Stand: 02/2015 Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Ausführungen zur Greeningprämie ab 2015 Bisher: Neu ab 2015: Einheitliche Betriebsprämie 2013: 308,05 €/ha. 2014: ca. 253 €/ha + Umverteilungsprämie für die ersten 46 Hektare Basisprämie ca. 162 €, Greeningprämie ca. 87 €, Umverteilungsprämie ca. 50 € für die ersten 30 ha + 30 € für weitere 16 ha ggf. Junglandwirteprämie ca. 44 € für max. 90 ha Die Greeningprämie ist abhängig vom Einhalten einer Anbaudiversifizierung (Anbauverhältnis), Erhalt von Dauergrünland und dem Ausweisen von ökologischen Vorrangflächen (öVF) Ökobetriebe grundsätzlich freigestellt - erhalten die Greeningprämie mit dem Einhalten der Auflagen für den Ökologischen Landbau Betriebe mit Kleinlandwirteregelung (max 1.250 €/Betrieb) sind befreit von Greeningverpflichtungen, CC-Befreiung, einmalige Antragstellung bis 15.10.15 (evtl. früher), Ausstieg möglich ohne Rückkehrmöglichkeit, Beihilfefähige Fläche darf nicht verringert werden, ZA gelten als aktiviert Kürzungen bei Nichteinhaltung: 2015-2016 bis max. 100% der Greeningprämie; ab 2017 kann zusätzlich die Basisprämie gekürzt werden Komponenten des Greenings: 1. Anbaudiversifizierung ab 2015 Ackerfläche (AF) zwischen 10 und 30 ha 2 Kulturen Hauptkultur max. 75 % Ackerfläche über 30 ha 3 Kulturen Hauptkultur max. 75 % 2 Kulturen max. 95 % Freistellungen keine Pflicht für Betriebe unter 10 ha AF von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an der landw. Fläche (LF) soweit die restl. Ackerfläche max. 30 ha beträgt von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Ackerfutter (außer Silomais) und/oder Brache an der Ackerfläche soweit die restliche Ackerfläche maximal 30 ha beträgt Betriebe mit mehr als 50 % Flächentausch (AL) und gegenüber Vorjahr Anbau einer anderen Kultur als im Vorjahr auf allen Ackerflächen Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung z.B. zählen zur Gattung Triticum (Weizen) unter anderem Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emer und Einkorn. Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als 1 einzige Kultur. Sommer- und Winterung sind getrennte Kulturen. Acker aus der landw. Erzeugung ist 1 Kultur. 2. Erhalt des bestehenden Dauergrünlands a. Bei umweltsensiblen Dauergrünland (in FFH-Gebiete, aber auch Ausweitung auf andere Standorte möglich wie z.B. Moorböden, erosionsgefährdete Böden) Absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot Verbesserung der Grasnarbe nur, wenn Grasnarbe nicht zerstört wird b. Bei sonstigem Dauergrünland (außerhalb umweltsensiblem Dauergrünland) Referenzjahr ist 2012 Umwandlung nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. Genehmigung ist ab dem ersten Quadratmeter notwendig. Genehmigung ist in der Regel an Pflicht zur Neuanlage einer entsprechenden Dauergrünlandfläche geknüpft, keine Bagatellregelung (20 ar) vorgesehen Einzelbetriebliches Genehmigungssystem, d.h. der Betrieb der Grünland umwandelt muss auch Ersatzgrünland als Ausgleich anlegen. Die Neuanlage kann auch auf Flächen anderer Antragsteller erfolgen. Ersatzgrünland muss mindestens 5 Jahre erhalten werden. Kein Ausgleich erforderlich wenn Dauergrünland aufgrund von Agrarumweltmaßnahmen angelegt wurde Bis Ende 2015 gilt zudem das bisherige Umwandlungsverbot nach LLG uneingeschränkt weiter, auch für Ökobetriebe und Kleinerzeuger 3. Ökologische Vorrangflächen (öVF) – Flächennutzung im Umweltinteresse ab 2015 5% der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen auszuweisen (Pflicht ab 15 ha Ackerfläche) Freistellungen keine Pflicht für Betriebe unter 15 ha AF von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an der landw. Fläche soweit die restl. Ackerfläche max. 30 ha beträgt von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Futterpflanzen (außer Silomais) und/oder Brache an der Ackerfläche soweit die restliche Ackerfläche maximal 30 ha beträgt Ökologische Vorrangflächen sind (s. Anhang X zur VO EU 1307/2013): Brachliegende Flächen: (Umrechnungsfaktor 1,0). Die Flächen sind zu begrünen (keine Begrünung mit landw. Kulturpflanzen in Reinsaat) oder eine Selbstbegrünung zuzulassen. Keine landwirtschaftliche Erzeugung. Aufwuchs ist zu zerkleinern und breitflächig auf der Fläche zu verteilen. Ab 1. August darf eine Aussaat für eine Winterkultur erfolgen (Ernte im Folgejahr). Werden Brachen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF-Brache) beantragt behalten Sie auch im 6. Jahr Ihren Ackerstatus. Flächen mit Zwischenfruchtanbau/Begrünung erstmals im Antragsjahr 2015: (Umrechnungsfaktor 0,3); keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngung, Ausnahme: Wirtschaftsdünger), kein Klärschlamm; Einsaat mit mindestens 2 botanischen Arten (max. 60 % Anteil einer Art in der Mischung) – siehe Artenliste Anlage 3 DirektZahlDurchfV; Aussaat nach Ernte der Hauptkultur im selben Jahr, nicht vor 16. Juli und spätestens am 1. Oktober. Keine Nutzung im Antragsjahr, außer Beweidung mit Schafen und Ziegen. Schnittnutzung ist nicht zulässig. Derzeitiger Diskussionsstand: Die Zwischenfrucht muss nicht winterhart sein, darf aber frühestens am 15.2. des Folgejahres umgebrochen werden. