Hecken, Feldgehölzen, Baumreihen,
Einzelbäumen (1:1-Übernahme der fachrechtlichen Vorschriften aus dem
BNatschG)
 Zusätzliche Regelungen zu den Mindestanforderungen an die
Bodenbedeckung auch zur Ergänzung der Regelungen im Greening
• Begrünung von aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen
einschließlich Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und
Verbot des Mähens und Zerkleinerns des Aufwuchses in den Monaten
April bis Juni; letzteres gilt auch für aus der Produktion genommene
DGL-Flächen.
• Mindestverbleib der ÖVF-Zwischenfrüchte und der Folgekultur nach
stickstoffbindenden ÖVF-Pflanzen auf der Fläche (grundsätzlich bis
15. Februar); Beweidung, Walzen, Schlegeln und Häckseln möglich
 Ergänzte Definition für Hecken im Rahmen der Landschaftselemente
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Weiterentwicklungen gibt es auch bei dem Fachrecht, das über Cross
Compliance kontrolliert wird. Über eine neue Düngeverordnung wird
intensiv beraten. Die Regelungen im Bereich des Tierschutzes entwickeln
sich weiter, um nur 2 Beispiele zu nennen. Hier ist CC aber nur das
Kontrollinstrument und nicht für die fachlichen Regelungen verantwortlich.
Diese Regelungen müssten bei Bedarf mit den zuständigen Fachreferenten
diskutiert werden.
Die Kontroll- und Sanktionsvorschriften für Cross Compliance haben sich
fast nicht verändert.
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Wichtiger für Sie als Detailbetrachtungen bei Cross Compliance
sind meines Erachtens einige Änderungen und Klarstellungen zur
Antragstellung, zu den Anforderungen im Bereich der
Fördermaßnahmen sowie zu den dortigen Kontrollen und
Sanktionen. Deshalb erlaube ich mir jetzt darauf einzugehen:
Ziel der Antragsteller ist üblicherweise:
 Fördermöglichkeiten ausschöpfen und
 Kürzungen/Sanktionen vermeiden
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Kernvoraussetzungen dafür sind:
 rechtzeitige Antragstellung:
wie bisher bis 15. Mai für Direktzahlungen der 1. Säule und eine Reihe von
flächenbezogenen Maßnahmen der 2. Säule; danach Kürzung wegen
Verspätung und schließlich vollständige Ablehnung
 vollständige Antragstellung:
Neu u.a.: Angaben zum Greening und zum Aktiven Landwirt; Angabe des
Durchschnittsbestands je Nutztierart im Antragsjahr; stufenweise Einführung
einer graphischen, auf Geodaten basierten elektronische Antragstellung;
Zuordnung von Landschaftselementen
 vollständige Angabe aller landwirtschaftlichen Flächen und sonstigen
beihilfefähigen Flächen (auch von Flächen unterhalb der Mindestparzellengröße;
entspricht weitgehend Status quo) bei
 Vermeidung der Beantragung nicht beihilfefähiger Flächen
 Einhaltung der Greening-Verpflichtungen und
 Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen
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Graphische, auf Geodaten basierte elektronische Antragstellung:
Spätestens ab 2016 muss ein Teil der Antragsteller und spätestens ab 2018 müssen alle
Antragsteller ihre landwirtschaftlichen Parzellen und ökologischen Vorrang-flächen über eine
spezielle Software im GIS-System graphisch möglichst genau eintragen. Die Zeit der Skizzen
ist dann vorbei.
Die Ämter geben bei Bedarf Hilfestellung oder können im Ausnahmefall selbst die Übertragung
von der Papierform in das GIS-System vornehmen. Mit der Zeichnung erfolgt automatisch die
Berechnung der eingezeichneten Fläche. Bei Überlappung mit anderen beantragten Flächen –
auch von anderen Antragstellern – oder bei Zeichnungen außerhalb der Referenzparzelle soll
es Warnhinweise geben.
Die alphanumerisch beantragte Fläche darf höchstens in engen Grenzen von der
eingezeichneten Fläche abweichen. Dieses System hat auch Vorteile für die Antragsteller,
denn das Risiko der Doppelbeantragung von Flächen sinkt dann deutlich. Unklar ist derzeit
noch, wie Abzüge für verstreut liegende nicht beihilfefähige Elemente berücksichtigt werden
können.
Trotz Warnhinweisen soll der Antragsteller auch Flächen außerhalb der betreffenden
Referenzparzellen einzeichnen und beantragen können. Dies erfordert, wie bereits derzeit,
jedoch gleichzeitig eine Anpassung der Referenzparzellen, die dann zunächst von der
Landesstelle zu prüfen ist.
Der Antragsteller bleibt trotz vielfältiger Unterstützung allein für seinen Antrag verantwortlich.
Diese graphischen Flächenangaben erleichtern dann auch die Kontrolle der DGL-Entstehung.
