Zusammenfassung - Infodienst - Landwirtschaft, Ernährung

Stand: 02/2015
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Ausführungen zur Greeningprämie ab 2015
Bisher:
Neu ab 2015:
Einheitliche Betriebsprämie 2013: 308,05 €/ha.
2014: ca. 253 €/ha + Umverteilungsprämie für die ersten 46 Hektare
Basisprämie ca. 162 €, Greeningprämie ca. 87 €,
Umverteilungsprämie ca. 50 € für die ersten 30 ha + 30 € für weitere 16 ha ggf.
Junglandwirteprämie ca. 44 € für max. 90 ha
Die Greeningprämie ist abhängig vom Einhalten einer Anbaudiversifizierung (Anbauverhältnis),
Erhalt von Dauergrünland und dem Ausweisen von ökologischen Vorrangflächen (öVF)
Ökobetriebe grundsätzlich freigestellt - erhalten die Greeningprämie mit dem Einhalten der
Auflagen für den Ökologischen Landbau
Betriebe mit Kleinlandwirteregelung (max 1.250 €/Betrieb) sind befreit von Greeningverpflichtungen, CC-Befreiung, einmalige Antragstellung bis 15.10.15 (evtl. früher), Ausstieg
möglich ohne Rückkehrmöglichkeit, Beihilfefähige Fläche darf nicht verringert werden, ZA gelten
als aktiviert
Kürzungen bei Nichteinhaltung: 2015-2016 bis max. 100% der Greeningprämie; ab 2017 kann
zusätzlich die Basisprämie gekürzt werden
Komponenten des Greenings:
1. Anbaudiversifizierung ab 2015
Ackerfläche (AF) zwischen 10 und 30 ha
 2 Kulturen
 Hauptkultur max. 75 %
Ackerfläche über 30 ha
 3 Kulturen
 Hauptkultur max. 75 %
 2 Kulturen max. 95 %
Freistellungen
 keine Pflicht für Betriebe unter 10 ha AF
 von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an der
landw. Fläche (LF) soweit die restl. Ackerfläche max. 30 ha beträgt
 von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Ackerfutter (außer Silomais) und/oder
Brache an der Ackerfläche soweit die restliche Ackerfläche maximal 30 ha beträgt
 Betriebe mit mehr als 50 % Flächentausch (AL) und gegenüber Vorjahr Anbau
einer anderen Kultur als im Vorjahr auf allen Ackerflächen
Zu einer Kultur gehören alle Arten einer Gattung z.B. zählen zur Gattung Triticum (Weizen) unter
anderem Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emer und Einkorn. Gräser und Grünfutterpflanzen
zählen gemeinsam als 1 einzige Kultur. Sommer- und Winterung sind getrennte Kulturen. Acker
aus der landw. Erzeugung ist 1 Kultur.
2. Erhalt des bestehenden Dauergrünlands
a. Bei umweltsensiblen Dauergrünland (in FFH-Gebiete, aber auch Ausweitung auf andere
Standorte möglich wie z.B. Moorböden, erosionsgefährdete Böden)
 Absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot
 Verbesserung der Grasnarbe nur, wenn Grasnarbe nicht zerstört wird
b. Bei sonstigem Dauergrünland (außerhalb umweltsensiblem Dauergrünland)
 Referenzjahr ist 2012
 Umwandlung nur mit vorheriger Genehmigung erlaubt. Genehmigung ist ab dem ersten
Quadratmeter notwendig.
 Genehmigung ist in der Regel an Pflicht zur Neuanlage einer entsprechenden
Dauergrünlandfläche geknüpft, keine Bagatellregelung (20 ar) vorgesehen
 Einzelbetriebliches Genehmigungssystem, d.h. der Betrieb der Grünland umwandelt muss
auch Ersatzgrünland als Ausgleich anlegen. Die Neuanlage kann auch auf Flächen anderer
Antragsteller erfolgen. Ersatzgrünland muss mindestens 5 Jahre erhalten werden.
 Kein Ausgleich erforderlich wenn Dauergrünland aufgrund von Agrarumweltmaßnahmen
angelegt wurde
 Bis Ende 2015 gilt zudem das bisherige Umwandlungsverbot nach LLG uneingeschränkt
weiter, auch für Ökobetriebe und Kleinerzeuger
3. Ökologische Vorrangflächen (öVF) – Flächennutzung im Umweltinteresse ab 2015
5% der Ackerfläche sind als ökologische Vorrangflächen auszuweisen (Pflicht ab 15 ha
Ackerfläche)
Freistellungen
 keine Pflicht für Betriebe unter 15 ha AF
 von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Dauergrünland und Ackerfutter an der
landw. Fläche soweit die restl. Ackerfläche max. 30 ha beträgt
 von Betrieben mit mehr als 75 % Anteil Futterpflanzen (außer Silomais)
und/oder Brache an der Ackerfläche soweit die restliche Ackerfläche maximal 30
ha beträgt
Ökologische Vorrangflächen sind (s. Anhang X zur VO EU 1307/2013):

Brachliegende Flächen: (Umrechnungsfaktor 1,0). Die Flächen sind zu begrünen (keine
Begrünung mit landw. Kulturpflanzen in Reinsaat) oder eine Selbstbegrünung zuzulassen.
Keine landwirtschaftliche Erzeugung. Aufwuchs ist zu zerkleinern und breitflächig auf der
Fläche zu verteilen. Ab 1. August darf eine Aussaat für eine Winterkultur erfolgen (Ernte im
Folgejahr). Werden Brachen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF-Brache) beantragt
behalten Sie auch im 6. Jahr Ihren Ackerstatus.