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen, Eiweißpflanzen): (Umrechnungsfaktor 0,7) Klein- und großkörnige Leguminosen. Es ist nur der Anbau von Reinsaaten oder Mischungen von Leguminosen erlaubt (also kein Kleegras und auch keine Stützfrüchte), Siehe Artenliste Anlage 4 DirektZahlDurchfV; Als Folgekultur muss eine Winterung oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Eine Startdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nach guter fachlicher Praxis möglich. Beihilfefähige Hektarstreifen (Ackerstatus) entlang von Waldrändern (Umrechnungsfaktor 1,5). Mindestbreite: 1 Meter, Maximalbreite: 10 Meter. Grundsätzlich keine landwirtschaftliche Nutzung, jedoch Schnittnutzung oder Beweidung ist zugelassen (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege), sofern die Fläche vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar ist. Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: (Umrechnungsfaktor 1,5). Mindestbreite: 1 Meter, Maximalbreite: 10 Meter, incl. Ufervegetation bis max. 20 m. einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind. Keine landwirtschaftliche Erzeugung, jedoch Schnittnutzung oder Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) ist zugelassen, sofern die Fläche vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar ist. Landschaftselemente: ÖVF-fähig sind nur CC-LE. ÖVF-fähig sind nur LE, die sich auf der Ackerfläche befinden oder an der Ackerfläche angrenzen. Langgestreckte LE müssen mit der längeren Seite an die Ackerfläche angrenzen. LE auf Grünland werden nicht angerechnet (Umrechnungsfaktor 1,0 – 2,0) agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (wenn sie beihilfefähig sind), Umrechnungsfaktor 1,0; Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden (Gewichtungsfaktor 0,3); Aufforstungsflächen (beihilfefähig), Umrechnungsfaktor 1,0; Berechnungsbeispiel für öVF: Bei 50 ha Ackerfläche im Betrieb sind 5 % öVF = 2,5 ha bei Fläche mit Zwischenfrucht/Begrünung benötigt man 8,33 ha Fläche um die Vorgabe von 5 % zu erfüllen (2,5 ha : 0,3 Umrechnungsfaktor); bei Fläche mit Leguminosen/Eiweißpflanzen benötigt man 3,57 ha Fläche öVF (2,5 ha : 0,7 Umrechnungsfaktor); bei Brachflächen benötigt man 2,5 ha (Umrechnungsfaktor 1,0). Greening-Rechner: Die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume (LEL) Schwäbisch Gmünd hat zur Ermittlung der Greening-Verpflichtungen ein über das Internet zur Verfügung gestelltes Programm entwickelt. Dieser Greening-Rechner steht für alle Antragsteller unter www.greeningcheck-bw.de zur Verfügung. Wer muss welche Greening-Auflagen erfüllen? Mögliche Kombination öVF und FAKT (Agrarumweltprogramm): A 1 - Fruchtartendiversifizierung (5-gliedrige Fruchtfolge) mit 10 % Leguminosen Anbau von Leguminosen als öVF ist in Kombination mit 5-gliedr. Fruchtfolge in FAKT möglich (Fördersatz ähnl. wie in MEKA ca 75 €/ha) E 2.1 + E 2.2 - Brachebegrünung mit Blühmischungen bei Anrechnung als öVF (Brache) – gleichzeitige Förderung in FAKT mit reduziertem Fördersatz von ca. 330 €/ha. Ohne Kombination/Anrechnung als öVF bewegt sich die Förderung bei Brachebegrünung in FAKT bei ca. 710 €/ha; max. 5 ha je Unternehmen Derzeitiges Fazit aus Sicht des RP Tü: Landwirt sollte die 5% öVF vorrangig über Leguminosen und Zwischenfrüchte abdecken. Ist pflanzenbaulich sinnvoll und bietet einerseits antragstechnisch Vorteile, da es sich bei Leguminosen u. Zwischenfrüchte um größere Einheiten handelt, deren Fläche dem Landwirt bekannt ist. Alle anderen öVF (LE, Terrassen, Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern usw.) weisen in der Regel nur kleine Flächen auf, die vom Landwirt daher schwer zu bestimmen und zu beantragen sind um letztlich auf eine Fläche von 5 % zu kommen. ………………………………………………………………………………………………………. Die o.g. Ausführungen zum Greening beziehen sich auf die bislang veröffentlichten EUVerordnungen und Gesetze und geben den derzeitigen Sach- bzw. Diskussionsstand wieder. Eine Vielzahl von Detailregelungen ist noch zu klären und von den zuständigen Behörden festzulegen. Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft
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