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Vermeidung der Beantragung nicht beihilfefähiger Flächen, das heißt keine
Flächen angeben,
• die weder Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen einschließlich
beihilfefähiger Landschaftselemente noch Flächen gemäß Artikel 32 (2)
(b) der VO 1307/2013 sind;
• die nicht zum Betrieb des Antragstellers gehören;
• die die Instandhaltungsverpflichtungen nicht erfüllen (betrifft aus der
Produktion genommene Flächen);
• die überwiegend nichtlandwirtschaftlich genutzt werden.
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Was ist Dauergrünland?
Art. 4 (1) h) VO 1307/2013: [Der Begriff] „Dauergrünland und Dauerweideland“
(zusammen „Dauergrünland“ [bezeichnet] Flächen, die durch Einsaat oder auf
natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort
auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume,
, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen
weiterhin vorherrschen;
sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen,
einen Teil der der etablierten lokalen Praktiken
darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in
Weidegebieten vorherrschen.
Anmerkung: Dieses letztgenannte DGL wird als „PG-ELP“ bezeichnet und muss im
Referenzsystem und im Antrag (für Kontrollzwecke) gesondert ausgewiesen
werden.
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Etablierte lokale Praktiken sind
 traditionelle, auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendete
Beweidungspraktiken
 Praktiken, die für die Erhaltung von unter die FFH-Richtlinie oder die
Vogelschutzrichtlinie fallende Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.
Fazit: Zum DGL gehören nur Flächen, die abgeweidet werden können.
Ausnahme: Förderfähige Landschaftselemente (unter Cross Compliance, 2-m
Regelung; 100 Baum-Grenze unter bestimmten Bedingungen) sowie Streuobstbäume.
Dies gilt nach unserem bisherigen Verständnis auch für Flächen, die unter die Ziele
der FFH- und Vogelschutzrichtlinien fallen. Diese Materie wird allerdings auch
Bestandteil eines KOM-Workshops Ende März sein.
Die VO spricht ausdrücklich von „abgeweidet werden können“. Es muss nicht im
Einzelfall geprüft werden, ob diese tatsächlich abgeweidet wurden (wäre auch
unter WTO-Gesichtspunkten problematisch). Dabei orientiert man sich am besten
daran, was die landwirtschaftlichen Raufutterfresser auf solchen Standorten
üblicherweise noch abweiden.
Außerdem ist die Definition von „Gras und anderen Grünfutterpflanzen“ zu
beachten.
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Folglich gehören Flächen, die üblicherweise nicht beweidet werden, nicht zum
DGL (Ausnahme beihilfefähige LE). Dies können z.B. sein:
• Kahlflächen;
• Seggen, Binsen, Schilf etc.;
• Büsche und Bäume (außer Heidekraut und beihilfefähige LE).
Wenn die nichtförderfähigen Flächen einen bestimmten Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle – oder einer Teilfläche davon – überschreiten, dann ist die gesamte
(Teil-) Fläche nicht mehr förderfähig. Hierzu bitte die Handhabung im jeweiligen
Bundesland beachten.
In ihrem Leitfaden für die Vor-Ort-Kontrollen fordert die KOM u.a.:
Im Hinblick auf die Förderfähigkeit der Fläche im Rahmen der Basisprämie muss die
Kontrolle der Landnutzung die Eigenschaften des beantragten Dauergrünlands
mit Bezug zu Art. 4 (1) (h) der VO 1307/2013 beinhalten, insbesondere die Beweidungsfähigkeit und Zugänglichkeit für landwirtschaftliche Nutztiere zu Arten/
Elementen die nicht krautartig sind, genauso wie ggf. deren Nicht-Dominanz
(letzteres gilt nicht für PG-ELP).
Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, müssen für landwirtschaftliche Nutztiere auf ihrer ganzen Fläche (also nicht nur die unteren Äste)
zum Beweiden zugänglich sein (LPIS-Leitfaden).
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Sanktion bei der Basisprämie (wie bisher):
Flächenübererklärung bis 3%/maximal 2 ha: Kürzung auf ermittelte Fläche
(z.B. wenn reiner DGL-Betrieb 100 ha beantragt hat, aber nur 99 ha beilhilfefähige Fläche von
Behörde festgestellt werden; dann wird Basisprämie für 99 ha gewährt).
Flächenübererklärung zwischen 3%/2ha und 20 %: zusätzlich Sanktion in doppelter
Höhe der Übererklärung
(z.B. wenn reiner DGL-Betrieb 100 ha beantragt und 90 ha von Behörde festgestellt werden;
dann Basisprämie für 90 ha – 2 x 10 ha = 70 ha).
Flächenübererklärung zwischen 20 % und 50 %: keine Basisprämie
(z.B. wenn reiner DGL-Betrieb 100 ha beantragt hat und nur 80 ha von Behörde festgestellt
werden; 20 ha Übererklärung / 80 ha festgestellter Fläche = 25 % Abweichung; es wird folglich
keine Basisprämie gezahlt.
Flächenübererklärung über 50%: zusätzliche Kürzung in Folgejahren
(z.B. wenn reiner DGL-Betrieb 100 ha beantragt hat und nur 60 ha von Behörde festgestellt
werden; 40 ha Übererklärung / 60 ha festgestellter Fläche = 67 % Abweichung; es wird folglich
keine Basisprämie gezahlt und in den Folgejahren noch eine Kürzung für 40 ha übererklärter
Fläche vorgenommen.
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Fazit:
An der Förderfähigkeit von DGL-Flächen sowie an dem Kontrollund Sanktionssystem für die Basisprämie im Vergleich zu dem bei
der bisherigen Betriebsprämie ändert sich alles in allem durch die
Agrarreform gar nicht so viel.
Das pauschalere Pro-rata-System wurde als Alternative zwar teilweise auch in D
diskutiert. Im Ergebnis kommt es allerdings derzeit in keinem Bundesland zur
Anwendung.
Ratschläge:
 Beihilfefähige Flächen möglichst genau angeben!
 Im Zweifelsfall lieber etwas Sicherheitspuffer vorsehen (beantragte Fläche darf
unter der insgesamt angegebenen Fläche bleiben; vgl. VOK-Leitfaden der
KOM Punkt 2.4.3).
 ggf. Abklärung mit zuständigen Landesstellen suchen.
Toleranzen:
 Messtoleranz
 0,1 ha für Kulturgruppe
 3 % / maximal 2ha – Marge ohne Sanktion
Zudem
 Verrechnung von Über- und Untererklärungen je Kulturgruppe
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Einhaltung der Greening-Verpflichtungen, d.h
• Pflug- und Umwandlungsverbot für umweltsensibles DGL;
• Umwandlung von anderem DGL nur mit Genehmigung;
• ggf. Rückumwandlungsverpflichtung in DGL-Flächen.
Beachte: auch Flächen unterhalb der Mindestparzellengröße zählen mit.
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, was alles unter das Pflugverbot fällt.
Es sollten deshalb auf umweltsensiblem DGL derzeit alle mechanischen
Bodenbearbeitungen vermieden werden, die über ein Walzen, Schleppen,
Striegeln oder die Düngung bzw. Nachsaat im Schlitzsaatverfahren hinausgehen.
In jedem Fall müssen solche weitergehenden Bodenbearbeitungsmaßnahmen
mindestens 3 Tage vorher angezeigt werden.
Verstöße:
 Kürzung der Fläche, für die Greeningprämie gezahlt wird, wird um die
Fläche mit Verstößen gekürzt (z.B. reiner DGL-Betrieb mit 100 ha angemeldeter
und vorgefundener Fläche und 100 ZA hat 5 ha ohne Genehmigung in Ackerland
umgewandelt. Er bekommt – vor Sanktionen – die Greeningprämie für 95 ha).
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 Sanktion: gibt es erst ab 2017, die ab 2018 dann noch einmal etwas
angehoben wird.
(z.B. reiner DGL-Betrieb mit 100 ha angemeldeter und vorgefundener Fläche und 100
ZA hat 5 ha ohne Genehmigung umgebrochen. 5 ha Fläche mit Verstoß/ 95 ha ermittelte
Fläche = 5,3 % Abweichung. Zwischen 3 und 20 % Abweichung wird das Doppelte der
Flächenabweichung zu Grunde gelegt = 2 x 5 = 10 ha. Ab 2018 wird dieser Wert durch 4
geteilt, also 10 / 4 = 2,5 ha. Die Sanktion beträgt folglich 2,5 ha. Der Landwirt bekommt
für 95-2,5=92,5 ha die Greeningprämie ausgezahlt.
 Extrasanktion wegen Nichtangabe von mehr als 0,1 ha umweltsensiblem
DGL im Antrag kann ab 2017 zu einer (zusätzlichen) Kürzung der
Greeningprämie von bis zu 10 % führen.
 Die gesamte Sanktion kann beim Greening gemäß dem politischen Beschluss
zur Agrarreform nie mehr als 25 % der Greeningprämie betragen, auf die der
Antragsteller ohne Verstoß beim Greening Anspruch gehabt hätte.
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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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CC-Sanktionen in Deutschland im Jahr 2013
Gesamtsanktionen: 10,8 Mio. € (bei rd. 6 Mrd. € Beihilfen sind das knapp 0,2 %)
fahrlässige Verstöße mit Sanktionen bei den systematischen Kontrollen
Rinderkennzeichnung:
bei 43 % der Kontrollen in diesem Bereich
Kennzeichnung Schafe/Ziegen:
bei 29 % der Kontrollen in diesem Bereich
Nitrat-Richtlinie:
bei 15 % der Kontrollen in diesem Bereich
Kennzeichnung Schweine:
bei 14 % der Kontrollen in diesem Bereich
Tierschutz Nutztiere:
bei 11 % der Kontrollen in diesem Bereich
Vogelsschutz-/FFH-RL:
bei 1 % der Kontrollen in diesem Bereich
Landschaftselemente:
bei 0,5 % der Kontrollen in diesem Bereich
Vorsätzliche Verstöße bei systematischen Kontrollen
Insgesamt
312 Fälle in Deutschland, davon
• Tierschutz Nutztiere
93 Fälle
• Rinderkennzeichnung
86 Fälle
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