Flächen mit Zwischenfruchtanbau/Begrünung erstmals im Antragsjahr 2015:
(Umrechnungsfaktor 0,3);
keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, keine mineralischen Stickstoffdüngung, Ausnahme: Wirtschaftsdünger), kein Klärschlamm; Einsaat mit mindestens 2
botanischen Arten (max. 60 % Anteil einer Art in der Mischung) – siehe Artenliste Anlage 3
DirektZahlDurchfV; Aussaat nach Ernte der Hauptkultur im selben Jahr, nicht vor 16. Juli
und spätestens am 1. Oktober. Keine Nutzung im Antragsjahr, außer Beweidung mit
Schafen und Ziegen. Schnittnutzung ist nicht zulässig.
Derzeitiger Diskussionsstand: Die Zwischenfrucht muss nicht winterhart sein, darf aber
frühestens am 15.2. des Folgejahres umgebrochen werden.

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Leguminosen, Eiweißpflanzen):
(Umrechnungsfaktor 0,7)
Klein- und großkörnige Leguminosen. Es ist nur der Anbau von Reinsaaten oder
Mischungen von Leguminosen erlaubt (also kein Kleegras und auch keine Stützfrüchte),
Siehe Artenliste Anlage 4 DirektZahlDurchfV;
Als Folgekultur muss eine Winterung oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.
Eine Startdüngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind nach guter fachlicher
Praxis möglich.

Beihilfefähige Hektarstreifen (Ackerstatus) entlang von Waldrändern
(Umrechnungsfaktor 1,5). Mindestbreite: 1 Meter, Maximalbreite: 10 Meter. Grundsätzlich
keine landwirtschaftliche Nutzung, jedoch Schnittnutzung oder Beweidung ist zugelassen
(keine Beschränkung auf Schaf/Ziege), sofern die Fläche vom angrenzenden Ackerland
unterscheidbar ist.

Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: (Umrechnungsfaktor 1,5). Mindestbreite: 1
Meter, Maximalbreite: 10 Meter, incl. Ufervegetation bis max. 20 m. einschließlich
Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen
landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind. Keine landwirtschaftliche Erzeugung, jedoch
Schnittnutzung oder Beweidung (keine Beschränkung auf Schaf/Ziege) ist zugelassen,
sofern die Fläche vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar ist.

Landschaftselemente: ÖVF-fähig sind nur CC-LE. ÖVF-fähig sind nur LE, die sich auf der
Ackerfläche befinden oder an der Ackerfläche angrenzen. Langgestreckte LE müssen mit
der längeren Seite an die Ackerfläche angrenzen. LE auf Grünland werden nicht
angerechnet (Umrechnungsfaktor 1,0 – 2,0)

agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (wenn sie beihilfefähig sind), Umrechnungsfaktor
1,0;

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel
und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden (Gewichtungsfaktor 0,3);

Aufforstungsflächen (beihilfefähig), Umrechnungsfaktor 1,0;
Berechnungsbeispiel für öVF:
Bei 50 ha Ackerfläche im Betrieb sind 5 % öVF = 2,5 ha
 bei Fläche mit Zwischenfrucht/Begrünung benötigt man 8,33 ha Fläche um die Vorgabe
von 5 % zu erfüllen (2,5 ha : 0,3 Umrechnungsfaktor);
 bei Fläche mit Leguminosen/Eiweißpflanzen benötigt man 3,57 ha Fläche öVF (2,5 ha :
0,7 Umrechnungsfaktor);
 bei Brachflächen benötigt man 2,5 ha (Umrechnungsfaktor 1,0).
Greening-Rechner:
Die Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume (LEL)
Schwäbisch Gmünd hat zur Ermittlung der Greening-Verpflichtungen ein über das Internet zur
Verfügung gestelltes Programm entwickelt. Dieser Greening-Rechner steht für alle Antragsteller
unter www.greeningcheck-bw.de zur Verfügung.
Wer muss welche Greening-Auflagen erfüllen?
Mögliche Kombination öVF und FAKT (Agrarumweltprogramm):

A 1 - Fruchtartendiversifizierung (5-gliedrige Fruchtfolge) mit 10 % Leguminosen
Anbau von Leguminosen als öVF ist in Kombination mit 5-gliedr. Fruchtfolge in FAKT
möglich (Fördersatz ähnl. wie in MEKA ca 75 €/ha)

E 2.1 + E 2.2 - Brachebegrünung mit Blühmischungen
bei Anrechnung als öVF (Brache) – gleichzeitige Förderung in FAKT mit reduziertem
Fördersatz von ca. 330 €/ha. Ohne Kombination/Anrechnung als öVF bewegt sich die
Förderung bei Brachebegrünung in FAKT bei ca. 710 €/ha; max. 5 ha je Unternehmen
Derzeitiges Fazit aus Sicht des RP Tü:
Landwirt sollte die 5% öVF vorrangig über Leguminosen und Zwischenfrüchte abdecken. Ist
pflanzenbaulich sinnvoll und bietet einerseits antragstechnisch Vorteile, da es sich bei
Leguminosen u. Zwischenfrüchte um größere Einheiten handelt, deren Fläche dem Landwirt
bekannt ist. Alle anderen öVF (LE, Terrassen, Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern usw.)
weisen in der Regel nur kleine Flächen auf, die vom Landwirt daher schwer zu bestimmen und zu
beantragen sind um letztlich auf eine Fläche von 5 % zu kommen.
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Die o.g. Ausführungen zum Greening beziehen sich auf die bislang veröffentlichten EUVerordnungen und Gesetze und geben den derzeitigen Sach- bzw. Diskussionsstand wieder. Eine
Vielzahl von Detailregelungen ist noch zu klären und von den zuständigen Behörden festzulegen.
Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft